Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 7. Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben

Rz. 85 Unentgeltliche Vorempfänge (Erbvorbezüge) mindern den beim Ableben des Erblassers real vorhandenen Nachlass. Ob solche lebzeitige Zuwendungen unter Anrechnung an die Erbquote des Vorempfängers durch Real- oder Idealausgleichung (Art. 628 Abs. 1 ZGB) im Nachlass zu berücksichtigen sind, richtet sich primär nach dem Willen des Erblassers.[132] Fehlt eine ausdrückliche a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / V. Erbscheinserteilung durch den Notar

Rz. 115 Nach der Novellierung des Gesetzes über Notariatsrecht können Notare seit März 2009 Erbscheine erteilen, wenn der Erbenkreis unbestritten ist. Das heißt, Nachlassangelegenheiten können beim Gericht oder beim Notar erledigt werden. Ein Notar-Erbschein wird rechtskräftig, sobald der Erbschein von dem Notar in das von der Landesnotarkammer geführte amtliche elektronisch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 57 Die Testamentsvollstreckung erfolgt gem. Art. 5.37.1 lit. BGB durch einen vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker, durch einen Erben oder durch einen vom Gericht bestellten Nachlassverwalter. Es können dabei eine oder mehrere Personen (Art. 5.37.3 lit. BGB), jedoch niemand gegen seinen Willen zum Testamentsvollstrecker ernannt werden (Art. 5.37.2 lit. BGB). Das...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / VII. Verringerung des Erblasservermögens aufgrund Sozialhilfe

Rz. 33 Hat der Erblasser Sozialhilfe gemäß den Vorschriften über die Sozialhilfe aus dem Budget der Republik Slowenien oder einer Gemeinde erhalten, wird sein Vermögen mangels abweichender Bestimmungen um den Wert der empfangenen Sozialhilfe gemindert.[80] Das Vermögen des Erblassers geht insoweit in das Eigentum der Republik/Gemeinde über (Art. 128 ErbG)[81] und ist nicht G...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 4. Grundzüge der Kollation

Rz. 264 Die Abkömmlinge und der Ehegatte, die die Erbschaft annehmen,[430] müssen alle zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhaltenen Schenkungen einschließlich des unentgeltlichen Anteils bei gemischten Schenkungen, Aufwendungen für Lebensversicherungen (Art. 741 c.c.) und Schuldentilgung – ausgenommen von der Ausgleichspflicht sind die in Art. 742 c.c. genannten Aufwend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 1. Übersicht

Rz. 214 Die Steuerhoheit für die Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt bei den Kantonen. Der Bund ist zu deren Erhebung nicht befugt.[386] Damit gelten in der Schweiz hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuern 26 verschiedene kantonale Regelungen. Rz. 215 Innerhalb des jeweiligen Kantons wird die Steuerhoheit vom Kanton selbst ausgeübt, wobei die Gemeinden teilweise...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / 7. Anerkennung ausländischer Erbscheine

Rz. 63 Im Ausland ausgestellte Erbscheine werden in Estland anerkannt, wenn das Verfahren zu ihrer Ausgabe und ihre rechtliche Bedeutung vergleichbar sind mit dem Verfahren und der Bedeutung von Erbscheinen in Estland.[41] Auf die Anerkenntnis finden die Bestimmungen des estnischen Zivilverfahrensgesetzes[42] zur Anerkenntnis ausländischer Gerichtsurteile Anwendung. Die Besti...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 11. Testamentsvollstreckung

Rz. 127 Nach Art. 700 Abs. 1 c.c. kann der Erblasser selbst einen oder mehrere Testamentsvollstrecker (auch einen Erben oder Vermächtnisnehmer) ernennen. Die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers kann er nicht einem Dritten, insbesondere nicht dem Nachlassgericht überlassen; er kann lediglich den Testamentsvollstrecker ermächtigen, andere Personen an seiner Stell...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / c) Proprietary Estoppel

Rz. 40 Nicht gesetzlich geregelt ist das Rechtsinstitut des proprietary estoppel. Dieses berechtigt eine Person, die zu Lebzeiten des Erblassers aufgrund einer von diesem gegebenen Zusicherung der testamentarischen Begünstigung im Hinblick auf diese Aufwendungen zu ihrem Nachteil erbracht hat, die Zusicherung dann aber aufgrund anderweitiger testamentarischer Regelung des Na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / III. Bewertung des Nachlasses

Rz. 306 Die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs richtet sich nach den Art. 14–19 d.legs. 346/90. Rz. 307 Für Immobilien und dingliche Rechte auf Immobilien ist grundsätzlich deren Verkehrswert heranzuziehen. Bei in Italien belegenen Wohnimmobilien wird jedoch der in der Erbschaftsteuererklärung angegebene Katasterwert akzeptiert (valutazione automatica).[462] Der Kataster...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 2. Beschränkung der Erbenhaftung

Rz. 168 Grundsätzlich haften die Erben unbeschränkt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, d.h., die Erben haften mit dem Nachlass, aber auch mit ihrem sonstigen Vermögen. Die Erben können also ein erhebliches Interesse an der Herbeiführung einer Haftungsbegrenzung haben. Rz. 169 Gemäß § 1970 BGB können die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / I. Die EU-Erbrechtsverordnung

Rz. 1 Das erbrechtliche Kollisionsrecht in Finnland (außer im Verhältnis zu den nordischen Staaten) entbehrte bis zum Jahr 2002 einer gesetzlichen Grundlage. Eine Kodifikation des allgemeinen Kollisionsrechts gab es nicht. Zum 1.3.2002 ist ein Gesetz zur Reform von internationalprivatrechtlichen Vorschriften des Ehe- und Erbrechts in Kraft getreten und fügt nunmehr ein 26. K...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 1. Allgemeines

Rz. 226 Der Anfall des Nachlasses erfolgt im italienischen Recht nicht ipso jure.[371] Der Nachlass bildet zunächst eine selbstständige Masse ohne Rechtsträger [372] (sog. patrimonio ereditario), die erst durch die Annahme der Erbschaft durch die zur Erbschaft berufenen Personen gem. Art. 470 ff. c.c. diesen Personen anfällt (Art. 459 c.c.). Die Annahme wirkt nach Art. 459 c....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Anerkennung des Erbscheins

Rz. 225 Die Aufsichtsbehörde für Register und Notariate betont unter Bezugnahme auf Art. 62 und Erwägungsgrund 69 EuErbVO, dass die Verwendung des ENZ freiwillig ist und der Erbnachweis somit auch auf anderem Weg erbracht werden kann.[327] Maßgeblich ist insoweit auf Art. 14 LH abzustellen, der die Eintragungstitel in der Rechtsnachfolge von Todes wegen aufführt. Erbtitel si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / H. Haftung der Erben

Rz. 85 Eine abweichende testamentarische Verfügung des Erblassers bzgl. der gesetzlichen Haftungsbestimmungen ist wirkungslos.[231] Zur Haftung verpflichtet (beschränkt, aber mit dem geerbten und persönlichen Vermögen) sind die gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben; daher auch ein Pflichterbe bis zur Höhe seines Pflichtteils.[232] Ein Alleinerbe haftet für die Verbin...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 54 Grundsätzlich sind die Erben dazu berufen, den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen. Der Erblasser kann jedoch gem. Art. 1134 ZGB einen Testamentsvollstrecker einsetzten, der für die ordnungsgemäße Erfüllung des letzten Willens Sorge tragen soll. Dabei kann der Testamentsvollstrecker auch gleichzeitig Erbe sein. Der Erblasser kann aber auch einen unabhängigen Dri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 185 Die Testamentsvollstreckung ist im ungarischen Recht ausschließlich im Verfahrensrecht [168] geregelt, obwohl das Rechtsinstitut auch materiellrechtliche Aspekte hat. Das Institut des Testamentsvollstreckers kommt in der Praxis i.d.R. nur in grenzüberschreitenden Erbfällen vor, in denen die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers einem ausländischen Erbstatut unter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 2. Abwicklung mit einem griechischen Erbschein

Rz. 85 Die materiellrechtlichen Regelungen des griechischen Rechts über den Erbschein entsprechen grundsätzlich den Regelungen des deutschen BGB, aus dem sie übernommen wurden. Der wichtigste Unterschied liegt jedoch darin, dass der griechische Erbschein ab 1.9.2024 vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle aufgrund eines entsprechenden Beschlusses eines Rechtsanwalts erte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / K. Erbschaftssteuer

Rz. 105 Die Erbschaftssteuer samt verfahrensrechtlichen Vorschriften ist im Gesetz über die Steuer auf Erbschaften und Schenkungen[286] ( ErbStG) geregelt.[287] Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts,[288] die im Erbweg[289] Vermögen erlangen (Art. 3 Abs. 1 ErbStG), das kein Einkommen nach dem Einkommens- oder Körperschaftsteuergesetz ist (A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Grundzüge des deutschen... / ff) Berechnung der anzurechnenden Steuer

Rz. 142 Bei der Berechnung der anzurechnenden Steuer ist danach zu differenzieren, ob der Erwerb nur aus Auslandsvermögen oder nur teilweise aus Auslandsvermögen besteht oder das Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten liegt. Rz. 143 Der Begriff "Auslandsvermögen" ist im Rahmen des § 21 ErbStG nach deutschem Steuerrecht auszulegen. Nicht jeder Vermögensgegenstand, der sich ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / e) Rechtsnatur der betreffenden Vereinbarungen

Rz. 206 Mit der Frage des Schutzes der nächsten Angehörigen hängt eng die Frage nach der materiellrechtlichen Einordnung der eben erläuterten Vereinbarungen zusammen. Noterbrechte können nur durch unentgeltliche, nicht aber durch entgeltliche Rechtsgeschäfte verletzt werden. Dies wird unter dem Stichwort der avantages matrimoniaux diskutiert. Allgemein werden hierunter alle ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / IV. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 44 Das 4. Kapitel ARL eröffnet in den §§ 17 bis 34 bei ehelicher Gütergemeinschaft (wobei das neue dänische Ehegesetz von "Teilungsvermögen der Ehegatten", delingsformue, spricht) auch die Möglichkeit, diese (mit Abkömmlingen) ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die uskiftet bo besteht aus den Anteilen beider Ehegatten am Gemeinschaftsgut. Der Erbanfall nach dem zuerst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / b) Vermächtnis

Rz. 80 Das irische Recht sieht lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen vor. Grund hierfür ist, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermögens auf bestimmte Personen (Erben) im irischen Recht wegen der Zwischenschaltung des personal representative nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Rdn 165 ff.). Sprachlich wird zwischen legacy , d.h. der vermächtnisweisen Zuwendung von b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 3. Administrator

Rz. 122 Wurde kein executor ernannt oder kann der Testamentsvollstrecker nicht als solcher anerkannt werden, muss in jedem Fall ein administrator bestellt werden. Dabei löst sich das englische Recht von den in Rdn 85 ff. dargestellten Prinzipien und erteilt die letters of administration vorrangig dem vom Gericht im Domizilland ernannten Nachlassabwickler ("to the person entr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lettland / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 39 Die Testamentsvollstreckung regelt das lettische ZGB in den Art. 616–631. Sie erfolgt durch einen oder mehrere vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker, durch einen Erben oder durch einen vom Waisengericht ernannten Nachlasskurator (Art. 616 ZGB). Zum Testamentsvollstrecker kann jede handlungsfähige Person ernannt werden, wobei niemand gegen seinen Willen zum Tes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / IV. Hauptverfahren

Rz. 148 Sobald feststeht, dass der Erblasser nicht nur geringfügigen Nachlass hinterlassen hat, geht das Verfahren unmittelbar in das Hauptverfahren über. Die Ergebnisse des Vorverfahrens werden durch Anforderung der noch erforderlichen Unterlagen überprüft sowie alle Aktiva und Passiva zusammengestellt. Die in Betracht kommenden Erben sind von ihrem Erbrecht und der Möglich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 164 Unterschieden werden verschiedene Arten der Nachlassverbindlichkeiten: Rz. 165 Von Erblasserschulden spricht man im Hinblick auf alle noch vom Erblasser begründeten (vertraglichen oder gesetzlichen) Verbindlichkeiten, die aufgrund der Universalsukzession auf den oder die Erben übergehen (§ 1967 Abs. 1, Abs. 2 Fall 1 BGB). Erblasserschulden sind auch die in der Person ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / 1. Der Pflichtteil

Rz. 64 Der Pflichtteil ist wegen seiner Besonderheiten und der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die er historisch hatte, ein erbrechtliches Institut von großer Bedeutung und Tradition in Katalonien. Die bestehende Regelung (Art. 451–1 bis 451–27 CCCat) findet ihren Ursprung in einer früheren katalanischen Bestimmung von 1585 und hat das Ziel, Häuser und Familienve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / j) Einantwortung der Verlassenschaft

Rz. 177 Durch die Einantwortung erwerben die Erben endgültig alle dem Verstorbenen gehörenden Vermögensbestandteile. Sie ist der Endpunkt des Verlassenschaftsverfahrens. Mit der Einantwortung wird der Erbe Rechtsnachfolger des Verstorbenen; Besitz, Eigentum, Forderungen, aber auch die Verbindlichkeiten gehen auf den Erben über. Dies gilt auch für das Liegenschaftsvermögen. D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 2. Voraussetzungen

Rz. 69 Für die Anordnung von family provisions müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:[73]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 3. Aufgaben der Nachlassabwickler

Rz. 92 Der personal representative hat nach s. 25 (a) A.E.A. 1925 die grundsätzliche Pflicht, "to collect and get in the real and personal estate of the deceased and administer it according to law", wobei Letzteres v.a. die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Verteilung des Restnachlasses an die Begünstigten umfasst. Die personal representatives haben – sofern ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 4. Sonstige gesetzliche Rechte

Rz. 100 Wenn der überlebende Ehepartner enterbt wird oder der überlebende Ehepartner erbt nicht alle Vermögenswerte, hat der überlebende Ehepartner eine Reihe von Willensrechten. Er kann ein Recht auf einen Nießbrauch an der Ehewohnung und am Hausrat geltend machen. Nach Versterben des Erblassers kann der überlebende Ehegatte sechs Monate in der Ehewohnung wohnen bleiben unt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / III. Abwicklung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 188 Für die administration und die distribution spielt es keine Rolle, ob der personal representative ein testamentarisch bestimmter executor oder gerichtlich bestellter administrator ist (vgl. dazu Rdn 167 ff.). Rz. 189 Die administration, d.h. die auf Abwicklung und spätere Verteilung gerichtete Nachlassverwaltung, ist in Teil V des ISA (Sec. 45–65) geregelt. Bewegliche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lettland / 1. Annahme der Erbschaft und Erbenhaftung

Rz. 47 Mit dem Anfall der Erbschaft wird nach lettischem Recht lediglich die Möglichkeit begründet, Erbe zu werden. Zum Erbschaftserwerb bedarf es dann noch einer Erklärung des Berufenen gegenüber dem zuständigen Notar, dass er die angefallene Erbschaft antritt. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 699 ZGB nicht m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / 6. Nachlassteilung und Erbauseinandersetzung

Rz. 155 Nachdem die eheliche Güterteilung (bodelning) erfolgt und damit festgestellt ist, was zum Nachlass gehört, und alle bekannten Schulden beglichen sind oder ihre Begleichung sichergestellt ist (ÄB 23:2), erfolgt die erbrechtliche Verteilung des Nachlasses (arvskifte). Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Vermächtnissen (legat). Die Bestimmungen über die Erfüllung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 69 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / d) Ansprüche der Kinder nach Sec. 117 ISA

Rz. 129 Bei teilweisem oder vollständigem Ausschluss von der Erbfolge können Kinder über das ggf. testamentarisch Zugewandte hinaus Zuwendungen aus dem Nachlass bei Gericht beantragen (Sec. 117 ISA). Sie haben also keinen Anspruch auf eine feste Quote am Nachlass. Das Gericht soll die Zuwendung an das oder die Kinder nur anordnen, wenn es der Ansicht ist, dass der Erblasser ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / XIII. Anrechnung von Vorausempfang (Förskott på arv)

Rz. 169 ÄB Kap. 6 § 1 regelt: "Was der Erblasser zu Lebzeiten einem Leibeserben gegeben hat, ist als Vorempfang auf dessen Erbe nach dem Erblasser anzusehen, wenn nichts anderes vom Erblasser angeordnet worden ist oder den Umständen nach als beabsichtigt angesehen werden muss. Ist der Empfänger ein Dritter, so hat eine Anrechnung nur zu erfolgen, wenn dies angeordnet wurde o...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Rz. 231 Die Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bemessen. Dies ist der Wert der Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Von diesem Wert werden dann die Freibeträge abgezogen und auf den verbleibenden Betrag unter Berücksichtigung der Steuerklassen wird der maßgebliche Steuersatz ange...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Qualitätszirkel / 5 Abgrenzung zu ähnlichen Methoden

Qualitätskontrolle: technisch orientiert, setzt zeitlich nach der Produktion ein, während der Qualitätszirkel den gesamten Produktionsprozess betrachtet; Wertanalyse: die Wertanalyse beschäftigt sich mit deutlich komplexeren Aufgabenstellungen. Dabei geht es unter anderem um die Analyse der Folge einer Maßnahme im Hinblick auf ihre Kosten; Betriebliches Vorschlagswesen: eher s...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verfahrensrechtliche Aspekt... / 10. Aktuelle Entwicklungen im Bereich des Homeoffice

In der Praxis verlagern Arbeitnehmer immer häufiger ihren Arbeitsort in das heimische Arbeitszimmer, welches durchaus auch im Ausland belegen sein kann. Insb., wenn dies regelmäßig oder dauerhaft geschieht, besteht die Gefahr, dass im Ausland eine Betriebsstätte begründet wird – mit den daran anknüpfenden Besteuerungsfolgen. Relevant ist dies etwa für die Annahme einer besch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bescheidänderungen wegen na... / 4. Von der Rechtsprechung entschiedene Einzelfälle

Eine nachträgliche Bescheidänderung ist nicht mehr möglich, wenn der Steuerpflichtige bis zu seinem Wegzug nach Großbritannien Kapitaleinkünfte erklärt hat, die für sich genommen wesentliche wirtschaftliche Interessen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 AStG repräsentierten, dieser Umstand das FA aber zunächst nicht dazu veranlasste, nach dem Wegzug eine erweiterte beschrä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wehrdienst / 7 Kostenerstattung für Arbeitgeber

Um die Attraktivität insbesondere des freiwilligen Wehrdienstes zu steigern, können dem Arbeitgeber entstehende Mehraufwendungen und Kosten wie folgt erstattet werden: Mehrkosten für die vorübergehende Beschäftigung von 2 Personen am gleichen Arbeitsplatz[1] können übernommen werden, damit die dem Arbeitgeber durch eine vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes bzw. der Eignungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlung von Arbeitslohn / 1.1 Fälligkeit nach Arbeitsleistung

Schuldet der Arbeitgeber die Vergütung erst nach Erbringung der Arbeitsleistung, ist die Rückforderung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung abzuwickeln. Der Arbeitnehmer kann sich auf den Wegfall der Bereicherung[1] berufen, wenn er die Überzahlung gutgläubig bereits verbraucht hat und nicht ausgegeben hätte, wenn er Kenntnis von der Überzahlung gehab...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlung von Arbeitslohn / 1.2 Fälligkeit vor Arbeitsleistung

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung vor Erbringung der Arbeitsleistung auszuzahlen (in der Praxis eher die Ausnahme), erfolgt die Rückabwicklung über die Regelungen der §§ 326 Abs. 4, 346 BGB. Der Arbeitnehmer kann sich nicht mehr auf eine Entreicherung berufen. Bei vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen kann der Arbeitnehmer u. U. mit einem eigenen Schadensers...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umsatzsteuer: Verzicht auf ... / a) Unionsrecht

Umsatzsteuerbefreiung schließt grundsätzlich das Vorsteuerabzugsrecht aus Eingangsleistungen aus: Art. 135 Abs. 1 b) bis g) MwStSystRL regelt, dass zahlreiche Bank- und Finanzumsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese Umsatzsteuerbefreiung schließt jedoch zugleich grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen aus[6]. Hintergrund für die Steuerbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Haushalt 2020

mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Haushalt 2018

mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Haushalt 2019

mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Haushalt 2021

mehr