Fachbeiträge & Kommentare zu Mitgliedschaft

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 18 setzt Art 3 I lit d RL 2000/43/EG, 2000/78/EG, 76/207/EWG um und erstreckt den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gem §§ 6–18 auf Aufnahme und Mitgliedschaft in monopolartige(n) Vereinigungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. MoPeG.

Rn 7 MWz 1.1.24 wird § 725 inhaltlich leicht verändert zu § 726 nF. Die Kündigung betrifft die Mitgliedschaft in der Gesellschaft, nicht das Gesellschaftsverhältnis als solches, und für die Kündigung gilt neuerdings eine Frist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 6 Infolge der Pfändung werden die aus der Mitgliedschaft folgenden Vermögensrechte verstrickt. Neben dem Abfindungsanspruch, dh dem Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös (BGH NJW 72, 259), gehören dazu die periodischen Gewinnansprüche, die Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie die Ausgleichsansprüche aufgrund von Leistungen des Gesellschafters im Gesellschaftsinte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1416 BGB – Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden. (3) 1Wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die an und für sich nicht unausschließbare Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten des Erbschaftskäufers entfällt ausnsw, wenn er den Anteil an den/die vorkaufsberechtigten Erben abgeben muss. Für die vom Käufer während seiner Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft begründeten Eigenverbindlichkeiten haftet er allerdings weiter (NK-BGB/Ann § 2036 Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Missbrauch von Vereins- oder Verbandsmacht.

Rn 27 Bei missbräuchlicher (insb ohne sachlichen Grund diskriminierender) Verweigerung der Aufnahme in einen Verein oder Verband kann über § 826 iVm § 249 I ein Aufnahmeanspruch begründet werden, wenn der Verein oder Verband eine Machtposition innehat, der Bewerber zur Wahrung wesentlicher Interessen auf die Mitgliedschaft angewiesen ist und kein sachlicher Grund gegen die A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sozialverpflichtungen.

Rn 29 Sozialverpflichtungen sind Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft selbst haben. Dazu gehören nicht sog Drittverhältnisse (Rn 31), dh Ansprüche aus Rechtsverhältnissen zwischen einem Gesellschafter und der Gesamthand, welche nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern anderen Rechtsgrund beruhen. Anspruchsverp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzungskriterium.

Rn 3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen (also an einem äußeren Markt nicht nur ggü den Vereinsmitgliedern) eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (so BGH NJW 17, 1943 [BGH 16.05.2017 - II ZB 7/16] Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsnatur.

Rn 4 Die Vertragstheorie sieht die Satzung als Organisationsvertrag, der die Organe des Vereins näher regelt, und als einen schuldrechtlichen Vertrag, soweit zB die Mitglieder zu Beiträgen verpflichtet werden (Soergel/Hadding Rz 1 ff). Nach der modifizierten Normentheorie verobjektiviert sich die Satzung nach ihrer Feststellung und wird zur objektiven Vereinsnorm (BGHZ 105, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Feststellungsklagen.

Rn 14 Bei der Beurteilung, ob iRe Feststellungsklage eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, gelten die für eine Leistungsklage maßgeblichen Grundsätze. Darum kann ein einzelner Teilhaber Feststellungsklage erheben, sofern ihn das materielle Recht mit einer Einzelklagebefugnis versieht (BGH WM 17, 1940 Rz 23). Hat die Feststellung ein Recht zum Gegenstan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Austrittswirkungen.

Rn 5 Mit Zugang der Austrittserklärung wird der Austritt wirksam und scheidet das Mitglied aus dem Verein aus, wenn die Satzung keine Austrittsfrist vorsieht. Andernfalls wird der Austritt mit Fristablauf wirksam. Solange die Mitgliedschaft noch fortdauert, hat das Mitglied alle Rechte und Pflichten. Allerdings müssen mitgliedschaftliche Ansprüche des Vereins, die erst nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt (§ 481a S 1).

Rn 2 § 481a S 1 erweitert den Anwendungsbereich der §§ 481–487 auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft zu erhalten. Dies erfasst zB die Mitgliedschaft i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dringende Fälle.

Rn 5 Sie liegen vor, wenn den Interessen des Vereins, seiner Gläubiger oder anderer Beteiligter (jeder, dessen Rechtsstellung die Vorstandsbestellung berührt, auch ein Vereinsmitglied (Schleswig FGPrax 13, 127), dessen Mitgliedschaft ruht, Ddorf NZG 12, 272) nicht nur unerhebliche Nachteile drohen und diese nicht durch andere Maßnahmen zu verhindern sind (vgl München NotBZ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sexuelle Belästigung, Abs 4.

Rn 38 Bei IV muss das unerwünschte Verhalten sexuell bestimmt sein. Relevant ist die Absicht oder das Ergebnis, wobei der bloße Eintritt der Belästigung genügt (BAG DB 11, 2609). IV enthält zahlreiche Beispielfälle. Ein Entblößen von Genitalien (BAG NZA 21, 1178), ›Klaps auf den Po‹ (LAG Köln NZA-RR 06, 237 [LAG Köln 07.07.2005 - 7 Sa 508/04]), Herandrängen an eine Mitarbeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung.

Rn 7 Die Schadensersatzpflicht ggü dem Verein aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung folgt allg Regeln (§ 280 I; näher Ehlers NJW 11, 2689), zB haften die vertretenden Vorstandsmitglieder dem Verein, wenn dieser aufgrund des Zuflusses verdeckter Vergütungen an Lizenzspieler eine Vertragsstrafe an den DFB zahlen muss (LG Kaiserslautern VersR 05, 1090). Der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Monopolstellung des zukünftigen Vertragspartners.

Rn 55 Besondere Voraussetzungen gelten dann, wenn der potentielle Vertragspartner eine Monopolstellung innehat (s Rn 11). Nach der Rspr ist ein Monopolverband, der Leistungen und Vorteile vermittelt, die nur von Verbandsangehörigen in Anspruch genommen werden können, zur Aufnahme von Bewerbern um die Mitgliedschaft verpflichtet, um diesen die Teilhabe an den vom Monopolverba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schlussabrechnung.

Rn 7 Die von den Abwicklern aufzustellende Schlussabrechnung (Auseinandersetzungsbilanz) ist Grundlage der abschließenden Auseinandersetzung und bildet das Ende der Abwicklung, bei Gelegenheitsgesellschaften zugleich Grundlage der Ermittlung des mit der GbR erzielten Ertrags. Die Anforderungen an die Schlussabrechnung bestimmen sich anders als bei § 154 HGB (Bilanz) allein a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umwandlung.

Rn 6 Bei Beteiligung an einer Verschmelzung als übertragender Rechtsträger (§§ 3 I Nr 4, 99 ff UmwG) erlischt der Verein nach § 20 I Nr 2 UmwG ohne Liquidation, da sein Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht (§ 20 I Nr 1 UmwG). Spaltung und Formwechsel sind nach §§ 149, 272 ff UmwG möglich. Nichtrechtsfähige Vereine sind nicht nach dem UmwG verschmelzungsfähig,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Handelndenhaftung nach § 54 S 2.

Rn 18 § 54 2 (ab 1.1.24 § 54 II, s Rn 1) garantiert, dass jedenfalls eine natürliche Person für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten (einschließlich der Sekundäransprüche) haftet (aA Schwab NZG 12, 481: auch gesetzliche), und gleicht die fehlende Registerpublizität aus (BGH NJW-RR 03, 1265). Handelnde sind sowohl organschaftliche als auch nichtorganschaftliche Vertreter des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Stimmrecht.

Rn 15 Das Stimmrecht folgt aus der Mitgliedschaft und ist höchstpersönlicher Natur. Damit unterliegt es dem Abspaltungsverbot des § 717 (§ 717 Rn 1). Zulässig bleibt aber die Stimmrechtsvollmacht an Mitgesellschafter oder aber bei Zustimmung der Mitgesellschafter (im Gesellschaftsvertrag oder ausdrücklich oder konkludent im Einzelfall) oder bei Verhinderung aus wichtigem Gru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zustim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rechtsanwendung.

Rn 26 Bei Vereinen, die einer Aufnahmepflicht (Rn 10–13) unterliegen, prüft das staatliche Gericht die Subsumtion unter die vereinsrechtliche Sanktionsnorm vollumfänglich nach, der Verband hat kraft seiner Autonomie lediglich einen eng begrenzten Beurteilungsspielraum (BGH NJW 94, 43; BGHZ 102, 265, 276). Das ist gerechtfertigt, weil das Mitglied in diesen Fällen auf die Mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 794 BGB – Haftung des Ausstellers.

Gesetzestext (1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist. (2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gesto...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beitragshöhe.

Rn 2 Die Regelung des § 706 I zur Höhe der Beiträge ist gem ihrem Wortlaut subsidiär. Die Gesellschafter sind frei, die Beiträge der einzelnen Mitglieder unterschiedlich auszugestalten, was zumeist mit unterschiedlich hohen Beteiligungen am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft einhergeht. Die völlige Freistellung eines Gesellschafters von Beiträgen hat keinen Einfluss auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. 2Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. MoPeG.

Rn 21 Die Kündigung, die noch in § 723 geregelt ist, wird durch das MoPeG ab dem 1.1.24 in § 725 nF geregelt sein. Inhaltlich stimmt das neue mit dem alten Recht weitgehend überein. Allerdings wird unter dem MoPeG nicht die Gesellschaft, sondern die Mitgliedschaft gekündigt, sodass es nicht zur Auflösung, sondern zum Ausscheiden kommt (vgl §§ 723 I Nr 2 nF, 729 I nF). Die bi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Besonderer Grund der Volljährigkeit.

Rn 14 Ein besonderer wichtiger Grund, der auch nicht der in Rn 11 beschriebenen Abwägung unterliegt, ist die Volljährigkeit des Minderjährigen (§ 723 I 3 Nr 2). Dieser Kündigungsgrund flankiert die Haftungsbeschränkung des § 1629a und insb seine Vermutungsregel in IV 1. Die Kündigung muss allen Empfängern innerhalb der 3-Monatsfrist zugehen. Ausgenommen von dem Kündigungsgru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vergütung.

Rn 6 Weil die Pflicht zur Geschäftsführung schon aus der Gesellschafterstellung folgt, hat der Gesellschafter für seine Tätigkeit als Geschäftsführer keinen Vergütungsanspruch, außer dies ist ausdrücklich oder stillschweigend durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss vereinbart (allgM; Staud/Habermeier § 709 Rz 34). Die Geschäftsführung ist bereits durch die Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Forderungsabtretung.

Rn 9 Die Abtretung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen ist in Formularmietverträgen wegen Verstoßes gegen § 307 unwirksam (LG Lübeck WuM 86, 14). In Betracht kommt die Abtretung von Forderungen aus einem etwaigen Untermietverhältnis oder des Anspruchs auf Auszahlung des Sparguthabens auf einem Kautionskonto des Mieters. Eine auf einem Formular der Beitrittserklärung zu einer Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Materielle Legitimation, Kernbereich.

Rn 18 Ob eine nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im GbR-Vertrag vorgesehene Mehrheitsentscheidung wirksam ist, ist gem BGH im zweiten Schritt durch eine inhaltliche Kontrolle anhand der Frage zu überprüfen, ob in schlechthin unverzichtbare Gesellschafterrechte oder treupflichtwidrig in beachtenswerte Belange der Minderheit eingegriffen wurde (BGH DStR 14, 2403 Rz 17 ff; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. 2Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. 3Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Versicherungsbeiträge (Nr 3).

Rn 19 Als Abzüge anzuerkennen sind die gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen Versicherungsbeiträge, soweit sie angemessen sind. Zum Beispiel für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung. Bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen hat das Gericht zu prüfen, ob die Versicherungsbeiträge angemessen sind Das...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Wie sind die Musiker steuerlich zu behandeln?

Tz. 21 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Werden die Musiker für den Verein tätig, liegt das Tätigwerden entweder im Rahmen ihrer Mitgliedschaft des Vereins oder der Verein (Arbeitgeber) beschäftigt sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arbeitnehmer. Die Entscheidung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anwendungshinweise

Rz. 539 [Autor/Stand] Gegenstand des § 7 Abs. 6 ErbStG ist die Gewinnbeteiligung, die jedem Gesellschafter aufgrund seiner Mitgliedschaft aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft zusteht (s. Rz. 531).[2] Hierbei kann es sich auch – anders als bei § 7 Abs. 5 ErbStG (s. Rz. 505) – um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handeln.[3] Maßgebend im Verhältnis der Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschafter einer GbR.

Rn 15 Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Beteiligung unbeschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen. Auch Ehegatten können gemeinsam Gesellschafter der GbR sein (Rn 42); im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind allerdings die Beschränkungen des § 1365 zu beachten. Bei Gütergemeinschaft eines Gesellschafters ist dieser gesellschaftsrechtlich frei von Beschränkun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 21 Aus der Mitgliedschaft in einer GbR folgen Rechte und Pflichten, die sich iE nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen. Das mit Gründung der GbR entstehende, über den einzelnen Rechtsgeschäften stehende Rechte- und Pflichtengefüge wird aufgrund der gesamthänderischen Bindung der Beteiligung von dem Grundsatz der gesellschaftlichen Treue geprägt, sowohl ggü der Gesellscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person.

Rn 37 Vorrangig geht es um Eigenschaften des Erklärungsgegners, ggf eines Dritten oder des Erklärenden (BAG NJW 92, 2174 [BAG 06.02.1992 - 2 AZR 408/91]). Abzustellen ist auf die natürlichen Persönlichkeitsmerkmale sowie solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zusammensetzung.

Rn 4 Es gilt der Grundsatz der Dritt- oder Fremdorganschaft, dh die Vorstandsmitglieder können auch Nichtmitglieder sein, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt (MüKo/Leuschner Rz 5). Enthält die Satzung entgegen § 58 Nr 3 keine Regelung, besteht der Vorstand aus einer Person. Sieht die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vor, genügt es, wenn sie eine Mindest- oder Hö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Auskunftspflicht.

Rn 25 Eine allgemeine über die aus konkreten Einzelvorschriften hinausgehende Auskunftspflicht allein aufgrund der Gemeinschaft ist abzulehnen (BGH NJW-RR 89, 450 [BGH 07.12.1988 - IVa ZR 290/87]), insbes wird dem einzelnen Miterben aufgrund der Mitgliedschaft Erbengemeinschaft kein Auskunftsanspruch begründet (Ddorf ZEV 16, 259 [BFH 25.11.2015 - II R 35/14]). Allerdings kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Stimmverbot.

Rn 16 Ein Stimmverbot besteht, soweit durch Gesetz (vgl §§ 712 I 1, 715, 737 2) oder Gesellschaftsvertrag angeordnet. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung kann aber nicht den Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters (Rn 18) sanktionieren, da hierfür stets die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist (BGH NJW 85, 974 [BGH 05.11.1984...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Mitglieder (Abs 1 Nr 1).

Rn 5 Bei den Dachverbänden müssen zehn Mitgliedsverbände organisiert sein. Zur inneren Struktur der Mitgliedsverbände schweigt das Gesetz; in der Summe der Mitgliedsverbände muss aber wohl die Mitgliederzahl von 350 erreicht sein. Bei einem Einzelverband müssen die geforderten 350 Mitglieder nicht aktiv oder stimmberechtigt sein. Jede Art von Mitgliedschaft reicht aus, da di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) ABC der entgeltlichen Vorgänge

Rn. 68 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Abfindungszahlung bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft Wird der Erblasser von mehreren Personen beerbt, fällt das Vermögen des Erblassers gem § 2032 Abs 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das (gesamthänderisch gebundene) Vermögen der Miterben; diese bilden in ihrer Gesamtheit zunächst eine Erbengemeinschaft (im Einzelnen Bit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fristlose Kündigung, § 725 Abs 1 Hs 2.

Rn 5 Zur (fristlosen und nicht durch § 723 II beschränkten) Kündigung nach § 725 I Hs 2 ist der Privatgläubiger des Gesellschafters nach Pfändung des Anteils aufgrund eines rechtskräftigen Schuldtitels berechtigt, wenn nicht die Mitgesellschafter seinen Anspruch nach § 268 abgelöst haben. In den Grenzen der Treuepflicht besteht das Kündigungsrecht auch für den Mitgesellschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge über wiederkehrenden Bezug nach Abs 1 S 1 Nr 3.

Rn 13 Die Bestimmung erfasst – als Auffangtatbestand – Dauerschuldverträge, die die Verpflichtung zum wiederkehrenden, nicht notwendig regelmäßigen (BGHZ 97, 351, 357) Erwerb o Bezug von Sachen zum Gegenstand haben (BGH NJW-RR 88, 1322). Das sind va Grund- o Rahmenverträge (BGH NJW 97, 933), nicht aber Wiederkehrschuldverhältnisse, bei denen keine Rechtspflicht zur Abnahme o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarte auflösende Bedingung.

Rn 5 Die Mietvertragsparteien können nach II keine auflösende Bedingung iSv § 158 II bestimmen, die dem Mieter nachteilig ist. Eine Regelung, wonach zB der Mietvertrag enden soll, wenn die Mitgliedschaft des Mieters in einer Genossenschaft (LG Berlin MM 92, 354; LG Lübeck ZMR 71, 135) bzw sein Dienst- oder Arbeitsverhältnis endet, ist nichtig (BGH ZMR 21, 206 Rz 41). Rn 5a So...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis 857 ZPO 12 Gattungsschuld 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit 50 ZPO 21 Rechtslage ab 2024 736 ZPO 13 Rechtslage bis 2023 736 ZPO 5 Titel gegen die Gesellschaft 736 ZPO 7 Titel gegen die Gesellschafter 736 ZPO 8 Vollstreckung 736 ZPO 2 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht 186 GVG 5 Gebot 817 ZPO 4 Gebühren 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert 2 ZPO 4; 3 ZPO 15, 20; 4 ZPO 8 Geb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gegenstand.

Rn 3 Gepfändet wird gem § 859 I 1 insb nach Ansicht der Rspr der Gesellschaftsanteil als Wertrecht, das die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (BGHZ 97, 392, 394; St/J/Würdinger § 859 Rz 3). Überzeugender erscheint es demgegenüber, von einer Pfändung der Mitgliedschaft als solcher auszugehen, in welcher die Rechte und Pflichten aus dem Gesells...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Genossenschaft.

Rn 23 Der Geschäftsanteil an einer Genossenschaft kann nicht gepfändet werden, da er lediglich eine Rechengröße und kein Wertrecht darstellt (Zö/Herget § 859 Rz 14). Pfändbar sind die Ansprüche auf Gewinnauszahlung und auf das Geschäftsguthaben bei Ausscheiden. Die auf die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens gestützte Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsbauge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 63. Time-Sharing-Verträge (Art 46b Abs 3 EGBGB).

Rn 61 Für Time-Sharing-Verträge, die ein zeitweiliges Nutzungs- bzw Wohnrecht an einer Immobilie einräumen, sieht die Time-Sharing-RL 94/47/EG v 26.10.94 (ABl 1994 L 280/83) einen EU-weiten Schutzstandard vor. Die Wirkungen einer Rechtswahl sind begrenzt, wenn das Objekt des Time-Sharing im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR liegt und der Vertrag dem Rec...mehr