Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Die amtliche Aufnahme unterscheidet sich von der "Eigenaufnahme" durch den Erben nach § 2002 BGB vor allem dadurch, dass hier bereits die Antragstellung die Inventarfrist wahrt (§ 2003 Abs. 1 S. 3 BGB). Damit erhält der Erbe eine größere Sicherheit, auch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 enthält nach allg. Ansicht eine Auslegungsregel und keine gesetzliche Vermutung.[1] Da es sich bei Abs. 1 nur um eine Auslegungsregel handelt, ist auch beim gemeinschaftlichen Testament zunächst der tatsächliche Erblasserwille durch erläuternde Auslegung der letztwilligen Verfügung gem. § 133 BGB zu erforschen. Dabei sind auch außerhalb der Urkunde liegende Umst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Art der Schrift

Rz. 30 Die zu übergebende Schrift kann offen oder verschlossen sein. Lediglich ein Minderjähriger kann sich insoweit nicht frei entscheiden, sondern wegen der Sperrwirkung von § 2233 Abs. 1 BGB nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren. Daraus folgt zwingend, dass jedenfalls der Notar keine Kenntnis vom Inhalt der verschlossenen Schrift haben und diese oder ihre Sch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundfall

Rz. 4 Weitere Voraussetzung ist, dass kein Notar – nicht zwingend der örtlich zuständige – rechtzeitig erreichbar ist. Ein Irrtum des Erblassers hierüber schadet nicht, d.h. das Nottestament ist gültig, auch wenn tatsächlich ein Notar erreichbar gewesen wäre.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Rz. 30 Eine Ermittlungspflicht ist für das Nachlassgericht von Amts wegen gegeben. Es hat dabei insbesondere bzgl. seiner Zuständigkeit die Frage nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers zu klären.[69] Das Gericht hat dabei sämtliche zugänglichen Beweismittel zu ergreifen und entsprechende Nachweise zu fordern, denn erst wenn es die zur Begründung des Ant...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die bis zum Jahre 1970 geltende frühere Fassung des BGB sah in den §§ 2234–2246 BGB a.F. für die Errichtung eines öffentlichen Testaments eine Reihe zwingender Regelungen und weitere ergänzende Ordnungsvorschriften vor, die durch § 57 Abs. 3 Nr. 8 BeurkG zum 1.1.1970 weggefallen sind. Damit sind die vor dem 1.1.1970 errichteten öffentlichen Testamente nach den damals g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Persönliche Kundgabe

Rz. 5 Die persönliche Errichtung erfordert grundsätzlich eine mündliche Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar als Verhandlungsführer. Nicht ausreichend ist daher eine mündliche Erklärung des Erblassers gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten wie etwa Zeugen oder einem zweiten Notar.[2] Rz. 6 Entsprechendes muss auch bei der Einschaltung technischer Hilfsmittel gelten. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Niederschrift oder Umschlag

Rz. 38 Gem. § 13 Abs. 3 BeurkG muss der Notar auch bei Übergabe einer Schrift eine Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erstellen und eigenhändig unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung unterzeichnen. Fehlt diese Unterschrift, so macht dies jedoch die Beurkundung dann wegen § 35 BeurkG ausnahmsweise nicht unwirksam, wenn der Notar zumindest die Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote

Rz. 7 Spezielle Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote für Notare bei öffentlichen Beurkundungen enthalten die §§ 3, 6, 7, 27 BeurkG . Unzulässig ist die Beurkundung eines Testaments durch den Notar somit insbesondere dann, wenn es sich um das Testament seines Ehegatten oder eines mit ihm in gerader Linie Verwandten handelt oder wenn der Notar selbst, sein Ehegatte oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verwahrung

Rz. 46 Nach der Errichtung des öffentlichen Testaments soll der Notar die Niederschrift in besondere amtliche Verwahrung [68] geben. Dazu ist die Niederschrift in einem mit dem Prägesiegel des Notars versehenen verschlossenen Umschlag zu geben. Auf diesem sind der Erblasser und das Datum der Testamentserrichtung zu vermerken und vom Notar zu unterschreiben. Rz. 47 Sachlich zus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2)Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Fremdsprachen

Rz. 16 Der Erblasser selbst kann sich zu seiner Erklärung jeder Sprache bedienen, während Urkunde des Notars gem. §§ 5 Abs. 1, 16, 32 BeurkG grundsätzlich in deutscher Sprache errichtet werden muss. Auch die Verhandlung selbst kann in jeder beliebigen Sprache geführt werden. Rz. 17 Die Abfassung der Urkunde in einer fremden Sprache ist stets nur auf Verlangen des Erblassers z...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1993–2013 BGB

Rz. 1 Der vierte Unterabschnitt regelt im Einzelnen die Errichtung des Inventars und die unbeschränkte Haftung des Erben in den Fällen, in denen er durch Fristversäumnis und Inventarvergehen (Inventaruntreue und Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung) das Recht auf Beschränkung seiner Haftung verliert. Nicht geregelt sind allerdings einige weitere Fälle des Verlustes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätze

Rz. 4 Grundsätzlich sind Notare nur im räumlichen Gebiet ihres Amtsbezirks zuständig. Amtsbezirk der Notare ist gem. § 11 Abs. 1 BNotO der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Rz. 5 Außerhalb des Amtsbezirks dürfen Notare Amtshandlungen gem. § 11 Abs. 2 BNotO, also auch Beurkundungen, nur bei Gefahr in Verzug oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörd...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Aufnahme des Inventars ist eine Sache des Erben. Sie kann in der Weise geschehen, dass der Erbe selbst unter Beistand der Amtsperson oder diese selbst die Urkunde nach den Angaben des Erben aufnimmt. Notwendig ist in beiden Fällen die Unterschrift des Erben.[6] Die Unterschrift der Amtsperson ist zweckmäßig und üblich, nicht jedoch Wirksamkeitserfordernis für die A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erfordernis der Erklärung vom letzten Willen

Rz. 28 Ein öffentliches Testament kann neben der soeben (siehe oben Rdn 4) erörterten Form auch in einer Weise errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt (testamentum notario oblatum), diese enthalte seinen letzten Willen (vgl. auch § 30 S. 1 BeurkG). Insoweit gilt hier wieder – wie bereits bei der Erklärung des letzten Willens vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beschränkungen wegen Minderjährigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Da die Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 1 BGB bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt und damit nicht mit der allg. Geschäftsfähigkeit zusammenfällt, gibt es testierfähige Minderjährige. Während dies heute nur diejenigen betrifft, die zwar das 16. (§ 2229 Abs. 1 BGB), nicht aber auch schon das 18. Lebensjahr (§ 2 BGB) vollendet haben, ist insoweit für...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Grundsatz der "ärgeren Hand"

Rz. 22 Wird, wie im Regelfall, nur eine Beurkundungsverhandlung zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments durchgeführt, so sind Form- und Verfahrensvorschriften, deren Voraussetzungen nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind, grundsätzlich auch auf den anderen Ehegatten und die Beurkundung seiner Erklärung anzuwenden. Dies wird als Grundsatz der ärgeren Hand bez...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Inhalt

Rz. 2 Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, §§ 2231 Nr. 1, 2232, 2233 BGB. Die Mitwirkung des Notars bei der Gestaltung und Formulierung des öffentlichen Testaments erhöht insbesondere die Rechtssicherheit, da der Notar zum einen Feststellungen zur Testierfähigkeit trifft, zum anderen dafür Sorge trägt, dass bei der Formulierung des Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Amtspflichtverletzung

Rz. 8 Verletzt ein Notar seine Amtspflichten vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er gegenüber jedermann ersatzpflichtig, dessen Rechtskreis durch die letztwillige Verfügung berührt wird; dies betrifft insbesondere auch den testamentarisch Bedachten (§§ 19, 39 Abs. 4, 46, 57 Abs. 1, 61 DNotO). Rz. 9 Den Nachweis der Pflichtverletzung hat der Geschädigte zu erbringen. Rz. 10 Hat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Übergabe

Rz. 29 Haupterfordernis dieser Form der Errichtung eines öffentlichen Testaments ist neben der Erklärung, die bezeichnete Schrift enthalte den letzten Willen des Erblassers, die Übergabe der Schrift selbst. Hierzu genügt weder der Hinweis auf einen anderen Ort, an dem sich die Schrift befindet, noch auf eine dritte Person, die im Besitz der Schrift sei. Erforderlich ist viel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 24 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[81] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 25 Maßgeblich ist der Wortlaut.[82] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Verfahren in Teilungssachen

Rz. 10 In §§ 363–372 FamFG ist das Verfahren in Teilungssachen geregelt, für das seit dem 1.9.2013 die Zuständigkeit der Notare besteht, § 23a Abs. 3 GVG. Rz. 11 Der Raum, der dem Verfahren in Teilungssachen (zuvor Vermittlungsverfahren) in der Lit. eingeräumt wird, steht im umgekehrten Verhältnis zur praktischen Relevanz. Das Verfahren hat kaum praktische Bedeutung,[28] was ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Dritter

Rz. 2 Jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person kann zum Dritten i.S.d. Abs. 1 durch den Erblasser bestimmt werden. Demzufolge können auch der Erbe nebst Vorerben Dritte sein. Eine mögliche Interessenkollision macht die Ernennung durch den Dritten nicht unwirksam. Der Dritte kann sich auch selbst zum Testamentsvollstrecker ernennen, sofern er nicht Alleinerbe is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vorlesung, Genehmigung und Unterschrift

Rz. 43 Die Niederschrift muss mit Ausnahme des übergebenen Schriftstücks in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, vom Erblasser genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll gem. § 13 Abs. 3 BeurkG der Unterschrift noch seine Amtsbezeichnung beifügen. a) Vorlesung Rz. 44 Die Vorlesung muss alle wesentlichen Teile der Niederschrift umfassen, wozu au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens

Rz. 2 Präzise betrachtet muss die Besorgnis bestehen, dass der Erblasser vor der Errichtung eines Testaments vor einem Notar verstirbt. Es reicht dagegen nicht aus, wenn der Notar nur nicht erreichbar oder zeitweilig verhindert ist.[2] Der beurkundende Bürgermeister muss zumindest in subjektiver Hinsicht davon überzeugt sein, dass das vorzeitige Ableben des Erblassers zu bef...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gleichgestellte Fälle

a) Untätigkeit des Notars Rz. 5 Will der Notar nicht tätig werden, steht dies der Besorgnis des vorzeitigen Ablebens gleich.[6] b) Bis zum Tod andauernde Testierunfähigkeit Rz. 6 Die Besorgnis einer bis zum Tode andauernden Testierunfähigkeit wird der Besorgnis des vorzeitigen Ablebens gleichgestellt.[7] Es muss die Gefahr bestehen, dass der Erblasser ununterbrochen oder nur mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Mündlichkeitsprinzip

Rz. 10 Durch diese persönliche Kundgabe muss dem Notar der letzte Wille des Erblassers auch verständlich werden, d.h. er muss die benutzten Worte inhaltlich verstehen. Dies bedeutete nach der alten – bis zum 31.7.2002 geltenden – Gesetzesfassung eine mündliche Erklärung des letzten Willens, so dass es für diese Testamentsform unerlässlich war, dass der Erblasser sprechen kan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Alt. 2 (Ersatzsurrogation): als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes

Rz. 4 Alt. 2 regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Ersatzsurrogation. Hierunter fallen die Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen "für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes" nach dem Erbfall (sonst Rechtssurrogation). Dies sind bspw. Ersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, wenn der Schaden in einer Verminderung des N...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 6 Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO ist die Erbfolge grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.[12] Abweichend davon ist das Grundbuchamt auch berechtigt, als Nachweis der Erbfolge die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu akzeptieren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Rz. 23 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist formlos möglich. Jedoch bestimmt § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG, dass der Antragsteller die Richtigkeit der nach § 352 Abs. 1 und 2 FamFG zu erteilenden Angaben an Eides Statt vor Gericht oder einem Notar versichert. Da das Nachlassgericht jedoch auf die Versicherung an Eides Statt verzichten kann, empfiehlt es sich, vor Antragst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2276 BGB verlangt für den Erbvertrag die notarielle Beurkundung; sie dient der Beweisbarkeit[1] sowie der Vollständigkeit, Verbindlichkeit und Authentizität des Erblasserwillens. Daher sind die Formen des privatschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) und des Nottestaments (§§ 2249 ff. BGB) ebenso wie eine öffentliche Beglaubigung für den Erbvertrag nicht vorgesehen. Fü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ablieferungspflicht

Rz. 2 Nach § 34 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 BeurkG hat der Notar zu veranlassen, dass der Erbvertrag unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Die Vertragsschließenden können die besondere amtliche Verwahrung auch ausschließen (§ 34 Abs. 3 BeurkG), es reicht aber nicht, wenn nur ein Vertragsschließender dieser widerspricht.[1] Ist der Erbvertrag mit einem anderen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hemmung der Frist

Rz. 4 Nach Abs. 2 sind Beginn und Lauf der Frist gehemmt, wenn der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Die Gelegenheit, vor einem deutschen Konsul im Ausland ein Testament zu errichten, beendet nicht die Hemmung der Frist.[10] Der vom Gesetzgeber verwandte Terminus "außerstande" ist grundsätzlich im Wortsinne zu verstehen, d.h. eine nur erh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Weiterer Umgang

Rz. 35 Mit der Übergabe der Schrift an den Notar wird diese Bestandteil des Testaments und damit der öffentlichen Urkunde selbst, nicht der Niederschrift. Gem. § 30 Abs. 1 S. 2 BeurkG soll die Schrift so bezeichnet werden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist und sodann mit der Niederschrift und den Anlagen in einen Umschlag getan und mit dem Prägesiegel verschlossen we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2233 BGB regelt Sonderfälle der Testamentserrichtung für bestimmte für schützenswert erachtete Personenkreise und schränkt damit sowohl die Möglichkeit zur Errichtung privatschriftlicher Testamente i.S.v. § 2247 BGB als auch öffentlicher Testamente i.S.v. § 2232 BGB ein.[1] So soll der minderjährige Testierfähige durch Abs. 1 zur notariellen Beratung seines letzten W...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Behörden (Abs. 2)

Rz. 6 Weiterhin sind nach Abs. 2 alle Behörden, mit Ausnahme von Gerichten, zur Ablieferung von Testamenten verpflichtet. Mit Gericht i.S.v. Abs. 2 S. 1 ist aber lediglich das zuständige Verwahrungsgericht gemeint.[10] Daher ist ein Straf- oder Prozessgericht zur Ablieferung verpflichtet, welches das Testament zu den Akten beigezogen hat. Weiter sind folgende andere Behörden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2291 BGB sieht für vertragsmäßige Verfügungen, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, die Möglichkeit vor, die Verfügung durch Testament aufzuheben. Aufgrund der erbvertraglichen Bindungswirkung muss der Vertragspartner aber seine Zustimmung erklären; diese bedarf nach Abs. 2 der notariellen Beurkundung. Die Erleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Inhaltsirrtum (Abs. 1 Alt. 1)

Rz. 22 Wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht. Der Erklärende befindet sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zwar das erklärt hat, was er erklären wollte, er jedoch über die Bedeutung des Erklärten irrt, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Formen

Rz. 6 Nach § 2232 BGB kann der Erblasser wahlweise seinen letzten Willen vor dem Notar erklären (vgl. § 32 BeurkG) oder er kann ihm eine Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte, übergeben (vgl. § 30 BeurkG); die Schrift kann verschlossen oder offen übergeben werden und muss nicht vom Erblasser geschrieben worden sein. Einschränkungen hinsichtlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Für Testamente

Rz. 8 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Begriff – Aufnahme und Errichtung des Inventars

Rz. 1 Ein Inventar ist ein "Verzeichnis des Nachlasses", das beim Nachlassgericht eingereicht (errichtet) wird (§ 1993 BGB). Dabei sollen nach § 2001 BGB in dem Inventar die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. Darüber hinaus soll das Inventar eine Beschreibung der Nachlassgegenstände un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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