Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerbsobliegenheit.

1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Rn 4 Den Eltern obliegt eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung ihrer Arbeitskraft. Sie sind uU auch verpflichtet, in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen, wenn sie nur auf diese Weise ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllen können. Sie müssen alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftungsvoraussetzungen.

1. Aufsichtsbedürftiger. Rn 3 Minderjährige sind stets aufsichtsbedürftig (s insb BGH NJW 76, 1145, 1146 [BGH 02.12.1975 - VI ZR 79/74]; aA Rauscher JuS 85, 757, 761), unabhängig von den Umständen des Einzelfalls (die lediglich bei der Konkretisierung des Umfangs der Aufsichtspflicht zu berücksichtigen sind, dazu zB BGH NJW 80, 1044, 1045 [BGH 27.11.1979 - VI ZR 98/78]). Bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Arten der Wertpapiere.

1. Inhaberpapiere. Rn 2 Bei Inhaberpapieren verspricht der Aussteller die Leistung dem jeweiligen Inhaber der Urkunde, dh der Name des Berechtigten wird nicht genannt. Der jeweilige Inhaber ist als berechtigt ausgewiesen, das verbriefte Recht geltend zu machen (Legitimation des Inhabers), dh es besteht die widerlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung. Die Durchsetzbark...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Intertemporales Schuldrecht.

I. Allgemeines. Rn 16 Das deutsche intertemporale Schuldrecht folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass neue Vorschriften nur auf solche Rechtsverhältnisse anzuwenden sind, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung entstanden sind (Staud/Löwisch [2003] Art 229 § 5 Rz 1). Dieser Grundsatz hat bereits 1896 und späterhin in vielen weiteren Vorschriften seinen Niederschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff der AGB (Abs 1 S 1).

I. Vertragsbedingungen. Rn 1 Vertragsbedingungen sind alle Regelungen, die nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es werde damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses gestaltet (BGHZ 133, 187; WM 05, 875). Die Art und Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, etwa die Frage, ob es sich um ein vertragliches, vorvertragliches (BGH NJ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Auswechslung der Vertragsparteien.

1. Aufhebungsvertrag. Rn 97 Vermieter und Mieter oder einzelne Mieter können einen Aufhebungsvertrag schließen (BGH NZM 18, 601 Rz 26; 04, 419). Dies gilt grds auch dann, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. In diesen Fällen kann ein Aufhebungsvertrag jedoch dann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Fristsetzung und Ablauf.

1. Allgemeines. Rn 15 Nach I muss der Gläubiger, um das Rücktrittsrecht zu erhalten, idR dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein (s Odemer JURA 16, 842). Von diesem Erfordernis gibt es freilich nach II mehrere Ausnahmen. Zur Kritik hieran Bassler/Büchler AcP 214, 888. 2. Die Fristsetzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entschädigung (II).

1. Berechnung. Rn 7 Sie geht vom Reisepreis (einschl Gewinn) aus und kann konkret (II 2) oder wahlweise (BGH NJW-RR 90, 114 [BGH 26.10.1989 - VII ZR 332/88]) aufgrund einer Pauschalierung erfolgen (II 1). Solche Tarife bzw Entschädigungspauschalen müssen so gestaltet werden, dass es idR ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung nach II 2 überschritten wird (BGH NJW-RR 22, 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßnahmen.

1. Inländische Maßnahme (II 1). Rn 31 Inländische Schutzmaßnahmen, die in Bezug auf ein Fürsorgeverhältnis (dazu Rn) angeordnet werden unterliegen deutschem Recht (II 1 Alt 1). Rn 32 Die Ausübung eines inländischen Fürsorgeverhältnisses unterliegt deutschem Recht (II 1 Alt 2). Rn 33 Eine besondere Regelung für vorläufige Maßregeln besteht nicht, so dass Art 24 zur Anwendung kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anrechnung.

I. Schadensminderungspflicht. Rn 6 Den Vermieter trifft grds keine Pflicht zur anderweitigen Verwertung der Sache während der Gebrauchshinderung des Mieters (Schmid DWW 09, 203). Eine Schadensminderungspflicht des Vermieters besteht nicht, da § 254 an einen Schadensersatzanspruch anknüpft, nicht aber an einen Erfüllungsanspruch, der hier gegeben ist (BGH NJW 07, 2177 = ZMR 07...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A.

I. 1. Beendigung durch Ehevertrag. Rn 1 Die Gütergemeinschaft kann dadurch beendet werden, dass die Eheleute einen neuen Ehevertrag abschließen, mit dem sie die Aufhebung der Gütergemeinschaft vereinbaren. Wird hierin außer der Aufhebung der Gütergemeinschaft nichts über einen anderweitig gewollten Güterstand geregelt, gilt zwischen den Ehegatten fortan Gütertrennung (§ 1414 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verein.

I. Begriff und Wesen. Rn 10 Da das Gesetz den -VoRp kennt (§ 54), setzt die Vereinseigenschaft keine juristische Persönlichkeit voraus. Der Verein ist eine Vereinigung, die einen Gesamtnamen führt, einen bestimmten Zweck verfolgt, eine größere Mitgliederzahl aufweist und auf eine Dauer angelegt ist, die Raum lässt für die notwendige körperschaftliche Organisation, die darin b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eheschließungsfehler (Abs 1).

I. Verstoß gegen § 1303 (Ehemündigkeit). Rn 4 Aufhebbar kann eine Ehe sein, wenn ein Ehegatte bei Eheschließung minderjährig (mindestens 16-jährig) war. Die Norm räumt dem Gericht ein eingeschränktes Ermessen ein (BGH FamRZ 20, 1533). Bei einer Eheschließung mit einem Minderjährigen unter 16 Jahren liegt eine Nichtehe vor, aus der keine Rechte oder Pflichten erwachsen, die ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Vertragsgegenstand. Rn 4 Ein abstraktes Schuldversprechen setzt einen Vertragsschluss voraus. Hierfür gelten die allg Regeln (vgl BGHZ 124, 263: Angebotsannahme durch Hinnahme von mit Zusätzen versehenen Wechselakzepten). Ein ausdrückliches Versprechen oder Schuldbekenntnis ist nicht erforderlich (BGH WM 76, 907, 908f). Wirksam ist das Versprechen erst mit dem Zugang der U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 75. Wette (Abs 4).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Einwilligung bei alleiniger Annahme (Abs 1 S 1). Rn 2 Ausgehend von dem Grundsatz, dass ein Ehepaar nur gemeinsam ein Kind annehmen kann (§ 1741 II 1), bestimmt I, dass bei Annahme nur durch einen Ehegatten die Zustimmung des anderen erforderlich ist. Betroffen ist von dieser Regelung nur die Stiefkindadoption, die nach § 1741 II 3 erlaubt ist. Rn 3 Auch eine Annahme eines ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Tabellen und Leitlinien.

I. Düsseldorfer Tabelle. Rn 12 Sie ist zu beziehen über die Homepage im Internet ›www.olg-duesseldorf.nrw.de‹. Ihr letzter Stand ist 1.1.24. Sie enthält ein Regelwerk für Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt, das im gesamten Bundesgebiet anerkannt ist. Sie gliedert sich auf in Altersstufen und Einkommensgruppen. Sie enthält Prozentsätze der weiteren Einkommensgruppen im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Verfahren. Rn 4 Die Inventarfrist ist eine richterliche (also keine gesetzliche) Frist (Erman/Horn § 1994 Rz 1), die allein auf Antrag eines Nachlassgläubigers bestimmt wird. Die Fristbestimmung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe zuvor Antrag auf amtliche Inventaraufnahme gestellt hat (München FamRZ 08, 2310). Die Glaubhaftmachung des Antragstellers erstreckt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorausverfügungen.

I. Begriff und Gegenstand. Rn 3 Hierunter zählt man Rechtsgeschäfte wie Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung des Vermieters gegen Ansprüche des Mieters, Annahme an Erfüllungsstatt, die der Vermieter einseitig oder durch Vereinbarung mit einem Dritten trifft. Hierzu werden gerechnet: eine mit dem Mieter vereinbarte Mietsenkung sowie die vertragliche Verrechnung von Ansprüchen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beweislast.

I. Eigentum. Rn 28 Im Prozess entscheidet im Falle des Bestreitens des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast über den Erfolg einer Herausgabeklage. Der die Herausgabe der Sache verlangende Kläger muss vortragen und beweisen, dass er Eigentümer – in welcher Form auch immer, s.o.B. I. – ist. Dies gilt als allgemeiner Beweislastgrun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Rechtsfolgen.

1. Schadensersatz. Rn 11 Zu ersetzen ist der durch die unwahre Tatsachenbehauptung entstandene Schaden. Meist geht es um Ersatz von Vermögensschäden, ggf aber auch um Naturalrestitution, zB durch Widerruf oder Klarstellung; hingegen besteht idR kein Anspruch auf Folgeberichterstattung (BGHZ 143, 199, 203 ff; Kübler JZ 00, 622; Ausn: BGHZ 57, 325, 333f). Der Schadensersatz kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Berechtigter.

I. Fremdberechtigung. Rn 7 Berechtigt muss eine bestimmte natürliche oder juristische Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft (BGHZ 50, 307) oder die sog Außen-GbR sein (Lautner MittBayNot 01, 425). Eine subjektiv-dingliche Bestellung zugunsten des Eigentümers eines Grundstücks ist ausgeschlossen. Rn 8 Mehrere Berechtigte können eine Gesamthandsgemeinschaft (GbR-Innenge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Grobe Behandlungsfehler.

I. Normzweck. Rn 12 V 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Behandelnden aufgrund seiner Nähe und seines Wissensvorsprungs eher als dem Patienten zuzumuten ist, das Risiko der Unerweislichkeit zu tragen (BTDrs 17/10488 S 30). II. Umfang der Beweislastumkehr. Rn 13 V kodifiziert die Rspr, nach der das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Umkehr der Beweislast nach s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsnatur und Abgrenzung.

I. Rechtsnatur. Rn 2 Mit der Aushändigung der Urkunde an den Anweisungsempfänger entsteht eine doppelte Ermächtigung, über ein fremdes Recht im eigenen Namen zu verfügen (BeckOKBGB/Gehrlein Rz 6): Der Anweisungsempfänger ist ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, an den Anweisungsempfänger als Inhaber der Urkund...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einheitlichkeit.

1. Geschäftseinheitswille. Rn 8 § 139 setzt die Teilnichtigkeit eines einheitlichen Rechtsgeschäfts voraus. Die erforderliche Einheitlichkeit liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft einem gesetzlichen Typus zugehört und einzelne Vertragsklauseln oder Nebenbestimmungen nichtig sind. Besteht ein zusammengesetztes Rechtsgeschäft aus je für sich selbstständig wirksamen Teilen (Noteboo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Unanwendbarkeit des Abs 1.

I. Abs 2 Nr 1. Rn 3 Gem II Nr 1 kommt I nicht zur Anwendung, wenn der Wert des Vermögenserwerbs 15.000 EUR nicht übersteigt. Dabei sind die Zuwendungen, die getrennt aber anlässlich desselben Anlasses erfolgen, zusammenzurechnen. IÜ ist für die Wertgrenze nur das zugewendete Vermögen, nicht das Gesamtvermögen des Kindes maßgebend. Bei der Wertberechnung ist vom Verkehrswert a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vermögensbegriff.

I. Aktivvermögen. Rn 5 Das Vermögen besteht aus der Summe aller geldwerten Sachen und Rechte, die dem Ehegatten am Stichtag gehörten bzw bereits entstanden waren (BGH FamRZ 22, 425). Zum Stichtag vorhandene Forderungen gegen den anderen Ehegatten rechnen mit zum Anfangsvermögen. Diese Ansprüche müssen aber genau wie andere am Stichtag bereits entstanden sein, ohne dass es auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bestimmung der Beteiligungsquote.

I. Grundregel: Verteilung nach Kopfteilen. Rn 4 Nach I 1 sind Gesamtschuldner einander zu gleichen Teilen verpflichtet, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. In der Praxis überwiegen gesetzliche oder vertragliche Abweichungen von der Pro-Kopf-Regel, deren Voraussetzungen jedoch derjenige darlegen u beweisen muss, der sich auf sie beruft (RGZ 88, 122, 125; BGH NJW 88, 133 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Informationspflichten.

I. Die 3 Fälle des II 1. Rn 13 II 1 bezweckt kollektive Informationsgleichheit und beschreibt 3 Fälle: Die geschäftsführenden Gesellschafter müssen proaktiv über den Geschäftsgang informieren, haben auf Verlangen Auskünfte zu geben und sind bei Ende ihrer Geschäftsführungstätigkeit rechenschaftspflichtig. Anspruchsinhaber ist die GbR selbst (Heckschen/Nolting BB 20, 2256, 226...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Staatsangehörigkeit.

I. Gemeinsame Staatsangehörigkeit. Rn 5 Entscheidend ist in zweiter Linie die Staatsangehörigkeit, die beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen (I lit b). II. Mehrfache Staatsangehörigkeit (Abs 2). Rn 6 Besitzen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, findet sogleich I 1 lit c (engste Verbindung) Anwendung (II)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Urkunde. Rn 2 Bei der Urkunde iSd § 405 muss es sich um eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung handeln, aus der sich die Identität der Forderung u die Legitimation des Zedenten ergibt. Sie muss zum Nachweis der Forderung bestimmt sein, ein Lagerschein genügt (BGH DB 75, 831 [BGH 13.12.1974 - I ZR 73/73]). Voraussetzung ist ferner, dass der Schuldner sie ausgestellt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Virtuelle Versammlungen (§ 23 Ia).

I. Allgemeines. Rn 13a Es liegt ein Gesetzentwurf vor, nach dem die WEigtümer mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen können, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens 3 Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der WEigtümer und des Verw an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (BRDrs. 508/23; s.a. BRDrs. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Objektive Voraussetzungen. Rn 2 Der Erblasser persönlich muss die Urschrift der Urkunde vernichtet oder verändert haben. Dafür genügt es, wenn er sich eines Dritten bedient, der ohne eigenen Entscheidungsspielraum im Auftrag und mit Willen des Erblassers zu dessen Lebzeiten die Urkunde vernichtet (BayObLG FamRZ 92, 1351; Hamm NJW-RR 02, 223). Wird nach dem Erbfall die Test...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Analogien.

I. Abs 1. Rn 6 Die Vorschrift gilt entspr, wenn der Nacherbfall durch ein anderes Ereignis als die Geburt des Nacherben definiert, dieser aber bis dahin nicht gezeugt ist. Auch hier handelt es sich um eine gestaffelte Nacherbschaft. Rn 7 Die Vorschrift gilt ferner entspr, wenn eine beim Erbfall noch nicht gezeugte Person als Ersatzerbe eingesetzt ist; § 2102 steht nicht entgeg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unzulässigkeit.

1. Stützverlust. Rn 17 Der Stützverlust kann sich darin zeigen, dass der Boden nach unten oder zur Seite hin absinkt; er kann auch darin liegen, dass sich der Boden von dem Grundstück her, auf dem die Vertiefung erfolgte, in Bewegung setzt und in sich den Halt verliert (BGHZ 44, 130, 135). Der Boden hat bereits dann die erforderliche Stütze verloren, wenn die Gefahr einer Bod...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Quittung.

I. Rechtsnatur und Wirkung. Rn 4 Die Ausstellung einer Quittung ist keine Willenserklärung und keine geschäftsähnliche Erklärung, sondern ein Realakt (Frankf WM 90, 2036 [OLG Frankfurt am Main 20.09.1990 - 6 U 117/88]; Karlsr MDR 78, 667 [OLG Karlsruhe 28.10.1977 - 15 U 70/76]; LG Frankfurt WM 88, 1664). Rn 5 Durch die Unterzeichnung einer Quittung schafft der Gläubiger ein Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Eheleute.

1. Überblick. Rn 92 Der Mietvertrag mit Ehegatten kann mit einem oder mit beiden geschlossen werden. Ist im ›Kopf‹ eines Mietvertragsformulars nur ein Ehegatte aufgeführt und wird die Urkunde auch nur von diesem unterzeichnet, wird er allein Mieter oder Vermieter (LG Berlin ZMR 88, 103). Sind beide Eheleute im Kopf aufgeführt, hat aber nur einer unterzeichnet, ist zu prüfen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sicherungsgrundschuld.

I. Sicherungsvertrag. Rn 4 Sicherungsgrundschulden sind solche, die zur Sicherung eines Anspruchs – meist aus einem Darlehensvertrag – ›verschafft‹ (also bestellt oder abgetreten) worden sind (§ 1192 Ia 1). Das dingliche Recht wird bei ihnen im Hinblick auf einen – vor, nach oder gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag geschlossenen – Sicherungsvertrag (auch Sicherungsabrede, Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

I. Gefahrübergang (S 1). Rn 13 Geregelt ist die grds den Eigentümer treffende Gefahr, dass durch Dritte oder objektive Umstände, zB Naturkatastrophe, die Kaufsache untergeht oder sich verschlechtert. Sie muss sich durch Zufall realisieren, also ohne ein Verschulden von Verkäufer oder Käufer; bei Annahmeverzug des Käufers kommt dem Verkäufer § 300 I zugute (MüKo/Westermann Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterhaltstatbestand.

I. Wirksam geschlossene Ehe. Rn 3 § 1361 verlangt eine rechtswirksam geschlossene Ehe (Frankf FamRZ 20, 95; Bremen FamRZ 16, 828; zur ›hinkenden‹ Ehe vgl BVerfG FamRZ 83, 668; BGH FuR 03, 516). Eine Ehe mit verminderten Pflichten gibt es nicht, sodass ein Trennungsunterhaltsanspruch auch bei sog Scheinehen entsteht. Die Motivation für die Eheschließung ist unterhaltsrechtlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gewöhnlicher Aufenthalt.

1. Definition. a) Objektive Festlegung. Rn 29 Der gewöhnliche Aufenthalt setzt anders als das im anglo-amerikanischen Rechtskreis vorherrschende Anknüpfungsmoment des ›domicile‹ keine dauerhafte heimatliche Verbundenheit (Hamm FamRZ 92, 552; BeckOK/Lorenz Rz 18; Erman/Hohloch Rz 59; Looschelders Rz 15) mit dem betreffenden Ort voraus. Gewöhnlicher Aufenthalt ist vielmehr der O...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Anspruch auf Erlaubniserteilung, Abs 1 S 1. 1. Voraussetzungen. a) Berechtigtes Interesse eines/des Mieters. Rn 3 Nach BGH (ZMR 18, 405; NJW 85, 130, 131) genügen auf Seiten des Mieters vernünftige nachvollziehbare Gründe (LG Hamburg ZMR 20, 513; Beweise muss der Mieter nicht vorlegen, LG Berlin WuM 18, 360) für seinen Überlassungswunsch. Geschützt ist jedes rechtliche, pers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Fallgruppen.

1. Anderer Ersatzpflichtiger. Rn 113 Nicht streitig sind die Fälle, in denen die Reserveursache zur Ersatzpflicht eines Dritten geführt hätte: Das kann den realen Schädiger nicht entlasten, soweit er durch seine Schädigung das Wirksamwerden der Reserveursache und damit die Haftung des bloß hypothetisch gebliebenen dritten Schädigers verhindert hat (etwa BGHZ 29, 207, 215 f; N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Höhe (§ 558 III 1, 2).

1. Grundsatz (§ 558 III 1). Rn 21 Die Kappungsgrenze beträgt grds 20 vH. 2. Wirksame Landesverordnung (§ 558 III 2, 3). a) Überblick. Rn 22 Ausnw beträgt die Kappungsgrenze nur 15 vH. Dies ist der Fall, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungsausschluss, -beschränkung.

I. Vereinbarung. Rn 5 Der Haftungsausschluss muss als Bestandteil des Kaufvertrags vereinbart werden, was vor oder nach dessen Abschluss, ausdrücklich oder stillschweigend geschehen kann, zB durch Bezeichnung der Kaufsache als ›Ramschware‹ (HP/Faust Rz 5 mwN; zur aF RG SeuffA 87 Nr 39). Die Weigerung, ein mangelhaftes Fahrzeug am Abholtag beim Verkäufer trotz zu hörender ›Mah...mehr