Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Spanien / 1. Voraussetzungen; Statthaftigkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe

Rz. 14 Grundsätzlich haben Mann und Frau das Recht, "gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzbuches die Ehe zu schließen" (Art. 44 Abs. 1 CC). Nach dem mit dem Reformgesetz Nr. 13/2005 vom 1.7.2005 eingeführten neuen Abs. 2 der Norm ist die gleichgeschlechtliche Ehe ausdrücklich der (klassischen heterosexuellen) Ehe gleichgestellt. Die sog. Homo-Ehe ist damit in Spanien mit voll...mehr

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Katalonien / 3. Wirkungen der Adoption

Rz. 67 Durch die Adoption wird das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Nachkommen zu der oder den adoptierenden Personen und deren Familien begründet (Art. 235–47 CCCat). Mit der Annahme erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Nachkommen zu den bisherigen Eltern und anderen Verwandten und die sich aus diesen Verhältnissen ergebenden Rechte un...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft; Haftung

Rz. 129 Ebenso wie das FamG FBiH schreibt das FamG RS keine Verpflichtung der Ehegatten zur gemeinsamen Lebensführung vor. Die persönlichen Rechte und Verpflichtungen der Ehegatten entsprechen denjenigen im FamG FBiH, wobei allerdings, anders als in diesem, die Treuepflicht und das Recht, über die Geburt von Kindern zu entscheiden, in den diesbezüglichen Art. 39–42 FamG RS n...mehr

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Großbritannien: Schottland / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die schottische Rechtsordnung ist innerhalb des Vereinigten Königreichs selbstständig, so dass das Familienrecht überwiegend in eigenen, nur für Schottland geltenden Gesetzen geregelt ist. Da jedoch die Grundprinzipien mit dem Recht Englands und Wales vergleichbar sind, werden im Folgenden nur die Besonderheiten des schottischen Rechts dargestellt. Auch bezüglich des i...mehr

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Griechenland / 1. Keine Auswirkung auf den Familiennamen der Ehegatten

Rz. 29 Art. 1388 ZGB bestimmt ausdrücklich – entgegen der Regelung des alten Rechts[55] –, dass sich durch die Eheschließung der Familienname der Ehegatten nicht ändert. Es handelt sich dabei um ius cogens. Die Ehegatten können die Anwendung dieser Regelung nicht mittels Vereinbarung ausschließen. Sie dürfen also nicht etwa einen gemeinsamen Familiennamen vereinbaren. Beide ...mehr

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Schweiz / a) Ehefähigkeit

Rz. 3 Die Ehe kann nur eingehen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und damit die Ehevolljährigkeit erlangt hat (Art. 94 Abs. 1 ZGB). Seit dem 1.1.1996 kennt das ZGB keine behördliche Ehemündigerklärung vor Erreichung des ordentlichen Ehevolljährigkeitsalters mehr. Das Erfordernis der Vollendung des 18. Altersjahrs gilt somit – anders als im deutschen Recht (vgl. § 1303 BGB) –...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 58 Der gesetzliche Güterstand – die eheliche Gütergemeinschaft – ist eine Erwerbsgemeinschaft mit dinglicher Wirkung: "Dinglich" bedeutet in diesem Sinne, dass ein Vermögensgegenstand beim Erwerb des Eigentums als gemeinschaftliches Vermögen gilt; d.h. der Erwerb jedes Ehegatten vermehrt das Gesamtgut. Im internen Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten ist es ein selbst...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Eheschließungsstatut

Rz. 9 Bezüglich der persönlichen Voraussetzungen zur Eheschließung, wie z.B. der Ehemündigkeit und des Bestehens von Eheverboten, ist grundsätzlich das jeweilige Domizilrecht jedes Ehegatten maßgeblich (dual domicile theory), während es für die formale Wirksamkeit der Trauung auf das jeweilige Ortsrecht ankommt. Bei Trauungen in England sind aber wohl zusätzlich die Anforder...mehr

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Portugal / 1. Voraussetzungen

Rz. 5 Um eine gültige Ehe eingehen zu können – dies gilt sowohl für die Zivilehe als auch die katholische Ehe (wie die nach einer anderen Religion) – müssen die Eheschließenden die Ehefähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts besitzen (Art. 1596 und 1600 ff. CC sowie Art. XXII Abs. 2 Konkordat). Es dürfen keine Ehehindernisse (Art. 1601–1608 CC; siehe Rdn 6 ff.) bestehen. E...mehr

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Belgien / 1. Verfügungsbeschränkungen

Rz. 20 (1) Über die im Alleineigentum eines Ehegatten stehende und von beiden Eheleuten selbst bewohnte Immobilie und sein darin enthaltenes Inventar darf der Eigentümer ohne Zustimmung seines Ehepartners weder Verfügungen noch Belastungen mit Rechten Dritter vornehmen, Art. 215 § 1 Abs. 1 ZGB. Die Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Eigentümers in diese Vermögensgegenst...mehr

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Griechenland / E. Gleichgeschlechtliche Ehe/Registrierte Lebenspartnerschaft

Rz. 105 In der griechischen Rechtsordnung werden Ehen zwischen Personen des gleichen Geschlechts nicht anerkannt. Jedoch sind nunmehr, nach dem Gesetz Nr. 4356/2015, registrierte Lebenspartnerschaften zwischen Partnern des gleichen Geschlechtes anerkannt (siehe Rdn 3). Die Lebenspartnerschaft (ungeachtet des Geschlechts der Partner) wird durch notarielle Urkunde eingegangen ...mehr

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Großbritannien: England und... / a) Eigentumsverhältnisse

Rz. 19 Die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten ergeben sich üblicherweise aus den entsprechenden Unterlagen, z.B. den Eintragungen im Land Register oder den title deeds bei Immobilienkäufen, früheren Kaufverträgen, Kontenbezeichnungen usw. Gesetzliche Vermutungen für bestimmte Miteigentumsverhältnisse der Ehegatten bestehen nicht. Werden allerdings von einem gemeinsamen Kont...mehr

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Frankreich / III. Rechtsfolgen

Rz. 243 Die Trennung von Tisch und Bett beendet nach Art. 299 CC nicht die Ehe, befreit jedoch die Ehegatten von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Art. 300 CC ist jeder berechtigt, einen ggf. angenommenen Namen des anderen Ehegatten fortzuführen, in Ausnahmefällen kann dies jedoch in der Trennungsvereinbarung oder im gerichtlichen Trennungsurteil anderweitig...mehr

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Frankreich / III. Rechtsfolgen

Rz. 252 Die Partner eines PACS sind nicht generell Ehepartnern gleichgestellt. Die Partner schulden sich jedoch, vergleichbar der Regelung in Art. 214 CC, auch in finanzieller Hinsicht nach Art. 515–4 Abs. 1 CC gegenseitig Hilfe und Unterstützung. Die Einzelheiten werden im Partnerschaftsvertrag geregelt. Beide Partner haften gem. Art. 515–4 Abs. 2 CC gesamtschuldnerisch geg...mehr

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Katalonien / 1. Vermögensrechtliche Wirkungen während der Dauer des Zusammenlebens

Rz. 52 Die Regelung für feste Paare ist hauptsächlich darauf ausgerichtet, ex post die Folgen eines bereits beendeten Zusammenlebens festzulegen. Deshalb sind die rechtlichen Auswirkungen auf das Zusammenleben, während es noch andauert, sehr gering. Das Gesetz erlaubt den Lebenspartnern, ihre Beziehung, ihre Rechte sowie die gegenseitigen Pflichten selbst zu regeln. Die Part...mehr

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Ungarn / A. Eheschließung

Rz. 1 Das Eherecht war im ungarischen Rechtssystem derjenige Bereich des Familienrechts, der in der modernen Zeit als erster auf Gesetzesebene kodifiziert wurde: Das alte Ehegesetz[1] von 1894 (Ht.) führte die obligatorische bürgerliche Eheschließung ein und regelte umfassend die rechtliche Ordnung der Eheschließung und die Auflösung der Ehe. Diese Regeln waren bis zu den Na...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Das Haager Übereinkommen vom 14.3.1978

Rz. 70 An die Stelle des Haager Übereinkommens über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen vom 12.6.1902 (das von den meisten Vertragsstaaten gekündigt worden ist, vgl. Rdn 63) ist das Haager Übereinkommen über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen vom 14.3.1978 [125] getreten (vgl. Art. 22). Dieses wurde bisher von Deutschland n...mehr

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Türkei / VIII. Familienname der Ehefrau

Rz. 55 Die Frau übernimmt den Familiennamen des Ehemannes; jedoch kann sie seit 1997 gegenüber dem Standesbeamten erklären oder später nach einem schriftlichen Antrag bei der Verwaltung des Personenstandsregisters ihren bisherigen Namen dem Namen ihres Ehemannes voranstellen lassen.[74] Trägt sie bereits einen Doppelnamen, so kann sie von diesem Recht nur zugunsten eines Nam...mehr

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Türkei / XII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 61 Die Türkei hat u.a. drei wichtige soziale Versicherungsinstitutionen.[83] Dies ist zum einen die Versicherungsanstalt für Staatsbeamte und Angestellte (Emekli Sandigi), für Freiberufler (Bag-Kur)[84] und drittens die Gruppe der übrigen Beschäftigen und Personen (Sosyal Sigortalar).[85] Das Sozialversicherungsgesetz (Sosyal Sigortalar Kanunu)[86] ist für Ausländer, die...mehr

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Schweiz / c) Vorbehalt der Umgehung schweizerischen Ehegültigkeitsrechts

Rz. 16 Sofern beide Brautleute ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder wenigstens ein Partner das Schweizer Bürgerrecht besitzt und der Eheschluss "in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Ehegültigkeit zu umgehen" (zur Eheungültigkeit siehe Rdn 6), wird der im Ausland geschlossenen Ehe die Anerkennung ve...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Gerichtliche Trennung

Rz. 38 Jeder Ehegatte kann nach s. 17 Matrimonial Causes Act (MCA) 1973 Antrag auf gerichtliche Trennung (judicial separation) stellen, indem er sich auf einen der in Rdn 40 näher beschriebenen fünf Scheidungssachverhalte beruft. Im Unterschied zur Scheidung ist die gerichtliche Trennung auch auszusprechen, wenn die Scheidung (ausnahmsweise) nicht erfolgen dürfte, weil trotz...mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Rechtsvergleichender Überblick

Rz. 249 Nachdem auch in Irland die Scheidung zugelassen worden ist, ist mittlerweile in nahezu allen europäischen Staaten (ausgenommen nur noch Malta und Vatikanstaat) die Scheidung anerkannt.[334] Allerdings bestehen noch erhebliche Differenzen in den Voraussetzungen für die Scheidung (in Irland beträgt die Trennungszeit fünf Jahre, vielfach existiert die Verschuldensscheid...mehr

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Österreich / 1. Familienname

Rz. 49 Das österreichische Recht bietet den Verlobten zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Bestimmung ihres Familiennamens. Nehmen sie keine Bestimmung vor, werden sie also nicht aktiv tätig, so behalten sie nach der Eheschließung ihre bisherigen Familiennamen bei, sodass es zu getrennter Namensführung kommt (§ 93 Abs. 1 S. 2 ABGB). Rz. 50 Die Verlobten oder Ehegatten könn...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Verbot der Doppelehe

Rz. 7 Eine Ehe kann nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine nach italienischem Recht wirksame Ehe (oder unione civile), gleichgültig, in welchem Land geschlossen[13] und ob nach dem jeweiligen Heimatrecht zulässig, besteht (Art. 86 c.c.).[14]mehr

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Spanien / 4. Weitere Wirkungen

Rz. 116 Einige Gesetze äußern sich zu Vertretung und Vollmachten. So wird die Betreuung bei Erklärung der Geschäftsunfähigkeit des einen Partners vorrangig dem anderen zugesprochen (Katalonien und Arágon). Rz. 117 Besondere Regelungen über Ersatzansprüche bei Verletzung bzw. Tötung des nichtehelichen Lebenspartners finden sich in keinem der Gesetze, insoweit gelten die allgem...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Inkrafttreten

Rz. 453 Das Luxemburger Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (fortan: LSÜ) vom 20.5.1980[593] ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1.2.1991 im Verhältnis zu Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden (wobei die Niederlande zu dem Übereinko...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 31 Das Ehegesetz regelt nicht die praktische Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Gestaltung fällt in die Zuständigkeit der Ehegatten selbst unter Wahrung des Prinzips der Gleichheit unter ihnen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Schlüsselgewalt (Art. 220 CC) stehen nicht zur freien Verfügung der Ehegatten und sind somit zwingendes Recht. Sie gelten üb...mehr

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Griechenland / 2. Familienname gemeinsamer Kinder

Rz. 30 Art. 1505 ZGB enthält die Regelung für den Familiennamen der gemeinsamen Kinder.[57] Danach sollen die Eltern vor der Eheschließung durch gemeinsame unwiderrufliche Erklärung den Familiennamen künftiger (oder schon geborener minderjähriger[58]) Kinder bestimmen. Der so festgelegte Familienname gilt für alle aus der Ehe hervorgehenden Kinder und kann entwedermehr

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Russland / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 79 Die Auswirkung der Ehescheidung auf die Altersversorgung ist gesetzlich nicht geregelt. Ein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut kennt das russische Recht nicht.mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / X. Registrierte Lebenspartnerschaft

Rz. 65 Mit Gesetz 2009:260 wurde das Gesetz über registrierte Partnerschaften (1994:1117) zum 30.4.2009 aufgehoben. Vor dem 30.4.2009 wirksam registrierte Lebenspartnerschaften behalten ihre Gültigkeit.[45] Das aufgehobene Partnerschaftsgesetz ist allerdings weiterhin auf nach diesem Gesetz eingegangene Lebenspartnerschaften anzuwenden, soweit sich nicht ein anderes aus § 3 ...mehr

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Niederlande / 6. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 164 Die Anerkennung gegen den Willen des Erzeugers war bis 1.4.1998 nach dem bis dato geltenden Recht nicht möglich. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (Art. 1:207 BW) wurde damals eingeführt. Diese Möglichkeit kann als letztes Mittel der Mutter und des Kindes angesehen werden, eine familienrechtliche Beziehung zwischen Kind und Erzeuger zu schaffen. Die Mutte...mehr

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Ukraine / IV. Kollisionsrecht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 107 Das ukrainische Recht regelt keine speziellen kollisionsrechtlichen Anknüpfungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Es ist denkbar, dass ein ukrainisches Gericht die Anknüpfungsregeln für die Ehe- und die Scheidungsfolgen entsprechend anwenden würde.mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Kollisionsrechtlicher Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 369 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im deutschen Recht sowohl im materiellen Recht wie auch im IPR nicht gesetzlich geregelt. Dennoch gilt auch hier: Das EGBGB mag Lücken haben, das IPR jedoch nicht.[446] Daher sind auch für die Behandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kollisionsnormen zu bilden. Umstritten ist allein, zu welchen der bestehenden anderen ...mehr

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Tschechische Republik / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 83 Ein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Institut kennt das tschechische Recht nicht. Die frühere Regelung, nach der die geschiedene Ehefrau mit einem gerichtlich festgelegten Unterhaltsanspruch nach dem Tod des früheren Ehemannes eine Witwenrente erhalten hat, wurde bei der Überarbeitung der Rentenvorschriften durch Gesetz Nr. 155/1995 GBl. aufgehoben.mehr

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Kroatien / 1. Allgemeines

Rz. 115 Das kroatische Recht kennt nur eine einzige einheitliche Form der Adoption. Das neue FamG sieht nun erstmals auch die Möglichkeit einer Adoption ohne Zustimmung der Eltern sowie die Möglichkeit einer Adoption durch nichteheliche Lebenspartner oder Einzelpersonen vor. Das Verfahren ist nun zweistufig: Zunächst erfolgt die Beurteilung des möglichen Adoptierenden, danach...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 23 Die Eheschließung findet grundsätzlich nach zwei Zeremonien statt: vor dem Standesbeamten (Art. 106–107 c.c.) oder vor einem Geistlichen entweder der katholischen Kirche nach kanonischem Recht mit Eintragung in das Standesamtsregister (sog. matrimonio concordatario) oder eines anderen vom italienischen Staat anerkannten Glaubens (Art. 83 c.c.). 1. Zivilehe Rz. 24 Die Eh...mehr

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Ungarn / V. International-privatrechtliche Bestimmungen

Rz. 96 Ungarn nimmt an der verstärkten Zusammenarbeit zur Schaffung der EUGüVO nicht teil. Diese Verordnung kommt in Ungarn nicht zur Anwendung. Ungarische Gerichte müssen deshalb in Verfahren betreffend Ehegüterrecht sowohl das anzuwendende Recht als auch die internationale Zuständigkeit aufgrund der Vorschriften des ungarischen Internationalen Privatrechts prüfen. 1. Kollis...mehr

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Katalonien / 1. Allgemeines

Rz. 41 Das katalanische Recht beruht auf dem Grundsatz der bürgerlichen Freiheit (Art. 111–6 CCCat). Danach räumt das Gesetz den Ehegatten die Möglichkeit ein, die persönlichen und vermögensrechtlichen Trennungs- oder Scheidungsfolgen selbstständig zu regeln. Eheverträge aufgrund von Trennung oder Scheidung können in zwei Kategorien eingeteilt werden:mehr

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Katalonien / VI. Kollisionsrecht der Trennungs- und Scheidungsfolgen

Rz. 48 Im spanischen Kollisionsrecht gibt es keine besonderen Bestimmungen, die sich zum anwendbaren Recht für die Wirkungen der Trennung, Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe äußern, wenn beide Ehegatten spanischer Staatsangehörigkeit sind, aber eine unterschiedliche bürgerrechtliche Gebietszugehörigkeit haben. In solchen Fällen sind die allgemeinen Bestimmungen für das spani...mehr

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Belgien / B. Folgen der Eheschließung

Rz. 18 Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Eheschließung unterscheidet das belgische Recht zwischen den allgemeinen Ehewirkungen (régime primaire), die teilweise auch vermögensrechtliche Auswirkungen haben, und dem Ehegüterrecht (régime secondaire). I. Allgemeine vermögensrechtliche Ehewirkungen gem. Art. 212 ff. ZGB Rz. 19 Neben den personenrechtlichen Rechtsfolgen enthält das ...mehr

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Großbritannien: Schottland / I. Gerichtlicher Unterhalts- und Vermögensausgleich

Rz. 15 Wie in England und Wales werden alle finanziellen Scheidungsfolgen im schottischen Recht im Rahmen gerichtlicher Anordnungen geregelt, wobei dem zuständigen Richter ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird. Allerdings sind die Ermessensgründe in den ss. 8–14 Family Law (Scotland) Act 1985 wesentlich detaillierter geregelt als im vergleichbaren englischen Recht, w...mehr

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Ungarn / 1. Zweck und rechtliche Voraussetzungen der Adoption

Rz. 226 Gemäß § 4:119 Ptk. ist der Zweck des Rechtsinstituts der Adoption die "Erziehung des Kindes in einer Familie“ zu ermöglichen. Im Sinne dieser Zielsetzung stellt die Adoption mit rechtlichen Mitteln Verwandtschaftsbeziehungen zwischen dem adoptierten Kind und dem Annehmenden sowie seinen Verwandten her. Das ungarische Recht ermöglicht die Adoption nur von Minderjährig...mehr

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Großbritannien: England und... / III. Ehename

Rz. 25 Besondere Regelungen zum Ehenamen kennt das englische Recht nicht, da in Großbritannien jeder Erwachsene relativ einfach seinen Namen nach Belieben ändern kann. Ehegatten können daher bei Heirat oder zu einem späteren Zeitpunkt einen gemeinsamen Namen vereinbaren, sind dazu aber nicht verpflichtet. Nach einer Scheidung kann jeder diesen Namen weiterführen oder einen f...mehr

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Ungarn / 4. Das Erlöschen des Adoptionsverhältnisses

Rz. 238 Das Erlöschen der Rechtswirkungen der Adoption hat im ungarischen Recht zwei Fälle: das Unwirksamwerden und die Aufhebung der Adoption. a) Unwirksamwerden der Adoption Rz. 239 Die Adoption wird kraft Gesetzes – rückwirkend zum Entstehungszeitpunkt (ex tunc) – unwirksam, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Abstammungsverhältnis entsteht, d.h. wennmehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 9. Rechtswahl

Rz. 118 Art. 22 der VOen gewährt den Ehegatten/Partnern in Bezug auf das für ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anwendbare Recht eine begrenzte Rechtswahlmöglichkeit. "Mangels Rechtswahl" (d.h. nachrangig) erfolgt eine objektive Anknüpfung nach Art. 26 der VOen.[182] a) Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten Rz. 119 Die Ehe...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 31 In einem EU-Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen (bspw. sorgerechtlicher Natur) werden nach Art. 21 Abs. 1 EUEheVO 2003 grundsätzlich in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Davon normieren als Ausnahmetatbeständemehr

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Finnland / 2. Vermögensverteilung

Rz. 75 Eine Zuständigkeit des finnischen Gerichts ist gem. § 127 AL gegeben, wennmehr

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Spanien / 2. Nichteheliche Abstammung

Rz. 124 Die Feststellung der nichtehelichen Abstammung hinsichtlich der Mutter erfolgt durch fristgerechte Eintragung der mütterlichen Abstammung in das Personenstandsregister (Art. 120 Abs. 1 Nr. 5 CC), d.h. grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der Geburt (Art. 42d Ley del Registro Civil – LRC).[186] Rz. 125 Die nichteheliche Abstammung väterlicherseits wird festgestellt...mehr

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Österreich / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 22 Der gesetzliche Güterstand während aufrechter Ehe ist die Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens (§§ 1233, 1237 ABGB) und damit allein über dieses verfügungsberechtigt.[29] Jeder Gatte haftet auch allein für seine Schulden.[30] Während aufrechter Ehe ist somit sowohl eine ding...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft

Rz. 26 Das englische Recht kennt zwar im Prinzip die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Klagen auf Herstellung dieser Lebensgemeinschaft sind jedoch ebenso ausgeschlossen wie Abwehr- oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte bei Ehestörungen.[32]mehr