Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, GmbHG § 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts

A. Übersicht Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 46 Nr. 1 GmbHG obliegt es den Gesellschaftern, die "Feststellung der Jahresabschlusses" (vgl. § 264 Abs. 1) wie auch die "Verwendung des Ergebnisses" (vgl. § 29 GmbHG) zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine abweichende Kompetenzregelung vorsehen (vgl. § 45 Abs. 2 GmbHG). Die Ausübung dieser Befugnisse sichert und...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, HGB § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

A. Inhalt, Anwendungsbereich und Zweck I. Inhalt von § 319 Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 bestimmt den Personenkreis, der befähigt ist, gesetzliche JA-Prüfungen gemäß § 316 Abs. 1 sowie gesetzliche KA-Prüfungen gemäß § 316 Abs. 2 durchzuführen. Diese Vorschrift ist nicht neu, sondern fand sich bereits in früheren Fassungen des HGB und AktG (vgl. bspw. § 262c HGB 1931, §...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, GmbHG § 29 Ergebnisverwendung

A. Überblick Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 29 GmbHG wurde durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355) neu gefasst. Während das alte Recht von dem Grundsatz ausging, dass der Gewinn in voller Höhe an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, sollte die Neufassung des § 29 GmbHG eine Gewinnthesaurierung erleichtern. Dabei ist von Bedeutu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, HGB § 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

A. Überblick Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 316a wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.)) erstmals in das Handelsgesetzbuch aufgenommen. Ziele des FISG waren es, sowohl der Integrität und Stabilität des Kap.-Marktes zu dienen als auch das Vertrauen der Anleger in d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, HGB § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

A. Überblick Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen (vgl. hierzu im Einzelnen HdR-E, HGB § 238, Rn. 4ff.). Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.09.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) ne...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, GmbHG § 41 Buchführung

A. Überblick Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Vorschrift des § 41 GmbHG enthält seit Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ­(BiRiLiG) vom 19.12.198 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) lediglich die Sorgepflicht der Geschäftsführer für die Buchführung. Die ursprünglich in dieser Vorschrift ebenfalls geregelte Aufstellungsfrist für die "Bilanz" sowie die Möglichkeit, durch den...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Bestandteile der Rechnungslegung während der Liquidation

Rn. 10 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Zu erstellen sind Ob ein KA während der Abwicklungsphase z...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Bedeutung der Rechnungslegung im Abwicklungszeitraum für die Ertragsbesteuerung

Rn. 45 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Mit Beginn der Abwicklung erlöschen die KSt- und GewSt-Pflicht nicht (vgl. § 11 KStG, § 4 GewStDV). Es verändert sich jedoch der Besteuerungszeitraum. Abweichend von § 7 Abs. 3 KStG i. V. m. § 25 EStG ist für die Besteuerung nicht mehr das Kalenderjahr, sondern der Abwicklungszeitraum, der von der Auflösung bis zur Beendigung der Gesellschaft...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Autorenverzeichnis

Dr. Peter Adolph, Vorstand FAS Lease AG, Stuttgart Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Münster Prof. Dr. Hartmut Bieg, Universität des Saarlandes, Saarbrücken Dr. Corinna Boecker, WP, StB, Dr. Kleeberg & Partner GmbH, München Dr. Christian F. Bosse, RA, Partner EY Law GmbH, Stuttgart Philipp Breker, WP, StB, Dornbach GmbH, Koblenz Dr. Tobias ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VIII. Jährliche Rechnungslegung

Rn. 27 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für die jährliche RL (vgl. zum Stichtag HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 13) gelten die allg. Vorschriften (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 6ff.). Es sind mithin jährlich ein JA (Bilanz, GuV, Anhang) und ein Lagebericht aufzustellen. Für die Gliederung und Bewertung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Eröffnungsbilanz (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 16...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Literaturverzeichnis

Rn. 302 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Baetge/Kirsch/Thiele (2024), Bilanzen, 17. Aufl., Düsseldorf. Blaurock (2020a), § 4. Begriff, Wesen und Erscheinungsformen der stillen Gesellschaft, in: Blaurock (Hrsg.), Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl., Köln. Blaurock (2020b), § 5. Abgrenzung der stillen Gesellschaft gegenüber verwandten Rechtsinstituten, in: Blaurock (Hrsg.), Handbuch...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Besonderheiten

I. Kriterium der Kapitalmarktorientierung Rn. 20 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Einordnung als kleine bzw. mittelgroße KapG bzw. haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a führt u. a. im Vergleich zu einer großen KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a zu einem verminderten Publizitätserfordernis und insbesondere bei kleinen KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a zur Aufhebung der Prüfungspfl...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vorabausschüttung

1. Einführung Rn. 83 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Vorabausschüttungen (auch als "Gewinnvorschüsse", "Abschlagszahlungen", "Zwischendividende" etc. bezeichnet) sind offen vorgenommene Vorauszahlungen der Gesellschaft auf einen bereits erzielten oder erst künftig und wahrscheinlich zu erwartenden Gewinn, welche vor Feststellung des JA für das betreffende GJ erfolgen. Sie sind bei ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Sonderfälle der Gewinnausschüttung

I. Vorabausschüttung 1. Einführung Rn. 83 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Vorabausschüttungen (auch als "Gewinnvorschüsse", "Abschlagszahlungen", "Zwischendividende" etc. bezeichnet) sind offen vorgenommene Vorauszahlungen der Gesellschaft auf einen bereits erzielten oder erst künftig und wahrscheinlich zu erwartenden Gewinn, welche vor Feststellung des JA für das betreffende GJ erf...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Literaturverzeichnis

Rn. 93 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 BMJ (2024), Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vom 22.03.2024, URL: https:...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Literaturverzeichnis

Rn. 138 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Biener/Berneke (1986), Bilanzrichtlinien-Gesetz, Düsseldorf. Binz (1985), Kritik an deutschen Wirtschaftsprüfern: ein Glaubwürdigkeitsproblem?, 2. Aufl., Bergisch-Gladbach. Brösel et al. (2015), Wirtschaftliches Prüfungswesen, 3. Aufl., München. Dürrhammer (1971), Unabhängigkeit des Abschlußprüfers im Aktiengesetz und in der Praxis, Düsseldorf....mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Definitionen(en)

I. Abgrenzung aufgrund von Schwellenwerten (Abs. 1f.) Rn. 3 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die nach Maßgabe des § 267a Abs. 1 Satz 1 vorzunehmende Abgrenzung einer Kleinst-KapG hat anhand folgender Schwellenwerte zu erfolgen, wobei mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschritten werden dürfen: 450.000 EUR Bilanzsumme ("BS") (Nr. 1); 900.000 EUR Umsatzerlöse ("UE"...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Ausschluss eines Prüfers wegen Anteilsbesitzes sowie sonstiger finanzieller Interessen am zu prüfenden Unternehmen gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er an der zu prüfenden KapG hält. Weiterhin führt eine indirekte Beteiligung an der zu prüfenden KapG über ein verbundenes UN sowie eine Beteiligung de...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Verteilungsfähiger Betrag (Abs. 1)

I. Einführung Rn. 7 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) bzw. Satz 2 GmbHG bestimmt sich der Ausschüttungsanspruch der Gesellschafter – vorbehaltlich einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschafterbeschluss angeordneten Gewinnverwendung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) bzw. Abs. 2 GmbHG) – nach dem Jahresüberschuss, modifiziert um einen evtl. ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Ausweis des bilanziellen Eigenkapitals

I. Gezeichnetes Kapital 1. Grundlagen Rn. 5 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Begriff "Gezeichnetes Kapital" nach § 272 Abs. 1 Satz 1 wird synonym für die Bezeichnungen "Grundkapital" bei der AG/SE und "Stammkapital" bei der GmbH verwendet. Bei der SE wird in den einschlägigen Vorschriften (in der deutschen Fassung) z. T. sogar direkt auf das gezeichnete Kap. Bezug genommen. Daher...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / cc) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

aaa) Grundlagen Rn. 136 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bildung einer Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN ist für alle KapG verbindlich in § 272 Abs. 4 normiert. Danach ist für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN eine Rücklage zu bilden (vgl. § 272 Abs. 4 Satz 1). Auch für bestimmte PersG i. S. d. § 264a besteht ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 7. Erbringung versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen

a) Allgemeine Grundsätze Rn. 107 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Erbringen eigenständiger versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen, die sich auf den zu prüfenden JA nicht nur unwesentlich auswirken, führt nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. d) unwiderlegbar zur Inhabilität des AP, wenn diese Tätigkeiten von ihm selbst, seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner oder von e...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Eignung zum Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 1f.)

1. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Rn. 13 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 AP sind in erster Linie WP und WPG. Ein Wirtschaftsprüfer ist nach § 1 Abs. 1 WPO eine (natürliche) Person, die öffentlich – auf "Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer [(WPK), d.Verf.] ausgestellten Urkunde" (§ 15 Satz 1 WPO) – als WP bestellt ist. Der Bestell...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / cc) Beträge, die "bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt" werden (§ 272 Abs. 2 Nr. 2)

aaa) Überblick Rn. 74 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Kap.-Rücklage zuzuführen ist ausdrücklich jegliches Entgelt, das als Gegenleistung für die Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten zum Erwerb von Anteilen erzielt wird. D.h., erfasst werden nicht nur Beträgemehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Kapitalrücklage für eingeforderte Nachschüsse

a) Einführung Rn. 27 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine weitere Form der Kap.-Rücklage ist in § 42 Abs. 2 GmbHG geregelt, nämlich die Kap.-Rücklage für eingeforderte Nachschüsse. Der nachzuschießende Betrag ist als "Eingeforderte Nachschüsse" auf der Aktivseite auszuweisen. Ein entsprechender Betrag ist als "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen. Rn. 28 Stand: EL 43 – ET: 08/2024...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Gesellschafterdarlehen

a) Allgemeines Rn. 210 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gesellschafterdarlehen stellen in praxi eine verbreitete Form der UN-Finanzierung dar. Sie werden bei KapG primär aus Haftungs- oder steuerlichen Gründen gewährt und begründen Gläubigerrechte gegenüber der Gesellschaft. Sie können aus der Hingabe von Gelddarlehen, durch Lieferungs- und Leistungsbeziehungen oder aus nicht entnom...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

a) Allgemein Rn. 26 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 Abs. 2 regelt den allg. Grundsatz, wonach ein WP/vBP als AP ausgeschlossen ist, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen eine Besorgnis der Befangenheit besteht. Das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit ist dabei immer aus der Sicht eines (sach-)ver...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Eigenkapitalausweis

I. Einführung Rn. 3 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Im Zuge des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) wurde der EK-Ausweis neu geregelt. Erstmals wurden die einzelnen Teile des EK (Stammkap., Rücklagen, Gewinn- und Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag) grds. zu einer Abschlussgruppe zusammengefasst, wie es in Art. 9 der 4. EG-R ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ee) Satzungsmäßige Rücklagen

aaa) Vorbemerkungen Rn. 168 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 266 Abs. 3 A. III. 3. sieht einen getrennten Ausweis der satzungsmäßigen (statutarischen) Rücklagen von den anderen Gewinnrücklagen vor. Dieser Sonderausweis erfordert eine genaue Charakterisierung der satzungsmäßigen Rücklagen, um sie gegenüber den anderen Gewinnrücklagen abgrenzen zu können. Obwohl die Satzung bzw. der ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Gesellschafterstellung

1. Überblick Rn. 49 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gesellschafter sind eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die bei Gründung der Gesellschaft mindestens eine Stammeinlage übernommen haben und diese am jeweiligen BilSt (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 59; BeckOK-GmbHG (2024), § 42, Rn. 27) noch innehaben. Gesellschafter ist ferner, wer später einen Geschäftsanteil, e...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / dd) Rücklage für ausschüttungsgesperrte (unrealisierte) Beteiligungserträge

aaa) Grundlagen Rn. 158 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Im Zuge des BilRUG wurde für GJ, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben, eine weitere nach gesetzlichen Vorgaben zu bildende Rücklage etabliert (vgl. § 272 Abs. 5). In diese sind für Zwecke des Kap.- und Gläubigerschutzes bestimmte Beteiligungserträge einzustellen. Mit dieser Regelung wurde über das Instrument der zwingenden B...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Feststellungsverfahren (Abs. 2)

I. Einführung Rn. 42 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42a Abs. 2 GmbHG trifft Anordnungen über die Beschlussfassung der Gesellschafter nach § 46 Nr. 1 GmbHG. Satz 1 regelt die Frist, in der die Feststellung des JA und die Entscheidung über die Ergebnisverwendung zu erfolgen haben. Diese Frist ist nach Satz 2 nicht verlängerbar. Nach Satz 3 ist die Feststellung des JA an die für se...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verhältnis von § 319 Abs. 2 zu anderen Rechtsvorschriften

1. Verhältnis zu § 319 Abs. 3 sowie zur AP-VO (EU) Nr. 537/2014 Rn. 36 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Regelung in § 319 Abs. 2 determiniert als Generalklausel die allg. Grundsätze, nach denen WP/vBP und WPG/BPG als AP eines UN ausgeschlossen sind. Im Schrifttum werden diese auch als relative Ausschlussgründe bezeichnet (vgl. etwa MünchKomm. HGB (2024), § 319, Rn. 3, wonach die...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Begriffsabgrenzung: Besorgnis der Befangenheit

1. Allgemeines Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Um ein vertrauenswürdiges Urteil abgeben zu können, muss der AP in der Lage sein, sein Urteil allein aufgrund sachlicher Aspekte abzugeben, ohne dabei ggf. entgegenstehende eigene oder fremde Interessen zu berücksichtigen. Diese persönliche Eigenschaft umfasst folglich insbesondere die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des AP...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Statutarischer Ausschüttungsausschluss

1. Übersicht Rn. 26 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Jahresüberschuss bzw. Bilanzgewinn kann aufgrund des Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise ("soweit") von der Gewinnverteilung nach § 29 Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen sein (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GmbHG). Ein bedingter Anspruch des Gesellschafters auf den Gewinnanteil ist nicht zwingend. Die Satzung kann ihn au...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / C. Begriffskonstitutive Merkmale

I. Unternehmen von öffentlichem Interesse Rn. 5 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Begriff "Unternehmen von öffentlichem Interesse" ist ursprünglich ein europarechtlicher Begriff, der i. R.d. Adressierung internationaler Bilanzskandale von der EU-KOM im Zuge der Überarbeitung der AP-R im Jahre 2006 neu eingeführt wurde. Dort findet sich in Art. 2 Nr. 13 der AP-R die Legaldefinitio...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Feststellung der Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüsse

I. Zuständigkeit der Gesellschafter Rn. 37 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 "Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren" (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Rn. 38 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Fraglich ist, ob die Gesellschafter diese Feststellungskompetenz auf einen anderen übertragen können, z....mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Interessenvertretung

Rn. 31 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 War der WP oder vBP in anderer Angelegenheit dazu beauftragt, für oder gegen betreffendes UN Interessen zu vertreten, zu werben, dessen Produkte zu vertreiben oder Treuhandfunktionen für einzelne Gesellschafter zu übernehmen, kann seine Unbefangenheit beeinträchtigt sein.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Gewinnrücklagen

aa) Vorbemerkungen Rn. 130 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während allen in der Kap.-Rücklage ausgewiesenen Beträgen gemeinsam ist, dass sie dem UN von außen zugeführt worden sind, wurden Gewinnrücklagen – vereinfacht formuliert – im UN gebildet. Ihre Bildung erfolgt grds. i. R.d. Ergebnisverwendung, also nach dem Jahresüberschuss. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die Rücklage f...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Besonderheiten bei einer GmbH

a) Ausstehende Einlagen auf Agiobeträge Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während § 36 Abs. 2 i. V. m. § 36a AktG für die AG/KGaA/SE vorschreibt, dass sowohl im Falle der Gründung als auch bei späteren Kap.-Erhöhungen (vgl. insbesondere §§ 188 Abs. 2, 201 Abs. 3 und 203 Abs. 1 Satz 1 AktG) eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erst erfolgen darf, wenn bei Barein...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Allgemeines

Rn. 65 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wie nachstehender Übersicht unmittelbar zu entnehmen ist, erfolgt die Hauptunterteilung der offenen Rücklagen in Kap.-Rücklage(n) einerseits sowie Gewinnrücklagen andererseits: Übersicht: Arten offener Rücklagenmehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / E. Rechtsfolgen für Abschlussprüfer von Unternehmen öffentlichen Interesses

I. Regelungstechnisches Verhältnis zwischen den §§ 316ff. und der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 Rn. 20 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht enthalten eine Norm, die das Verhältnis der beiden Rechtsordnungen zueinander im Kollisionsfall ausdrücklich regelt. Aufgrund der höchstrichterlichen Rspr. – sowohl auf EU-Ebene als auch in Deutschland – ist a...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rücklagen

1. Überblick Rn. 11 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für eine GmbH sind besondere Vorschriften für die Bildung und den Ausweis von Rücklagen zu beachten. Folgende Rücklagen werden unterschieden:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Ausschluss eines Prüfers wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit vom zu prüfenden Unternehmen gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5

1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand Rn. 119 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach dem Wortlaut des Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ist ein WP oder vBP von der AP ausgeschlossen, ­sofern er mehr als 30 % der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit vonmehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Gesetzliche Ausschüttungsverbote

1. Keine gesetzliche Rücklage Rn. 22 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, für die GmbH eine gesetzliche Zwangsreserve anzuordnen, wie dies in § 150 AktG für die AG/KGaA/SE geschehen ist (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 3ff.). Die unterschiedliche Behandlung von AG/KGaA/SE und GmbH hat ihren Grund u. a. darin, dass in der GmbH an die Gesellschafter n...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / A. Überblick

I. Gegenstand der Regelung Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 46 GmbHG regelt den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung. Nach diesem Zuständigkeitskatalog unterliegen der Beschlusskompetenz: die Feststellung des JA sowie die Ergebnisverwendung (Nr. 1), die Entscheidung über die Offenlegung eines EA nach internationalen RL-Standards ­sowie die Billigung des aufgeste...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

I. Einführung Rn. 48 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Vorschrift des § 42 Abs. 3 GmbHG wurde im Jahre 1985 durch das BiRiLiG neu eingeführt, ohne dass eine entsprechende Regelung in der 4. EG-R (derweil: Bilanz-R) vorgesehen war. Damit wurde das nach § 266 Abs. 2 vorgeschriebene Gliederungsschema GmbH-spezifisch erweitert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dieser Ausweis "zu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Literaturverzeichnis

Rn. 130 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Baumbach/Hueck (1985), GmbH-Gesetz, 14. Aufl., München. Baumbach/Hueck (1996), GmbH-Gesetz, 16. Aufl., München. Knobbe-Keuk (1993), Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., Köln. Schmidt (2002), Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Köln et al. Zöllner (1963), Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenve...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Gezeichnetes Kapital

1. Begriff Rn. 5 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Als "Gezeichnetes Kapital" ist gemäß § 42 Abs. 1 GmbHG das Stammkap. auszuweisen. Anzusetzen ist derjenige Betrag, der am BilSt in das Handelsregister eingetragen ist (vgl. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 54 Abs. 3 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Einlagen noch nicht in voller Höhe geleistet sind. Dieser Fall kann ind...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 319

I. Überblick Rn. 131 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Konsequenzen aus einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 319 ergeben sich sowohl hinsichtlich des JA bzw. KA als auch bezüglich der rechtlichen Stellung des AP sowie ordnungsrechtlicher Maßnahmen. Dabei ist jeweils zu unterscheiden, ob gegen die Eignungstatbestände des Abs. 1 oder gegen die Vorschriften zur Unabhängigkeit versto...mehr