Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / g) Mitwirkungsrechte des Betriebsrats (Personalrats)

Rz. 761 Im Bereich der Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer in sozialen Angelegenheiten besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG bzw. § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG (oder den entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetzen) zugunsten des Betriebsrates bzw. Personalrates ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bezüglich der Erstellung der "Grundsätze über das betriebliche Vo...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / s) Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats oder Personalrats bei Mobbing

Rz. 1258 § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu fördern und zu schützen. Umstritten ist, ob sich daraus ein subjektives Recht des Arbeitnehmers ggü. Arbeitgeber und Betriebsrat herleiten lässt, dass auf eine Beendigung von Schikanen aktiv hinzuwirken ist (vgl. Kollmer, Rechtsberater...mehr

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§ 51 Aussperrung / E. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats/Personalrats

Rz. 14 Das BAG geht von einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei mittelbar arbeitskampfbedingten Arbeitszeitregelungen, wie z.B. der Verkürzung der Arbeitszeit, aus. Die Begründung nimmt Bezug auf eine drohende Paritätsstörung, wenn der Betriebsrat hierbei voll mitbestimmen würde. Die Rspr. spaltet dann das Mitbestimmungsrecht auf in ein ob und ein w...mehr

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§ 49 Besondere Streikformen / G. Rechtsfolgen eines rechtmäßigen Streiks

Rz. 23 Ein gewerkschaftlicher Streikaufruf richtet sich an die Mitglieder, jedenfalls nicht an die anders organisierten Arbeitnehmer. Er verpflichtet alle betroffenen Mitglieder, sich am Streik zu beteiligen. Alle nicht oder anders organisierten Beschäftigten haben das Recht, sich dem Streik anzuschließen (BAG v. 29.11.1967 – GS 1/67, DB 1968, 1539; BAG v. 21.4.1971, AuR 197...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / i) Beispiele aus der Rechtsprechung

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / aa) Allgemeine Prinzipien

Rz. 157 Gem. § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX (vor dem 1.1.2018: § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX) klärt der Arbeitgeber mit dem Betriebs- oder Personalrat bzw. einer sonstigen zuständigen Interessenvertretung i.S.d. § 176 SGB IX (vor dem 1.1.2018: § 93 SGB IX), bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / h) Absolute Unwirksamkeitsgründe

Rz. 626 Eine betriebsbedingte Kündigung ist in jedem Fall unwirksam, wenn der Betriebs- oder Personalrat aus einem der in § 1 Abs. 2 S. 2 u. 3 KSchG genannten Gründe form- und fristgerecht zu Recht widersprochen hat.mehr

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§ 22 Allgemeine Rechtsgrund... / C. Staatliches Recht

Rz. 8 Der Arbeitgeber ist gesetzlich zum Schutz seiner Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit verpflichtet (§§ 618, 619 BGB). Die Fürsorgepflicht wird durch die Spezialnormen des Arbeitsschutzrechtes konkretisiert und i.d.R. überlagert. "§ 618 BGB transformiert m.a.W. die Schutzpflichten des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes in das Arbeitsvertragsrecht" (M...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Gesetzliche Regelungen

Rz. 372 Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der §§ 21a und 21b BetrVG im Jahr 2001 (Übergangsmandat und Restmandat des Betriebsrates) versucht, eine Rechtsschutzlücke zu schließen, um gerade bei Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der Belegschaft bestehende Mitbestimmungsrechte aufrechtzuerhalten. Anknüpfungspunkt hierbei ist der "Betrieb", nicht das "Unternehmen", auch ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / IV. Sozial rechtfertigender Kündigungsgrund

Rz. 100 Gem. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Eine Kündigung ist zudem sozial ungerechtfertigt, wenn der ...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 3. Compliance Management System

Rz. 758 Für alle Beteiligten ist die Abgrenzung in den verschiedenen Rechtsgebieten eine große Herausforderung. Dies gilt sowohl für die unmittelbaren Vertragsparteien einschließlich Betriebs-/Personalrat als auch für die beratenden Rechtsanwälte (vgl. Rittweger, NZA 2022, 593 ff. zu den anwaltlichen Haftungsrisiken), für die Steuerberater, wobei zu berücksichtigen ist, dass...mehr

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§ 32 Abwicklung / cc) Erwähnung von Betriebsratstätigkeiten

Rz. 102 Unterbrechungen durch Betriebsratstätigkeit sind im Zeugnis bei der Dauer der Beschäftigung grds. nicht aufzuführen, (vgl. BAG v. 10.5.2005 – 9 AZR 261/04 m.w.N.). Soweit Betriebsratsmitglieder nicht nach § 38 BetrVG freigestellt sind, wird ja die vertraglich geschuldete Arbeit neben der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben weiterhin ausgeführt (LAG Ha...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / d) Weiterbeschäftigung nach Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen

Rz. 618 Gem. § 1 Abs. 2 S. 3 KSchG ist eine Kündigung auch sozial ungerechtfertigt, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Ein Widerspruch des Betriebs- bzw. Personalrates ist hierfür nicht erforderlich. Durch die Bezugnahme des § 1 Abs. 2...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / I. Allgemeines

Rz. 1 Der allgemeine Kündigungsschutz ist in § 1 KSchG geregelt. Gem. § 1 Abs. 1 KSchG ist eine (ordentliche) Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Rz. 2 Das ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG der Fall, wenn die Kündigung nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse,...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Wahrnehmung des Beschwerderechts, Ausschlussfrist

Rz. 1223 Bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder anderer ähnlich geschützter Rechte durch Mobbing hat der Betroffene mehrere Möglichkeiten. Zunächst kann und sollte er den Weg einer informellen Problemlösung gehen und Beschwerde bei einem dem Mobber übergeordneten Vorgesetzten führen. Daneben ist auch an eine Einschaltung des Betriebs- oder Personalrates z...mehr

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§ 29 Kündigung / 1. Kündigung durch den Arbeitgeber

Rz. 290 Die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen fristlosen Arbeitgeberkündigung in eine ordentliche fristgerechte Kündigung ist der in der Praxis wohl am häufigsten vorkommende Anwendungsfall. Eine solche Umdeutung ist nach Maßgabe des § 140 BGB dann angezeigt, wenn der Arbeitgeber Tatsachen vorgetragen hat, die darauf hindeuten, dass die Umdeutung in eine ordentli...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / e) Verhältnis zu anderen Gesetzen

Rz. 1130 Der besondere Kündigungsschutz des schwerbehinderten Menschen tritt neben die sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze. Es kann daneben das KSchG, das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 MuSchG sowie der besondere Kündigungsschutz für betriebsverfassungsrechtliche und personalvertretungsrechtliche Mandatsträger eingreife...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / i) Zustimmungsverfahren für eine außerordentliche Kündigung

Rz. 1151 Auch die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Hierfür gilt die Sonderregelung des § 174 SGB IX. Rz. 1152 Für die Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insb. § 140 BGB. Allerdings hat der Arbeitgeber für diesen Fal...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Innerer Zusammenhang

Rz. 216 Durch die zunächst zu stellende Frage nach dem inneren Zusammenhang der zum Unfall führenden Tätigkeit mit der versicherten Tätigkeit (BSG v. 30.4.1985 – 2 RU 24/84, BSGE 58, 76 = VersR 1985, 743), wird die Frage nach dem Umfang und den Grenzen des Versicherungsschutzes gestellt, d.h. danach, wie weit der Versicherungsschutz reicht bzw. welche Tätigkeiten dem Versich...mehr

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§ 29 Kündigung / 6. Änderungskündigung

Rz. 319 Die Änderungskündigung besteht aus zwei zu unterscheidenden Willenserklärungen: Der Kündigende spricht zum einen eine "normale" (ordentliche/außerordentliche) Beendigungskündigung aus, die den gesamten Arbeitsvertrag betrifft, und verbindet mit dieser zum anderen das Angebot, das Arbeitsverhältnis (nach Ablauf der Kündigungsfrist/ab sofort) zu – in einem oder in mehr...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / F. Jugend- und Auszubildendenvertretung

Rz. 803 In Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern, ist gem. § 60 Abs. 1 BetrVG eine Jugendvertretung zu wählen, di...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / VIII. Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen gem. § 26 Abs. 6 BDSG

Rz. 110 Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben gem. § 26 Abs. 6 BDSG unberührt. § 26 Abs. 6 BDSG hat den Inhalt von § 32 Abs. 3 BDSG a.F. im Sinn einer klarstellenden Funktion übernommen (BT-Drucks 18/11325, 97). Der Norm kommt jedoch kein Regelungsgehalt zu, der die Datenverarbeitung durch Arbeitgeber oder Betriebsrat tatbestandlich eigen...mehr

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§ 23 Technischer Arbeitsschutz / I. Betriebsärzte und Fachkräfte für die Arbeitssicherheit

Rz. 82 Neben das ArbSchG, aus dem sich die direkten Schutz- und Vorsorgepflichten des Arbeitgebers ergeben, tritt zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und zur Unfallverhütung das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). Zielrichtung des ASiG ist die Sicherstellung der fachlichen Unterstützung und Beratung des Arbeit...mehr

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§ 51 Aussperrung / F. Arbeitslosen und Kurzarbeitergeld

Rz. 15 Der Entgeltverlust und die Einschränkung der Mitbestimmungsrechte bei mittelbaren Arbeitskampffolgen führten zu der Frage, ob der mittelbar betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf Kug oder Alg hat. Dies ist zumindest bei Auswirkungen innerhalb der umkämpften Branche nach der politisch motivierten Neufassung des § 116 AFG a.F. im Jahr 1986, jetzt § 146 SGB III, i.d.R. nic...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Einstellungsvertrag

Rz. 829 Wie dargestellt gilt die Theorie nicht für die bloße Vereinbarung oder Änderung von Verträgen. Sie erfasst also nicht den Einstellungsvertrag: Der Abschluss des Vertrages ist auch ohne die Einhaltung von Mitbestimmungsrechten wirksam. Ob aus Entscheidungen des 1. Senats des BAG mit Formulierungen wie "die Vergütungsabrede gilt nicht" und "eine Maßnahme, die der notwe...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Geschützter Personenkreis

Rz. 1112 Der besondere Kündigungsschutz erstreckt sich auf schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 151 Abs. 1 SGB IX. Er gilt gem. § 2 Abs. 3 SGB IX auch für gleichgestellte behinderte Menschen. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Bes...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Gesetzliche Aufgaben

Rz. 453 Gesetzlich sind dem Betriebsratsvorsitzenden folgende Befugnisse und Aufgaben übertragen:mehr

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§ 49 Besondere Streikformen / F. Warnstreik

Rz. 15 Verhandlungsbegleitende Warnstreiks dienen dem Vorankommen der Verhandlungen, indem die Arbeitnehmerseite Druck ausübt. Dabei sollen die Verbindungen nicht abgebrochen werden, sondern es soll nur für eine kurze Zeit, oft ein bis drei Stunden, gestreikt werden. Rechtliche Grenzen für die Dauer und/oder Wiederholung gibt es nicht (BAG v. 21.6.1988, DB 1988, 1952). Rz. 1...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / h) Zustimmungsverfahren für eine ordentliche Kündigung

Rz. 1142 Die Zustimmung des Integrationsamtes ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der dem Arbeitgeber für einen Monat die Erlaubnis gibt, ein Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen zu kündigen, § 171 Abs. 3 SGB IX. Die Kündigung ist erst erlaubt, wenn zuvor das Integrationsamt ihr zugestimmt hat. Die ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist g...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / III. Einzelheiten zum Unterlassungsanspruch gem. § 23 Abs. 3 BetrVG bei groben Verstößen des Arbeitgebers

Rz. 1419 Bei der Anwendung des § 23 Abs. 3 BetrVG sind Erkenntnisverfahren (S. 1) und Vollstreckungsverfahren (Sätze 2–5) zu unterscheiden. Im Erkenntnisverfahren wird hierbei festgestellt, ob der Arbeitgeber einen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten begangen hat. Gleichzeitig wird ihm die Auflage des Unterlassens, Beseitigens bzw. Duldens des Versto...mehr

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§ 29 Kündigung / 7. Nichtfortsetzungserklärung

Rz. 325 Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis und informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber, dass er das Arbeitsverhältnis nicht über den Fristablauf hinaus weiterführen will bzw. dass er den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen wird, ist – sofern der Arbeitgeber dies schriftlich erklärt hat – fraglich, ob seine Erklärung...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Kategorisierungsversuche von Mobbinghandlungen

Rz. 1185 Basierend auf den grundlegenden Arbeiten des Mobbingforschers Leymann wird der Versuch unternommen, einzelne Mobbinghandlungen zu kategorisieren und zu katalogisieren. Die von Leymann (Mobbing, S. 33 f.) herausgestellten 45 Handlungsweisen werden im Folgenden beispielhaft aufgeführt. Die Liste ist nicht abschließend, wie Esser/Wolmerath mit ihrem Katalog von 100 Mob...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / ff) Einbeziehung von Arbeitnehmern, deren ordentliche Kündbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist

Rz. 721 Arbeitnehmer, die zwar vergleichbar sind, deren arbeitgeberseitige ordentliche Kündbarkeit jedoch zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung gesetzlich ausgeschlossen ist, sind nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. Hierzu gehören gem. § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG Mitglieder des Betriebsrates (BAG v. 17.6.1999, AP Nr. 103 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung) – auch ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Unternehmensbezug

Rz. 600 Dringende betriebliche Erfordernisse, die den Wegfall eines Arbeitsplatzes verursacht haben, können eine Kündigung weiterhin nur dann sozial rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber auch keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen. Rz. 601 Dies ergibt sich in erster Linie aus § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b) KSchG, der in seinem Wortlaut über § 1 Abs. 2 S. 1...mehr

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§ 53 Urteilsverfahren / 2. Geltungsbereich

Rz. 38 Die Vorschriften über den Allgemeinen Kündigungsschutz – §§ 1–14 KSchG – und über den Kündigungsschutz i.R.d. Betriebsverfassung und Personalvertretung – §§ 15, 16 KSchG – gelten nach § 23 Abs. 1 S. 1 KSchG für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechtes, für Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen mit den in § 24 Abs. 2–...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Besonderer Kündigungsschutz

Rz. 366 Betriebsratsmitglieder sind nach den gesetzlichen Bestimmungen in mehrerlei Hinsicht geschützt, um ihren Aufgaben ohne die Befürchtung von Beeinträchtigungen in ihrer persönlichen Rechtsstellung nachkommen zu können. Zum einen sind sie während ihrer Amtszeit und bis ein Jahr danach nur außerordentlich kündbar (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG). Zum anderen besteht, ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Kündigung / 22.3 Mögliche Einwendungen des Personalrats

Das Gesetz stellt der Personalvertretung einen Katalog von Einwendungsmöglichkeiten zur Verfügung. Der Personalrat kann jedoch gegen die Kündigung auch andere als die dort genannten Gründe vorbringen[1] (Beispiel: Der Personalrat wendet ein, der zu Kündigende sei wegen seines Fehlverhaltens bisher nicht ausreichend abgemahnt worden.) Auch diese Gründe zwingen zur Fortsetzung...mehr

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Kündigung / 22.2.2 Erörterung mit dem Personalrat

Ein ordnungsgemäßes Mitwirkungsverfahren setzt die eingehende (mündliche) Erörterung der Kündigungsabsicht zwischen Dienststelle und Personalvertretung voraus, es sei denn, der Personalrat verzichtet hierauf. Gesprächspartner sind grundsätzlich der Dienststellenleiter bzw. im Fall seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter (vgl. dazu § 8 BPersVG) sowie der gesamte Personal...mehr

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Kündigung / 22.2.3 Stellungnahme des Personalrats

Der Personalrat hat 10 Arbeitstage Gelegenheit, sich zu der Kündigung zu äußern (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG).[1] Die Äußerungsfrist beginnt bereits mit der ordnungsgemäßen, d. h. vollständigen (!) Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle; sie wird durch eine eventuelle Erörterung weder unterbrochen noch gehemmt.[2] Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 bis 1...mehr

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Kündigung / 13.7 Personalrats-/Betriebsratsbeteiligung bei außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist

Die Betriebs- bzw. Personalratsbeteiligung bei einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer muss grundsätzlich wie bei einer ordentlichen Kündigung erfolgen.[1] Stellt das Gesetz für die Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrats bei der ordentlichen Kündigung schärfere Anforderungen auf als bei der a...mehr

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Kündigung / 22 Beteiligung des Personalrats

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, so hat er gem. §§ 85, 86 BPersVG die Personalvertretung zu beteiligen.[1] Art und Umfang des Beteiligungsrechts hängen davon ab, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche (fristlose) Kündigung erfolgt. 22.1 Mitwirkung bei ordentlicher Kündigung Bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber hat die ...mehr

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Kündigung / 11.7.3 Beteiligung des Personalrats

Die Betriebs- bzw. Personalratsbeteiligung bei einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer muss grundsätzlich wie bei einer ordentlichen Kündigung erfolgen.[1]mehr

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Kündigung / 14.1.3 Fehlende Beteiligung der Personalvertretung

Die Personalvertretung muss der außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretung, der Jugendvertretung und Ersatzmitgliedern während der Dauer der Vertretung, des Wahlvorstands, eines Wahlbewerbers oder Vertrauensmanns der Schwerbehinderten ausdrücklich zustimmen. Des Weiteren ist sie vor jeder ordentlichen wie außerordentlichen Kündigung anzuhören.mehr

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Kündigung / 5.6 Mitglieder der Betriebsverfassungsorgane und Personalvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung

Arbeitnehmer, die im Rahmen der Betriebsverfassung oder der Personalvertretung oder als Schwerbehindertenvertretung ein Mandat übernommen oder sich dafür beworben haben, sollen davor geschützt werden, dass sie deshalb Nachteile erleiden, insbesondere befürchten müssen, dass ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wird. 5.6.1 Überblick Dieser Kündigungsschutz ist abgestuft. Für amtiere...mehr

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Kündigung / 22.7 Folgen fehlerhafter Beteiligung

Der Gesetzgeber hat an die fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretung eine schwerwiegende Sanktion geknüpft: "Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist." (§ 85 Abs. 3BPersVG und § 86 Satz 4 BPersVG).[1] Die Vorschrift gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen. Sie findet Anwendung, falls der Personalrat über...mehr

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Kündigung / 5.6.4 Zustimmungsersetzungsverfahren

Stimmt der Betriebs- oder Personalrat der beabsichtigten fristlosen Kündigung nicht zu, so darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht aussprechen, sondern kann lediglich nach § 103 BetrVG, § 108 BPersVG beim Arbeitsgericht bzw. beim Verwaltungsgericht beantragen, die verweigerte Zustimmung zur fristlosen Kündigung zu ersetzen. Im Hinblick auf die Frist des § 626 Abs. 2 BGB mus...mehr

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Kündigung / 11.10 Umdeutung

Das Bundesarbeitsgericht hat es zugelassen, eine fristlose Kündigung, die im Ergebnis wegen der nicht nachgewiesenen Unzumutbarkeit unwirksam war, in eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt umzudeuten (vgl. Punkt 14 Unwirksamkeit/Umdeutung, dort Annahmeverzug). Die Begründung liegt darin, dass der Arbeitgeber mit seiner fristlosen Kündigung gezeigt hat, dass...mehr

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Kündigung / 22.4 Folgen von Einwendungen

Die Dienststelle hat alle vom Personalrat gegen die Kündigung erhobenen Einwendungen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zu beachten, insbesondere hat sie diese zu prüfen und, falls sie ihnen nicht entsprechen möchte, ihre Entscheidung dem Personalrat mitzuteilen (§ 781Abs. 3 BPersVG); die Kündigung darf sie erst nach ordnungsgemäßer Durchführung des (oben bereits beschriebe...mehr

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Kündigung / 22.2.1 Einleitung des Verfahrens

Will die Dienststelle eine ordentliche Kündigung aussprechen, so muss sie dem Personalrat ihre Kündigungsabsicht mitteilen und eine Erörterung der Angelegenheit anbieten (§ 81 Abs. 1 BPersVG). Zuständig aufseiten der Dienststelle ist grundsätzlich der Dienststellenleiter, im Fall der Verhinderung sein ständiger Vertreter (vgl. § 8 BPersVG). Die Mitteilung ist dem Personalrat...mehr