Krankenhaus
Für Beschäftigte im Krankenhaus gelten tarifliche Bestimmungen, die in verschiedenen Tarifverträgen festgehalten sind. Wenn die Krankenhäuser von der öffentlichen Hand betrieben werden, sind die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst anzuwenden.
In Deutschland gibt es laut Statistischem Bundesamt ca. 1.800 Krankenhäuser. Davon werden rund 540 Krankenhäuser von einem öffentlichen Träger betrieben.
Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern der Kommunen und an Universitätskliniken
Die tariflichen Bestimmungen für die Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten in kommunalen Krankenhäusern finden sich im TV-Ärzte/VKA bzw. im TVöD-K. Im Bereich der Länder sind bei der Beschäftigung von Ärzten die Bestimmungen des TV-Ärzte Länder zu beachten. Des Weiteren enthält der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Sonderregelungen in § 41 TV-L für Ärzte an Universitätskliniken und in § 42 TV-L für Ärzte außerhalb von Universitätskliniken.
Pflegekräfte im kommunalen Krankenhaus
Für Pflegekräfte im Krankenhaus gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), insbesondere die sog. durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K). Der TVöD regelt unter anderem die Arbeitszeit, die Eingruppierung, das Entgelt, die Jahressonderzahlung, den Urlaub und die Zulagen für Schichtdienst, Nachtarbeit und andere Belastungen.