Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Täuschung durch Dritte.

1. Grundsatz. Rn 26 Auf einer arglistigen Täuschung beruhende, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen können unabhängig davon angefochten werden, wer den Erklärenden getäuscht hat. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist dagegen die Anfechtbarkeit wegen einer Täuschung im Interesse des Verkehrsschutzes beschränkt. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, kann die Wil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Position des Angebotsempfängers.

I. Allgemein. Rn 12 Str ist, ob dem Empfänger des Angebots ein Gestaltungsrecht zusteht, durch dessen Ausübung er den Vertrag zu Stande kommen lassen kann (bejahend RGZ 132, 6; Jauernig/Mansel Rz 4; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Rz 10; aA Staud/Bork Rz 34; MüKo/Busche Rz 31 Häsemeyer FS Jayme, 1441). Jedenfalls ist der Empfang eines Angebots dem Empfänger ausschl günstig, soda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1 u 2: Haftungsbeschränkung.

I. Voraussetzungen. Rn 1 Die Vorschrift will verhindern, dass der Minderjährige mit fremdverursachten Schulden in die Volljährigkeit eintritt (FAKomm-FamR/Ziegler § 1629a Rz 2). Daher werden alle Verbindlichkeiten erfasst, die Eltern, Vormund, Pfleger oder andere Vertretungsberechtigte durch Rechtsgeschäft oder sonstige Handlungen mit Wirkung für den Minderjährigen begründen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfragen.

I. Vernichtung durch einen Dritten. Rn 9 Bedient sich der Erblasser eines Dritten als Werkzeug zur Vernichtung der Urkunde, so setzt ein wirksamer Widerruf voraus, dass dem Dritten keinerlei Entschluss- oder Handlungsspielraum belassen ist und die Vernichtung zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt (München MDR 11, 668). Handelt der Dritte eigenmächtig, so hat dies auf die Wirksa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrhausanlagen.

I. Überblick. Rn 20 Für Mehrhausanlagen – als solche werden im Kern WE-Anlagen mit mehreren, voneinander getrennten Baukörpern (idR Häuser) verstanden – sieht das Gesetz keine Besonderheiten vor. Die Mehrhausanlage gilt, auch wenn sie aus mehreren unselbständigen ›Untergemeinschaften‹ (Rn 8) besteht, bei der Verwaltung als ein Objekt bzw eine GdW, sodass auch nur ein Verw bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Person und Eignung.

1. Person. Rn 10 Im Prinzip kann jede – natürliche oder juristische – Person Verw sein; auch eine OHG oder KG, der Bauträger (BGH NJW 13, 3360 Rz 8), nach – unzutreffender – hM aber keine Außen-GbR (BGH ZMR 09, 779 Rz 11), die freilich idR als Verw OHG ist. Die Bestellung einer Unternehmer-GmbH ist möglich (BGH NJW 12, 3175 Rz 13 = ZMR 12, 885). Rechtlich unverbundene Persone...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Abdingbarkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Objektive Merkmale. Rn 2 Die Formerleichterung besteht insoweit, als nur ein Ehegatte die Verfügungen beider niederschreiben muss, die dann beide unterzeichnen (vgl KG FamRZ 17, 1786; Hamm OLGZ 72, 143). Der Mitunterzeichnende kann auch zu einem späteren Zeitpunkt unterschreiben, aber nicht mehr nach dem Tod seines Ehegatten. Eine besondere Beitrittserklärung ist nicht nöt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I.

1. Beendigung durch Ehevertrag. Rn 1 Die Gütergemeinschaft kann dadurch beendet werden, dass die Eheleute einen neuen Ehevertrag abschließen, mit dem sie die Aufhebung der Gütergemeinschaft vereinbaren. Wird hierin außer der Aufhebung der Gütergemeinschaft nichts über einen anderweitig gewollten Güterstand geregelt, gilt zwischen den Ehegatten fortan Gütertrennung (§ 1414 1),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Unentgeltlichkeit für den Käufer (Abs 2).

I. Übernahme aller Aufwendungen durch Verkäufer. Rn 33 II verpflichtet den Verkäufer verschuldensunabhängig, alle zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen (BGH ZIP 17, 2364 Rz 30); er gibt dazu nur Beispiele (›insb‹). Voraussetzung ist, dass sich der Kaufvertrag ›im Stadium der Nacherfüllung befindet‹ (BGH ZIP 17, 2363 Rz 30). Über diese Kostenzuordnung hinaus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Notstandslage.

I. Gegenwärtige Gefahr. Rn 4 Nach allg Auffassung erfordert die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr, dass zur Abwendung von Schäden für das Rechtsgut des Dritten sofortige Abhilfe notwendig ist (Staud/Althammer Rz 12 mwN). Einerseits muss also der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevorstehen, andererseits müssen zur Verhinderung des Schadenseintritts umgehende Maßnahmen erf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Schuldtitel. Rn 4 Der erforderliche Schuldtitel ist dann nicht vorläufig, wenn gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr statthaft ist. Ausreichend sind auch vollstreckbare Urkunden, gerichtliche Vergleiche, bestandskräftige Verwaltungsakte. Nicht genügend sind Vorbehaltsurteile, Vollstreckungsbescheide, Arrestanordnungen oder eine Vorpfändung. II. Pfändung. Rn 5 Die Pfä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grenzen.

1. Überblick. Rn 16 Anknüpfungspunkt ist jew die Miete ohne Berücksichtigung von Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen (BTDrs 19/4672, 31; aA Scheidacker GE 19, 101, 102: arg, die Nichtberücksichtigung stehe nicht im Gesetz), da sich Änderungen bei den Betriebs- und Heizkosten durch die Modernisierungsmaßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen für eine Herabsetzung.

I. Verfall der Strafe. Rn 3 Nach I 1 (›verwirkte Strafe‹) muss die Strafe bereits verfallen sein. Eine vorsorgliche richterliche Herabsetzung des noch nicht verfallenen Strafversprechens kommt also nicht in Betracht; auch eine Feststellungsklage ist unzulässig (RG JW 13, 604). Rn 4 Die Strafe muss noch verlangt werden können. Daher scheidet eine Herabsetzung aus, wenn der Gläu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelfälle.

I. Anwartschaftsrecht. Rn 3 Die Vorschrift findet zug des Pfandgläubigers bei der rechtsgeschäftlichen Aufhebung oder Beeinträchtigung eines Anwartschaftsrechts an einer beweglichen Sache durch Vereinbarung entspr Anwendung (hM MüKo/Damrau § 1204 Rz 12; Soergel/Habersack Rz 2; NK-BGB/Bülow Rz 6; Erman/J. Schmidt Rz 10; Reinicke MDR 61, 681, 682 [BGH 10.04.1961 - VII ZR 68/60]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rechtsfolgen der Bestimmung.

1. Geltendmachung im Unterhaltsprozess. Rn 11 Das Kind muss den Einwand der Nichtigkeit des Bestimmungsrechts im Unterhaltsprozess geltend machen. Ein gesondertes Verfahren für die Überprüfung ist nicht mehr erforderlich. 2. Bestimmung durch die Eltern. Rn 12 Haben Eltern bzw Elternteile das Bestimmungsrecht wirksam ausgeübt, hat das Kind keinen Anspruch auf Barunterhalt (BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 2Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versöhnungsversuche.

I. Begriff des Versöhnungsversuchs. Rn 9 Durch die Regelung des II sollen Versöhnungsversuche der Eheleute erleichtert werden. Der grds scheidungswillige Ehegatte soll nicht befürchten müssen, nach einem kurzfristigen Versöhnungsversuch werde die Trennungsfrist neu zu laufen beginnen und nur deshalb von dem Versuch Abstand nehmen (BTDrs 7/650, 114). Rn 10 Der Versuch setzt vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsgutverletzung iSd § 823 I.

I. Verletzung des Lebens. Rn 23 Verletzung des Lebens ist die Tötung eines Menschen (auch des nasciturus, BVerfG NJW 93, 1751, 1753, problematisch ist allerdings der exakte Beginn des Lebensschutzes, insb bei Embryonen- und Stammzellforschung, BeckOGK/Spindler § 823 Rz 104; ausf zum Meinungsstand Mürmann Der zivilrechtliche Schutz des ungeborenen Kindes vor seiner Mutter 22, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schadensersatzanspruch.

I. Berechtigter. Rn 4 Ersatzberechtigt ist bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nur der Empfänger, bei einer amtsempfangsbedürftigen oder nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung jeder betroffene Dritte. Geschützt wird allein, wer auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat und darauf vertrauen durfte. Hat bei einer Zwangsversteigerung der Meistbietende sein Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einfache Wartefrist, § 577a I.

I. Zeitliche Reihenfolge der tatbestandlichen Voraussetzungen. Rn 4 Ein die Sperrfrist auslösender Umwandlungsfall liegt immer dann vor, wenn die sog Umwandlung nach Abschluss des Mietvertrages und nach Überlassung der Wohnräume an den Mieter erfolgt (AG Tempelhof-Kreuzberg GE 14, 876). Hierbei wird die Kündigungssperre stets und ausnahmslos ausgelöst, wenn von den drei Tatbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

I. Hypothetischer Parteiwille. Rn 19 Da den Parteien eine partielle Verwirklichung ihrer ursprünglichen Vorstellungen nicht aufgedrängt werden soll, sieht die Auslegungsregel des § 139 (Rn 1) als Folge einer Teilnichtigkeit grds eine Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts vor. Das Restgeschäft bleibt wirksam, wenn es ausnahmsweise ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wär...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgleichsanspruch nach Abs 1.

I. Rechtsnatur. Rn 16 Der Anspruch nach I wurzelt im Gemeinschaftsverhältnis der Gesamtschuldner, ist daher rechtlich selbstständig u von der gem II übergegangenen Forderung des Gläubigers zu trennen. Die beiden Ansprüche können allerdings wg ihres engen Zusammenhangs nur gemeinsam abgetreten werden (München BeckRS 15, 09714). Der Ausgleichsanpruch wird aber nicht dadurch ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Montageanforderungen (Abs 4).

I. Bedeutung; WKRL. Rn 62 Die Norm hat große praktische Bedeutung, da viele Verbrauchs- und Investitionsgüter erst nach Montage durch den Verkäufer oder von diesem beauftragte Dritte für den Käufer nutzbar sind. Sie bestätigt Einheitlichkeit des Kaufvertrags über Erwerb und Montage, unabhängig von Umfang und Wert der Montage im Vergleich zur Kaufsache (aA MüKo/Westermann Rz 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erlöschen.

I. Nicht ausgeübt. Rn 9 Ein nicht ausgeübter Rangvorbehalt erlischt durch Aufhebung nach § 875, in der Zwangsversteigerung oder wenn das mit dem Rangvorbehalt belastete Recht – gleich aus welchem Grund – erlischt (KGJ 40, 234; MüKo/Lettmaier Rz 10). II. Ausgeübt. Rn 10 Ein ausgeübter Rangvorbehalt erlischt mit Aufhebung (Ulbrich MittRhNotK 95, 306) oder wenn das in Ausübung des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verwertung und Rückzahlung der Kaution.

I. Die Kaution während des Mietverhältnisses. Rn 18 Der Mieter darf auf die Kaution nicht einseitig zugreifen, er kann sie weder zurückverlangen noch gegen Ansprüche des Vermieters aufrechnen. Es besteht nur ein durch das Vertragsende aufschiebend bedingter Rückzahlungsanspruch. Nach Kündigung darf der Mieter die Kaution nicht ›abwohnen‹ (LG München I WuM 96, 541). Wenn der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Bereichsausnahmen (Abs 4).

I. Erb-, Familien-, Gesellschaftsrecht (S 1). 1. Erb- und Familienrecht. Rn 14 Die Freistellung erb- und familienrechtlicher Verträge von der Geltung des 2. Abschn beruht auf dem durch eine Vielzahl zwingender Vorschriften gewährleisteten gesetzlichen Schutz der Parteien sowie darauf, dass die auf den einfachen Austauschvertrag abzielenden AGB-Vorschriften für derartige Verträ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

I. Leistung an alle Gläubiger. Rn 7 Der einzelne Gläubiger kann Leistung nur an alle verlangen. Der Schuldner kann nicht mit einer Forderung, die er nur gg einen Mitgläubiger hat, aufrechnen (BGH NJW 69, 839 [BGH 29.01.1969 - VIII ZR 20/67]; 96, 1407, 1409 [BGH 12.10.1995 - I ZR 172/93]). Die Leistung an nur einen Mitgläubiger ist keine Erfüllung, dies gilt auch für Miterben ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vergleichsabschluss.

I. Voraussetzungen des Vergleichs. 1. Bestehen eines Rechtsverhältnisses. Rn 4 Ausreichend für einen Vergleich ist ein Rechtsverhältnis jeglicher Art zwischen den Parteien (MüKoBGB/Habersack § 779 Rz 3). Es ist gleichgültig, ob das Rechtsverhältnis tatsächlich besteht, ob die Parteien nur von dessen Bestehen ausgehen (BGH NJW 72, 157; NJW-RR 92, 363 [BGH 06.11.1991 - XII ZR 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anwendungsvoraussetzungen.

I. Vertragsgrundlage. Rn 8 Geschäftsgrundlage sind nach einer immer wieder verwendeten Formulierung die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs 1–3).

I. Grundregel (Abs 1). Rn 5 Nach dem deutschen Wortlaut von Art 1 I 1 ist ROM I auf ›vertragliche Schuldverhältnisse‹ in ›Zivil- und Handelssachen‹ anzuwenden, die eine ›Verbindung zum Recht verschiedener Staaten‹ aufweisen. Die Begriffe bedürfen autonomer Auslegung (Vor ROM I Rn 12 ff). 1. Vertragliche Schuldverhältnisse. Rn 6 Der Begriff ›vertragliche Schuldverhältnisse‹ (›co...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Versorgungsanrechte (Abs 1).

I. Begriff. Rn 1 § 2 regelt den sachlichen Anwendungsbereich des VA, dh, den Gegenstand, auf den sich der VA bezieht. Die in den VA einzubeziehenden Anrechte werden gegenüber nicht einzubeziehenden Vermögensgegenständen abgegrenzt. Anrechte ist der Sammelbegriff für Anwartschaften auf künftige und Ansprüche auf bereits laufende Versorgungen (I). Ob es sich um öffentlich-recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3 S 1: Regelungsbefugnis des FamG.

I. Vorrang der Elternvereinbarung. Rn 29 Die Eltern können die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs grds selbst bestimmen. Das FamG darf den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts nur dann regeln, wenn die Eltern nicht in der Lage sind eine wirksame und erforderliche Vereinbarung darüber zu treffen (BVerfG FamRZ 95, 86, 87). Die vorrangige Zuständigkeit der Eltern für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Haftungsvoraussetzungen. 1. Aufsichtsbedürftiger. Rn 3 Minderjährige sind stets aufsichtsbedürftig (s insb BGH NJW 76, 1145, 1146 [BGH 02.12.1975 - VI ZR 79/74]; aA Rauscher JuS 85, 757, 761), unabhängig von den Umständen des Einzelfalls (die lediglich bei der Konkretisierung des Umfangs der Aufsichtspflicht zu berücksichtigen sind, dazu zB BGH NJW 80, 1044, 1045 [BGH 27.11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

I. Recht der unerlaubten Handlungen. Rn 1 §§ 823 ff regeln die Haftung für rechtswidriges (und häufig – aber nicht notwendig – schuldhaftes, Soergel/Spickhoff Vor § 823 Rz 1) Verhalten. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich – im Unterschied zur Pflichtverletzung iRe Sonderbeziehung – aus einem Verstoß gegen allgemeine Rechtsnormen. §§ 823 ff enthalten drei Grundtatbestände (§§ 823...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen.

1. Nichtigkeit. Rn 40 Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist nach der gesetzlichen Rechtsfolge uneingeschränkt, dh von Anfang an ex tunc (BaRoth/Wendtland Rz 29), und grds auch insgesamt nichtig (BGH NJW 89, 26 [BGH 17.05.1988 - VI ZR 233/87]). Die Nichtigkeit erfasst das gesamte Rechtsgeschäft. Das insgesamt nichtige Rechtsgeschäft kann nicht geheilt werden. Eine geänderte Pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbrechtliche Lösung (Abs 1).

I. Der Ehegatte ist Erbe oder Vermächtnisnehmer. 1. Ehegatte als Erbe. Rn 8 I findet nur Anwendung, wenn der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen ist (BGHZ 37, 58), da der gesetzliche Erbteil erhöht wird. Dasselbe gilt, wenn er Vor- (BGH FamRZ 65, 604) oder Nacherbe ist. Hinsichtlich der Anwendung der Norm ist dem Gericht kein Ermessen eingeräumt, so dass die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Heiratsvermittlung. Rn 3 Grds ist ein Vertrag, der auf den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe gerichtet ist, nicht unwirksam, insb nicht nichtig. Vielmehr wird durch die gewählte Rechtskonstruktion eine unvollkommene Verbindlichkeit geschaffen (FamRZ 83, 987). Dies bedeutet, dass der Vertrag als solcher wirksam ist und grds gezahlte Vergütungen nicht zurückge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

I. Auskunftsberechtigter. Rn 1 Jeder Elternteil ist auskunftsberechtigt, auch wenn er selbst Inhaber der Personensorge ist. Daher kann auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht in Obhut befindet, vom anderen Auskunft verlangen. Zudem steht gemeinsam sorgeberechtigten Eltern untereinander ein Anspruch auf Auskunft über Angelegenheiten d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Adoption

I. Adoption eines Minderjährigen. Rn 9 Durch die Adoption eines Minderjährigen endet das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, § 1755. Daher sind sowohl die leiblichen Eltern als auch deren Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Es erben nur die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge, wenn der Erbfall nach dem 31.12.76 liegt, weil das adoptierte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Mangel. Rn 2 Es muss ein Mangel der Reise vorliegen (I; s § 651i II). Die nicht dem Reiseden zuzurechnende Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen begründet den Anspruch auf Preisminderung. Dass die Vertragswidrigkeit dem Reiseveranstalter oder anderen Personen als dem Reisenden zuzurechnen ist oder dass sie durch Umstände bedingt ist, die vom Reise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kappungsgrenzen (§ 559 IIIa).

I. Zweck. Rn 15 § 559 IIIa ist durch das MietAnpG v 18.12.18 (BGBl I 2648) mWv 1.1.19 in das Gesetz eingefügt worden (zum Übergangsrecht s Vor § 555a Rn 4). Er will die Möglichkeit der Mieterhöhung nach Modernisierung nach oben hin absolut und für Mieter vorhersehbar begrenzen (BTDrs 19/4672, 31). Die Bestimmung einer grds absoluten Kappungsgrenze, die nicht an die Höhe der b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausübung der Minderung (Abs 1, 2).

I. Rechtsnatur, Wahlrecht. Rn 5 Die Minderung ist – wie der Rücktritt – ein Gestaltungsrecht (BTDrs 14/6040, 234f). Ihre Ausübung führt daher unmittelbar zur Umgestaltung des Schuldverhältnisses und zum Erlöschen des Wahlrechts des Käufers zwischen Rücktritt (MüKo/Westermann Rz 4 mwN) bzw Schadensersatz statt der Leistung (BGH NJW 18, 2863 Rz 19 ff; KG BeckRS 10, 12001; aA St...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abdingbarkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Reserveursachen.

I. Ausgangspunkt. Rn 111 Bei der Berücksichtigung von Reserveursachen geht es idR ebenso wie bei den o Rn 48 ff behandelten Fragen um ein Kausalitätsproblem (bisweilen wohl auch bloß um die Schadensberechnung). Doch kann man dieses nicht eindeutig als eine normative Einschränkung des Schadensersatzes auffassen. Vielmehr kann man hierin uU auch eine Erweiterung der Ersatzpflic...mehr