Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Genussscheine (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst f 5. VermBG )

Rn. 77 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Ein Genussschein ist ein Wertpapier, wenn er ein Genussrecht verbrieft, wobei der Genussschein auf Inhaber, Namen oder an Order lauten kann. Genussrechte, die keine Wertpapiere sind, können nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst l 5. VermBG erworben werden, Treiber in Brandis/Heuermann 5. VermBG § 2 Rz 70 (159. EL Oktober 2021). Genussrechte werden zwar...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.4 Mitwirkung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber sollte jeden Versicherten auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hinweisen, da diese ein Teil der betrieblichen Altersversorgung ist. Da es sich um betriebliche Altersversorgung handelt, sind die Beiträge stets vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse zu überweisen. Im Rahmen der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und mus...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.5.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1.10.2005

Wird das Arbeitsverhältnis ab dem 1.10.2005/1.11.2006 beendet, so steht dem Beschäftigten keine Übergangsversorgung mehr zu. Vielmehr erhält der Beschäftigte eine Übergangszahlung in Höhe von 45 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages. Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden des Beschäf...mehr

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Jansen, SGB VI § 198 Neubeg... / 2.2.1 Beitragsverfahren

Rz. 7 Bei Anwendung von § 198 Satz 1 ist der Begriff "Beitragsverfahren" weit auszulegen. Somit stellen nicht nur Verfahren, in denen es um die Berechtigung oder Verpflichtung zur Beitragszahlung geht, sondern grundsätzlich alle Verfahren ein Beitragsverfahren dar, die in irgendeiner Weise außerhalb eines Rentenverfahrens mit der Anerkennung oder Ablehnung von rentenrechtlic...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.11 Verspätetes Vorbringen

Nach § 83 Abs. 1a ArbGG kann das Gericht das Verfahren beschleunigen und die Mitwirkung der Beteiligten forcieren, indem es den Beteiligten für ihr Vorbringen eine Frist setzt. Nach Ablauf der Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn dessen Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts zu einer Verfahrensverzögerung führte und der Beteiligte die Vers...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.1 Nichtöffentlichkeit

Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich, § 71 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Nach außen darf daher auch nur das Ergebnis, nicht aber der Gang der Beratung und das Stimmverhalten der einzelnen Beisitzer gelangen. Da die Zuständigkeit der Einigungsstelle sich aus der Anrufung gemäß § 69 BPersVG im Falle eines Konfliktes über Gegenstände der Beteiligung ergibt, könnte man akzep...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 2.4.4 Ablauf des Verfahrens

Das Arbeitsgericht entscheidet nach § 100 ArbGG im Beschlussverfahren durch den Vorsitzenden unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter auf Antrag des Antragstellers. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über das Beschlussverfahren gemäß §§ 80–84 ArbGG entsprechend. Eine Entscheidung durch eine einstweilige Verfügung ist nicht zulässig, da § 85 ArbGG nicht von der Verwe...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.12.1 Erledigung

Erklären alle Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt, ist es vom Gericht ohne nähere Sachprüfung durch Beschluss förmlich einzustellen. Die Abgabe der Erledigungserklärung ist unwiderruflich und bindend. Erklären jeweils nur die Antragsteller oder die Antragsgegner das Verfahren für erledigt, sind die übrigen Beteiligten zur Stellungnahme aufzufordern, ob sie...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.4 Mitwirkung bei der Vollstreckung

2.4.1 Jugendstrafe/Arrest Rz. 34 Ist gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden auf eine Jugendstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden, obliegt die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung alleine dem als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichter. Die Vollstreckung erfolgt ausschließlich in besonderen Jugendstrafanstalten. Für eine intensive Kont...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.2 Mitwirkung im Ermittlungsverfahren

2.2.1 Definition Ermittlungsverfahren Rz. 13 Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden beginnt mit der Aufnahme der Ermittlungen entweder aufgrund einer Strafanzeige oder von Amts wegen und endet entweder mit einer Einstellung oder der Erhebung der Anklage oder – ausschließlich bei Jugendlichen – dem Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugend...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.3 Mitwirkung im Hauptverfahren

2.3.1 Definition Hauptverfahren Rz. 23 Mit dem Eingang der Anklage bei dem Jugendgericht beginnt das sog. Zwischenverfahren, in welchem über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wird. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren. Eine Heranziehung der Jugendgerichtshilfe erfolgt in diesem Verfahrensstadium im Regelfall nicht. Im vereinfachten Jugendverfahren gemäß ...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.2.3 Formen der Mitwirkung

Rz. 17 Nach der Unterrichtung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden hat das Jugendamt in jedem Fall nach Abs. 2 Satz 1 frühzeitig zu prüfen, ob aus Anlass der Straftat Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Über diese Prüfungspflicht hinaus richten sich Art und Umfang ihrer Mitwirkung im Übrigen nach den Umständ...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.1.4 Art und Dauer der Mitwirkung

Rz. 10 In Abs. 1 Satz 1 ist die Mitwirkungspflicht der Jugendgerichtshilfe normiert, und zwar ausdrücklich nur nach Maßgabe der § 38 JGG und § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG . Darüber hinaus ist im JGG die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe auch noch in weiteren Bestimmungen verankert, und zwar in § 43 Abs. 1 Satz 4 § 70 Satz 1 § 72a und § 93 Abs. 3 JGG . Diese Vorschriften gelten gemäß...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.5 Mitwirkung in Haftsachen

Rz. 42 Im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen, die eine Haftanordnung insbesondere für einen jungen Menschen haben kann, ist die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe im Zusammenhang mit der Anordnung von Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen besonders geregelt. Untersuchungshaft darf gegen einen Jugendlichen über die in §§ 112ff. StPO aufgeführten Voraussetzungen hin...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Während in dem bis zum 31.12.1990 geltenden Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) lediglich abstrakt in § 4 Nr. 4 als eine Aufgabe des Jugendamts die Jugendgerichtshilfe nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) genannt war, enthält das am 1.1.1991 in Kraft getretene SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz insoweit eine weitergehende gesetzlic...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.1.1 Mitwirkungspflicht

Rz. 3 Gemäß Abs. 1 hat das Jugendamt nach Maßgabe der § 38 JGG und § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG in Verfahren nach dem JGG mitzuwirken. Die Aufzählung der in Abs. 1 genannten Vorschriften des JGG ist unvollständig. Noch weitere Normen des JGG regeln die Mitwirkung der "Jugendhilfe im Strafverfahren" (diesem Terminus wird teilweise gegenüber dem gebräuchlichen Begriff "Jugendgericht...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.3.3 Rechte in der Hauptverhandlung

Rz. 27 Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat aufgrund seiner Aufgabe zur Mitwirkung im gesamten Verfahren in der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Anwesenheitsrecht. Er ist auch dann zur Anwesenheit berechtigt, wenn nach § 51 JGG oder §§ 171ff. GVG der Angeklagte, seine gesetzlichen Vertreter oder/und die Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlosse...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.2.2 Unterrichtung über die Einleitung

Rz. 15 Voraussetzung für die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nach dem JGG ist zunächst, dass sie von dem Verfahren überhaupt Kenntnis erlangt. Nach § 70 Abs. 1 JGG wird die Jugendgerichtshilfe von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Da im Regelfall Strafanzeigen bei der Pol...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 3 Literatur

Rz. 45 Bindel-Kögel/Heßler/Münder, Studie – Umgang der Jugendhilfe mit Kinderdelinquenz, JAmt 2003 S. 385; Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 10. Aufl. 1996; Drewniak/Kreichelt/Enzmann/Mandel, Selbstevaluation in der Jugendgerichtshilfe, ZJJ 2010 S. 172; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 15. Aufl. 2011; ders., Streitfragen in der Judikatur zum Jugendstrafrecht, NStZ 2003 S. 1...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.2.1 Definition Ermittlungsverfahren

Rz. 13 Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden beginnt mit der Aufnahme der Ermittlungen entweder aufgrund einer Strafanzeige oder von Amts wegen und endet entweder mit einer Einstellung oder der Erhebung der Anklage oder – ausschließlich bei Jugendlichen – dem Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren (§§ 76ff. JGG). Die Staatsa...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.3.1 Definition Hauptverfahren

Rz. 23 Mit dem Eingang der Anklage bei dem Jugendgericht beginnt das sog. Zwischenverfahren, in welchem über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wird. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren. Eine Heranziehung der Jugendgerichtshilfe erfolgt in diesem Verfahrensstadium im Regelfall nicht. Im vereinfachten Jugendverfahren gemäß §§ 76ff. JGG ergeht kein förmli...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.4.1 Jugendstrafe/Arrest

Rz. 34 Ist gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden auf eine Jugendstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden, obliegt die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung alleine dem als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichter. Die Vollstreckung erfolgt ausschließlich in besonderen Jugendstrafanstalten. Für eine intensive Kontakthaltung zwischen dem V...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Während in dem bis zum 31.12.1990 geltenden Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) lediglich abstrakt in § 4 Nr. 4 als eine Aufgabe des Jugendamts die Jugendgerichtshilfe nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) genannt war, enthält das am 1.1.1991 in Kraft getretene SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz insoweit eine weitergehende gesetzliche Regelung. In dem...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.3.2 Vorbereitung der Hauptverhandlung

Rz. 25 Im Zuge der Vorbereitung der Hauptverhandlung sind dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 JGG mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht korrespondiert mit der in § 38 Abs. 3 JGG enthaltenen Verpflichtung, die Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen heranzuziehen. Hält der Richter im Hinbli...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2 Rechtspraxis

2.1 Zusammenwirken Jugendhilfe/Justiz 2.1.1 Mitwirkungspflicht Rz. 3 Gemäß Abs. 1 hat das Jugendamt nach Maßgabe der § 38 JGG und § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG in Verfahren nach dem JGG mitzuwirken. Die Aufzählung der in Abs. 1 genannten Vorschriften des JGG ist unvollständig. Noch weitere Normen des JGG regeln die Mitwirkung der "Jugendhilfe im Strafverfahren" (diesem Terminus wird ...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.1 Zusammenwirken Jugendhilfe/Justiz

2.1.1 Mitwirkungspflicht Rz. 3 Gemäß Abs. 1 hat das Jugendamt nach Maßgabe der § 38 JGG und § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG in Verfahren nach dem JGG mitzuwirken. Die Aufzählung der in Abs. 1 genannten Vorschriften des JGG ist unvollständig. Noch weitere Normen des JGG regeln die Mitwirkung der "Jugendhilfe im Strafverfahren" (diesem Terminus wird teilweise gegenüber dem gebräuchliche...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.1.2 Jugendgerichtshilfe

Rz. 5 Nach § 2 Abs. 3 Nr. 8 i. V. m. § 52 obliegt der Jugendhilfe die Mitwirkung in Verfahren nach dem JGG. In § 38 Abs. 1 JGG ist bestimmt, dass die Jugendgerichtshilfe von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt wird. Weder in § 52 noch im JGG ist eine gesetzliche Vorgabe enthalten, in welcher Organisationsform die Mitwirkung zu erf...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.3.5 Berichterstattung

Rz. 31 Die wichtigste Aufgabe des Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung ist die Berichterstattung. Nach Nr. 1 der Richtlinien zu § 38 JGG wirken Staatsanwaltschaft und Gericht darauf hin, dass der Bericht unter Verzicht auf Ausführungen zur Schuldfrage ein Bild von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt der beschuldigten Person ergibt. Auch i...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.2.4 Diversion

Rz. 19 Nach Abs. 2 Satz 2 hat das Jugendamt – falls nach seiner Prüfung Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen oder geeignete Leistungen bereits eingeleitet oder gewährt worden sind – den Staatsanwalt umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) ermöglicht. Diese Vorschrift unterstreicht die Wic...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.4.2 Auflagen/Erziehungsmaßregeln

Rz. 37 Ist gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden eine der in § 15 JGG abschließend aufgezählten Auflagen erkannt worden, wachen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe – soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist – darüber, dass der Verurteilte der Auflage nachkommt (§ 38 Abs. 2 Satz 5 JGG). Dies gilt in der Praxis insbesondere für die Auflage, Arbeitslei...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Das erste Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich aus dem Jahre 1871 enthielt lediglich einige Sondervorschriften für Verfahren gegen junge Menschen. Im Übrigen fanden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Die Erkenntnis, dass auf die Straffälligkeit junger Menschen mit anderen Sanktionen und in einem besonders ausgestalteten Verfahren zu reagieren ist, hat erst etwa ...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.1.3 Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

Rz. 8 Die Mitwirkungspflicht der Jugendgerichtshilfe besteht im Verfahren nach dem JGG, d. h. in jedem Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende. Insoweit gelten die Definitionen des JGG. Danach ist Jugendlicher, wer zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 J...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 2.3.4 Pflichten in der Hauptverhandlung

Rz. 28 Die Jugendgerichtshilfe trifft grundsätzlich keine Mitwirkungsverpflichtung an der Hauptverhandlung, es sei denn, das Gericht hat entsprechend Richtlinie 8 S 3 zu § 43 JGG darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung ohne vorherigen Bericht bzw. ohne Anwesenheit des Jugendgerichtshelfers nicht stattfinden kann. In diesem Fall ist sie verpflichtet, an der Hauptverhand...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 4 Erlass für Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung (Abs. 2)

Rz. 25 Für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von anerkannt wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, ist die Grundsteuer im Ausmaß der nachhaltigen Minderung des Rohertrags, das durch die Benutzung der Gegenstände zu den begünstigten Zwecken veranlasst ist, nach § 32 Abs. 2 GrSt...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.2 (Nicht-)Vertretenmüssen der wesentlichen Ertragsminderung

Rz. 18 Ein Erlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt des Weiteren gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Rohertrags (s. Rz. 11ff.) nicht zu vertreten hat. Hierin liegt häufig die Krux der Erlassregelung, denn in Fällen wird sich die Ertragsminderung letztlich auf ein Verhalten des Steuerschuldners (Grundstückseige...mehr

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Feststellungserklärung 2021... / 3.9 Mitwirkung und Unterschrift (Zeilen 45-54)

In Zeilen 45-53 ist kenntlich zu machen, ob ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe bei Erstellung der Feststellungserklärung mitgewirkt hat. Die Feststellungserklärung ist, sofern keine authentifizierte Übermittlung erfolgt, zu unterschreiben (Zeile 54), ansonsten ist sie unvollständig und wird nicht eher bearbeitet, bis die Unterschrift nachgeholt wird. Unterschreiben m...mehr

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BEM bei hohen Fehlzeiten / 3.2 Pflichten des Beschäftigten

Der Beschäftigte ist weder arbeits- noch sozialrechtlich zur Zustimmung und Mitwirkung am betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtet. Allerdings können sich aus dem Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen bestimmte Pflichten ergeben. Verweigert der Beschäftigte seine Zustimmung zu und seine Mitwirkung bei dem betrieblichen Eingliederungsmanagement, kann sich dies...mehr

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Feststellungserklärung 2021... / 2.1 Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D)

Der Hauptvordruck – die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung – dient auf der Vorderseite zunächst dazu, das Unternehmen zu identifizieren (Zeilen 1–11), und sodann den Unternehmer selbst mit seiner Privatanschrift und seinem Wohnsitzfinanzamt (Zeilen 12–24). In den Zeilen 25–35 kann eine ggf. hiervon abweichende Bekanntgabe des ...mehr

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Versammlung und elektronisc... / 4 Die Entscheidung

Das AG meint, die angefochtenen Beschlüsse seien nicht nichtig. Denn die Vorschriften über die Art und Weise der Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung nach § 24 WEG seien ebenso wie über die Beschlussfassung gem. § 25 WEG abdingbar und somit keine, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden könne. Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG führe daher nich...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2 Kaufgegenstand und Übernahmestichtag

Im Hinblick auf die unmittelbar damit verbundenen steuerlichen Folgen des Kaufs – der Käufer hat ein Interesse daran, die Anschaffungskosten auf erworbene Vermögensgegenstände optimal zu verteilen – muss es dem Steuerberater erlaubt sein, dem Mandanten die Unterschiede zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal zu erläutern und darauf hinzuweisen, unter welchen Vorausset...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 9 Besonderheiten bei Kauf einer Freiberuflerpraxis

Der Mandanten- bzw. Patientenstamm ist für den Käufer einer Freiberuflerkanzlei/-praxis besonders wichtig, wie der Steuerberater regelmäßig aus eigener Erfahrung weiß. Bei Regelungen, die das Verhältnis zu den Mandanten betreffen, sind neben psychologischen Aspekten und Fingerspitzengefühl rechtliche Vorgaben zu beachten, insbesondere sind auch Vereinbarungen bez. der Informa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Der Widerrufsvorbehalt

Rz. 5 Grundsätzlich ist es möglich, den Prozessvergleich unter dem Vorbehalt einer oder beider Parteien zu schließen, dass er bis zum Ablauf einer bestimmten Frist widerrufen werden kann. Ein solcher Vorbehalt wird im Regelfall als eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs anzusehen sein. Hinweis Nachträgliches Widerrufsrecht Ein im Prozessvergleich nicht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Der Prozessvergleich ist zum einen eine materiell-rechtliche Vereinbarung (privatrechtlicher Vertrag, § 779 BGB) und zum anderen ein das Verfahren beendender Prozessvertrag (sog. Doppelnatur des Prozessvergleichs; OLG Hamm, Beschluss v. 12.10.2020, 5 W 46/20, juris; BAG ArbR 2011, 586 = NJW-Spezial 2011, 692; BGHZ 164, 190; BGH, NJW 1980, 1753). Er ist Prozesshandlung,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung bietet für die Parteien die Möglichkeit, die gerichtliche Tätigkeit durch diejenige eines Notars ersetzen zu lassen. So kann ein Anwaltsvergleich auch ohne Mitwirkung des Gerichts für vollstreckbar erklärt werden. Anwendbar ist die Bestimmung nur, wenn alle Voraussetzungen eines wirksamen Anwaltsvergleichs vorliegen (Brandenburgisches OLG, NJW 2014, 643 ...mehr

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Jansen, SGB IV § 40 Ehrenämter / 2.1 Ehrenamt

Rz. 2 Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sind ehrenamtlich tätig. Eine ehrenamtliche Tätigkeit stellt jede unentgeltliche und weisungsfreie Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dar, die aufgrund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet (BT-Drs. 7/910 S. 93). Daraus ergibt sich, dass die Ausübung ein...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.9 Sale-and-lease-back

Rz. 48a Werden Gegenstände im Leasingverfahren überlassen, ist die Übergabe des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer eine Lieferung, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthält und aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteile...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4j... / 2.5 Ausnahme: Lizenzeinnahmen im Hinzurechnungsbetrag enthalten (§ 4j Abs. 1 S. 5 EStG)

Rz. 69 Das (Teil-)Abzugsverbot für Lizenzaufwendungen nach § 4j Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden, als aufgrund der aus den Lizenzaufwendungen resultierenden Lizenzeinnahmen ein Hinzurechnungsbetrag i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 AStG anzusetzen ist (§ 4j Abs. 1 S. 5 EStG).[1] Die Lizenzaufwendungen sind also abzugsfähig, soweit die korrespondierenden Lizenzeinn...mehr

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Jung, SGB XII § 62a Bindung... / 2.4 Folgen fehlender Mitwirkung und Prozessuales

Rz. 11 Verweigert der Betroffene die ihm obliegende Mitwirkung im Verfahren, insbesondere eine duldungspflichtige sozialmedizinische Begutachtung, kann der Träger der Sozialhilfe seine Leistungen unter Hinweis auf den Nachranggrundsatz des § 2 kürzen oder einstellen (Meßling, a. a. O., § 62a Rz. 29). Wegen der vorrangigen Regelung der §§ 62, 66 Abs. 3 SGB I ist dies allerdin...mehr

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Jansen, SGB IV § 29 Rechtss... / 2.3 Selbstverwaltung

Rz. 12 Die Selbstverwaltung wird in der Sozialversicherung grundsätzlich durch eine paritätische Beteiligung von Versicherten und Arbeitgebern in den Selbstverwaltungsorganen verwirklicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind bei den Selbstverwaltungsgremien der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Drittelkapazität durch Versicherte, Arbeitgeber und S...mehr

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Jansen, SGB IV § 34 Satzung / 2.3 Genehmigung

Rz. 4 Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese wird jeweils durch die besonderen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige bestimmt (z. B. § 195 Abs. 1 SGB V, § 114 Abs. 2 SGB VII, § 47 Abs. 2 SGB XI, § 51 ALG) und ist in den meisten Fällen – jedoch nicht immer – die Aufsichtsbehörde des betreffenden Versicherungszweiges (§ 90). Der Genehmi...mehr