Fachbeiträge & Kommentare zu Lohn

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 2. Steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen an eine gGmbH

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht muss die Satzung vollumfänglich den Anforderungen der §§ 59–61 AO i.V.m. Anlage 1 zu § 60 AO entsprechen, d.h. die gGmbH muss nach ihrer Satzung ausschließlich, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen (sog. formelle Satzungsmäßigkeit). Der Satzung muss unmittelbar entnomme...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Schutzklauseln (Abs. 2 und 3)

Rz. 147 Unt, die freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, brauchen keine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 314 Abs. 1 HGB aufzunehmen. Die direkte Angabepflicht entfällt. Aus der Gesetzesbegründung kann aber geschlossen werden, dass die nach § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB geforderten Angaben in der Segmentberichterstattung enthalten sind, wie dies insb. mit DRS 3.31 B...mehr

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zfs 07/2024, Voraussetzunge... / 1 Sachverhalt

Die Kl. nimmt den beklagten VR aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch, nachdem über das Vermögen der mitversicherten T GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dem Versicherungsvertrag lagen die AVB und BBR zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwält...mehr

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zfs 07/2024, Sachverständig... / 1 Sachverhalt

[1] Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, nimmt die Beklagte, einen Kfz-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Anspruch. [2] Nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach vollständig einstandspflichtig ist, beauftragte die Unfallgeschädigte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Schäd...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 7.2 Auswirkungen auf die personellen Maßnahmen

Rz. 156 Einstellungen sind individualrechtlich zunächst voll wirksam, auch soweit die Zustimmung vom Betriebsrat nicht erteilt und vom Arbeitsgericht nicht ersetzt ist.[1] Allerdings darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Fall nicht beschäftigen, wobei der Arbeitnehmer jedoch gem. § 615 BGB den Entgeltanspruch auch für die Zeit der Nichtbeschäftigung behält (BAG, Ur...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / V. Anwaltskosten

Rz. 1243 Hinweis Siehe Rdn 1452 ff. Rz. 1244 Der Anwalt ist zwar nicht allgemein verpflichtet, seinen Mandanten auf die Höhe der durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht kann sich aber im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben.[1269] Rz. 1245 Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (im wesentlichen Anwaltskosten) w...mehr

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AGS 07/2024, Zeitschriften aktuell

Diplom-Rechtspfleger Hagen Schneider, Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Beschränkung des Klageverfahrens auf vorgerichtliche Nebenforderungen, JurBüro 2024, 113 Der Autor nimmt die Entscheidung des BGH (AGS 2024, 68 [N. Schneider] = zfs 2024, 223 m. Anm. Hansens = JurBüro 2024, 73) zum Anlass, sich näher mit der in der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV geregelten Anrechnung der Gesch...mehr

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AGS 07/2024, Keine Erstattu... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Begründung des OLG Brandenburg überzeugt mich nicht. Für die Erstattung von Umsatzsteuer auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei muss unterschieden werden zwischen dem Anfall der Umsatzsteuer und deren Erstattungsfähigkeit. Diese Unterscheidung ist dem OLG Brandenburg in den Gründen seines Beschlusses nicht gelungen, ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Überblick über die Steuerbefreiung

Rz. 18 Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten, abschließend aufgezählten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift (ebenfalls abschließend) aufgezählten Unternehm...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.3 Besorgnis der Benachteiligung anderer Arbeitnehmer (Nr. 3)

Rz. 130 Der Tatbestand der Nr. 3 ist gegeben, wenn aufgrund vom Betriebsrat vorzubringender Tatsachen die Besorgnis besteht, dass einem schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt werden muss, wobei auch eine Änderungskündigung ausreicht (BAG, Beschluss v. 30.8.1995, 1 ABR 11/95 [1]) oder sonstige Nachteile, z. B. Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes oder Verschle...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Interessenkollision

Rz. 898 Hinweis Siehe auch Rdn 558 ff., 575 f., 912 ff. und 1514 ff. Rz. 899 § 43a BRAO – Grundpflichten (ab 1.8.2022)[917]mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 7 Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Prof. Dr. Xaver Ditz, Steuerberater, Honorarprofessor an der Universität Trier M.Sc. Gabriel Hörnicke, LL.M. Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Literaturverzeichnis Adrian/Rautenstrauch/Sterner, Gewerbesteuer bei der Hinzur...mehr

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Pfändung von Lohn / 3 Pfändung von Lohn – Wie erfolgt eine Lohnpfändung?

3.1 Geltendmachung von privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen Die Lohnpfändung erfolgt bei privat-rechtlichen Forderungen auf Gläubigerantrag durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Dies ist i. d. R. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zu Beginn der Zwangsvollstreckung seinen allgemeinen Wohnsitz hat (§§ 13–18 ZPO, 828 Abs. 2 ZPO, hi...mehr

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Pfändung von Lohn

1 Überblick über die Reformen im Zwangsvollstreckungsrecht 1.1 Gesetze zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen Rechtsgrundlage des geltenden Lohnpfändungsrechts bilden die zwingenden Regelungen der §§ 850–850k ZPO. Eine tief greifende Reform erfolgte mit dem 7. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, das zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist (BGBl I 2001 S. 3638). Es enthielt ...mehr

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Pfändung von Lohn / 11 Hinterlegung des gepfändeten Lohns

Der Arbeitgeber läuft bei falscher Auszahlung immer Gefahr, doppelt in Anspruch genommen zu werden. Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, welcher Gläubiger zuerst befriedigt werden muss, ob eine Abtretung vorgeht, wie bei einer nachfolgenden Pfändung eines Unterhaltsgläubigers zu verfahren ist. In all diesen Streitfällen kann sich der Arbeitgeber durch Hinterlegun...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2.1 Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO

Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen der Pfändung des Schuldners. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 850a ZPO. Die dort aufgeführten Bezüge sind absolut unpfändbar. Auf diesen Schutz kann der Schuldner auch nicht verzichten. Die Aufzählung der unpfändbaren Bezüge in § 850a ZPO ist nicht abschließend, vielmehr enthalten andere Gesetze ergänzende Regelungen. Im E...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.1.1 Arbeits-/Dienst-/Versorgungsbezüge u. a. (§ 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO)

Als Arbeitseinkommen gelten auch rückständiger Lohn, Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohnerhöhung, Zahlungen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Abfindungen (auch Sozialplanabfindungen), Urlaubsabgeltung[1], die Vergütung für die Altersteilzeitarbeit einschließlich des Aufstockungsbetrags. Nicht von der Pfändung erfasst ist jedoch der Aufstockungsbetrag zur Renten...mehr

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Pfändung von Lohn / 4 Welche Wirkung hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

4.1 Beschlagnahmewirkung des Pfändungsbeschlusses Durch den Pfändungsbeschluss wird der Lohnanspruch zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Mit Zustellung an den Arbeitgeber erfolgt ein Zahlungsverbot. Der Drittschuldner (Arbeitgeber) darf den Lohn in Höhe der gepfändeten Beträge nicht mehr an den Arbeitnehmer ausbezahlen. Macht er es dennoch, kann der Gläubiger nochmalige Za...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2.3 Betriebliche Altersversorgung

Die in diesem Rahmen erbrachten (zusätzlichen) Leistungen des Arbeitgebers z. B. an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder an ein Versicherungsunternehmen (Direktversicherung) gehören nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen, bleiben also bei der Pfändung unberücksichtigt. Hierzu zählt auch im öffentlichen Dienst die Arbeitgeberumlage zur VBL oder einer ZVK. Eigenleistunge...mehr

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Pfändung von Lohn / 2 Welche Stellung hat der Arbeitgeber?

Wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, ist dies für ihn wenig erfreulich. Er wird damit ohne sein Zutun und gegen seinen Willen als eine Art Hilfsorgan des Staates im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen in die Pflicht genommen. Er ist nunmehr als sog. Drittschuldner für die Durchführung der Lohnpfändung verantwortlich. Er hat...mehr

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Pfändung von Lohn / 4.1 Beschlagnahmewirkung des Pfändungsbeschlusses

Durch den Pfändungsbeschluss wird der Lohnanspruch zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Mit Zustellung an den Arbeitgeber erfolgt ein Zahlungsverbot. Der Drittschuldner (Arbeitgeber) darf den Lohn in Höhe der gepfändeten Beträge nicht mehr an den Arbeitnehmer ausbezahlen. Macht er es dennoch, kann der Gläubiger nochmalige Zahlung verlangen. Der Schuldner (Arbeitnehmer) kan...mehr

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Pfändung von Lohn / 3.2 Vollstreckungsvoraussetzungen

Vollstreckungsvoraussetzungen sind Vollstreckungstitel Vollstreckungsklausel Zustellung Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird wirksam mit Zustellung an den Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher oder aber auch durch die Post. In aller Regel erfolgt sie jedoch durch den Gerichtsvollzieher, weil der Arbeitgeber ...mehr

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Pfändung von Lohn / 9.2 Normale Pfändung mit nachfolgend bevorrechtigter Pfändung

Bei Zustellung der Normalpfändung ist zunächst der Betrag einzubehalten, der sich aus den Berechnungen nach § 850c ZPO ergibt (Normalpfändungsbereich). Hieran ändert sich bei der nachfolgenden Zustellung der Unterhaltspfändung nichts. Praxis-Tipp Im Normalpfändungsbereich wird der nicht bevorrechtigte Gläubiger durch den nachfolgenden Unterhaltsgläubiger nicht verdrängt. Es bl...mehr

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Pfändung von Lohn / 1.3.2 Verbesserung der Aufenthaltsermittlung

Ist der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, ist gem. § 755 ZPO die Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher wie folgt möglich: Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Führt dies nicht zum Erfolg, kann der Gerichtsvollzieher anfragen beim Ausländerzentralregister, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, beim Kraftfahrt-Bundesamt, sofern die Hauptforderung ...mehr

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Pfändung von Lohn / 9.1 Zustellung mehrerer normaler Pfändungen

Beziehen sich die Pfändungen auf gewöhnliche Forderungen, werden sie in der Reihenfolge ihrer Zustellung abgewickelt (Grundsatz der Priorität). Gleichzeitige Pfändungen haben den gleichen Rang. Der gepfändete Betrag ist nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Beträge und nicht nach Kopfteilen aufzuteilen.mehr

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Pfändung von Lohn / 7.1.4 Nebenverdienst

Nebenverdienst, der beim gleichen Arbeitgeber erzielt wird, ist hinzuzurechnen. Nebenverdienst bei einem anderen Arbeitgeber wird nicht berücksichtigt, solange nicht ein Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vorliegt. Hinweis Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.[1]mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2 Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?

Die ZPO unterscheidet in den §§ 850a bis 850c ZPO 3 Gruppen von pfändungsgeschützten Vergütungsansprüchen wie folgt: Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO Bedingt pfändbare Bezüge, § 850b ZPO Relativ pfändbare Bezüge, § 850c ZPO 7.2.1 Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen der Pfändung des Schuldners. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 850a ZP...mehr

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Pfändung von Lohn / 1 Überblick über die Reformen im Zwangsvollstreckungsrecht

1.1 Gesetze zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen Rechtsgrundlage des geltenden Lohnpfändungsrechts bilden die zwingenden Regelungen der §§ 850–850k ZPO. Eine tief greifende Reform erfolgte mit dem 7. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, das zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist (BGBl I 2001 S. 3638). Es enthielt vor allem folgende Neuregelungen: Drastische Anhebung der P...mehr

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Pfändung von Lohn / 1.3 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 1.1.2013

1.3.1 Ziel der Reform Des Weiteren ist zum 1.1.2013 das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten.[1] Ziel der Reform ist eine effektive Zwangsvollstreckung. Die Gerichtsvollzieher erhalten Befugnisse, sich umfassend Auskunft über den Schuldner zu holen, und sind nunmehr zuständig für Vermögensauskunft des Schuldners. Hat ein Gläubiger e...mehr

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Pfändung von Lohn / 9 Zusammentreffen mehrerer Pfändungen

Treffen mehrere Pfändungen aufeinander, geht grundsätzlich die frühere Pfändung vor (Grundsatz der Priorität). 9.1 Zustellung mehrerer normaler Pfändungen Beziehen sich die Pfändungen auf gewöhnliche Forderungen, werden sie in der Reihenfolge ihrer Zustellung abgewickelt (Grundsatz der Priorität). Gleichzeitige Pfändungen haben den gleichen Rang. Der gepfändete Betrag ist nach ...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.1 Was gehört zum Arbeitseinkommen?

Arbeitseinkommen sind alle in Geld zahlbaren Vergütungen, die dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zustehen, ohne Rücksicht auf Benennung (Entgelt für Bereitschaftsdienst, Erfolgsbeteiligung, Ergebnisbeteiligung, Gehalt, Gewinnanteil, Provision, freie Mitarbeiter, Prämie, tarifliche und außertarifliche Zulagen, Tantieme etc.) und Berechnungsart (z. B. Zeit- oder Leistungs...mehr

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Pfändung von Lohn / 10.3 Zusammentreffen von Abtretung und Lohnpfändung

Für den Arbeitgeber sind hier mehrere Konstellationen denkbar: Abtretung und nachfolgende Pfändung Mit Abtretung einer Forderung des Schuldners ist der Abtretungsempfänger (Zessionar) neuer Gläubiger des Drittschuldners geworden (§ 398 BGB). Die Forderung gehört nun zu seinem Vermögen und nicht zum Vermögen des Schuldners. Gleichwohl geht bei einer Pfändung von Arbeitseinkomme...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.1.3 Gesetzliche Versicherungs- und Versorgungsansprüche

Gem. § 850i Abs. 3 ZPO bleiben die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt. Diese Bestimmungen gehen den §§ 850 ff. ZPO als Spezialregelungen vor. Zu den Versicherungsgesetzen gehören insbesondere die Leistungen der Sozialversicherung nach SGB. Ansprüche auf laufende Geldle...mehr

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Pfändung von Lohn / 13 Auswirkung der Lohnpfändung auf das Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis wird durch die Lohnpfändung in seinem Bestand nicht berührt. Im Einzelnen ergeben sich folgende Fragestellungen: Der Arbeitnehmer bleibt Inhaber des gesamten Lohnanspruchs, kann das Arbeitsverhältnis beenden, kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub nehmen oder auf Teilzeit gehen. Die Pfändung erfasst den Nettolohn, sodass der Arbeitgeb...mehr

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Pfändung von Lohn / 15.4 Auswirkungen auf ein Abtretungsverbot

Besteht im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein Abtretungsverbot oder ist eine Abtretung unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt, ist eine derartige Regelung gegenüber einer Abtretung zum Zwecke der Restschuldbefreiung unwirksam (§ 287 Abs. 3 InsO). Es handelt sich dabei allerdings nur um eine relative Unwirksamkeit. Das bedeutet, das Abtretungsverbot oder de...mehr

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Pfändung von Lohn / 10 Pfändung und Lohnabtretung

Die Abtretung von Arbeitseinkommen erfolgt durch Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Gläubiger (§ 398 BGB). Der Abtretungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Die Abtretung kann daher auch durch mündlichen Vertrag erfolgen. In aller Regel erfolgt sie jedoch schriftlich. Die Urkunde ist dann lediglich Beweismittel, nicht aber die Rechtsgrundlage fü...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2.4 Unterhaltsberechtigte Personen

Nachdem nunmehr das pfändbare Nettoeinkommen ermittelt ist, besteht der nächste Schritt darin, anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle den pfändungsfreien Betrag festzustellen. Maßgebend hierfür ist die Anzahl der kraft Gesetzes unterhaltsberechtigten Personen, denen auch tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Unterhaltsberechtigt sind Ehegatte, früherer Ehegatte, Verwandte in ...mehr

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Pfändung von Lohn / 15.2 Auswirkungen auf Lohnpfändungen

Für Altfälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung bis zum 30.6.2014) galt Folgendes: Pfändungen von Arbeitseinkommen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam erfolgt sind, werden mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, unwirksam. Ist die Eröffnung nach dem 15. des Monats erfolgt, so verliert die Pfändung mit Ablauf des folgenden Kalend...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.1.2 Naturalleistungen

Naturalleistungen wie z. B. freie Unterkunft Verpflegung Stellung eines Dienstwagens Stellung von Arbeitskleidung Zurverfügungstellen von Jobticket, Bahncard, Telefonkarte, Handy verbilligte Warenabgabe sind bei der Berechnung des pfändbaren Geldanspruchs mit zu berücksichtigen. Hierzu ist zunächst deren tatsächlicher Geldwert zu ermitteln. Maßgeblich ist hierbei der nach wirtschaf...mehr

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Pfändung von Lohn / 1.2 Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung am 23.8.2012 sowie vom 16.12.2022

Eine weitere Reform erfolgte mit der Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung am 23.8.2012[1], die am 1.9.2012 in Kraft trat. Mit dieser Verordnung wird nach einer Übergangszeit von 6 Monaten ab 1.3.2013 bundeseinheitlich zwingend die Verwendung folgender Formulare vorgegeben: Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung; Antrag auf Erlass eines Pfä...mehr

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Pfändung von Lohn / 10.1 Beschränkungen der Abtretung

Es bestehen eine Reihe gesetzlicher Abtretungsbeschränkungen. Abtretungsverbot Nach § 399 BGB konnte die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (Schuldner) ausgeschlossen werden (s. Näheres hierzu unter Zusammentreffen von Abtretung und Lohnpfändung). Ein Abtretungsverbot durch Formularverträge, d. h. auch Arbeitsverträge, ist jedoch seit dem 1. Oktober 2021 nicht me...mehr

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Pfändung von Lohn / 6 Welche Auskünfte hat der Arbeitgeber zu geben?

Der Gläubiger kann den Arbeitgeber zur Auskunft über die gepfändete Forderung auffordern (§ 840 ZPO). Das Auskunftsverlangen ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und muss durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt werden. Bei einer Zustellung durch die Post besteht keine Auskunftspflicht. Die Erklärungsfrist beginnt mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses un...mehr

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Pfändung von Lohn / 15.1 Auswirkungen auf Abtretungen

Für Altfälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung bis zum 30.6.2014) galt Folgendes: Allein durch die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung verliert der Schuldner noch nicht die Möglichkeit, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens abzutreten. Allerdings besteht für das Insolvenzgericht bereits schon vorhe...mehr

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Pfändung von Lohn / 15.3 Auswirkungen auf die Aufrechnungsbefugnis des Arbeitgebers

Für Altfälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung bis zum 30.6.2014) galt Folgendes: Die Aufrechnungsbefugnis des Arbeitgebers wird zugunsten der übrigen Gläubiger eingeschränkt. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus dem pfändbaren Teil der Bezüge soll durch eine bei Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungslage nur insoweit beeinträchtigt werden, als auch eine vor der Verf...mehr

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Pfändung von Lohn / 9.3 Unterhaltspfändung mit nachfolgend normaler Pfändung

Hat zuerst ein Unterhaltsgläubiger gepfändet, wird seine Rechtsstellung durch eine nachfolgende Pfändung eines Normalgläubigers nicht berührt. Der Normalgläubiger kann aber dennoch möglicherweise zum Zug kommen, wenn der Unterhaltsgläubiger nicht den Vorrechtsbereich zuzüglich des gesamten Normalpfändungsbereichs ausschöpft, z. B. weil keine Rückstände bestehen und der laufe...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Pfändung gegenstandslos. Zu empfehlen ist ein kurzer Hinweis des Arbeitgebers an den bzw. die Gläubiger. Diese Mitteilung sollte sich auf die Tatsache des Ausscheidens beschränken. Keinesfalls sollte im Hinblick auf das Datenschutzgesetz mitgeteilt werden, wo nunmehr der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Keine Beendigung des Ar...mehr

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Pfändung von Lohn / 7 Wie wird der Pfändungsbetrag bei Lohnpfändung durch einen nicht bevorrechtigten Gläubiger berechnet?

Das Gericht spricht hier nur eine Blankettpfändung aus. Die konkrete Berechnung des Pfändungsbetrags hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens hat der Arbeitgeber insbesondere folgende Fragenkreise eigenständig zu prüfen: Arbeitseinkommen Von der Pfändung wird nur das Arbeitseinkommen erfasst. Der Arbeitgeber hat also zunächst festzust...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 1.3.1 Ziel der Reform

Des Weiteren ist zum 1.1.2013 das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten.[1] Ziel der Reform ist eine effektive Zwangsvollstreckung. Die Gerichtsvollzieher erhalten Befugnisse, sich umfassend Auskunft über den Schuldner zu holen, und sind nunmehr zuständig für Vermögensauskunft des Schuldners. Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 3.1 Geltendmachung von privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen

Die Lohnpfändung erfolgt bei privat-rechtlichen Forderungen auf Gläubigerantrag durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Dies ist i. d. R. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zu Beginn der Zwangsvollstreckung seinen allgemeinen Wohnsitz hat (§§ 13–18 ZPO, 828 Abs. 2 ZPO, hilfsweise gilt § 23 ZPO für Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben; hi...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 15 Auswirkungen der Verbraucherinsolvenz auf den Arbeitgeber als Drittschuldner

Das Verbraucherinsolvenzverfahren hat Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers als Drittschuldner in mehrfacher Hinsicht. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass am 16.5.2013 der Bundestag das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet hat. Das Gesetz trat am 1.7.2014 in Kraft und gilt für alle Ver...mehr