Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Wirkung der Eintragung

Rz. 75 Der Eintragung kommt grundsätzlich keine konstitutive Wirkung zu[137] (arg.: Die Eintragungsmöglichkeit soll allein den Außengesellschaften offenstehen). Kommt es jedoch zur Eintragung einer Innengesellschaft durch alle Gesellschafter (vgl. § 707 Abs. 4 S. 1 BGB), entfaltet deren Eintragung konstitutive Wirkung[138] (worauf § 719 Abs. 1 Hs. 2 BGB [Entstehung der Gesel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / C. Die rechtsfähige GbR

Rz. 18 Der Untertitel 2 (Rechtsfähige Gesellschaft – §§ 706 bis 739 BGB) fasst die für die rechtsfähige GbR geltenden Vorschriften zusammen. Die entsprechenden Regelungen sind – der Übersichtlichkeit halber – in sechs Kapitel untergliedert:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Voraussetzungen für die Nachhaftungsbegrenzung

Rz. 335 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er nach § 728b Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB für deren bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie (doppelte Nachhaftungsbegrenzung) vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind (Ausschlussfrist) und (kumulativ)mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Ablauf des registerrechtlichen Verfahrens in Fällen des Statuswechsels

Rz. 96 Über § 106 Abs. 4 S. 2 HGB und § 1 Abs. 4 PartGG findet § 707c Abs. 2 BGB, der den Ablauf des registerrechtlichen Verfahrens in Fällen des Statuswechsels bei einer eingetragenen GbR regelt, auf sämtliche Fallkonstellationen eines Statuswechsels entsprechende Anwendung. Rz. 97 Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht nach § 707c Abs. 2 S. 1 BGB die Rechtsfor...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Statuswechsel

Rz. 89 Die Neuregelung des § 707c BGB (Statuswechsel) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Eintragung der Gesellschaft

Rz. 104 Die Eintragung der Gesellschaft muss nach § 707c Abs. 4 S. 1 BGB die wesentlichen Angaben zu deren Eintragung im Handels- oder im Partnerschaftsregister enthalten, um die Identität der Gesellschaft aus den aufeinanderfolgenden Eintragungen in den beiden beteiligten Registern unzweifelhaft nachvollziehbar zu gestalten[188] – nämlich die Angabemehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beendigung der laufenden Geschäfte durch den Liquidator

Rz. 421 Die Liquidatoren haben, nachdem sie zunächst, ohne dass dies noch eine ausdrückliche Regelung (wie in § 732 BGB alt) erfahren hat, das gesellschaftsfremde Vermögen ausgesondert haben (Herausgabe von Gegenständen, die entweder im Eigentum eines Dritten stehen oder von einem Gesellschafter im Rahmen seiner Beitragspflicht der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen worden...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Ausmaß der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft

Rz. 127 § 709 Abs. 3 BGB fast den Regelungsgehalt von § 709 Abs. 2[244] und § 722 BGB [245] alt zusammen "und führt ihn auf den gemeinsamen Ursprung, nämlich die Gleichbehandlung aller Gesellschafter, zurück",[246] womit dem Gleichbehandlungsgrundsatz als zentralem Ordnungsprinzip für die Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten Rechnung getragen werden soll.[24...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 6. Verteilung des verbleibenden Vermögens unter den Gesellschaftern

Rz. 428 Die Liquidation endet mit der Schlussabrechnung als Liquidationsüberschuss oder -verlust. § 736d Abs. 6 BGB regelt die Überschussverteilung – § 737 BGB (Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag) die Einziehung von Nachschüssen "zwecks Vornahme des Saldenausgleichs".[721] Rz. 429 Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verblei...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Sonderverjährungsfrist

Rz. 440 Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 739 Abs. 1 BGB (Sonderverjährung der Gesellschafterhaftung) in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Rz. 441 Der Gesetzgeber[735] hat eine Verj...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Anforderungen an eine Anmeldung (Form)

Rz. 66 Nach § 707 Abs. 4 S. 1 BGB (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 7 S. 1 HGB) ist – in Anlehnung an die §§ 108, 143 Abs. 3 HGB alt – die Anmeldung zwecks Gewährleistung der Wahrheitsgemäßheit der angemeldeten Tatsachen[110] grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Die regelmäßig notwendige Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter zielt auch dara...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (§ 726 BGB)

Rz. 308 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters nach § 726 BGB hat – in wesentlicher Übernahme von § 725 BGB alt – folgenden Wortlaut (wohingegen § 726 BGB alt die Auflösung der Gesellschaft wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes geregelt hatte): Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Persönliche Haftung der Gesellschafter (§ 721 BGB)

Rz. 257 Die Neuregelung der persönlichen Gesellschafterhaftung in § 721 BGB hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 721 BGB alt die Gewinn- und Verlustverteilung geregelt hatte): Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rz. 258 Die §§ 721...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Trennung des Verwaltungssitzes vom Vertragssitz

Rz. 25 Unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist und die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart haben – ist eine Trennung des Verwaltungs- vom Vertragssitz möglich, und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Mehrbelastungsverbot (Fehlen einer Nachschusspflicht, § 710 BGB)

Rz. 134 Die Neuregelung des Mehrbelastungsverbots in § 710 BGB – § 710 BGB alt regelte die Übertragung der Geschäftsführung – hat in wesentlicher Übernahme von § 707 BGB alt[258] folgenden Wortlaut: Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. Rz. 135 Nach § 710 S. 1 BGB kann ein G...mehr

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§ 1 Einführung / II. Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Rz. 8 Die auf Gelegenheitsgesellschaften[17] zugeschnittenen GbR-Altregelungen sind seit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 – mit nur kleineren Anpassungen im Rahmen von Rechtsangleichungen an übergreifende, und dabei auch auf die GbR ausstrahlende Änderungen – unverändert geblieben.[18] Rz. 9 Insoweit bedarf das GbR-Recht nach Ansicht des Gesetzgebers einer Anpassung an d...mehr

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Verzeichnis der Fundstellen

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Nichtigkeit eines Beschlusses

Rz. 65 Ein Gesellschafterbeschluss ist nach § 110 Abs. 2 S. 1 HGB (zwingend)[127] von Anfang an (mit ex tunc-Wirkung) nichtig, wenn (als abschließende Auflistung) ermehr

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§ 1 Einführung / 2. Faktischer Registrierungszwang

Rz. 51 Bestimmte Rechtsvorgänge (wie bspw. der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks) werden, so die Erwartung des Gesetzgebers, da sie ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis auslösen (welches die materielle Rechtsinhaberschaft der GbR aber grundsätzlich unberührt lässt) einen faktischen Eintragungszwang bewirken.[94] Rz. 52 Das Voreintragungserfordernis ...mehr

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§ 1 Einführung / III. Behebung des Publizitätsdefizits der GbR

Rz. 11 Der Gesetzgeber hat insbesondere das Fehlen eines eigenen öffentlichen Registers (Registerpublizität)[21] als Ausdruck natürlicher Publizität für die (vom BGH) als rechtsfähig anerkannte (Außen-)GbR (mithin ein Rechtssubjekt) – im Unterschied zu anderen rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) – als Manko (Publizitätsdefizit in Bezug ...mehr

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§ 5 Stille Gesellschaft / C. Kündigung der Gesellschaft (§ 234 Abs. HGB)

Rz. 4 § 234 Abs. 1 S. 1 HGB zur Kündigung der stillen Gesellschaft hat nunmehr folgenden Wortlaut: Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 [3] entsprechende Anwendung“. Rz. 5 Obgleich die stille Gesellschaft eine Variante der GbR ist, würde eine Kündigung...mehr

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§ 1 Einführung / f) Abkehr von der archaischen Hauserbengemeinschaft zur professionellen Erwerbsgesellschaft (Professionalisierung der GbR)

Rz. 46 Das neue Recht wendet sich im Interesse einer Professionalisierung der GbR von der archaischen Hauserbengemeinschaft ab[87] und dem Leitbild einer modernen Erwerbsgesellschaft zu. Infolgedessen tritt ein kapitalistischer Verteilungsschlüssel (§ 709 Abs. 3 BGB) – wonach primär das vereinbarte Beteiligungsverhältnis und sekundär das Verhältnis des Wertes der Beiträge (m...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die infolge des MoPeG im OHG- und KG-Recht erfolgten Änderungen sind in der der Bearbeitung vorangestellten Gesetzesparagrafen in Fettdruck hervorgehoben.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Rz. 100 Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter nach § 116 Abs. 5 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übernahme von § 117 HGB alt (der explizit jedoch keinen teilweisen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis vorsah) – auf Antrag der anderen Gesellschafter im Interesse der Rechtssicherheit durch gerichtliche ...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die infolge des MoPeG im OHG- und KG-Recht erfolgten Änderungen sind in der der Bearbeitung vorangestellten Gesetzesparagrafen in Fettdruck hervorgehoben.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / b) Wirtschaftsprüfer (§ 27 WPO)

Rz. 30 Seit dem 1.8.2022 – an dem § 27 Abs. 2 WPO alt (Erfordernis einer Treuhandtätigkeit) entfallen ist – können gemäß der Neuregelung des § 27 WPO europäische Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder in einer nach dem Recht eines EU- bzw. EWR- Mitgliedstaates zulässigen Rechtsform nach Maßgabe der §§ 28 ff. WPO als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkan...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / II. "Entsprechende Anwendung"

Rz. 4 Aufgrund der Einfügung des Wortes "entsprechende" werden nach § 161 Abs. 2 HGB die OHG-Vorschriften auf die KG i.S.e. Rechtsanalogie für subsidiär anwendbar erklärt.[5] Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die frühere Rechtsgrundverweisung den verbleibenden Strukturunterschieden beider Gesellschaftsrechtsformen nicht hinreichend gerecht werde.[6] Beachte: Über den ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Ausschluss des betreffenden Gesellschafters bzw. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 111 Das Recht der anderen Gesellschafter, den betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird nach § 118 Abs. 4 HGB durch "diese Vorschriften" nicht berührt. § 118 Abs. 4 HGB übernimmt damit der Sache nach zwar § 114 Abs. 4 HGB alt – stellt jedoch klar, "dass gerade auch das Recht der Gesellschafter zur Ausschließung des d...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / II. Fortsetzung mit dem Erben und Ausscheiden des Erben (§ 131 HGB)

Rz. 155 § 131 HGB, der die Voraussetzungen normiert, unter denen die Gesellschaft mit dem Erben eines verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird, sowie unter denen der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters aus der Gesellschaft ausscheidet einschließlich der jeweiligen Haftungsfolgen, (d.h. das bedingte Austrittsrecht des Gesellschafter-Erben, vgl. hierzu § 724 BGB für d...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VII. Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 149 HGB)

Rz. 234 § 149 HGB über die Haftung des Gesellschafters für einen Fehlbetrag hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 149 HGB alt die Rechte und Pflichten der Liquidatoren geregelt hatte): Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verh...mehr

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§ 1 Einführung / a) Loslösung der GbR vom römisch-rechtlichen Verständnis als vertragliches Schuldverhältnis hin zum Rechtssubjekt

Rz. 36 Die GbR kann nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB jetzt selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (gesetzliche Anerkennung der GbR als Rechtssubjekt mit korrespondierendem Leitbildwandel).[71] In der Rechtsformvariante "rechtsfähige GbR" ist sie wie die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft "rechtsfähige Personengesellschaft" i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB.[72] Die...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Außerordentliche Kündigung eines befristeten Gesellschaftsverhältnisses

Rz. 165 Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit (jederzeitiges Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft – selbst vor Ablauf der Frist nach § 132 Abs. 1 HGB) nach § 132 Abs. 2 S. 1 HGB – in Übereinstimmung mit § 725 Abs. 2 BGB – zulässig, wenn ein "wichtiger Grund" ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Frist zur Ausübung des Wahl- bzw. Kündigungsrechts

Rz. 158 Die Rechte nach § 131 HGB Abs. 1 HGB (Wahlrecht auf Einräumung eines Kommanditistenstatus) und § 131 Abs. 2 HGB (Kündigungsrecht) können vom Erben nach § 131 Abs. 3 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 139 Abs. 3 HGB alt – nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden...mehr

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§ 1 Einführung / b) Änderung der Vermögenszuordnung: vom Sondervermögen der Gesellschafter zum Vermögen der GbR

Rz. 37 Die für die GbR erworbenen "Rechte" und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten gehören nach § 713 BGB der GbR selbst (Vermögen der Gesellschaft) und nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand (i.S.e. gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschafter): Aufgabe des Gesamthandsprinzips.[74] In Bezug auf das Beteiligungsverhältnis stellt § 712 Abs. 1 BGB ...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Im PartGG hat der Gesetzgeber nach der Öffnung der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) für die Ausübung freiberuflicher Zwecke (vgl. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB) keinen grundlegenden Reformbedarf gesehen und deshalb weitgehend nur redaktionelle Anpassungen an das neue OHG-Recht vorgenommen.[1] Inhaltlich wurde nur das jetzt liberalisierte Namensrecht neu gefasst.mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / B. Grundlagen

Rz. 2 Auf nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine – deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist – ist nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB (womit die Verweisung für diese Vereine an die schon seit langem bestehende Rechtslage angepasst wird)[4] das für Vereine geltende Recht (mithin die §§ 24 bis 53 BGB) entsprechend anwendbar. Auf Vereine, deren Zw...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Anfechtbarkeit eines Beschlusses

Rz. 64 Ein Beschluss der Gesellschafter kann nach § 110 Abs. 1 HGB wegen Verletzung von Rechtsvorschriften – d.h. jeder Rechtsnorm oder des Gesellschaftsvertrags (abweichend von § 243 Abs. 2 bis 4 AktG ohne Rücksicht darauf, ob der Mangel das Zustandekommen oder den Inhalt des Beschlusses betrifft)[117] – durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage)...mehr

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§ 1 Einführung / 2. Aspekte des Leitbildwandels

a) Loslösung der GbR vom römisch-rechtlichen Verständnis als vertragliches Schuldverhältnis hin zum Rechtssubjekt Rz. 36 Die GbR kann nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB jetzt selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (gesetzliche Anerkennung der GbR als Rechtssubjekt mit korrespondierendem Leitbildwandel).[71] In der Rechtsformvariante "rechtsfähige GbR" ist sie wie die O...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Ausscheiden eines Partners und Auflösung der Partnerschaft

Rz. 42 In § 9 Abs. 1 PartGG wird die Verweisung auf das Recht über das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Auflösung einer OHG (§§ 130 bis 142 HGB) entsprechend angepasst.[64]mehr

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§ 1 Einführung / D. Umsetzung: Wesentlicher Inhalt des MoPeG

Rz. 17 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.8.2021,[41] das nach seinem Art. 137 im Wesentlichen am 1.1.2024 in Kraft treten wird, hat der Gesetzgeber das Recht der GbR innerhalb des bestehenden Systems – mithin unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännisch...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Einsichts- und Benutzungsrecht

Rz. 243 Die Gesellschafter und deren Erben behalten nach § 152 Abs. 2 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 157 Abs. 2 HGB alt – das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen. Exkurs: Der Gesetzgeber[356] weist darauf hin, dass § 712a BGB (Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters) "jedenfalls auch" auf die OHG (i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB) und die Partnerschaf...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / a) Steuerberater (§ 49 StBerG)

Rz. 29 Seit dem 1.8.2022 müssen sich Steuerberatungsgesellschaften nicht mehr (vgl. § 49 Abs. 2 StBerG alt) zum Zweck der Eintragung ins Handelsregister als OHG bzw. KG auf eine Treuhandtätigkeit berufen. Gemäß der Neuregelung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 StBerG können Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinsamen Ausübung der Steuerberatung in Deutschland seither als Rechtsform all...mehr

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§ 1 Einführung / 3. Beschlussmängelklagen

Rz. 86 Nach der Qualifikation der Fehlerfolgen beurteilt sich die Rechtsschutzmöglichkeit: Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bzw. Feststellungsklage als mögliche Beschlussmängelklagen.[136] Anfechtungsgründe werden von dem anfechtungsbefugten Gesellschafter durch befristete Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft geltend gemacht. Nichtigkeitsgründe können – außer durch eine ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters (§ 128 HGB)

Rz. 144 § 128 HGB über Einwendungen und Einreden des Gesellschafters, der die Akzessorietät der Gesellschafterhaftung regelt, hat (im Einklang mit § 129 Abs. 1 bis 3 HGB alt) folgenden Wortlaut (wohingegen § 128 HGB alt die persönliche Haftung der Gesellschafter geregelt hatte): (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, ka...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Voraussetzungen für die gerichtliche Berufung und Abberufung eines Liquidators

Rz. 216 Auf Antrag eines Beteiligten kann nach § 145 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 HGB alt (Bestellung) und § 147 Hs. 2 HGB alt (Abberufung) – aus "wichtigem Grund" ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Re...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Gestaltungsrechte

Rz. 146 Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers nach § 128 Abs. 2 HGB – in sachlicher Übernahme des Regelungsgehalts von § 129 Abs. 2 und 3 HGB alt, allerdings klarer (formulierte Anfechtungs- bzw. Aufrechnungsbefugnis der Gesellschaft) – verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zurmehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen (§ 110 HGB)

Rz. 56 Die Neuregelung des § 110 HGB über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen (wohingegen § 110 HGB alt den Ersatz von Aufwendungen und Verlusten geregelt hatte) hat (ohne gesetzliche Entsprechung im GbR-Recht) folgenden Wortlaut: (1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung an...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / II. Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung (§ 139 HGB)

Rz. 191 § 139 HGB über die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 139 HGB die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben geregelt hatte): (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesell...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / B. Einleitung

Rz. 2 Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) – Erster Abschnitt des Zweiten Buchs des HGB (§§ 105 bis 160 HGB) – wird "aus regelungstechnischen Gründen neu gefasst und im Gleichlauf zu “Titel 16 Gesellschaft‘"[1] des BGB in sechs Titel gegliedert:mehr