Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Tschechische Republik / Literaturtipps

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Slowakische Republik / I. Auswirkungen auf das Eigentum – Gütergemeinschaft

Rz. 20 Die Regelungen über den Eigentumserwerb nach der Eheschließung sind in den §§ 143–151 BGB verankert. Grundsätzlich wird Eigentum nach der Eheschließung in Gütergemeinschaft erworben. Gütergemeinschaft der Ehegatten ist ein absolut subjektives Recht, das beiden Ehegatten gemeinsam gehört und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs des ersten Wertes nach der Eheschließung kein...mehr

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Niederlande / 1. Namensrecht

Rz. 128 Auch nach der Ehescheidung oder nach Beendigung der registrierten Partnerschaft darf derjenige, der den Namen des anderen führt, dies weiterhin tun (Art. 1:9 Abs. 1 BW), aber der Richter kann auf Antrag desjenigen, dessen Namen gebraucht wird, dem anderen dieses Recht entziehen (Art. 1:9, Abs. 2 BW). Dies setzt voraus, dass die Ehe durch Scheidung aufgelöst wurde und...mehr

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Portugal / b) Adoptionsrecht

Rz. 105 Im Bereich des Kindschaftsrechts wird durch das Lebenspartnerschaftsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung erstmals im portugiesischen Recht heterosexuellen Lebenspartnern ein gemeinsames Adoptionsrecht eingeräumt (Art. 7 Gesetz Nr. 7/2001); hierfür gelten die allgemeinen Bestimmungen des Código Civil in Art. 1979 ff. Auch homosexuellen Gemeinschaften steht nach der...mehr

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Ungarn / 3. Eheschließung ungarischer Staatsangehöriger im Ausland

Rz. 30 Die oben (Rdn 26) dargestellten Kollisionsvorschriften sind auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn die Rechtswirkungen einer im Ausland geschlossenen Ehe in einem inländischen Verfahren geprüft werden muss. Die Form der Eheschließung unterliegt auch in diesem Fall dem Recht des Eheschließungsortes. Die Zulässigkeit der kirchlichen Eheschließung wird aus ungarischer Sich...mehr

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Portugal / VIII. Bleiberecht und Staatsangehörigkeit

Rz. 53 Bei ausländischen Ehegatten von portugiesischen Staatsangehörigen stellt sich die Frage nach einem Bleiberecht nur dann, wenn nach der Eheschließung kein Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit erfolgt. Zu differenzieren ist dabei zwischen den durch EU-Recht privilegierten EU-Bürgern, Ausländern von Drittstaaten, die Schutz als Flüchtling im Sinne der Genfer Fl...mehr

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Portugal / VII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 52 Das portugiesische Recht geht im Hinblick auf die Altersversorgung von einem unbefristet bestehenden (auch nach-)ehelichen Unterhaltsanspruch aus, der selbst nach dem Tod des Unterhaltsschuldners weiterbesteht, dann nämlich gegen die nachrangig Verpflichteten (Art. 2009 i.V.m. Art. 2013 Abs. 2 CC).[50]mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Regelungsgehalt

Rz. 270 Das 2. Kapitel (Art. 4 bis 8) des HUntVollstrÜbk regelt die Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene durch die Zentralen Behörden, das 3. Kapitel (Art. 9 bis 17) des HUntVollstrÜbk die Anträge über die Zentralen Behörden – nämlich (Art. 10 bis 31 HUntVollstrÜbk) aufmehr

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Katalonien / I. Abstammung

Rz. 60 Das katalanische Recht geht vom Prinzip der vollständigen Gleichstellung der ehelichen und der nichtehelichen Abstammung aus. Handelt es sich um ein Kind einer verheirateten Mutter, welches nach der Eheschließung und innerhalb von 300 Tagen seit der Ehetrennung, Scheidung oder Nichtigerklärung geboren wird, ist die Vaterschaftsvermutung anwendbar (Art. 235–5 CCCat). D...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Vollstreckbarkeit

Rz. 142 Ein in einem Mitgliedstaat erstrittener Titel kann in einem anderen Mitgliedstaat nur nach Maßgabe der Art. 43 ff. der VOen vollstreckt werden (Ausschließlichkeit des Verfahrens, was zu einer Verdrängung der nationalen Vorschriften führt).[226] Rz. 143 Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind nach Art. 42 der VOen i...mehr

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Schweiz / II. Scheidungsverfahren

Rz. 93 Für die Durchführung der Scheidung ist das Gericht am Wohnsitz des einen oder anderen Ehegatten zwingend örtlich zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Rz. 94 Je nachdem, ob sich die Ehegatten über die Scheidung einig sind oder nicht, stehen ihnen zwei Wege offen: die Scheidun...mehr

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Frankreich / 7. Versorgungsausgleich, Regelung der Altersversorgung

Rz. 201 Einen Versorgungsausgleich im eigentlichen Sinn kennt das französische Recht nicht. Vielmehr ist die jeweilige Versorgungssituation der Ehegatten bei der Bemessung der prestation compensatoire zu berücksichtigen.mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IX. Anerkennung ausländischer Urteile

Rz. 61 Die Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Urteile betreffend die Vermögensverhältnisse in internationalen Situationen finden sich in den Kapiteln 2–4 des Gesetzes 2019:234 über die Vermögensverhältnisse in internationalen Situationen. Kapitel 2 dieses Gesetzes betrifft das Verhältnis zu den Teilnehmerstaaten der EUGüVO und der EUPartVO, Kapitel 3 das innerno...mehr

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Ukraine / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 89 Die Auswirkung der Ehescheidung auf die Altersversorgung ist gesetzlich nicht geregelt. Ein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut ist dem ukrainischen Recht nicht bekannt.mehr

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Bulgarien / 1. Ehe zweier geschlechtsverschiedener Personen, Verlöbnis

Rz. 1 Zulässig ist nur eine Ehe zwischen Personen beiderlei Geschlechts (Art. 5 FamKodex). Der Verstoß führt zur Nichtigkeit. Das Verlöbnis ist dem bulgarischen Recht unbekannt.mehr

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Ungarn / 2. Neufälle, die dem neuen Ptk. unterliegen

Rz. 203 Nach dem neuen Recht ist der gesetzliche Güterstand von Lebensgefährten eine Art der Zugewinngemeinschaft, deren Regeln mit der Zugewinngemeinschaft zwischen Ehegatten verwandt sind.[159] Die Lebensgefährten erwerben während des Bestehens der Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen, sie sind selbstständige Erwerber und nach Aufhebung der Lebensgemeinschaf...mehr

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Österreich / a) Überblick

Rz. 107 Das österreichische Recht lässt neben der "Scheidung aus Verschulden" auch eine "Scheidung aus anderen Gründen" zu, die taxativ angeführt werden:mehr

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Griechenland / a) Grundsatzregelung, gesetzliche Vermutungen und Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den anderen

Rz. 22 Die Regelung des Art. 1397 ZGB sieht vor, dass die Eheschließung die vermögensrechtliche Selbstständigkeit der Ehegatten grundsätzlich nicht ändert. Wie im deutschen Recht entstehen also kraft Gesetzes weder gemeinschaftliches Vermögen noch gemeinschaftliche Schulden. Jeder Ehegatte haftet für seine vor und während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten allein und nur...mehr

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Dänemark / III. Auflösung

Rz. 161 Die Bestimmungen über Getrenntleben und Scheidung in einer Ehe finden nach § 5 grundsätzlich entsprechend auch auf registrierte Partnerschaften Anwendung.[117] Die Auflösung einer in Dänemark eingetragenen Partnerschaft kann jedoch, falls keiner der Partner in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland oder Island wohnhaft ist, ungeachtet § 448f RPL immer in Dänemark erf...mehr

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Frankreich / 11. Name

Rz. 205 Nach der Ehescheidung verliert der geschiedene Ehegatte nach Art. 264 Abs. 1 CC das Recht, den Namen des anderen Ehegatten zu führen. Mit Einverständnis des anderen Ehegatten oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung, wenn das – z.B. berufliche – Interesse des Ehegatten oder der Kinder dies erfordert, kann der geschiedene Ehegatte gem. Art. 264 Abs. 2 CC den Namen des...mehr

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Portugal / 2. Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten

Rz. 61 Die Regelungen über die Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten spiegeln nunmehr das Zerrüttungsprinzip (Art. 1781 CC) wider. Das bis zum 30.11.2008 gültige Verschuldensprinzip wurde abgeschafft; das alte Recht war nach der Übergangsregelung in Art. 9 Gesetz Nr. 61/2008 auf vor diesem Termin bereits anhängige Scheidungsverfahren noch anwendbar. Das Verfahren w...mehr

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Ukraine / II. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 9 In der Ukraine werden grundsätzlich nur vor dem Standesamt geschlossene Ehen anerkannt (Art. 21 Abs. 1 FGB). Es gilt die obligatorische Zivilehe. Zuständig ist jedes Standesamt nach Wahl der Parteien (Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Kirchliche Trauungen entfalten keinerlei Rechtswirkung, es sei denn, sie haben vor der Einrichtung bzw. Wiederherstellung der staatlichen...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Konkurrenzen

Rz. 197 Die Konvention hindert nach Art. 6a nicht eine Anerkennung oder Vollstreckung, die ihre Rechtsgrundlage in einem anderen internationalen Abkommen findet, das zwischen den betreffenden Staaten gilt oder im Recht des Staates, in dem die Frage der Anerkennung oder Vollstreckung entsteht.mehr

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Polen / f) Gütergemeinschaft und Gesellschaftsanteile

Rz. 32 Während im gesetzlichen Güterstand bei Immobiliengeschäften einem der Ehegatten oft die Hände gebunden sind, sieht es bei der Beteiligung an Gesellschaften anders aus. Ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand kann sich frei an Gesellschaften beteiligen. Rz. 33 Die ehegüterrechtliche Zugehörigkeit der Beteiligung an Personalgesellschaften ist umstritten. Vertreten werden...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Versorgungsausgleich

a) Allgemeines Rz. 287 Der Versorgungsausgleich ist ein Rechtsinstitut, das bislang immer noch international äußerst wenig verbreitet ist. Dies macht eine kollisionsrechtliche Behandlung schwierig. Art. 17 Abs. 4 EGBGB enthält ein komplexes Kompromisspaket aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Scheidungsstatuts mit einer Ausnahme und einer Gegenausnahme mit Billigkeitskl...mehr

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Ungarn / 1. Mutterschaft

Rz. 210 Die Mutterschaft ist – in der Regel – eine mit der Tatsache der Geburt verbundenes Verhältnis, d.h. als Mutter des Kindes gilt die Frau, die es geboren hat.[163] Bei künstlicher (in vitro) Befruchtung kann es vorkommen, dass zur Fertilisation die Eizelle einer Frau verwendet wird, die keine Teilnehmerin des künstlichen Befruchtungsverfahren ist; dies hat allerdings. ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Bemessung des Unterhaltsbetrags

Rz. 314 Nach Art. 14 HUntProt sind bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags – auch bei Anwendung der lex fori [401] – die Bedürfnisse der berechtigten Person und die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sowie etwaige der berechtigten Person anstelle einer regelmäßigen Unterhaltszahlung geleistete Entschädigungen zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwenden...mehr

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Dänemark / Literaturtipps

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Litauen / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 40 Das litauische Recht kennt keine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten im Besteuerungsverfahren der Einkommensteuer. Darüber hinaus wird keine Differenzierung in unterschiedliche Einkommenssteuerklassen vorgenommen.mehr

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Niederlande / 2. Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung

Rz. 56 Hat ein Ehegatte einen Anspruch aus einer unwiderruflichen Begünstigung aus einer Lebensversicherung, wird man annehmen dürfen, dass dieses Recht Versorgungscharakter hat. Der Anspruch fällt in die Gütergemeinschaft; der betreffende Ehegatte bzw. Begünstigte hat aber keinen Anspruch auf Zuteilung. Ist ein Versorgungscharakter nicht feststellbar, ist der Wert bei der V...mehr

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Bulgarien / II. Adoption

Rz. 117 Das bulgarische Recht kennt nur eine Adoptionsform: die Annahme nicht volljähriger Kinder (Art. 77 Abs. 1 FamKodex). Sie kann eine Volladoption wie eine unvollständige ("schwache") Adoption sein, die stets im Dekretsystem erfolgt. 1. Volladoption Rz. 118 Sie ist in Art. 101 Abs. 1 S. 1 FamKodex geregelt. Danach entsteht zwischen dem Adoptivkind und seinen Abkömmlingen ...mehr

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Frankreich / II. Scheidungsgründe

Rz. 151 Das französische Recht kennt gem. Art. 229 CC vier Scheidungsgründe:mehr

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Bulgarien / a) Anknüpfungsregeln

Rz. 14 Mittels einer IPR-Verweisung sind die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Nupturienten dem Recht des Staates unterworfen, welchem er zur Zeit der Eheschließung angehört (Art. 76 Abs. 1 S. 1 IPRGB). Das Eheschließungsstatut ist starr. Eine lege matrimonii erworbene (zusätzliche) Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung, vgl. Art. 42 bulgIPRGB.mehr

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Russland / II. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 8 In der Russischen Föderation (RF) werden nur vor dem Standesamt (ZAGS) geschlossene Ehen anerkannt (Art. 1 Abs. 2 FGB). Eine religiös oder nach den jeweiligen örtlichen bzw. nationalen Bräuchen geschlossene Ehe bewirkt keine Rechtsfolgen.[13] Eine einzige Ausnahme wird durch die Übergangsbestimmungen des Art. 169 FGB geregelt: Kirchliche Trauungen russischer Staatsange...mehr

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Finnland / 2. Unterhalt

Rz. 71 Der Unterhalt bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsgläubiger wohnt, § 128 Abs. 2 S. 2 AL. Im Übrigen finden die EU-UnterhaltsVO sowie das Lugano II-Abkommen wie auch das Haager Unterhaltsprotokoll Anwendung.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Begriffsbestimmungen

Rz. 212 Im Sinne der EU-UnterhaltsVO bezeichnet nach deren Art. 2 der Begriffmehr

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Spanien / dd) Auflösung und Abwicklung der Sociedad de Gananciales

Rz. 36 Die Errungenschaftsgemeinschaft endet durch Vereinbarung eines anderen Güterstands sowie, wenn die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird oder wenn das Gericht die Trennung der Eheleute ausspricht (Art. 1392 CC). Weitere Auflösungstatbestände – jeweils durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Ehegatten – nennt Art. 1393 CC. So kann die Errungenschaftsgeme...mehr

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Türkei / 6. Sprachrisiko

Rz. 118 Eine gute Übersetzung der Urkunden und Urteile ist entscheidend. Das Sprachrisiko[151] spielt im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eine große Rolle, weil sich zwei verschiedene Rechtssysteme und i.d.R. zwei verschiedene Rechtssprachen gegenüberstehen. Bei der Anerkennung und Vollstreckung sind die beglaubigten Übersetzungen des Urteils des ausländischen Gerich...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / X. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 114 Für weite Teile der Bevölkerung besteht in Italien eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Diese gilt insbesondere für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte, D.L.L. vom 18.1.1945, Nr. 39). Nicht versicherungspflichtige Personen, d.h. insbesondere die meisten Selbstständigen, können sich freiwillig versichern. Rentenversicherungsträger ist u.a die INPS (Istituto...mehr

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Frankreich / I. Allgemeines

Rz. 240 Das französische Recht kennt nach Art. 296 ff. CC als schwächere Form der Lockerung des Ehebandes die Trennung von Tisch und Bett. Diese spielt in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle; jährlich werden weniger als 4.000 Trennungen von Tisch und Bett ausgesprochen. Von der (rechtlichen) Trennung von Tisch und Bett ist dabei die tatsächliche Trennung der Ehegatten ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Nach dem 9.4.1983 und vor dem 1.9.1986 geschlossene Ehen

Rz. 223 Hier ist das Güterstatut bereits nach dem erst 1986 erlassenen Art. 15 EGBGB n.F. zu bestimmen, der so gem. Art. 220 Abs. 3 S. 5 EGBGB rückwirkende Geltung entfaltet.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Allgemeine Bestimmungen

Rz. 215 Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist nach Art. 3 EU-UnterhaltsVO grundsätzlichmehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 241 Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht ist nach italienischem Recht nicht möglich. Der Güterstand hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil.mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Verlöbnis

Rz. 6 Das Recht der FBiH kennt keine Regelungen über die Eingehung, die Rechtsfolgen oder die Auflösung eines Verlöbnisses. Ein solches wird lediglich in Art. 19 quasi "zwischen den Zeilen" erwähnt, der festlegt, dass zwischen der Bestellung des Aufgebots und der Eheschließung selbst mindestens 30 Tage liegen müssen.mehr

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Kroatien / 1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 81 Das kroatische Recht kennt den Ehevertrag (Art. 40 FamG), der jedoch nur die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute regelt, sowie die Scheidungsfolgenvereinbarung anlässlich der Scheidung gem. Art. 52. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann zusätzlich Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht, zum Kindes- und Ehegattenunterhalt und zum Familienheim enthalten.mehr

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Litauen / 4. Ausschluss

Rz. 67 Der Ehepartner, der für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist, hat kein Recht, Unterhalt zu fordern (Art. 3.72 Abs. 4 ZGB).mehr

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Frankreich / 1. Materielle Voraussetzungen der Ehe

Rz. 38 In Frankreich ist am 12.1.2011 das New Yorker UN-Übereinkommen vom 10.12.1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen in Kraft getreten, das jedoch nur Grundstandards festlegt und keine Einzelheiten für das IPR regelt. Die materiellen Voraussetzungen (conditions de fond) der Eheschließung richten sich gemäß ...mehr

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Polen / 1. Vaterschaft

Rz. 132 Das polnische Recht kennt keine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. In erster Linie wird die Vaterschaft durch gesetzliche Vermutungen festgestellt (Art. 62 ff. FVGB). Besteht keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung oder ist diese im Anfechtungsverfahren widerlegt, so kann die Vaterschaft nur durch Anerkennung des Kindes seitens des Vaters (...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 5. Die Zugewinngemeinschaft

Rz. 17 Dieser vom deutschen Recht abgeleitete Güterstand wurde durch Gesetz vom 4.2.1974 in Luxemburg eingeführt. Er hat bislang kaum Anwendung gefunden, da in Luxemburg meist Eheverträge mit Festlegung auf die Gütergemeinschaft bevorzugt werden, falls die Eheleute von dem gesetzlichen Güterstand abweichen wollen. Die Zugewinngemeinschaft hat sich als Güterstand in Luxemburg...mehr

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Österreich / 3. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 238 Die internationale Zuständigkeit bei der elterlichen Verantwortung, somit auch bei der Obsorge, richtet sich primär nach der Brüssel IIa-VO (Art. 8 ff. i.V.m. Art. 2 Nr. 7 Brüssel IIa-VO). Rz. 239 Die Brüssel IIa-VO verdrängt hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit das KSÜ,[367] wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU (außer D...mehr