Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Höhe der Gebühr

Rz. 34 Dem Anwalt steht ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,0 zu. Die Mittelgebühr beträgt 0,75. Die Gebührenhöhe bestimmt der Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 im Einzelfall. Rz. 35 Der Höchstsatz von 1,0 rechtfertigt sich in der Regel dann, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Fall um eine rechtlich schwierige, umfangreiche Sache handelt (hier Arzth...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Prozessuale Ausgangslage

Rz. 1 Nach § 537 ZPO kann ein erstinstanzliches Urteil, das nur teilweise angegriffen wird, vom Berufungsgericht für (unbedingt) vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird. Die gleiche Möglichkeit besteht für Berufungsurteile, soweit sie nicht durch die Revision angefochten werden (§ 558 ZPO). In Familienstreitsachen s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Gegenstandswert

Rz. 45 Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Umfang des Prüfungsauftrags. Soll der Anwalt über ein uneingeschränktes Rechtsmittel beraten, so ist der volle Wert der Beschwer maßgebend (vgl. § 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 2 GKG, § 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG, § 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG). Der Wert kann gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 1 GKG, § 40 Abs. 2 S. 1 Fam...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängervorschrift des § 96a BRAGO war durch das KostenRÄndG 1975 in die BRAGO eingefügt worden. Der Wortlaut der Vorschrift war missverständlich, was zu zahlreichen Streitfragen geführt hatte. Durch Neufassung des RVG und die Einfügung des jetzigen S. 2 sind damit die meisten Streitfragen geklärt worden. Ältere Rspr. kann daher nicht ohne Weiteres übernommen werd...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussicht

Rz. 18 Dem Anwalt muss der Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels erteilt worden sein.[15] Daran fehlt es, wenn der Anwalt die Übernahme des Mandats davon abhängig macht, ob das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, und er dieses nach Prüfung der Sache verneint. In diesem Fall ist erst gar kein Auftrag zustande gekommen, so dass dem Anwalt überhaupt kein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 121 Nr. 10, 1. Hs. gilt nicht nur für den Anwalt als Verteidiger und Pflichtverteidiger, sondern auch für den Anwalt als Vertreter eines Nebenklägers oder Privatklägers, als Beistand eines Verletzten, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, soweit diese Beteiligten ein Rechtsmittel einlegen können und die Gebühren der VV Teile 4 bis 6 anzuwenden sind, VV Vorb. 4 Abs. 1...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Gebühr

Rz. 13 Für die Erstellung des Gutachtens erhält der Anwalt eine 1,3-Gebühr (auch dies entspricht dem früheren Recht nach der BRAGO: 13/10-Gebühr). Dies gilt auch dann, wenn ein am BGH zugelassener Rechtsanwalt die Erfolgsaussicht einer Revision zum BGH prüft. Die VV 2101 differenziert hier nicht. Eine der VV 3208 o.Ä. vergleichbare Vorschrift fehlt. Zudem erfordert die Erste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils, §§ 537, 558 ZPO

Rz. 98 Ist ein Urteil nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt, kann es auf Antrag von dem Berufungs- oder Revisionsgericht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit es nicht durch Berufungs- oder Revisionsanträge angefochten wird (§§ 537 Abs. 1 S. 1, 558 S. 1 ZPO). Diese Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungs- bzw. Revisionsbegründung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erledigungsgebühr gemäß VV 1004

Rz. 32 Im Berufungs- oder Revisionsverfahren erhöht sich der Gebührensatz auf 1,3. Rz. 33 Eine Änderung durch das 2. KostRMoG vom 23.7.2013 stellt klar, dass die Erledigungsgebühr nach VV 1004 auchmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Einlegung bei demselben Gericht

Rz. 126 Nr. 10, 1. Hs. greift nur dann, wenn das Rechtsmittel bei demselben Gericht eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten wird. Da Berufung und Revision in Strafsachen bei dem Gericht einzulegen sind, dessen Entscheidung angefochten wird, dürfte diese Voraussetzung immer gegeben sein. Gleiches gilt für die Beschwerden nach VV 4145, 4146 (§ 306 Abs. 1 StPO), nach § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. 2Hierzu gehören insbesonderemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 152 Nach VV 1000 beläuft sich die Einigungsgebühr grundsätzlich auf 1,5. Soweit der Gegenstand der Einigung bereits gerichtlich anhängig ist, reduziert sich die Gebühr auf 1,0 (VV 1003); ist der Gegenstand der Einigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren bzw. im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder im Verfahren vor dem R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber

Rz. 91 Für den Anwalt, der sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz beauftragt ist, enthält die Norm eine abschließende Abgrenzung derjenigen Tätigkeiten, die mit der erstinstanzlichen Vergütung abgegolten sind. Der Rechtsanwalt, der für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren beauftragt wird, kann dementsprechend eine Gebühr gemäß VV Nr. 3201 nur dann ve...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 2. Beschwerde, Rechtsbeschwerde

Rz. 171 Eine Beschwerde oder Rechtsbeschwerde ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Das Finanzgericht entscheidet endgültig.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Höhe der Gebühren

Rz. 33 Der Anwalt erhält nach VV 3500 eine 0,5-Verfahrensgebühr und nach VV 3513 eine 0,5-Terminsgebühr. Auf die Höhe der Gebühren im vorangegangenen Verfahren kommt es nicht an. Er erhält daher auch dann eine 0,5-Gebühr, wenn er im Ausgangsverfahren lediglich 0,3-Gebühren erhalten hat, wie etwa bei Beschwerden in Vollstreckungssachen (VV 3309).[45] Rz. 34 Ist ein als Berufun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Das Rechtsmittelrecht (Abs. 2 S. 1, 2. Alt.)

Rz. 165 Die Befugnis des Rechtsanwalts zur Rechtsmitteleinlegung musste durch Abs. 2 S. 1, 2. Alt. ausdrücklich geschaffen werden, weil er als Vertreter einer Partei oder eines Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht selbst Partei oder Beteiligter ist. Er erlangt dadurch aber nicht mehr Rechte als die Partei oder der Beteiligte selbst. Ist das Beschwerderecht ausges...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 32 Beim ersten Kriterium des Abs. 1 ist im Wesentlichen der mit der Ausführung des Mandats verbundene zeitliche Aufwand zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf die tatsächlich erbrachte, nicht auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Anwalts.[24] Relevant sind dabei nicht nur die effektiven Bearbeitungszeiträume für die Aktenbearbeitung, die Wahrnehmung von außerger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Übersendung an einen Anwalt höherer Instanz

Rz. 123 Voraussetzung für die Anwendung der Anm. zu VV 3400 ist, dass der Anwalt die Handakten mit gutachterlichen Äußerungen an den Bevollmächtigten eines höheren Rechtszugs übersendet. Die Versendung an einen Anwalt gleicher Instanz ist nicht nach Anm. zu VV 3400 zu vergüten. Soweit der Anwalt hier die Übersendung mit gutachterlichen Äußerungen verbindet, ist seine Tätigke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr, VV 3206

Rz. 3 Der Anwalt erhält zunächst eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206. Rz. 4 Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1-Verfahrensgebühr. Die Anm. zu VV 3201 gilt entsprechend. Nach Anm. Nr. 1 zu VV 3201 liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Einzelfälle

Rz. 203 Anfechtung der Zustimmungserklärung. Hat der Auftraggeber eine Zustimmungserklärung abgegeben, erklärt er aber im Verfahren nach § 11, diese angefochten zu haben, so ist dies eine außergerichtliche Einwendung, die die Festsetzung hindert. Rz. 204 Anrechnung. Wendet der Auftraggeber ein, die zur Festsetzung angemeldete Berechnung sei insoweit unzutreffend, als es der A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Das Beschwerdeverfahren nach dem GKG

Rz. 167 Das Beschwerdeverfahren wird durch einen Abänderungsantrag eingeleitet. Terminologisch kommt es nicht auf die richtige Wortwahl an. Um eine Streitwertbeschwerde handelt es sich auch dann, wenn der Rechtsanwalt "Erinnerung" gegen eine gerichtliche Wertfestsetzung einlegt.[64] Es gilt der Auslegungsgrundsatz, dass bei Unklarheit über die Art des eingelegten Rechtsmitte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Vergütungsfestsetzung

Rz. 46 Nach h.M. ist eine Festsetzung der Prüfungsgebühr im Verfahren nach § 11 nicht möglich, da diese Gebühr nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstanden sei.[27] M.E. ist diese Auffassung zu eng.[28] Unstrittig muss die Tätigkeit des Anwalts, der die Festsetzung betreibt, nicht gegenüber dem Gericht entfaltet worden sein (siehe § 11 Rdn 53 f.). Daher kann z.B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIV. Rechtsschutzversicherung

Rz. 51 Die Gebühr für die Beratung über die Aussicht eines Rechtsmittels oder deren Prüfung ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich mitversichert,[36] es sei denn, es besteht offensichtlich keine Erfolgsaussicht, so dass eine Beratung mutwillig erscheint (§ 1 ARB 1975; § 17 Abs. 1 ARB 1994/2000). Häufig beschränkt der Rechtsschutzversicherer sogar seine Deck...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XI. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 47 Umstritten ist, ob für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. Hartung [30] ist der Auffassung, dass für eine Rechtsmittelprüfung Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt werden könne. Die ganz überwiegende Rechtsprechung hat von Anfang an die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe j...mehr

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AGS 06/2021, Abhilfebefugni... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung ist zuzustimmen. In der gerichtlichen Praxis ist immer wieder festzustellen, dass Rechtspfleger in Beschwerdeverfahren gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Straf- und Bußgeldsachen Abhilfeentscheidungen treffen. In den der Entscheidung des LG Aachen sowie der Entscheidung des OLG Rostock (AGS 2018, 330) zugrunde liegenden Fällen wurde die jeweilige Nichtabh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Rechtszug

Rz. 35 Mit Rechtszug i.S.d. § 16 Nr. 3 ist derjenige Rechtszug i.S.d. § 119 ZPO gemeint, für den die bewilligte PKH gilt. Soweit nach § 119 ZPO für eine neue Instanz ein neuer Antrag gestellt werden muss, löst dieser eine neue Angelegenheit aus, die allerdings nach § 16 Nr. 2 wiederum mit der Hauptsache eine Angelegenheit bildet. Bedeutsam wird dies etwa, wenn für ein Rechts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Einzelfälle

Rz. 10 Zu den Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen i.S.d. Nr. 2 zählen insbesondere: Beispie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Dieselbe Angelegenheit

Rz. 31 Mehrere Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO) oder der Abänderung der Prozesskostenhilferatenzahlung (§ 120a ZPO) in demselben Rechtszug gehören zu derselben Angelegenheit (§ 16 Nr. 3). Der Anwalt erhält die Gebühren (VV 3335, ggf. Termins- und Einigungsgebühr) insgesamt nur einmal, § 15 Abs. 2. Ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahrensgebühr – vorzeitige Beendigung (VV 3301)

Rz. 11 Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags reduziert sich der Gebührensatz der Verfahrensgebühr von 1,6 auf 1,0. Eine vorzeitige Beendigung liegt nach dem Verweis in Anm. zu VV 3301 i.V.m. Anm. Abs. 1 zu VV 3201 vor,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Kostenerstattung

Rz. 22 Die Kosten für eine Begutachtung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.[8] Rz. 23 Die Frage der Erstattungspflicht stellt sich ohnehin nicht, wenn der begutachtende Anwalt mit der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beauftragt worden ist, da dann infolge der Anrechnung – abgesehen von der zweiten Postentgeltpauschale...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entstehen der Gebühr

Rz. 5 Die Verfahrensgebühr nach VV 3200 entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 3 Abs. 2). Rz. 6 Abgegolten durch die Verfahrensgebühr werden sämtliche Tätigkeiten, die nicht den Tatbestand der Termins- oder Einigungsgebühr erfüllen, also insbesonderemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Problemaufriss

Rz. 132 Die Reichweite des bisherigen § 87 S. 2 BRAGO war im Einzelnen umstritten. Dieser Streit setzt sich in Nr. 10, 1. Hs. fort. Häufig wird hier die Frage nach dem Entstehen der Gebühren im Rechtsmittelverfahren mit ihrer Erstattungsfähigkeit gleichgesetzt oder verwechselt, was zu einer äußerst unübersichtlichen und kaum noch zu überschauenden Rechtsprechung geführt hat.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Kostenerstattung

Rz. 24 Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind grundsätzlich zu erstatten. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung zurückgenommen, ist nur eine 1,0-Gebühr (VV 3505) erstattungsfähig, da es weder eines Abweisungsantrags noch eines Kostenantrags bedarf.[1] Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde also zunächst eingelegt, aber vor ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Berufung ist begründet und anschließend zurückgenommen worden

Rz. 64 War die Berufung bereits begründet worden, bevor sie zurückgenommen wurde, ist wiederum zu differenzieren. Es kommt darauf an, welche Tätigkeit der Anwalt des Berufungsbeklagten entfaltet hat. Rz. 65 Hatte der Anwalt des Berufungsbeklagten noch keinen Zurückweisungsantrag gestellt, ist nur die Gebühr nach VV 3200, 3201 Anm. Abs. 1 Nr. 1 entstanden und somit auch nur di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Rücknahme ohne Begründung

Rz. 47 Wird die Nichtzulassungsbeschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung zurückgenommen, ist für den Gegner nur die 1,1-Gebühr (VV 3507) bzw. die 1,8-Gebühr (VV 3509) erstattungsfähig, da es weder eines Abweisungsantrags noch eines Kostenantrags bedarf.[22] Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde also zunächst eingelegt, aber vor ihrer Begründung zurückgenommen, so gil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Schriftliche Entscheidung im Einverständnis mit den Parteien

Rz. 16 Weitere Voraussetzung ist allerdings, wie sich aus der Verweisung in Anm. Abs. 1 auf Anm. Abs. 1 zu VV 3104 ergibt, dass wird. Rz. 17 Da eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO in Anm. Abs. 1 unter Verweis auf Anm. Abs. 1 zu VV 3104 nicht erwähnt wird und d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Frist

aa) Zwei Wochen Rz. 36 In allen Verfahren nach VV Teil 3 bis 6 kann die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung angefochten werden (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3).[101] Es handelt sich nicht um eine sofortige Beschwerde, sondern um eine einfache fristgebundene Beschwerde, die innerhalb von zw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Fehlende Anhängigkeit und Anhängigkeit in höherer Instanz

Rz. 45 Sind die Gegenstände in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren, in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder in einem Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig, entsteht die Einigungsgebühr nach VV 1004 zu 1,3. Das gilt nach Anm. Abs. 1 zu VV 1004 auch in den in VV Vorb. 3.2....mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 2. Erinnerung

Rz. 138 Bei einem Wert des Beschwerdegegenstands bis 200 EUR ist Erinnerung gegeben.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Umfang der Angelegenheit

Rz. 4 Soweit der Anwalt Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter bzw. Verteidiger ist, erhält er für die Rüge oder für die Abwehr der Rüge keine gesonderte Vergütung. Seine Tätigkeit wird nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 vielmehr durch die Gebühren der Hauptsache abgegolten.[1] Weder das Verfahren über die Rüge selbst noch das weitere Verfahren nach erfolgreicher Rüge lösen eine ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Rechtsschutzversicherung

Rz. 26 Die Gebühr für ein Gutachten über die Aussichten eines Rechtsmittels ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich mitversichert, soweit derjenige Anwalt beauftragt wird, der später das Rechtsmittel durchführen soll. Der Rechtsschutzversicherer kann seine Deckungsschutzzusage für das Rechtsmittelverfahren auch zunächst auf eine Begutachtung über die Erfolgs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) § 11 RPflG – Erinnerung und sofortige Beschwerde

Rz. 186 Entscheidungen des Rechtspflegers in der Zwangsvollstreckung sind gemäß § 11 Abs. 1 RPflG mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO anzufechten. Entscheidungen des Rechtspflegers sind gemäß § 11 Abs. 2 RPflG nur dann mit der Erinnerung anfechtbar, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Begrenzung bei einem Einzelauftrag (2. Var.)

Rz. 308 Eine weitere Begrenzung ist durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz eingefügt worden. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass ein Anwalt, der nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt worden ist, keine höheren Gebühren erhält als ein Anwalt, der mit dem gesamten Verfahren beauftragt worden wäre. An sich war diese Regelung überflüssig, weil die wohl ei...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / II. Kostengrundentscheidung

Rz. 112 Auch in Familiensachen gilt, dass eine Kostenerstattung nur aufgrund eines zur Vollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann (§ 103 Abs. 1 ZPO). Erforderlich ist alsomehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Notwendigkeit einer weiteren Entscheidung vor dem untergeordneten Gericht

Rz. 22 Aus der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts oder dem dort geschlossenen Vergleich muss sich die Notwendigkeit einer weiteren Entscheidung des Erstgerichts ergeben. Hierzu zählt insbesondere der Fall, dass das Rechtsmittelgericht das vorinstanzliche Urteil aufhebt (§§ 538, 539, 565 ZPO, §§ 69 Abs. 1 S. 2, 74 Abs. 6 S. 2 FamFG) und die Sache zur erneuten Entscheidung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Entscheidung

aa) Beschluss Rz. 61 Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt durch begründeten Beschluss.[156] In dem Beschluss muss die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung betragsmäßig festgesetzt werden.[157] Eine Entscheidung des Inhalts, dass dem Änderungsbegehren stattgegeben wird, reicht nicht aus.[158] Vor der Entscheidung ist dem Beschwerdegegner (Staatskasse oder Rechtsan...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 2. Rechtsbeschwerde

Rz. 126 Auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit kommt eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht (§§ 78, 72 ArbGG). Sie bedarf der Zulassung. Über sie entscheidet das BAG.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Verfahrensgebühr trotz fehlender Postulationsfähigkeit

Rz. 31 Ob der Anwalt auch dann eine Verfahrensgebühr verdienen kann, wenn er vor dem entsprechenden Gericht nicht postulationsfähig ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht[35] kann bei "sinnvoller Tätigkeit" des Anwalts das Fehlen der Postulationsfähigkeit unerheblich sein. Nach anderer Ansicht[36] wird die Postulationsfähigkeit für die Entstehung der Verfahrensgebühr unabhä...mehr