Kurzarbeit
Das Risiko eines Arbeitsausfalls trägt grundsätzlich der Arbeitgeber – auch während einer konjunkturellen Krise. Gerät ein Betrieb in wirtschaftliche Schieflage, können Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung sichern.
Definition von Kurzarbeit
Konjunkturelle Kurzarbeit setzen Arbeitgeber vor allem dann ein, wenn Mitarbeitende aufgrund der wirtschaftlichen Situation - wie beispielsweise während der Covid-19-Pandemie - unterbeschäftigt sind, aber nicht entlassen werden sollen. Im Rahmen der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeitenden bis auf "Null" reduziert werden. Die Beschäftigten arbeiten vorübergehend weniger und erhalten im Gegenzug ein entsprechend reduziertes Entgelt, genannt Kurzlohn. Diesen Kurzlohn zahlt der Arbeitgeber weiter. Einen Teil der Einbußen für die Mitarbeitenden fängt die Bundesagentur für Arbeit (BA) durch das Kurzarbeitergeld auf.
Voraussetzungen für Kurzarbeit
Damit Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden können, muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Konkret müssen nach § 96 SGB III folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Arbeitszeit wird reduziert, das heißt, der Arbeitgeber muss eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) oder – falls kein Betriebsrat vorhanden ist – mit jedem einzelnen Beschäftigten über die Reduzierung der Arbeitszeit treffen.
- Ursache für die Kurzarbeit ist ein erheblicher Arbeitsausfall. Erheblich ist der Arbeitsausfall, wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden (ausschließlich Auszubildende) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
- Der Arbeitsausfall muss auf bestimmten gesetzlich anerkannten Ursachen beruhen. Dazu zählen:
a) Wirtschaftliche Ursachen (wirtschaftliche Krise) wie konjunkturell bedingter Auftragsmangel oder betriebliche Strukturveränderungen, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung verursacht wurden.
b) Unabwendbare Ereignisse wie ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, Überschwemmungen.
- Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Das bedeutet: Das Unternehmen hat vor Beginn und während des Arbeitsausfalls alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Arbeitsausfall zu vermindern oder zu beheben. Es muss beispielsweise zunächst Erholungsurlaub oder angespartes Arbeitszeitguthaben aufgebraucht werden.
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, das heißt, es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden können.
Modifizierte Voraussetzungen für die Zeit der Covid-19-Pandemie
Infolge der Coronapandemie wurden die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vorübergehend gelockert. Diese Erleichterungen endeten jedoch zum 30. Juni 2023. Informationen zu den pandemiebedingten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie hier.
Kurzarbeit anmelden
Arbeitgeber müssen zunächst die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Anschließend erfolgen die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die Mitarbeitenden. Schließlich hat der Arbeitgeber alle Unterlagen an die Bundesagentur für Arbeit zu senden, die diese für die Entscheidung über den Bezug des Kurzarbeitergeldes benötigt, und stellt den Antrag auf Kurzarbeitergeld. Der Agentur für Arbeit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen. Alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (Versicherungspflicht der Mitarbeitenden) muss der Arbeitgeber nachweisen und zur Prüfung der Voraussetzungen die notwendigen Unterlagen vorlegen.
Wichtig: Die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber den Empfang des Kurzarbeitergeldes per Quittung bestätigen. Die Abrechnungsliste enthält eine entsprechende Anlage. Diese Bestätigungen muss der Arbeitgeber seinem Antrag beilegen. Die Agentur für Arbeit kann allerdings auf diese Quittungen verzichten, wenn der Arbeitgeber zusammen mit dem Leistungsantrag einen entsprechenden Antrag stellt. Der Betriebsinhaber oder ein Vertreter müssen bestätigen, dass die eingetragenen Kurzarbeitergeld-Beträge an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ordnungsgemäß ausgezahlt wurden.
Anzeige und Antrag sind entweder vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat einzureichen. Für die zunächst einzureichende Anzeige über den Arbeitsausfall sowie auch für den Antrag auf Kurzarbeitergeld sind die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit verpflichtend. Die Anzeige aufgrund von wirtschaftlichen Gründen muss in dem Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Bei einem unabwendbaren Ereignis muss die Anzeige unverzüglich eingereicht werden. Der Zeitpunkt der Anzeige ist wichtig. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Unternehmen das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall dort eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 SGB III). Das gilt auch dann, wenn Kurzarbeit aus einem entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig angezeigt wurde.
Kurzarbeit elektronisch beantragen
Es besteht die Möglichkeit, die Anzeige für Kurzarbeit elektronisch zu erstatten. In diesem Fall kann der Arbeitgeber von den – ansonsten nötigen – wiederholten Stellungnahmen des Betriebsrates bei monatlichen Leistungsanträgen absehen. Dafür muss bei der Anzeige oder beim ersten Leistungsantrag die Betriebsvertretung erklären, dass sie dem Antrag der Leistungen in dem Rahmen zustimmt, der durch die Betriebsvereinbarung festgelegt ist.