Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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zerb 10/2017, Besteuerung e... / Leitsatz

Verzichtet ein künftiger gesetzlicher Miterbe gegenüber einem weiteren künftigen Miterben auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch, ist die hierfür erhaltene Abfindung nach Maßgabe der zwischen den Miterben bestehenden Steuerklasse zu besteuern. Hat der verzichtende künftige gesetzliche Miterbe vonseiten des künftigen Erblassers Vorerwerbe erhalten, sind diese nicht zu berü...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / VIII. Unterhalt und Pflichtteilsverzicht

Unterhaltsansprüche als höchstpersönliche Ansprüche erlöschen mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten. Nur der Verwandtenunterhalt folgt in § 1615 BGB diesem allgemeinen erbrechtlichen Prinzip. Dagegen macht der Betreuungsunterhalt der alleinerziehenden Mutter nach § 1615l BGB eine Ausnahme, denn der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters. Auch im nach...mehr

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zerb 10/2017, Dinglicher Ar... / Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt die Anordnung eines dinglichen Arrestes gegen die Antragsgegnerin und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung der behaupteten Forderung. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 25.2.2016 beantragt, wegen einer Pflichtteilsforderung des Antragstellers in Höhe von 41.500 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz...mehr

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zerb 10/2017, Testamentsvol... / e) Pflichtteilsvermeidung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung?

Pflichtteilsansprüche betreffen an sich nicht den Testamentsvollstrecker, da sie gemäß § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB nur gegen den Erben geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Erblasser ihm eine postmortale Pflichtteilsvollmacht erteilt.[54] In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker auch mit der Abwicklung etwaiger Pflichtteilsansprüche betr...mehr

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zerb 10/2017, Dinglicher Ar... / Leitsatz

Begehrt der Pflichtteilsberechtigte die Anordnung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung seines Pflichtteilsanspruchs, muss er den Grund des Anspruchs und mindestens überschlägig die Höhe des Anspruchs schlüssig darlegen. Neben den Aktiva des Nachlasses sind hier auch die Nachlasspassiva darzustellen. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2016 – 2 W 17/16mehr

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zerb 10/2017, Besteuerung e... / Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verzichtete durch notariell beurkundeten Erbschaftsvertrag vom 14.2.2006 gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter (M) ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen eine...mehr

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zerb 10/2017, Zustimmung de... / Sachverhalt

I. (...) Der Erblasser I.G. betrieb eine Spedition mit zwei Niederlassungen und war in erster Ehe mit seiner Frau L verheiratet. Die Ehegatten errichteten in den Jahren 1962, 1968 und 1971 notarielle Erbverträge, wobei der jüngere den älteren jeweils ersetzte. In diesen Erbverträgen (Anlagen K 1 bis K 3) erklärten sie, dass der gemeinsame Sohn, der Beklagte, Alleinerbe nach d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Besondere Umstände

aa) Begriff Rz. 74 [Autor/Stand] Eine Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden abweichend vom Nennwert ist zulässig, wenn "besondere Umstände" einen höheren oder geringeren Wert begründen (§ 12 Abs. 1 BewG). Rz. 75 [Autor/Stand] Eine begriffliche Bestimmung, was als besonderer Umstand i.S. dieser Vorschrift anzusehen ist, findet sich im Bewertungsgesetz nicht. Es erschein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtliche Entwicklung

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist mit dem BewG 1965[2] an der jetzigen Stelle des Gesetzes eingefügt worden und wurde von späteren Änderungen des BewG nicht tangiert. Sie schließt weitgehend an die Regelungen des § 31 Abs. 2 BewG 1934 an. Rz. 9 [Autor/Stand] Die Grundlagen des Ertragswertes ergeben sich allerdings aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. So komm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Kapitalforderungen

aa) Allgemeines Rz. 27 [Autor/Stand] Der Begriff: "Kapitalforderungen" ist weder im bürgerlichen Recht noch im Steuerrecht gesetzlich definiert. Unter "Kapitalforderungen" i.S. des § 12 BewG sind solche Forderungen zu verstehen, die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind. Rz. 28 [Autor/Stand] Zu den Kapitalforderungen gehören die folgenden Gegenstände: Darlehensforderungen, Spa...mehr

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zerb 10/2017, Besteuerung e... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 19.2.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.8.2014 dahingehend, dass die Schenkungsteuer auf 23.647 EUR festgesetzt wird (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zwar zutreffend angenommen, dass die Vorerwerbe von M bei der Berechnung der Steu...mehr

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zerb 9/2017, Der Erbprozess

Dr. Michael Bonefeld/Prof. Dr. Ludwig Kroiß/Dr. Manuel Tanck (Hrsg.) zerb verlag, 5. Auflage 2017, 1.224 Seiten, 119 EUR ISBN 978-3-95661-045-5 Das mittlerweile in 5. Auflage erschienene Buch "Der Erbprozess" ist ein Klassiker und darf in der Bibliothek einer auf dem Gebiet des Erbrechts spezialisierten Kanzlei nicht fehlen. Wie der Titel vermuten lässt, konzentriert sich das B...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2.7 Sonstige Forderungen

Rn 81 Höchstpersönliche Ansprüche, wie z. B. Pflichtteilsansprüche,[187] Ansprüche auf Rückgabe einer Schenkung, Erbersatzansprüche des nichtehelichen Kindes und Ansprüche eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich, sind nach § 852 ZPO nur dann pfändbar und damit gemäß Teil der Insolvenzmasse, wenn sie durch Vertrag anerkannt[188] oder rechtshängig geworden sind. Hat der Insolven...mehr

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zerb 7/2017, Eheverträge zu... / I. Problemstellung

Leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann wird der im Lauf der Ehe entstandene Zugewinn im Fall der Beendigung des Güterstands durch Scheidung der Ehe nach den §§ 1373 ff BGB ausgeglichen. Bereits die dadurch erforderlich werdende Ermittlung des Unternehmenswerts birgt ein erhebliches Konfliktpotential, da der Unternehmer dem Zugewinnausgleic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 11 Wertpapiere und Anteile

Schrifttum: Ballwieser/Franken/Ihlau/Jonas/Kohl/Mackenstedt/Popp/Siebler, Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen (IDW Praxishinweis 1/2014), Wpg. 2014, 463; Balz/Bordemann/Rullkötter, Kapitalisierungszins und Unternehmenswerte – ein Vergleich des vereinfachten Ertragswertverfahrens mit dem Ertragswertverfa...mehr

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zerb 6/2017, Anfall der Erbschaftsteuer für einen zum Nachlass gehörenden nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

Leitsatz Gehört zum Nachlass ein bislang durch den Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch, so hat der Erbe diesen aufgrund des Erbanfalls zu versteuern. Es ist unerheblich, ob der Erbe den Pflichtteilsanspruch geltend macht oder nicht. BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016 – II R 21/14 Sachverhalt Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe nach seinem im ...mehr

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zerb 6/2017, Anfall der Erb... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ErbStG unterliegt. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es ...mehr

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zerb 6/2017, Anfall der Erb... / Anmerkung

Das Urteil überzeugt aus zwei Gründen nicht. 1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. ErbStG wird der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteils besteuert. Das wird so verstanden, dass der nach § 2317 Abs. 1 BGB erworbene Pflichtteilsanspruch besteuert wird, wenn ihn der Pflichtteilsberechtigte geltend gemacht hat, also entgegen dem missverständlichen Gesetzeswortlaut nich...mehr

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zerb 6/2017, Anfall der Erb... / Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe nach seinem im September 2008 verstorbenen Vater (Erblasser E). E hatte mit seiner im April 2008 vorverstorbenen Ehefrau (EF) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und sein Erbe nach dem Tod der EF ausgeschlagen. Am 16.1.009 machte der Kläger den infolge der Erbausschlagung entstandenen Pflichtteilsan...mehr

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zerb 6/2017, Anfall der Erb... / Leitsatz

Gehört zum Nachlass ein bislang durch den Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch, so hat der Erbe diesen aufgrund des Erbanfalls zu versteuern. Es ist unerheblich, ob der Erbe den Pflichtteilsanspruch geltend macht oder nicht. BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016 – II R 21/14mehr

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zerb 6/2017, Die Stiftung a... / c) Satzung

Die Mindestbestandteile der Stiftungssatzung sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.7.2002[19] in § 81 Abs. 1 S. 3 BGB bundeseinheitlich und abschließend normiert. Danach sind erforderlich Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Vorstands. Es ist dem Stifter möglich, sich in ...mehr

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Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Leitsatz Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung). Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu berücksichtigen. Normenkette § 16, § 7 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit einer testamentarischen Schiedsklausel bei Pflichtteilsansprüchen

Leitsatz Eine einseitige (testamentarische) Übertragung einer Streitigkeit auf die Schiedsgerichte ist möglich, wenn dies in gesetzlich statthafter Weise erfolgt, § 1066 ZPO. Da der Erblasser in den Gehalt der Pflichtteilsansprüche nicht eingreifen kann, ist eine Übertragung der Streitigkeit über Pflichtteilsansprüche auf Schiedsgerichte gegen den Willen des Berechtigten nich...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Aus den Gründen

(...) I. Zulässigkeit: Das Landgericht München II ist nach § 27 ZPO (Gerichtsstand der Erbschaft) und auch nach §13 ZPO örtlich und sachlich zuständig. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die in § 4 des Erblassertestaments K1 enthaltene Schiedsklausel entgegen. Danach hatte der Erblasser verfügt, dass das Schiesdgericht (SDH) verbindlich über die Bewertung seines Nachla...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Anmerkung

Dem LG München II ist zuzustimmen: Eine testamentarische Schiedsklausel ist unwirksam, wenn sie dem Pflichtteilsberechtigten für dessen Pflichtteilsansprüche ein Schiedsgericht nach Wahl des Erblassers vorschreibt. Auf den ersten Blick mag dies überraschen: § 1066 ZPO setzt die Möglichkeit der letztwilligen Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit gedanklich voraus. Ausdrücklich ...mehr

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zerb 5/2017, Beeinträchtigu... / Sachverhalt

Am 24.12.2014 verstarb die Ehefrau des Klägers, Frau Dr. D (nachfolgend Erblasserin genannt), mit der der Kläger bis zum Todestag über 60 Jahre in Zugewinngemeinschaft verheiratet war, in der Ehewohnung in ... Der Beklagte ist eines von vier Kindern des Klägers und der Erblasserin. Am 24.3.1992 schlossen der Kläger und die Erblasserin einen Erbvertrag, wonach sich die Eheleut...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Leitsatz

Eine einseitige (testamentarische) Übertragung einer Streitigkeit auf die Schiedsgerichte ist möglich, wenn dies in gesetzlich statthafter Weise erfolgt, § 1066 ZPO. Da der Erblasser in den Gehalt der Pflichtteilsansprüche nicht eingreifen kann, ist eine Übertragung der Streitigkeit über Pflichtteilsansprüche auf Schiedsgerichte gegen den Willen des Berechtigten nicht möglic...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Die Käger machen durch Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung sowie auf Zahlung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergäzungsansprüche geltend. Am ... verstarb der Vater der Kläger und des Beklategn zu 1), Herr F. Er war in erster Ehe verheiratet mit Frau K. Neben den Klägern und dem Beklagten zu 1) hat der Erblasser ein weiteres Kind, Frau S. Mit privatschriftl...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / a) Von allem etwas – Leistungen aus beiden Systemen und der Aufwendungsersatzanspruch

Den größten Praxisbezug für den Erbrechtler haben die Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII. Im ersten Teil des Beitrags wurde schon das Dauerbrennerthema "Überleitung nach § 93 SGB XII" angesprochen. Es besteht fast immer Unsicherheit, wer welchem Leistungssystem zuzuordnen ist und auf wessen Einkommen und Vermögen es ankommt. Grob und vereinfacht gesagt, geht ...mehr

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zerb 4/2017, Zur Pflichttei... / Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist auf der Leistungsstufe größtenteils begründet und nur zu einem geringfügigen Teil unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 916.946,16 EUR aus den §§ 2303 Abs. 1, 2309 BGB zu. Der Kläger ist Abkömmling des Erblassers iSv § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, denn er ist sein Enkel. Insowe...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / c) Wer zu früh erbt oder beschenkt wird – oder die Neuregelung des Einkommensbegriffs im SGB II

Seit 1.8.2016 gelten Einschränkungen für dieses Prüfungsmuster und deshalb ist die nachfolgende Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt[8] von didaktischem Interesse, weil sie heute so im SBG II nicht mehr ergehen könnte. Der Fall: Der geerbte PKW Die Antragsteller standen seit 2014 als Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug nach SGB II und beantragten die Weiterbewilligung von Le...mehr

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zerb 4/2017, § 2057a BGB – ... / bb) Einbezug der Vermögensinteressen der übrigen Erben und Pflichtteilsberechtigten

Für die endgültige Bestimmung der Höhe des Ausgleichungsbetrags sind schließlich auch die Vermögensinteressen der übrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des gesamten Nachlasses zu berücksichtigen. Streitig ist, ob der Ausgleichungsbetrag im Einzelfall sogar den Wert des gesamten Nachlasses mit der Folge erreichen darf, dass für die übrigen Abkömmlinge n...mehr

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zerb 4/2017, Zur Pflichttei... / Sachverhalt

Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche am Nachlass des am 25.10.2011 verstorbenen Horst Werner L, nachfolgend Erblasser genannt, geltend. Die Beklagte zu 1) ist die vormalige Lebensgefährtin des Erblassers, der Beklagte zu 2) dessen Bruder. Der Erblasser hatte zwei Söhne, zum einen den am 9.1.1962 geborenen und 1990 kinderlos vorverstorbenen Herrn L3, zum anderen den am 2.4.1...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / h) Bundesteilhabegesetz und Erbrecht oder: Was gibt es Neues ab 1.1.2017/2020?

Das Bundesteilhabegesetz[55] ist verabschiedet, und das Gesetz wird weitere Differenzierungen zwischen den einzelnen Leistungsbeziehern und erhebliche weitere Neuregelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen mit sich bringen. Das Bundesteilhabegesetz bezieht sich auf den Personenkreis der Menschen mit Behinderung, die Pate für das Behindertentestament gestanden haben,...mehr

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zerb 3/2017, Neues aus dem ... / 3. Die Kriegsopferfürsorge, die Überleitung und das Erbrecht: eine Entscheidung statt vieler

Neben die gesetzliche Sozialversicherung tritt im Sozialrecht das Recht der sozialen Entschädigung, das nach § 5 SGB I wie folgt definiert wird: Zitat "Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf ..." Das Grun...mehr

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zerb 3/2017, § 2057a BGB – ... / 2. Fallbeispiel

Die folgende Fallgestaltung umfasst typische Probleme des Ausgleichs von Pflegeleistungen nach den §§ 2057a, 2316 BGB. Sie ist nachgebildet dem Sachverhalt, der dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15.6.2012[9] zugrunde liegt – er ist hier etwas vereinfacht und vom Jahr 2007 in das Jahr 2012 verlegt, also nach Inkrafttreten der Er...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / I. Der Erbverzicht und seine unmittelbaren Wirkungen

Der Erbverzicht iSd §§ 2346–2352 BGB, also der zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem vertraglich vereinbarte Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht (§ 2346 Abs. 1 S. 1 BGB, Erbverzicht ieS), auf den Pflichtteil (§ 2346 Abs. 2 BGB, Pflichtteilsverzicht) oder auf testamentarische oder erbvertragliche Zuwendungen (§ 2352 BGB, Zuwendungsverzicht) ist ein vertragliches, erbrechtl...mehr

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zerb 2/2017, Synallagmatisc... / Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. Die Klägerin hat aus den §§ 2303, 2325 BGB einen weiten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 68.508,89 EUR. Bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst vom Aktivnachlass in Höhe von unstreitig 166.651,11 EUR auszugehen. Hiervon sind die Passiva in Abzug zu bringen, wobei insoweit von 1...mehr

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zerb 2/2017, Synallagmatisc... / Sachverhalt

Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Klägerin ist die einzige Tochter des Erblassers Herrn ..., welcher am 11.7.2015 verstarb. Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Erblassers, der sie durch handschriftliches Testament vom 27.4.2011 als Alleinerbin einsetzte und die Klägerin enterbte. Die Pflichtteilsquote i...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 1. BGH-Rechtsprechung zum zwingenden Verlust der Nachabfindung

Im Geltungsbereich der nordwestdeutschen Höfeordnung (HöfeO) ist der Hoferbe nach näherer Maßgabe des § 13 HöfeO zur sog. Nachabfindung verpflichtet.[46] Dies gilt insbesondere dann, wenn er innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof veräußert (§ 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO). Das den Hoferben schützende Privileg der Bewertung des Hofs mit dem eineinhalbfachen Einheitswer...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / a) Lösung nach deutschem Recht

Die Ehefrau Marie hat nach deutschem Recht neben dem Anspruch auf den konkreten Zugewinn (§ 1371 Abs. 2 BGB iVm §§ 1373 ff BGB) einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4, §§ 2303 Abs. 1, 1931 Abs. 1, 3, 1371 Abs. 2 2. HS BGB. Auch in diesem Fall steht Marie lediglich der sog. "kleine Pflichtteilsanspruch" zu. Die beiden Eltern haben demgegenüber jeweils einen Pf...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / a) Lösung nach deutschem Recht

Der Ehefrau steht nach deutschem Recht ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 zu, §§ 2303 Abs. 1, 1931 Abs. 4 BGB. Ein Anspruch auf den konkreten Zugewinn besteht infolge des Ehevertrags und der vereinbarten Gütertrennung nicht. Die beiden Kinder haben ebenfalls jeweils einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6, § 2303 Abs. 1 BGB. Nachdem der Mutt...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / a) Lösung nach deutschem Recht

Nach deutschem Recht hat die Ehefrau Marie neben einem Anspruch auf den konkreten Zugewinn (§ 1371 Abs. 2 BGB iVm §§ 1373 ff BGB) einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch von 1/8, §§ 2303 Abs. 2, 1931 Abs.1 S.1, 3, 1371 Abs. 2 2. HS BGB. Man spricht hier auch vom sog. "kleinen Pflichtteilsanspruch", der sich aus der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote ableitet. Ein Anspruch ...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / a) Lösung nach deutschem Recht

Max steht nach deutschem Recht zunächst als Alleinerben der saldierte Nachlass zu. Darüber hinaus kann er Pflichtteilsergänzungsansprüche nach den §§ 2325, 2326, 2329 Abs.1 S. 2 BGB gegenüber der beschenkten Schwester geltend machen. Berechnet wird der Pflichtteilsanspruch des Erben nach der Formel: EP = (N + S) :2Q – E[52] Zu berücksichtigten ist dabei das seit Inkrafttreten ...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht:

Grundsätzlich soll in Österreich der künftige Erblasser über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod frei verfügen können. Diese Intention des Gesetzgebers ist auch im ErbRÄG 2015 deutlich wahrnehmbar und wird immer mehr verstärkt. Eine gravierende Einschränkung dieser Testierfreiheit ist jedoch nach wie vor das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil ist nach der Definit...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Der gesetzliche Güterstand im österreichischen Eherecht ist die Gütertrennung.[44] Diese kann jedoch vertraglich durch Güterrechtsverträge, sogenannte Ehepakte, abgeändert werden. Es kann sowohl Gütergemeinschaft unter Lebenden als auch Gütergemeinschaft auf den Todesfall vereinbart werden. Bei der Gütergemeinschaft unter Lebenden gibt der Ehepakt jedem Gatten einen Anspruch...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht:

Die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten wurde seit 1978 kontinuierlich verbessert,[48] zuletzt durch das FamErbRÄG 2004,[49] das den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten zu Lasten der Neffen und Nichten des Erblassers vergrößerte.[50] Das ErbRÄG 2015 führt zu einer weiteren Stärkung des Ehegattenerbrechts und damit zu einer Aufwertung der Ehe.[51] So heißt es in ...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Die Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist auch in Österreich anerkannt und wurde zuletzt noch einmal durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013[12] durch die Abschaffung des Begriffs "unehelich" sowie der Abschaffung der "Legitimation durch nachfolgende Eheschließung" untermauert. Dass Edgar und Marie nicht miteinander verheiratet waren, h...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / a) Lösung nach deutschem Recht

Tina steht als pflichtteilsberechtigter Tochter ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 am saldierten Nachlass – also 25.000,– EUR – zu, § 2303 BGB. Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 ff BGB kann Tina nicht mehr geltend machen, da die Schenkung an ihren alleinerbenden Bruder bereits 11 Jahre zurückliegt und somit außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums liegt.mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / a) Lösung nach deutschem Recht

Nach deutschem Recht ist Max als leiblicher Sohn von Edgar pflichtteilsberechtigt, § 2303 Abs.1 BGB. Der Umstand, dass Max nichtehelich geboren wurde, spielt für die Pflichtteilsberechtigung seit der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder mit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes (ErbGleichG) vom 1.4.1998[8] keine Rolle. Die Rechtsstellung vor dem 1....mehr