Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 6 Haftung / 2. Teilauseinandersetzung

Rz. 74 Scheiden einzelne Miterben infolge einer Teilauseinandersetzung aus der Erbengemeinschaft aus (§ 2033 BGB), gilt nach hierzu überwiegend vertretener Auffassung der allgemeine Teilungsbegriff.[149] Es muss also infolge einer Teilauseinandersetzung nicht zwingend zu einer Teilung des gesamten Nachlasses kommen. Die Teilauseinandersetzung hat aber dennoch Einfluss auf di...mehr

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§ 24 Sozialrecht / V. Selbstständige Erbenhaftung, § 102 SGB XII

Rz. 37 § 102 SBG XII begründet eine sog. selbstständige Erbenhaftung, d.h. eine von der Haftung des Hilfeempfängers völlig unabhängige Ersatzpflicht der Erben des Hilfeempfängers. Abzugrenzen ist sie von der unselbstständigen Erbenhaftung nach § 103 SGB XII. Die unselbstständige Erbenhaftung greift etwa, wenn zusätzlich bereits zu Lebzeiten ein Kostenersatzanspruch gegen den...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Unterhaltsverpflichtungen

Rz. 7 Ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Hierbei sind jedoch Nachlassverbindlichkeiten von Unterhaltsansprüchen des Verwandten zu erfüllen, wenn dieser auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist (§ 1613 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für die Unterhaltspfl...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / III. Verantwortlichkeit der Erbengemeinschaft

Rz. 37 Auch im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit[69] als Handlungs- oder Zustandsstörer ist entscheidend, dass die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Sie kann daher weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Ordnungsbehördliche Verfügungen sind demnach an die einzelnen Miterben zu richten.[70] Rz. 38 Wird nur ein Miterbe a...mehr

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§ 6 Haftung / k) Einrede nach § 770 Abs. 2 BGB analog

Rz. 178 § 770 Abs. 2 BGB kann analog auf die Situation eines Miterben angewendet werden.[328] Nach einer Entscheidung des BGH kann ein Miterbe die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, wenn und soweit der Gläubiger aufrechnen könnte.[329]mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / VIII. Erfüllung von Verbindlichkeiten, insbesondere Vermächtniserfüllung

Rz. 37 Die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft unterliegt denselben Genehmigungsbedürfnissen wie andere Rechtsgeschäfte des Betreuten. Soll ein Vermächtnis gegenüber dem Betreuer eines Miterben erfüllt werden, stehen dem §§ 1824, 181 BGB nicht entgegen. Diese Normen sind nicht anzuwenden, da eine Verbindlichkeit erfüllt wird. Dies gilt auch sonst bei der Erf...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Rechtsprechung des BGH

Rz. 15 Anzunehmen ist eine Innengesellschaft, wenn in der Ehe planmäßige und zielorientierte Zusammenarbeit vorherrscht, die zu einer möglichen Vermögenswerterhöhung führt. Darüber schwebt ein eheübergreifender Zweck i.S.d. § 705 BGB.[21] Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt es darauf an, welche Vorstellungen die Eheleute mit der Vermögensmehrung verfolgen. ...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / c) Übergang von Mietverträgen gem. § 566 BGB?

Rz. 121 Gehört zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft eine vermietete Immobilie und verkauft ein Miterbe seinen Erbteil, ist hinsichtlich der Frage des Übergangs von Mietverträgen auf den Erwerber als Alleinberechtigten zu differenzieren, ob der Erbteil an ein Mitglied der Erbengemeinschaft verkauft wird. Rz. 122 Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an ein anderes Mitgl...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Gesamthandsklage

Rz. 301 Die Erhebung der Gesamthandsklage wurde dem Gläubiger-Miterben auch schon vom Reichsgericht zugestanden. Da er sich aber nicht selbst verklagen kann, ist diese nur gegen die übrigen Miterben zu richten:[583] Eine Vollstreckung ist nach § 747 ZPO trotz Fehlens eines Titels gegen einen der Miterben möglich.[584] Rz. 302 Bei der Gesamthandsklage sind Einschränkungen der ...mehr

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§ 6 Haftung / III. Allgemeines

Rz. 304 Die Situation des Miterben als Nachlassgläubiger wurde vom Gesetzgeber nicht vollständig übersehen, daher ist in § 2063 Abs. 2 BGB eine besondere Möglichkeit der Haftungsbeschränkung möglich. Gegenüber den übrigen Miterben kann sich ein Erbe immer auf die Beschränkung seiner Haftung berufen, auch dann, wenn er anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet....mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 3. Zugewinnausgleichsforderung

Rz. 12 Auch für die Zugewinnausgleichsforderung der Ehegatten besteht eine Besonderheit. Hat der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Variante gewählt, die zu einer Zugewinnausgleichsforderung führt, wird diese eine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1371 Abs. 2, 3 BGB.[15] Die entsprechende Wahl hat Vorrang vor Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen.[16]mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Bedingungen zum Erwerb der Aktien sind eingetreten

Rz. 217 Sind bereits in der Person des Erblassers alle Bedingungen zum Erwerb des Vollrechts eingetreten, müssen die Erben nur noch das Gestaltungsrecht ausüben. Dann überwiegt das Vergütungselement im Aktienoptionsplan und die Stock Options fallen in den Nachlass.[350] Im Hinblick auf die Erbengemeinschaft kann in dieser Situation die Ausübung des Gestaltungsrechts problema...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 3. Steuerrechtliche Folgen

Rz. 67 Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ist das einem Vermächtnisnehmer Zugewandte für den Erben als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Sein steuerpflichtiger Erwerb ist also um das Vermächtnis gemindert. Steuerschuldner ist gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Problematisch kann es für Erben sein, wenn das Vermächtnis ausgekehrt wird, der Vermächtnisnehmer die Steuer aber ...mehr

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§ 1 Grundlagen / 2. Haftungsbeschränkung des Erben

Rz. 15 § 1967 BGB stellt klar, dass mit dem Erbfall auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Daneben definiert § 1967 Abs. 2 BGB auch Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen als Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe haftet, zählen Erblasserschulden, Erbfallschulden sowie Nachlasserbenschu...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 1. Allgemeines

Rz. 36 § 2046 BGB soll zugunsten der Miterben verhindern, dass der Nachlass vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verteilt wird. Damit weicht § 2046 BGB von den allgemeinen Vorschriften der §§ 2042 Abs. 2, 755 BGB ab, wonach die Begleichung bei der Auseinandersetzung zu erfolgen hätte. Der Grund hierfür liegt in der Haftungsänderung nach der Auseinandersetzung des Na...mehr

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§ 6 Haftung / V. Hof/Landwirtschaftlicher Betrieb

Rz. 317 Befindet sich im Nachlass ein Hof i.S.d. Höfeordnung, bestehen hierfür einige Sonderregeln. Landesrechtliche Regelungen werden hier nicht berücksichtigt (vgl. hierzu § 16). Die Höfeordnung (HöfeO) enthält in § 15 Regelungen für die Haftung des Hoferben. Nach Abs. 1 haftet auch der Hoferbe als Gesamtschuldner im Außenverhältnis, und zwar selbst dann, wenn er außer dem ...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / d) Berechnung der Abfindungsansprüche

Rz. 118 Für die Berechnung der Abfindung sind nach § 12 Abs. 3 S. 2 HöfeO vom Hofeswert die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, die von den Erben im Verhältnis untereinander und vom Hoferben allein zu tragen sind. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 Abs. 2 BGB bestimmt. Vom Hofeswert sind Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche nicht abzuziehen. Sie unt...mehr

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§ 1 Grundlagen / 1. Sozialrechtliche Aspekte

Rz. 55 Im Sozialrecht gilt der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. Demnach sind Sozialhilfeleistungen von staatlicher Seite stets subsidiär und erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten statthaft (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII) und sie sollen letztlich nur dem Hilfsbedürftigen höchstselbst zuwachsen.[108] Die Vorschrift des § 102 SGB XII wurde geschaffen mit der Er...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / III. Haftungsbeschränkung

Rz. 5 Auch der Nacherbe kann seine Haftung beschränken. Dabei ist es unerheblich, ob vorher der Vorerbe die Haftung beschränkt hat oder nicht.[6] Sollte der Vorerbe schon wirksam eine Haftungsbeschränkung bewirkt haben, so kann der Nacherbe diese Haftungsbeschränkung ebenfalls geltend machen.[7] Auch für Nachlassverbindlichkeiten, die von dem Vorerben stammen, haftet der Nac...mehr

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§ 6 Haftung / 12. Wohngeldschulden

Rz. 52 "Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann."[105] So lautet die Antwort des BGH auf die Frage, ob Wohngeldschulden des Eigentümererb...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / I. Gesamtschuldnerische Haftung des Erben und des Käufers

Rz. 16 Mit dem Abschluss eines Kaufvertrags haftet der Erbschaftskäufer neben dem Erben als Gesamtschuldner für entsprechende Nachlassverbindlichkeiten, siehe hierzu § 2382 Abs. 1 BGB.[23] Für den Erbschaftskäufer besteht eine Verpflichtung, den im Innenverhältnis bestehenden Verkäufer von allen Nachlassverbindlichkeiten zu befreien, außer der Verkäufer hat die Nachlassverbi...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / c) Überschuldungsbilanz

Rz. 46 In der Überschuldungsbilanz zu passivieren sind gemäß § 325 InsO nur die Nachlassverbindlichkeiten, nicht also (reine) Eigenverbindlichkeiten des Erben. Nachlassverbindlichkeiten, die bereits befriedigt wurden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Befriedigung von dem Erben aus Eigenmitteln getätigt wurde, und zwar unabhängig davon, ob die ...mehr

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§ 1 Grundlagen / III. Verhältnis zu anderen Haftungsbeschränkungsinstrumenten

Rz. 18 Eine Haftungsbeschränkung ist überhaupt erst ab dem Zeitpunkt notwendig, ab welchem die Erbschaft angenommen wurde. Vor Ablauf der Ausschlagungsfrist oder vor einer vor diesem Zeitpunkt liegenden ausdrücklichen oder konkludenten Erbannahme durch den Erbberechtigten können Ansprüche gegen den Nachlass nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Der Erbberechtigte kann Nachl...mehr

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§ 6 Haftung / bb) § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 88 Nach § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB haftet ein Miterbe auch vor Teilung des Nachlasses bereits mit seinem ganzen Eigenvermögen, wenn er sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat.[173] Bis zur Teilung des Nachlasses ist die Haftung allerdings der Höhe nach auf die Quote des seinem Erbteil entsprechenden Anteils an den Nachlassverbindlichkeiten beschränkt. Es erfolgt als...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 73 Es besteht für den Erben die Pflicht, dass er sich in den Urteilstenor einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO zeichnen lässt.[94] Für das Gericht entsteht aus diesem Grund die Pflicht der Sachverhaltsaufklärung. Die Dürftigkeitseinrede ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zulässig, sollte die Nachlassdürftigkeit streitig sein und das Berufungsgeri...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / C. Erbengemeinschaften im anglo-amerikanischen Rechtskreis

Rz. 91 Völlig anders als im übrigen Europa verläuft eine Nachlassabwicklung in den anglo-amerikanischen Staaten. In Europa gehören zu diesem Rechtskreis England und Wales, Schottland und Irland. Der in vielen europäischen Rechtsordnungen bekannte Von-selbst-Erwerb einer Erbschaft (ipso iure Erwerb) ist dort schlicht unbekannt. Stattdessen geht im anglo-amerikanischen Rechtsk...mehr

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§ 6 Haftung / A. Einleitung

Rz. 1 Die Frage der Erbenhaftung steht häufig am Anfang der Überlegungen im Hinblick auf das weitere Vorgehen nach Kenntnis über den Anfall einer Erbschaft. Steht eine Überschuldung fest oder erscheint diese möglich, wählen viele die Ausschlagung als erstes Mittel, sich vor sog. Fremdgläubigern, also Gläubigern des Erblassers, zu schützen. Diese "Flucht in die Ausschlagung"[...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Antragsberechtigte

Rz. 97 Den Antrag zur Nachlassverwaltung können nur bestimmte Berechtigte anordnen. Zum einen kann der Erbe den Antrag zeitlich unbeschränkt anordnen gem. § 1981 Abs. 2 BGB. Sind Miterben involviert, können diese den Antrag nur gemeinsam stellen gem. § 2062 BGB. Geschieht eine gemeinsame Antragsstellung nicht, kann der Miterbe als Nachlassgläubiger den Antrag stellen und muss...mehr

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§ 23 Steuerrecht / bb) Privatvermögen

Rz. 40 Wie schon bei aus Betriebsvermögen bestehendem Nachlass führt auch die Auseinandersetzung über einen Nachlass, der aus Privatvermögen besteht, ohne Abfindungszahlung nicht zu Anschaffungskosten oder Veräußerungserlös. Erst recht stellt es keinen steuerlich relevanten Vorgang dar, wenn im Wege der Erbauseinandersetzung Gesamthandeigentum entsprechend der Erbquote in Br...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / e) Aufgaben des Nachlassverwalters

Rz. 103 Der Nachlassverwalter wird mit einer förmlichen Verpflichtung bestellt gem. §§ 1915, 1789 BGB und somit wirksamer Nachlassverwalter. Ab diesem Zeitpunkt beginnen und entstehen entsprechende Verpflichtungen und gesetzliche Rechte.[130] Folglich entsteht auch ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Nachlassverwalter und dem Erben.[131] Rz. 104 Der Nachlassverwalt...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 2. Wohngeldschulden

Rz. 33 Auch nach dem Erbfall fällig werdende oder durch einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft herrührende Wohngeldschulden sind nach der Rechtsprechung des BGH Verbindlichkeiten des Erben. Hierfür muss ihm aber das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Nachlassverwaltung zugeordnet werden können. Anhaltspunkte dafür sind zum einen die Annahme der Erbschaf...mehr

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§ 6 Haftung / Literaturtipps

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§ 12 Sonderprobleme / I. Allgemeines

Rz. 1 Bis zum Eintritt der Nacherbschaft bestehen für den Vorerben die allgemeinen Regeln der Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern. Folglich haftet der Vorerbe als endgültiger Erbe. Der Nacherbe haftet bis zum Eintritt des Nacherbfalls nicht.[1] Bei Eintritt des Nacherbfalls haftet sodann der Nacherbe für etwaige Nachlassverbindlichkeiten. Dabei ändert sich also die Schu...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Ehegatte einer normalen Gütergemeinschaft ist Erblasser

Rz. 314 Wurde Gütergemeinschaft vereinbart und verstirbt einer der Ehegatten, gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gem. § 1482 BGB zum Nachlass, sofern keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde.[613] Die Erbfolge richtet sich gem. § 1482 S. 2 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Gleiches gilt für Vorbehalts- und Sondergut, die ebenfalls zum...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / I. Personengesellschaft und die Universalsukzession

Rz. 27 Durch die Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB gehen das Vermögen sowie die Erblasserschulden auf den Erben über. Grundsätzlich haftet der Erbe gem. § 1967 Abs. 1 BGB unbeschränkt für etwaige Nachlassverbindlichkeiten und muss deswegen häufig sein eigenes Vermögen zur Verbindlichkeitsbegleichung einsetzen. Fraglich ist hierbei, wie das Prozedere bei einer vollen...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / 1. Anordnung der Teilungsanordnung

Rz. 81 Der Erblasser kann im Testament Anordnungen für die Erbauseinandersetzung treffen und so einzelne Nachlassgegenstände den Erben zuweisen, § 2048 S. 1 BGB. Durch eine solche Teilungsanordnung ändern sich die Erbquoten nicht. Rz. 82 Der Erblasser kann eine Immobilie einem Miterben im Wege der Teilungsanordnung zuweisen. Aufgrund dieser Teilungsanordnung kann der bedachte...mehr

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§ 6 Haftung / I. Gründe für die gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 58 Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung hat u.a. ihren Grund darin, dass die Nachlassgläubiger durch den Tod ihres Schuldners nicht benachteiligt werden sollen.[121] Die Gläubiger sollen sich weiterhin zur Begleichung ihrer Forderungen nur an eine Person halten können. Der auf den einzelnen Miterben entfallende Haftungsanteil hat daher vor allem Bedeutung für ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung aus erbrechtlicher Sicht

Rz. 48 Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers stellt sich weiter die Frage, inwieweit der Gesellschafter-Erbe hierfür nach erbrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Grundsätzlich stellt die Teilung des Nachlasses gem. §§ 2059, 2060 BGB den wesentlichen Einschnitt in den Haftungsumfang des Erben dar. Rz. 49 Vor der Teilung des Nachlasses kann er seine Haftung gem. § 2059 A...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / aa) Verpflichtungen sind nicht erfasst

Rz. 20 Da sich die Beschränkungen aus §§ 2113 bis 2115 BGB lediglich auf Verfügungen beziehen, können sich Vorerben schuldrechtlich unbeschränkt verpflichten.[45] Verpflichtungen, die ein Vorerbe eingeht, treffen ihn persönlich. Wurden sie im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung vorgenommen, handelt es sich zugleich um Nachlassverbindlichkeiten, unabhängig davon, ob ein Handeln...mehr

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§ 22 Bestattungsrecht / I. § 1968 BGB

Rz. 38 Die sicher jedem Erbrechtler geläufige Erstattungsnorm findet sich in § 1968 BGB: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." Bei mehreren Erben müssen alle eine Bank anweisen, Bestattungskosten zu zahlen, da es sich um eine gemeinschaftliche Verfügung nach § 2040 Abs. 1 BGB handelt.[70] Ein Auskunftsanspruch unter Miterben wird bejaht, wenn einer die B...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 1. Allgemeines

Rz. 24 Als weiteren gesetzlichen Ausgleichungstatbestand sieht § 2057a BGB eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen vor, wenn Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser eine Leistung im Sinne des § 2057a BGB erbracht haben. Diese Leistungen können eine Mitarbeit des Abkömmlings im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers, erhebliche Geldleistungen oder sonstige Zuwendungen ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Objektiv lag ein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 133 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten.[329] Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung muss der Erbe entweder im Namen de...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Wer kann das Verfahren beantragen?

Rz. 16 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist beschränkt auf "Erben", d.h. auf natürliche Personen.[23] Juristische Personen können kein Erblasser sein, also auch nicht beerbt werden.[24] Bei ihnen kommt nach registerrechtlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen i.d.R. stattdessen die Auflösung und Abwicklung (mit späterer registerrechtlicher Löschung) in Betracht, natürlich a...mehr

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§ 7 Ausgleichung / II. Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschriften

Rz. 8 Die Ausgleichungsvorschriften finden Anwendung, wenn Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 BGB), wenn Abkömmlinge testamentarisch auf dasjenige eingesetzt werden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 Abs. 1 BGB), oder wenn die Erbteile testamentarisch so bestimmt sind, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen, wie be...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / III. Miterbe als Bevollmächtigter

Rz. 52 Wenn der Erbe auch Bevollmächtigter war, soll nach der einen Meinung die Vollmacht – wie auch der Auftrag – durch Konfusion erlöschen. Niemand könne Schuldner seiner eigenen Forderung sein. "Konfusion" bezeichnet die Vereinigung von Schuld und Forderung. Die Vertretungsmacht als "Rechtsmacht" passt nicht direkt unter diese Beschreibungen, was auch schon die dogmatisch...mehr

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§ 23 Steuerrecht / ee) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 79 Die qualifizierte Nachfolgeklausel wird aus zivilrechtlicher Sicht im Kapitel zum Gesellschaftsrecht dargestellt (siehe § 18 Rdn 151). Aufgrund der auf den qualifizierten Erben beschränkten Sondererbfolge an dem Gesellschaftsanteil werden die übrigen Erben nicht Mitunternehmer. Die qualifizierte Nachfolgeklausel ist als eine mit dem Erbfall vollzogene Teilungsanordnung...mehr

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§ 6 Haftung / dd) Weiteres Verfahren

Rz. 144 Ist der Antrag zulässig, so wird gem. § 434 Abs. 2 FamFG das Aufgebot erlassen, aus dem sich auch die inhaltlichen Anforderungen ergeben.[282] Das Aufgebot ist öffentlich bekannt zu machen, § 435 FamFG.[283] Rz. 145 Im Aufgebot ist den Gläubigern gem. § 458 FamFG anzudrohen, dass sie sich nur noch aus einem evtl. Nachlassüberschuss befriedigen können, sofern sie sich ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F.

Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-Erben gem. § 131 HGB n.F. i...mehr

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§ 1 Grundlagen / II. Zweck und Verfahrensziele der Nachlassinsolvenz

Rz. 13 Das Nachlassinsolvenzverfahren dient hauptsächlich der Trennung und Zurverfügungstellung des Nachlasses zur gleichmäßigen, quotalen Befriedigung der Nachlassgläubiger im öffentlichen Interesse.[30] Zudem kann der Erbe sich das Verfahren zunutze machen, um seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten mit dem Eigenvermögen auf den Nachlass zu beschränken.[31] 1. Gleichmäß...mehr

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§ 6 Haftung / V. Eigenschulden

Rz. 22 Persönliche Verbindlichkeiten des einzelnen (Mit-)Erben richten sich nur gegen dessen Eigenvermögen. Dazu gehören auch Ansprüche, welche der Erbe durch Pflichtverletzungen gegenüber dem Nachlass – bspw. nach § 1978 BGB – begründet. Eine Vollstreckung in den Nachlass ist beim Alleinerben möglich und soweit eine Haftungsbeschränkung nicht herbeigeführt wird, auch zuläss...mehr