Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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§ 12 Erbscheinsverfahren / f) Beschwerdeberechtigung

Rz. 144 Für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags ist sowohl die materielle, § 59 Abs. 1 FamFG, als auch die formelle Beschwer, § 59 Abs. 2 FamFG, Voraussetzung. aa) Materielle Beschwer, § 59 Abs. 1 FamFG Rz. 145 Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches s...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Anfechtung von Feststellungsbeschlüssen

Rz. 137 Muster 12.12: Beschwerdeantrag Muster 12.12: Beschwerdeantrag Ich beantrage, wie folgt zu beschließen:mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / c) Notwendiger Inhalt

Rz. 141 Die Beschwerdeschrift muss nicht ausdrücklich das Wort Beschwerde enthalten; jedoch müssen der Beschwerdeführer, die angegriffene Entscheidung und das Begehren, dass die Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüft werden soll, erkennbar sein.[256] Auch ein bestimmter Antrag und eine Begründung sind nicht erforderlich.[257]mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Befristete Erinnerung

Rz. 132 Ausnahmsweise lässt § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung zu, wenn gegen die Entscheidung "nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist". Hintergrund dieser Regelung ist, dass zumindest eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, Art. 19 Abs. 4 GG. Der Rechtspfleger kann einer derartigen Erinnerung abh...mehr

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§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / 4. Außervollzugsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht

Rz. 59 Nach § 55 FamFG kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung (auch, wenn eine erstinstanzliche einstweilige Anordnung in Rede steht) auf Antrag oder von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aussetzen. Hierzu wird insbesondere dann Anlass bestehen, wenn in der erstinstanzlichen Entscheidung ei...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / dd) Zurückweistung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

Rz. 401 Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft, §§ 58 ff. FamFG. Gegen den Beschluss über die Aufhebung der Nachlassverwaltung steht sowohl den Nachlassgläubigern als auch den Erben die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu.mehr

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AGB-Richtlinie (RL) / B. Hinweise

Rz. 3 Hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes: Die Richtlinie gilt nur für Verbraucherverträge.[2] Auch insoweit stellt diese nur einen Mindestschutz sicher, Art. 8 RL. Rz. 4 Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, soweit diese Richtlinie den Verkehr mit Verbrauchern (B2C) betrifft, nicht dagegen im Rechtsverkehr unter Kaufleuten und Unternehmern und zwischen Ve...mehr

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§ 14 Gesetzestexte / J. Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG)

Rz. 10 Gesetz zum internationalen Familienrecht vom 26.1.2005 (BGBl I 2005 S. 162), zuletzt geändert mit Wirkung zum 16.7.2014 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8.7.2014 (BGBl I 2014 S. 890) Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dientmehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / VI. Die Änderungen des HKÜ durch die Brüssel IIa-VO

Rz. 150 Die Brüssel IIa-VO modifiziert – menschenrechtskonform[484] – das HKÜ-Verfahren im Verhältnis der Verordnungsmitgliedstaaten[485] zueinander (siehe Wortlaut von Art. 10, 11 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) bedeutsam.[486] Zwar bleibt ausweislich Art. 11 Abs. 1 Brüssel IIa-VO die Rechtsgrundlage für die Rückführung des Kindes Art. 12 Abs. 1 HKÜ. Die Verordnung ergänzt und verst...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / III. Beschwerdeverfahren

1. Grundsätzliches Rz. 157 Durch die Beschwerde wird eine neue Tatsacheninstanz eröffnet, §§ 68 Abs. 3, 26 FamFG. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Rz. 158 Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird auch im Erbscheinsverfahren durch den Beschwerdeantrag bestimmt. Er entspricht regelmäßig dem Verfahrensgegenstand der ersten Instanz.[282] Wird das Beschwerdegericht mit ein...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / c) Beschwerdebefugnis

Rz. 149 Gegen die Erteilungsanordnung kann sich nur derjenige beschweren, der durch die Verfügung "in seinen Rechten", § 59 Abs. 1 FamFG, verletzt worden ist. Das kann auch der Antragsteller[267] oder der Erbe bei einer Erteilung an den Gläubiger nach § 792 ZPO sein.[268] Auch der Nacherbe ist beschwerdebefugt, wenn er behauptet, dass der Nacherbenvermerk nicht oder nicht ri...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 8. Rücknahme der Beschwerde

Rz. 155 Eine Rücknahme der Beschwerde ist jederzeit möglich, § 67 Abs. 4 FamFG. Nimmt im Erbscheinsverfahren ein Beteiligter die von ihm eingelegte Beschwerde zurück, so hat er in der Regel auch die außergerichtlichen Kosten eines Beschwerdegegners zu erstatten, § 84 FamFG. Von einer Anordnung der Kostenerstattung kann jedoch nach den Umständen des Einzelfalls aus Billigkeit...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / bb) Formelle Beschwer, § 59 Abs. 2 FamFG

Rz. 146 In Antragsverfahren, wie z.B. bei der Erteilung eines Erbscheins, ist neben der materiellen Rechtsbeeinträchtigung auch noch eine formelle Beschwer gemäß § 59 Abs. 2 FamFG erforderlich. Beschwerdeberechtigt ist demnach nur derjenige, dessen Antrag zurückgewiesen worden ist. Diese Einschränkung des Beschwerderechts erfährt nach der herrschende Rspr. eine Ausnahme, wen...mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / aa) Allgemeines

Rz. 26 Die Beschwerde nach § 58 FamFG ist das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts. Soweit Zwischenentscheidungen anfechtbar sind, ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach §§ 567–572 ZPO statthaft.[32] Für Entscheidungen des Rechtspflegers gelten diese Vorschriften über § 11 Abs. 1 RPflG. Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG findet statt, wenn nach allg...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / bb) Form

Rz. 140 Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG. Die Beschwerdeschrift kann auch per Telefax übermittelt werden.[252] Zugelassen wird auch eine fernmündliche Einlegung, wenn die Geschäftsstelle ein Protokoll aufnimmt, dieses vorliest und sich genehmigen lässt.[253] Zu Protokoll...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 1. Grundsätzliches

Rz. 157 Durch die Beschwerde wird eine neue Tatsacheninstanz eröffnet, §§ 68 Abs. 3, 26 FamFG.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 1. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen

Rz. 136 Nach § 58 Abs. 1 FamFG sind grundsätzlich nur noch Endentscheidungen mit der Beschwerde anfechtbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt. So sieht das FamFG in den §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 5, 21 Abs. 2, 33 Abs. 2, 35 Abs. 5, 42 Abs. 5 und 355 Abs. 1 FamFG die Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567–572 ZPO ...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / c) Form und Frist

Rz. 169 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen, § 71 Abs. 1 FamFG.mehr

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§ 10 Kostenrecht / A. Kostenverteilung

Rz. 1 Die Regelungen zu den Gerichtskosten und Verfahrenswerten in Familiensachen und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind seit dem 1.9.2009 im FamGKG enthalten.[1] Das FamGKG wurde allerdings durch das zum 1.8.2013 in Kraft getretene 2. KostRMoG modifiziert.[2] Rz. 2 Kosten im Sinn des FamFG sind die Gerichtskosten sowie die zur Durchführung des Verfahrens notwend...mehr

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§ 13 Formularteil / IV. Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren

Rz. 69 Muster 13.64: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren Muster 13.64: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az _________________________ In der Familiensache der _________________________ – Antragstellerin/Mutter – Verfa...mehr

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§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / 1. Statthaftigkeit

Rz. 43 Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Entscheidungen sind grundsätzlich unanfechtbar (§ 57 S. 1 FamFG), auch wenn in der betreffenden Entscheidung in der Rechtsmittelbelehrung irrtümlich auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde hingewiesen wird.[102] Lediglich in den in § 57 S. 2 FamFG enumerierten Ausnahmefällen ist eine Beschwerdemöglichkeit e...mehr

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§ 25 Kostentragungspflicht ... / E. Rechtsschutz

Rz. 12 Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden, § 62 OWiG. Rz. 13 Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, §§ 25a Abs. 3 S. 2 StVG i.V.m. §§ 62 Abs. 2, 68 OWiG. Hiergegen ist kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Entscheidungen des Rechtspflegers

a) Beschwerde, § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG Rz. 131 Nach dem Rechtspflegergesetz ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften" zulässig ist, § 11 Abs. 1 RPflG. Das bedeutet, dass in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfügungen des Rechtspflegers grundsätzlich...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Zuständigkeit

Rz. 167 Zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der Bundesgerichtshof berufen, § 133 GVG.mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / cc) Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 400 Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung ist die sofortige Beschwerde nach § 58 ff. FamFG statthaft. Beschwerdebefugt ist der Antragsteller, § 59 Abs. 2 FamFG.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Statthaftigkeit

Rz. 168 Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat, § 70 Abs. 1 FamFG.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / d) Vertretung

Rz. 170 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 10 Abs. 4 S. 1 FamFG.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 3. Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht

Rz. 172 Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 70 Abs. 2 FamFG vorliegen und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist, § 74 Abs. 1 S. 1 FamFG.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / aa) Materielle Beschwer, § 59 Abs. 1 FamFG

Rz. 145 Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches subjektives Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtenen Entscheidung berührt wird. Als verletzte Rechtsposition kommt dabei in Nachlasssachen vor allem das Erbrecht in Betracht. Dagegen führt die bloße Verletzung von Verfahrensrechten n...mehr

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§ 3 Abänderungsverfahren na... / A. Grundlagen

Rz. 1 Einem auftretenden Bedürfnis nach Abänderung einer Sorge- oder Umgangsrechtsregelung kann – auf Antrag oder von Amts wegen[1] – durch § 1696 BGB Rechnung getragen werden. (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 37 ff.) Diese – verfassungsrechtlich unbedenkliche[2] – Vorschrift erfasste nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht gerichtliche Verfügungen; also mus...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Unbegründete Beschwerde

Rz. 163 Ist die Beschwerde im Ergebnis unbegründet, wird sie zurückgewiesen. Für die Tenorierung gilt im Übrigen das zur unzulässigen Beschwerde Ausgeführte (siehe oben Rdn 161). Wird Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss eingelegt, so kann das Beschwerdegericht zwar den Beschluss aufheben, es darf aber nicht einen oder mehrere Erbscheinsanträge endgültig zurückweise...mehr

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§ 13 Formularteil / III. Beschwerdeschrift Hauptsache

Rz. 68 Muster 13.63: Beschwerdeschrift Hauptsache Muster 13.63: Beschwerdeschrift Hauptsache An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht Az _________________________ In der Familiensache der _________________________ – Antragstellerin/Mutter – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt: _________________________ gegen den _________________________ – Antragsgegner/Vater –...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / e) Begründung

Rz. 171 Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / IV. Rechtsbeschwerde

1. Grundsätzliches Rz. 166 Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nach §§ 70–75 FamFG. 2. Zulässigkeitsvoraussetzungen a) Zuständigkeit Rz. 167 Zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der Bundesgerichtshof berufen, § 133 GVG. b) Statthaftigkeit Rz. 168 Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschw...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Zulässigkeitsvoraussetzungen

a) Zuständigkeit Rz. 167 Zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der Bundesgerichtshof berufen, § 133 GVG. b) Statthaftigkeit Rz. 168 Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat, § 70 Abs. 1 FamFG. c) Form und Frist Rz. 169 Die Rechtsbeschwerde ist binnen...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 5. Beschwerdeentscheidung

Rz. 161 Je nachdem, ob die Beschwerde unzulässig, unbegründet, begründet oder teilweise begründet ist, kommt es zu unterschiedlichen Tenorierungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts. a) Unzulässige Beschwerde Rz. 162 Die unzulässige Beschwerde wird verworfen.[293] Entsprechend lautet der Tenor: Hinweis "I. Die Beschwerde wird verworfen." Über die Kosten muss nach § 84 FamFG befun...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 3. Entscheidungen des Oberlandesgerichts

Rz. 133 Gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts kann gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft sein, §§ 70 ff. FamFG.mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 1. Grundsätzliches

Rz. 166 Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nach §§ 70–75 FamFG.mehr

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§ 14 Gesetzestexte / I. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (SEV Nr. 5) (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK)

Rz. 9 (BGBl 1952 II S. 685)[31] In Erwägung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet wurde; in der Erwägung, dass diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten; in der Erwägung, dass das Ziel des Europarats die...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / I. Grundsätzlich aufschiebende Wirkung

Rz. 25 Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Diese gesetzgeberische Wertung spielt insbesondere auch bei der von der Behörde angeordneten sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) eine große Rolle. Während der Gesetzgeber nämlich in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO selbst die Ausnahmetatbestä...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / I. Zeitliche Reichweite des Formerfordernisses

Rz. 103 Das Formerfordernis gilt für alle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen werden (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Wird die Vereinbarung später geschlossen (z.B., um den Ausgleich nach der Scheidung zu regeln), unterliegt sie keinem Formerfordernis mehr.[53] Das eröffnet gewisse Sc...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Rz. 158 Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird auch im Erbscheinsverfahren durch den Beschwerdeantrag bestimmt. Er entspricht regelmäßig dem Verfahrensgegenstand der ersten Instanz.[282] Wird das Beschwerdegericht mit einem neuen Antrag konfrontiert, bedarf es einer Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts.[283] Das Oberlandesgericht ist nicht befugt, den Beschwerdegeg...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / d) Genehmigungsbedürftige Geschäfte

Rz. 123 Im Zusammenhang mit besonders wichtigen oder riskanten Geschäften bedarf es zur Legitimation des gesetzlichen Vertreters einer gesonderten gerichtlichen Genehmigung. § 1643 BGB ist zwingendes Recht, wobei ein Elternteil den dort genannten Beschränkungen aber nur unterliegt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen auftritt. Davon ist etwa dann nicht ausz...mehr

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§ 6 Vollstreckungsrecht / f) Das Jugendamt

Rz. 81 Für das Jugendamt[210] stellt sich zuweilen die Frage, ob es an der Vollstreckung mitwirken soll (§ 88 Abs. 2 FamFG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 IntFamRVG), wenn es mit der richterlichen Entscheidung nicht einverstanden ist. Eine Verpflichtung allein aufgrund einfachen Rechts besteht nicht (Wortlaut der vorgenannten Vorschriften: "in geeigneten Fällen"). Lehnt das Jugen...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 4. Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

Rz. 173 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, § 74 Abs. 2 FamFG. Hinweis Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nu...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / d) Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs nach der Scheidung

Rz. 227 Sind Anrechte nicht ausgleichsreif, kann ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht erfolgen. Diese Fälle sind abschließend in § 19 VersAusglG aufgeführt (siehe oben § 8 Rdn 87 ff.). Betroffen sind insb. diejenigen Anrechte, bei denen ein Rechtsanspruch der ausgleichspflichtigen Person selbst auf eine Leistung noch nicht hinreichend verfestigt ist. Rz. 228 § 224 Abs. 4...mehr

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§ 8 Aktiv- und Passivprozes... / F. Testamentsvollstrecker im weiteren FamFG-Verfahren

Rz. 130 Des Weiteren kann der Testamentsvollstrecker auch Anträge beim Nachlassgericht stellen, wie z.B. die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten unter Mittestamentsvollstreckern nach § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB oder einen Antrag auf Aufhebung einer Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB. Dabei handelt es sich freilich nicht um eigentliche "Amtsklagen", sondern le...mehr

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AGS 1/2017, Zulässigkeit de... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 59 FamGKG nicht gegeben. Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde bezieht sich nur auf die (endgültige) Streitwertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG am Ende des Verfahrens, nicht dagegen auf die – wie hier – vorläu...mehr

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§ 15 Prozessfinanzierung im... / G. Anhang: Muster Prozessfinanzierungsvertrag

Rz. 81 PROZESSFINANZIERUNGSVERTRAG zwischen der LEGIAL AG Thomas-Dehler-Straße 2 81737 München – nachfolgend "LEGIAL" genannt – und [Name Anspruchsberechtigter] [Straße Anspruchsberechtigter] [PLZ, Ort Anspruchsberechtigter] – nachfolgend auch bei mehreren Personen "ANSPRUCHSINHABER" genannt –mehr

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§ 13 Formularteil / II. Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Rz. 67 Muster 13.62: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Muster 13.62: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ In der Familiensache der _________________________ – Antragstellerin/Mutter – Verfahrensbev...mehr