Fachbeiträge & Kommentare zu Mitgliedschaft

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§ 47 Gesetzliche Verankerun... / G. Streik für einen Firmentarifvertrag bei Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers

Rz. 42 Der Streik ist nach zutreffender Ansicht nicht deshalb rechtswidrig, weil er ggü. einem verbandsangehörigen Arbeitgeber zu einem Firmentarifvertrag oder einem Ergänzungstarifvertrag führen soll (BAG v. 24.4.2007 – 1 AZR 252/06, DB 2007, 1924). Der Arbeitgeber behält nämlich trotz seiner Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband seine Tariffähigkeit nach § 2 Abs. 1 TVG. Er ...mehr

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§ 42 Auswirkungen auf Betriebsräte

Rz. 1 Grds. berührt der Betriebsübergang den Bestand des Betriebsrates nicht. Wahrt der Betrieb ohne Änderung seine Organisationsstruktur, so ist auch Kontinuität des Betriebsrates gewahrt (BAG v. 28.9.1988 – ABR 37/87; BAG v. 5.2.1991 – 1 ABR 32/90; BAG v. 5.6.2002 – 7 ABR 17/01; ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 128; Rieble, NZA 2002, 233 f.). Rz. 2 Kommt es hingegen zu einer Organ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Verletzung gesetzlicher Pflichten

Rz. 355 § 23 Abs. 1 BetrVG ermöglicht die Amtsenthebung eines Betriebsratsmitgliedes bei grober Verletzung dessen gesetzlicher Pflichten. Ein entsprechender Antrag kann durch mindestens ein Viertel der regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer, den Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder den Betriebsrat beim ArbG gestellt werden. Beim Antrag de...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Größe und Zusammensetzung

Rz. 512 Die Größe des Betriebsausschusses richtet sich zwingend nach der Staffel des § 27 Abs. 1 BetrVG . Er besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrates und seinem Stellvertreter sowie drei weiteren Betriebsratsmitgliedern bei 9 bis 15 Betriebsratsmitgliedern, fünf weiteren Betriebsratsmitgliedern bei 17 bis 23 Mitgliedern usw. Anders als beim Betriebsausschuss ist für die...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / f) Außerordentliche Kündigung

Rz. 981 Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist für die Dauer der Mitgliedschaft in dem betriebsverfassungsrechtlichen Gremium als außerordentliche Kündigung zulässig, allerdings dann nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich, § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 Abs. 1 BetrVG. Gem. § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes stets der vorherigen Zust...mehr

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§ 16 Vertragstypen / IV. Generelles Verbot des Verleihs in das Baugewerbe

Rz. 1818 Im Grundsatz verboten (bestätigt durch BVerfG, 6.10.1987 – 1 BvR 1086/82) ist der gewerbsmäßige Verleih von Arbeitern (nicht Angestellten) in Betriebe des Baugewerbes ( § 1b AÜG). Erfasst werden damit die in den §§ 210, 211 SGB III a.F. i.V.m. der Baubetriebe-VO (zuletzt geändert durch Art. 37 G. v. 20.12.2011, BGBl I, 2854) aufgelisteten Bauarbeiten (bestätigt durch...mehr

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§ 49 Besondere Streikformen / G. Rechtsfolgen eines rechtmäßigen Streiks

Rz. 23 Ein gewerkschaftlicher Streikaufruf richtet sich an die Mitglieder, jedenfalls nicht an die anders organisierten Arbeitnehmer. Er verpflichtet alle betroffenen Mitglieder, sich am Streik zu beteiligen. Alle nicht oder anders organisierten Beschäftigten haben das Recht, sich dem Streik anzuschließen (BAG v. 29.11.1967 – GS 1/67, DB 1968, 1539; BAG v. 21.4.1971, AuR 197...mehr

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§ 19 AGG / B. Anwendungsbereich des AGG

Rz. 3 Den Anwendungsbereich für das Verbot von Benachteiligungen aus den Gründen des § 1 AGG regelt § 2 AGG. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG ist das Benachteiligungsverbot auf alle Tatbestände aus dem Bereich des Berufs und der Beschäftigung anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich). Daneben regelt § 2 Abs. 1 Nr. 5–8 AGG weitere Anwendungsfelder wie Bildung oder den Zugang zu...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Zweck, Umfang und Grenzen der Mitbestimmung des Betriebsrates

Rz. 917 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten bestehen, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen vorrangig sind und damit sperrend eingreifen, in den zu 14 Gruppen zusammengefassten "Angelegenheiten" des § 87 Abs. 1 BetrVG. Sinn und Zweck der Mitbestimmung ist es, die kraft seines Direktionsrechtes bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Minigolf

Stand: EL 133 – ET: 08/2023 Aufgrund der Nähe des Minigolfs zum reinen Freizeitvergnügen setzt die Anerkennung eines Minigolfvereins als steuerbegünstige (gemeinnützige) Einrichtung voraus, dass dieser lt. Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar das sportmäßig ausgeübte Minigolfen betreibt, um wegen Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit

Rz. 1002 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Versicherungspflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausübt, § 5 Abs. 5 SGB V. Dies ist gegeben, wenn die Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlic...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / II. Vertretung durch Bevollmächtigte

Rz. 6 Der Vorlage einer (Original-) Vollmacht bedarf es jedoch, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung nicht selbst ausspricht, sondern sich hierbei durch einen Dritten vertreten lässt. Eine Vertretung beim Ausspruch von Kündigungen in der Insolvenz ist durchweg zulässig. Es handelt sich nicht um eine insolvenztypische Rechtshandlung, für die eine Stellvertretung grds. au...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Abweichender Gewinnverteilungsmaßstab (Satz 3)

... [3] Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist für die Steuerpflicht der Einkünfte nach Satz 1 der Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu legen. ... Rz. 149 [Autor/Stand] Ergänzung des § 7 Abs. 1 Satz 1. Im Grundsatz ist auf Rechtsfolgeseite gem. § 7 Ab...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Versicherungspflicht kraft Gesetzes und auf Antrag/Versicherungsfreiheit

Rz. 1414 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. § 1 SGB VI enthält einen weiten Katalog von Personen, die pflichtversichert sind. Rz. 1415 Die Versicherungspflicht erstreckt sich aber nicht nur auf abhängig beschäftigte Ar...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ee) Nicht stimmberechtigte Wahlvorstandsmitglieder

Rz. 112 Dem Wahlvorstand sollen in Betrieben mit männlichen und weiblichen Arbeitnehmern Frauen und Männer angehören. Es handelt sich um eine Vorschrift mit Appell-Charakter, deren Verletzung ohne jede Folgen bleibt. Rz. 113 Nach § 16 Abs. 1 S. 6 BetrVG kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft zusätzlich einen Arbeitnehmer des Betriebes als nicht stimmberechtigtes Mitglie...mehr

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§ 41 Umwandlung-Gesamtrecht... / II. Spaltungsarten und -formen

Rz. 13 Bislang war die Spaltung von Unternehmen nur eingeschränkt möglich. Zur Umstrukturierung von Treuhandunternehmen ist seinerzeit ein neues Instrumentarium geschaffen worden: Diese konnten ihr Vermögen nach dem Gesetz über die Spaltung der von der THA verwalteten Unternehmen vom 5.4.1991 (BGBl I, 854 – sog. Spaltungsgesetz – SpTrUG) spalten. Dieser Vorgang ist weitgehen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Schuldrechtlich vermittelte Beherrschung

... oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses dieser Gesellschaft zusteht. Rz. 216 [Autor/Stand] (Auch) Schuldrechtliche Beherrschungskriterien. Eine Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 liegt nach § 7 Abs. 2 dann vor, wenn wenigstens eines der dort aufgeführten Beherrschungskriterien erfüllt ist (s. Rz. 181...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / bb) Bezugnahmeklauseln und Tarifverträge

Rz. 843 Bei den Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge wird wie folgt begrifflich unterschieden: Sofern im Arbeitsvertrag auf einen bestimmten, näher definierten gültigen Tarifvertrag verwiesen wird, und wenn gleichzeitig ein bestimmter Stichtag genannt wird, ist von einer statischen Verweisung auszugehen. Dies hat zur rechtlichen Folge, dass spätere tarifliche Änderungen ohne...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Andere wertbeeinflussende Umstände

Rz. 141 [Autor/Stand] Die gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG vorgeschriebene umfassende Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände erfordert neben der Beachtung der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes auch die Einbeziehung aller sonstigen die Wertbestimmung beeinflussenden Umstände. Derartige Umstände können wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Gesellschaftsrechtlich vermittelte Beherrschung

... mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind ... Rz. 193 [Autor/Stand] Gesellschaftsrechtliche Beherrschungskriterien. Eine Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 liegt nach § 7 Abs. 2 dann vor, wenn wenigstens eines der dort aufgeführten Beherrschungskriterien erfüllt ist (vgl. Rz. 181)...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Hinzurechnung aufgrund der Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft(Satz 1)

a) Beherrschung durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen (1) [1] Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ... Rz. 51 [Autor/Stand] Gesellschafterbezogenes Beherrschungskonzept. Durch das Wort "Beherrscht" wird bereits zu Beginn des ersten Satzes des § 7 Abs. 1 die erste wesentliche (und auch neue) Tatbestandsvoraussetzung einer gesellschafterbezogenen Beherrschung deutl...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Literatur: Knocks, Wpg 1979, 128; ders., Wpg 1980, 245; Mies, Wpg 1980, 443; Schloßmacher, DB 1999, 1573; Pel, DB 2004, 1065 Ein VVaG ist ein Verein, dessen Mitglieder sich zur gemeinsamen Deckung von (versicherten) Schäden zusammengeschlossen haben.[1] Die Mitgliedschaft im VVaG ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses gebunden.[2] Der Aufwand zur Deckung der ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.2.1 Der Inhaber der mitgliedschaftsrechtlichen Stellung

Rz. 52 Die verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung der Körperschaft im Interesse einer bestimmten Person. Diese Person ist regelmäßig der Inhaber der mitgliedschaftsrechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Stellung (GmbH-Gesellschafter, Aktionär, Genosse, Vereinsmitglied). Bei dem Inhaber der mitgliedschaftsrechtlichen Stellun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Privataufwendungen

Eine Vermögensminderung der Gesellschaft, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, liegt vor, wenn die Gesellschaft Aufwendungen trägt, die der Sache nach die Privatsphäre des Gesellschafters betreffen (Stichworte "Gesellschafterkosten" und "Repräsentationsaufwendungen"). Es fehlt dann eine betriebliche Veranlassung. Handelt es sich im Einzelfall um gemischte Aufwen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Spenden von Kapitalgesellschaften

Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine steuerbegünstigte Körperschaft sind im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar, wenn für die Leistung der Spende ein betrieblicher Anlass besteht. Hierbei ist zu unterscheiden, ob zwischen einem Gesellschafter und der gemeinnützigen Organisation ein "Näheverhältnis" besteht oder nicht. Ist das nicht der Fall, sind Spenden immer be...mehr

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Diskriminierungsfreie Unter... / 1.1 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Wesentliches Instrument aufseiten des Gesetzgebers war die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 2006 (im Folgenden AGG). Das AGG hat zum Ziel, Diskriminierungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, der zugeschriebenen "Rasse", des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern be...mehr

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Auslandskapitalgesellschaft... / 3.2 Ausländische handelsrechtliche Rechnungslegung der Auslandskapitalgesellschaft

Rz. 49 Wie schon zu den Rechnungslegungspflichten ausgeführt[1] richtet sich die Durchführung der handelsrechtlichen Rechnungslegung der ausländischen Tochtergesellschaft – als Tochterpersonen- oder als Tochterkapitalgesellschaft – nach dem Gesellschafts- bzw. Handelsrecht des ausländischen Sitz- bzw. Gründungsstaates, da sie – sofern sie keine deutsche Niederlassung betreib...mehr

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Auslandskapitalgesellschaft... / 3.1.1 Rechtsgrundlagen der deutschen handelsrechtlichen Rechnungslegung

Rz. 24 Für die Rechnungslegung einer deutschen gewerblich tätigen Spitzeneinheit – handelsrechtlich als Kaufmann eingeordnet – sind grundsätzlich die Regelungen des Dritten Buchs des HGB maßgeblich; für die betrachteten Rechtsformen der gewerblich tätigen Spitzeneinheit – Einzelkaufmann, Personenhandelsgesellschaft und Kapitalgesellschaft – sind die relevanten Rechtsnormen a...mehr

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Kündigung / 7.5 Eignung, Leistungsmängel

Fehlende Eignung (der Arbeitnehmer will, kann aber nicht), wie z. B. mangelnde Berufskenntnisse[1], zu geringe Arbeitsleistung[2], unzureichende Einarbeitung[3] oder unzureichende Deutschkenntnisse[4], vermag eine Kündigung unter bestimmten engen Voraussetzungen sozial zu rechtfertigen. Insbesondere der Kündigungsgrund der Minderleistung – sei es in qualitativer Hinsicht (der...mehr

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Kündigung / 14.1.1 Verstoß gegen ein Kündigungsverbot

Eine Reihe von Gesetzen enthalten Kündigungsverbote wie folgt: Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG sowie § 7 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) schließen jede Kündigung nur wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat, der Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Weltanschauung aus. Die in Art. 4 GG garantierte fre...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.9.2.2 Leistungen der Gesellschaft bei Gründung

Rz. 269 Ob die Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter bei der Ausgabe der Anteile eine Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ausführt, war lange umstritten. Der BFH[1] war früher regelmäßig – zuerst bei der Ausgabe von Anteilen an einer Publikumsgesellschaft[2] – davon ausgegangen, dass die Gesellschaft mit der Ausgabe der Anteile eine steuerbare Leistung (unter den w...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.2.1 Betroffene Körperschaften

Rz. 18 Die Einschränkung des Verlustausgleichs und -abzugs nach § 8c KStG erfasst alle Körperschaften. Ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG kann daher nicht nur bei inl. Rechtsformen, sondern auch bei ausl. Gesellschaften vorliegen. Entscheidend ist bei ausl. Gesellschaften, dass sie nach dem Typenvergleich mit einer inl. Körperschaft vergleichbar sind. Eing...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.2.2.1 Begriff der Beteiligung

Rz. 20 Der schädliche Beteiligungserwerb erfasst den Erwerb eines Prozentsatzes des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft. Das Gesetz dehnt damit den Begriff der "Beteiligung" für Zwecke des § 8c Abs. 1 KStG denkbar weit aus. Erfasst werden Beteiligungen am Kapital von Kapitalgesellschaften (Aktien...mehr

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BGM in kleinen und mittlere... / 8 Kooperations- und Unterstützungsmöglichkeiten für KMU

In Tab. 3 sind verschiedene Kooperationspartner für KMU sowie die jeweiligen Unterstützungsmöglichkeiten dargestellt.mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 14.3.2 Entgeltgruppen 10 bis 13

Die Entgeltgruppe 10 ist Grundeingruppierung für Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit. Beschäftigte ohne einen Abschluss i. S. d. Vorbemerkungen zu diesem Abschnitt sind bei Erfüllung des Merkmals "sonstiger Beschäftigter" ebenfalls in Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Das Merkmal "entsprechende Tätigkeit" haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 zu di...mehr

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Verschmelzung: Die Fusion v... / 2.2 Der Verschmelzungsvertrag als Kernstück der Fusion

Der Verschmelzungsvertrag ist das Kernstück der Umwandlungsmaßnahme. Der Verschmelzungsvertrag muss eine Reihe von Angaben enthalten[1]: den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger; die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.1 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft durch Tod (Nr. 1)

Rz. 8 Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, da mit dem Tod die Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, erlischt. Dies entspricht der freiwilligen Krankenversicherung als Personenversicherung. Maßgeblich als Todeszeitpunkt ist das Eintreten des Hirntodes. Die Mitgliedschaft endet mit diesem Zeitpunkt,...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.2 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (Nr. 2)

Rz. 12 Die Regelung über das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft durch den Beginn einer Pflichtmitgliedschaft beinhaltet nicht das Ende der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse an sich, sondern ist eine Regelung über das Rangverhältnis von freiwilliger Mitgliedschaft und Pflichtmitgliedschaft (BT-Drs. 11/2237 S. 217). Die nach dem Recht der RVO vorhanden gewesene Möglichke...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.3 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft durch wirksame Kündigung (Nr. 3)

Rz. 22 Ursprünglich enthielt die Regelung (als Nr. 4) die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft durch eine Austrittserklärung. Da zugleich auch eine Austrittsfrist mit Ablauf des übernächsten Monats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, geregelt war, war die Austrittserklärung das Gegenstück zur Beitrittserklärung und hatte die Bedeutung, d...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.4 Folgen des Endes der freiwilligen Mitgliedschaft

Rz. 55 Das Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV führt unmittelbar zum Wegfall der Leistungsansprüche; nachgehende Leistungsansprüche bestehen bei Ende der freiwilligen Mitgliedschaft nicht (vgl. § 19 Abs. 1). §§ 192, 193 kommen als Erhaltungstatbestände mangels der dort vorausgesetzten Krankenversicherungspflicht nicht in Betracht. Mit dem Ende der freiwilligen ...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.3.4 Wirksamwerden der Kündigung bei Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Rz. 48 Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann auch deswegen gekündigt werden, weil eine bestehende freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt beendet werden soll ("Austritt"). Erfolgte die Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft ohne Absicht der Fortsetzung einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kra...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 3, Art. 4 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicher...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt abschließend das Ende der Mitgliedschaft für freiwillig Versicherte und ist insoweit als Gegenstück zu § 188 über die Begründung und den Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft zu verstehen; auch gegenüber der obligatorischen Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4. Die Regelung grundsätzlich krankenkassenübergreifend. Die Vorschrift gilt kraft Verw...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 58 Bress, Freiwillige Krankenversicherung, SVFang 2003 Nr. 136 S. 51 und Nr. 137 S. 49. Klose, Das Mitgliedschaftsrecht der Ersatzkassen im SGB V, SGb 1995 S. 477. Krön/Krön, Verfahrenshinweise für die Fälle der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen, ZfS 2006 S. 261 (zu Abs. 1 Nr. 3 a. F.). Preisner, Die...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.3.1 Notwendigkeit einer Kündigung

Rz. 27 Ungeachtet der Zwecksetzung der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft folgt aus dem pauschalen Verweis auf § 175 Abs. 4, dass nach dessen Satz 2 eine freiwillige Mitgliedschaft überhaupt nur durch eine einseitige Kündigungserklärung des freiwilligen Mitgliedes beendet werden kann und beendet werden muss. Während jedoch die Beitrittserklärung der Schriftform bedarf...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.3.3 Kündigung zugunsten einer Familienversicherung

Rz. 40 Eine bestehende freiwillige Mitgliedschaft schließt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 eine Familienversicherung aus. Damit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine beitragsfreie Familienversicherung durchgeführt werden kann, bedarf es daher der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft. Diese ist unter erleichterten Voraussetzungen möglich, was die ausdrückliche Mitteilu...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.3.2 Wirksamwerden der Kündigung bei Krankenkassenwechsel

Rz. 30 Die Voraussetzungen und das Verfahren der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft zum Zwecke des Krankenkassenwechsels richtet sich auch bei Versicherungsberechtigten (freiwillig versicherten Mitgliedern) nach den gleichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, wie dies für pflichtversicherte Mitglieder vorgeschrieben und in § 175 Abs. 4 geregelt ist...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2 Rechtspraxis

2.1 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft durch Tod (Nr. 1) Rz. 8 Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, da mit dem Tod die Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, erlischt. Dies entspricht der freiwilligen Krankenversicherung als Personenversicherung. Maßgeblich als Todeszeitpunkt ist das Eintreten des...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 3, Art. 4 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (1. GKV-Neuordn...mehr

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Sommer, SGB V § 249c Tragun... / 2.2 Betroffener Personenkreis

Rz. 6 Anders als in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld in der Krankenversicherung nicht als eigenständiger Versicherungspflichttatbestand geregelt, aus dem sich die Beitragszahlungspflicht ergeben könnte. Lediglich in § 192 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erhaltung der Pflichtmitglied...mehr