Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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FF 5/2016, Die Behandlung d... / 2. Gründe im Verhalten des Richters

Das Verhalten eines Richters kann in vielfältiger Weise Anlass für die Besorgnis seiner Befangenheit geben. Die umfangreiche Rechtsprechung hierzu ist sehr stark kasuistisch geprägt, so dass es nicht möglich ist, hieraus generelle Abgrenzungskriterien herzuleiten. Lediglich bei sehr groben Verstößen gegen richterliche Pflichten besteht Übereinstimmung hinsichtlich der Berech...mehr

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AGS 5/2016, Kostenentscheid... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde gegen die Kostentscheidung ist gem. § 58 FamFG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58, 63, 64 FamFG). Einer Mindestbeschwer i.S.d. § 61 FamFG bedarf es bei der Anfechtung einer Kostenentscheidung in Kindschaftssachen nicht (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876 [= AGS 2013, 505]). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Indem d...mehr

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AGS 5/2016, Anforderung an ... / 2 Aus den Gründen

In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem der Kläger nur Deckung für die gerichtlichen (nicht auch die außergerichtlichen) Kosten verlangt, Erfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, da der Beklagte einen Anspruch des Klägers bestreitet. Das festzustellende Rechtsverhältnis ist auch ausreichend konkret beschrieben...mehr

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zerb 5/2016, Prüfungsumfang... / Aus den Gründen

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, § 74 Abs. 6 S. 2 FamFG. 1. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die durch das Nachlassgericht vorgenommene Auslegung zur Frage der Erbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu je 1/3 sei nicht zu beanstanden. De...mehr

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FF 5/2016, Notwendiger Inha... / 2 Anmerkung

Der BGH rügt, dass die Entscheidung des LG nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen sowie in sich unschlüssig ist: Nach der st. Rspr. des BGH (vgl. BGH 27.8.2014 – XII ZB 266/13; 16.4.2013 – VI ZB 50/12; 14.6.2010 – II ZB 20/09) müssen Beschlüsse, die mit einem Rechtsmittel angegriffen werden können, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird...mehr

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Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens

Leitsatz 1. Die überlange Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens steht der Festsetzung von Aussetzungszinsen für dieses Verfahren – auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung – nicht entgegen. 2. Eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG kann nicht auf die überlange Dauer eines vor einer Finanzbehörde anhängigen Verfahrens gestützt werden. Dem Steuerpflichtigen steh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Rücknahme des Rechtsbehelfs oder des Rechtsmittels (Abs. 2)

Rz. 6 Wird der Rechtsbehelf zurückgenommen, trägt derjenige Beteiligte, der die Rücknahme erklärt hat, die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten. Dies kann auch der vollmachtlose Vertreter sein, wenn er einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf zurücknimmt.[1] Da sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt, bedarf es keiner besonderen Kostenentscheidung.[2] Bei Klagerücknahme ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Verfahren und Rechtsbehelf

Rz. 5 Das Gericht trifft seine Ermessensentscheidung im Rahmen der nach § 143 FGO zu treffenden Kostenentscheidung.[1] Sie kann nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden (§ 145 Abs. 1 FGO). Sofern sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, wäre dem Grunde nach gegen die Kostenentscheidung die Beschwerde gegeben. Diese ist aber nach § 128 Abs. 4...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 32 Gegen den Beschluss des FG ist seit Inkrafttreten des FGO-Änderungsgesetzes v. 21.12.1992[1] am 1.1.1993 der Rechtsbehelf der Beschwerde an den BFH gegeben, gleich, ob die Entscheidung durch den Senat, den Vorsitzenden Richter oder den Einzelrichter ergangen ist.[2] Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Entscheidung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 144 Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs

Rz. 1 Nach § 136 Abs. 2 FGO hat derjenige, der einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Verfahrenskosten zu tragen. So kann die Absicht unterstellt werden, Kostenerstattung zu beantragen, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Rechtsbehelf

Rz. 28 Da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht, wird die Kostenentscheidung im Beschlussweg getroffen. Eine Beschwerde gegen den Kostenbeschluss ist nicht zulässig.[1] Es bleibt das außerordentliche Rechtsmittel der Gegenvorstellung entsprechend § 133a FGO (Anhörungsrüge) ab 2005 weiterhin statthaft. Die Gegenvorstellung ist an das Gericht zu richten, das die ange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Rechtsmittel

Rz. 8 Der Beigeladene kann selbstständig Rechtsmittel einlegen. Hat er Revision eingelegt, trägt er bei Unterliegen die Kosten nach § 135 Abs. 2 FGO. Schließt sich der Beteiligte der Revision an, führt dies bei ihrer Erfolglosigkeit zur Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Rechtsmittel

Rz. 6 Wird die Kostenentscheidung durch Urteil getroffen, ist sie unselbstständiger Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen hierüber zu entscheiden. Eine Anfechtung des Urteils wegen der Kosten ist allerdings unzulässig, wenn das Rechtsmittel nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist.[1] Ergeht eine isolierte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Kostenpflicht bei erfolglosem Rechtsmittel (Abs. 2)

Rz. 6 Ist ein Beteiligter mit einem Rechtsmittel erfolglos geblieben, d. h., ist die Revision oder Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden[1], trägt er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Hat er dagegen eine Zurückverweisung erreicht, kann eine Kostenentscheidung erst ergehen, wenn über das Verfahren endgültig entschieden worden ist....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Anfechtung der Kostenentscheidung

Rz. 1 Die Entscheidung des Gerichts kann im Kostenpunkt grundsätzlich nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden, auch wenn der Beteiligte keine Einwendungen gegen die Sachentscheidung erheben will, weil er sich ausschließlich durch die Kostenentscheidung beschwert fühlt. Diese Beschränkung gilt nicht nur für die Revision, sondern auch für die Nichtzulassungsbeschwer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Bedingte Erledigungserklärung

Rz. 15 Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Erklärt z. B. der Kläger die Hauptsache unter der Bedingung für erledigt, dass die beklagte Behörde einen geänderten Bescheid erlasse, ist eine solche Erklärung wirkungslos.[1] Die Erklärung kann allenfalls als Ankündigung einer Erledigungserklärung angesehen werden für den Fall, dass ein geänderter Bescheid er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Kostenpflicht im Wiederaufnahmeverfahren (Abs. 4)

Rz. 9 Bei der auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Klage[1] handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, nicht um ein Rechtsmittel. Da das Wiederaufnahmeverfahren kein Rechtsmittelverfahren ist, eröffnet es wieder das Verfahren erster Instanz. Wird der Klage stattgegeben, findet erneut ein Klageverfahren statt mit dem Ziel, nunmehr ein von den gravierend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.4.1 Verfahren

Rz. 26 Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist nicht obligatorisch vorgesehen und eher die Ausnahme. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Gerichts.[1] Findet eine mündliche Verhandlung statt, wirkt an dem Beschluss der vollbesetzte Senat einschließlich der ehrenamtlichen Richter mit, anderenfalls entscheiden die Berufsrichter allein....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.4.2.3 Anordnung der Rechtsbehelfseinlegung in der Hauptsache

Rz. 29 Die einstweilige Anordnung kann schon erhoben werden, bevor der Antragsteller Klage in der Hauptsache erhoben hat.[1] Sie ist sogar vor Einlegung des Einspruchs denkbar. Hier hat der Antragsgegner (die Finanzbehörde) die Möglichkeit, den Fortbestand der einstweiligen Anordnung von der Durchführung des Hauptsacheverfahrens abhängig zu machen. Auf seinen Antrag hat das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7 Vollziehung der Anordnung

Rz. 31 Die einstweilige Anordnung verpflichtet den Antragsgegner, also die Finanzbehörde, bestimmte Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsposition des Antragstellers zu sichern oder zu regeln. Wenn man auch i. d. R. davon ausgehen kann, dass die Finanzbehörde den Richterspruch beachten wird, bedarf es doch einer Regelung der Vollziehung der einstweiligen Anordnung. Die Vollziehu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3.3 Stattgabe der Untätigkeitsklage

Rz. 26 Die Kostenfolge nach Abs. 2 tritt nur ein, wenn die Finanzbehörde dem außergerichtlichen Rechtsbehelf entspricht oder aufgrund einer Untätigkeitsbeschwerde[1] den beantragten Verwaltungsakt erlässt, nachdem ihr das FG hierzu nach § 46 Abs. 1 S. 3 FGO eine Frist gesetzt hat. Wird der beantragte Verwaltungsakt erlassen, bevor das FG eine Frist gesetzt hat, ist nach h. M....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Schuldhafte Kostenverursachung (S. 2)

Rz. 3 Außer in den Fällen verspäteten Vorbringens können dem obsiegenden Beteiligten die Kosten eines Verfahrensabschnitts oder auch des gesamten Rechtsstreits auferlegt werden, wenn er diese schuldhaft verursacht, z. B. einen Beweistermin versäumt hat. So sind die Verfahrenskosten der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie dem Kläger eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3.4 Aufhebung der Einspruchsentscheidung bzw. des Verwaltungsakts durch das Gericht

Rz. 27 § 138 Abs. 2 S. 2 a. F. ist durch das FGO-ÄndG v. 21.12.1992 aufgehoben worden. Diese Vorschrift regelte den Fall, dass nach § 100 Abs. 2 S. 2 FGO a. F. das Gericht die angefochtene Einspruchsentscheidung oder den angefochtenen Verwaltungsakt ohne Entscheidung in der Sache aufhebt. Dies setzte wesentliche Verfahrensmängel aufseiten des FA voraus, sodass unterstellt we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Verspätetes Vorbringen (S. 1)

Rz. 2 Die Kostenpflicht knüpft in § 137 S. 1 FGO an das verspätete Vorbringen von entscheidungserheblichen Tatsachen an, sodass das Gericht nur dann ermessensfehlerfrei die Kosten dem Obsiegenden auferlegen kann, wenn die Verspätung ursächlich für die Verzögerung des Verfahrens war, die Entscheidung sich also nicht aus anderen Gründen verzögert hat, was heute bei der bekannt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3.2.1 Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts

Rz. 6 Im Fall der Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts, mit der das Gericht dem Klagebegehren ganz oder teilweise entspricht, trägt die Finanzbehörde die Verfahrenskosten. Das gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung zugunsten des Klägers, die erst im Lauf des Klageverfahrens eintritt. Führt sie daraufhin zu einer Erledigung des Klageverfahrens zugu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1.1 Quotale Aufteilung

Rz. 2 Regelfall ist die verhältnismäßige Aufteilung nach Bruchteilen (quotale Aufteilung). Hierbei sind die Kosten des Gesamtverfahrens aufzuteilen, nicht die einzelner Verfahrensabschnitte.[1] Werden in einem Klageverfahren mehrere angefochtene Verwaltungsakte zusammengefasst[2], ist gleichwohl der Quote die Summe der Streitwerte zugrunde zu legen und diese nach dem Verhält...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.1.1 Einseitige Erledigungserklärung des Klägers

Rz. 13 Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers führt noch nicht zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Diese kann erst eintreten, wenn der Beklagte zustimmt, also die einseitige Erledigungserklärung zu einer übereinstimmenden wird, das Gericht dies feststellt oder die Fiktion des Abs. 3 wirksam wird. Abgesehen von Letzterem kann jedoch das Schweigen des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.6.1 Übereinstimmende Erledigungserklärung

Rz. 18 Grundsätzlich verbietet es sich, von einer Erledigung des Rechtsstreits zu sprechen, wenn dieser Rechtsstreit von Anfang an unzulässig war. Denn die Sache ist verfahrensrechtlich nicht an das Gericht gelangt.[1] Wird jedoch der Mangel der Zulässigkeit durch rückwirkende Wiedereinsetzung geheilt, so sind die übereinstimmenden Erklärungen wirksam. Hinsichtlich der Koste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.1 Haftung nach Kopfteilen (Abs. 5 S. 1)

Rz. 10 Sind mehrere Personen ganz oder teilweise unterlegen, haften sie für die Verfahrenskosten nach Kopfteilen und nicht als Gesamtschuldner. Es bedarf insoweit keiner ausdrücklichen Regelung in der Kostenentscheidung. Zur Kostenpflicht mehrerer Personen führen Streitgenossenschaft[1], Prozessverbindung[2], gleichgerichtete Rechtsmittel des Beigeladenen und des von ihm unterst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Anträge

Rz. 7 Da der Beigeladene[1] zunächst ohne sein Zutun in den Rechtsstreit einbezogen wird, soll ihm hieraus noch keine Kostenpflicht erwachsen; anders hingegen, wenn er eigene Anträge stellt oder Rechtsmittel führt. In diesem Fall sind ihm, soweit er unterlegen ist, die durch ihn zusätzlich verursachten Kosten aufzuerlegen. Hierbei muss es sich um eigene, vom Hauptantrag abwei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung

Rz. 2 Zu einer Entscheidung in der Hauptsache kommt es nicht, wenn Klage oder Revision zurückgenommen worden ist, das BVerfG das Urteil auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben oder sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. In diesen Fällen ist über die Kosten im Beschlussweg durch isolierte Kostenentscheidung zu entscheiden, bei Klagerücknahme allerdings nu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1.1 Sicherungsanordnung

Rz. 5 Die Sicherungsanordnung ist auf einen vorläufigen Erhalt des bisherigen Zustands gerichtet. Das Recht, das zu schützen ist, muss Gegenstand der – ggf. künftig zu erhebenden – Klage im Hauptsacheverfahren sein. Ein Anordnungsgrund kann z. B. sein: eine rufgefährdende, durch den Besteuerungszweck nicht mehr gedeckte Mitteilung eines FA an Dritte[1]; die Ankündigung von Voll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Kostenentscheidung durch Urteil

Rz. 3 Ergeht in der Hauptsache ein Urteil, ist die Kostenentscheidung Bestandteil dieses Urteils[1], da die Kostenentscheidung Teil der Urteilsformel ist.[2] Fehlt die Kostenentscheidung, muss sie durch Urteilsergänzung[3] nachgeholt werden.[4] Eine Kostenentscheidung kann nur in einem Endurteil, mit dem über den Streitgegenstand in der jeweiligen Instanz abschließend entschi...mehr

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Ansprüche des Arbeitnehmers bei Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen

Leitsatz Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann der Arbeitnehmer im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom Arbeitgeber beanspruchen. Normenkette § 26, § 28g Satz 3, § 28h, § 28i SGB IV, § 17a GVG, § 276 BGB Sachverhalt Der beim Land L beschäftigte Kläger l...mehr

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Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben

Leitsatz Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen. Normenkette § 6, § 10 Abs. 8, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ErbStG, § 1967, § 2100, § 2139, § 2145 BGB, § 5, § 44 Abs. 1, § 121, § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO Sachverhalt Die Klägerin ist Alleinerbin der im Januar 20...mehr

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§ 3 Auszüge aus der ZPO

§ 3 Auszüge aus der ZPO Rz. 1 Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1025 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033, und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Rechtsbehelfs- und Klageverfahren

Rz. 328 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen Fortschreibungsbescheide richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des siebten Teiles der Abgabenordnung . Entsprechend § 347 Abs. 1 AO ist danach der Einspruch zulässig. Rz. 329 [Autor/Stand] Befugt Einspruch einzulegen ist nur derjenige, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO). Bei e...mehr

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AGS 4/2016, Anfechtung eine... / 2 Aus den Gründen

II. Über die Erinnerungen gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. entscheidet beim BGH der nach § 139 Abs. 1 GVG gerichtsverfassungsrechtlich allein vorgesehene Senat (BGH, Beschl. v. 13.1.2005 – V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; v. 30.5.2007 – XI ZR 229/06, juris Rn 1; v. 20.9.2007 – IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 und v. 16.10.2012 – II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn 4). Die Neufassung des § 1...mehr

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AGS 4/2016, Erstreckung der... / 2 Aus den Gründen

Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Erinnerung zulässig, jedoch nicht begründet. Die Festsetzung der nach § 45 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 RVG aus der Landeskasse aufzubringenden Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des LSG ist nicht zu beanstanden. Dem Erinnerungsführer steht ein höherer Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse nicht zu. Dabei kan...mehr

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FF 4/2016, Die Rechtsprechu... / Art. 34 EuUnthVO – VO (EG) Nr. 4/2009

Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltstitel nach Kapitel IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die mit einem Rechtsbehelf nach Art. 32 oder Art. 33 EuUnthVO befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die ausländische Entscheidung im Ur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verhältnis der Fortschreibungsarten zueinander

Rz. 164 [Autor/Stand] Ein Fortschreibungsbescheid über den Wert, die Art und die Zurechnung einer wirtschaftlichen Einheit ist eine Zusammenfassung von mehreren Verwaltungsakten, die selbständig anfechtbar sind und selbständig bestandskräftig werden können.[2] Das gilt auch für fehlerbeseitigende Fortschreibungen.[3] Da bei Fortschreibungen anders als bei einer Hauptfeststel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Getrennte Beurteilung der Fortschreibungsgründe

Rz. 245 [Autor/Stand] Die Regelungen in §§ 22 Abs. 4 und 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BewG haben zur Folge, dass je nach Grund, Art und Auswirkung der Fortschreibung unterschiedliche Fortschreibungszeitpunkte gelten. Wählt das Finanzamt einen unzutreffenden Zeitpunkt, so ist der Bescheid fehlerhaft und auf Anfechtung hin aufzuheben. Eine Abänderung dahin, dass die Stelle, die übe...mehr

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AGS 4/2016, Verfahrensgebüh... / 2 Aus den Gründen

Die Frage der Notwendigkeit der Tätigkeit eines Verteidigers in der Berufungsinstanz in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft die eingelegte Berufung vor einer Begründung zurücknimmt, und der Entstehung einer Verfahrensgebühr bei dieser Konstellation ist in der Rspr. umstritten (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 464a Rn 10). Eine Auffassung verneint das Entsteh...mehr

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AGS 4/2016, Bewertungszeitp... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert von über 600,00 EUR sei nicht erreicht. Gem. § 182 InsO i.V.m. § 3 ZPO komme es auf das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Fortschreibung auf Antrag

Rz. 216 [Autor/Stand] Nach früherem Recht wurde die Fortschreibung eines Einheitswerts nur auf Antrag, "erforderlichenfalls" auch von Amts wegen vorgenommen. Die entsprechenden Regelungen dazu befanden sich im § 225a AO i.d.F. des BewG-ÄndG 1965. Die damalige Rechtslage führte dazu, dass Fortschreibungen von Amts wegen im Allgemeinen nur durchgeführt wurden, wenn es sich um ...mehr

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zfs 4/2016, Anforderungen a... / Leitsatz

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, ansonsten ist das Rechtsmittel unzulässig. (Leitsatz der Schriftleitung in Anlehnung an Rn 8). BGH, Beschl. v. 10.2.2015 – VI ZB 26/14mehr

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AGS 4/2016, Bewertungszeitp... / Leitsatz

Der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach dem Wert zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels. Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung nach dem Betrag, der zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu...mehr

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FF 4/2016, Abänderung einer... / 1 Gründe:

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 1.4.2015, mit dem die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus der Urkunde des Notars S. vom 23.4.1992 (UR-Nr. 76/1992) in der Fassung des Urteils des Senats vom 5.2.1999 – 13 UF 7513/98 – dahingehend geändert wurde, dass der Antragsteller ab dem 23.12.2014 nur noch ver...mehr

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zfs 4/2016, Vertretung des ... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des BGH, die trotz ihrer grundsätzlichen Bedeutung ohne amtlichen Leitsatz veröffentlicht wurde, entspricht der überwiegenden Auffassung in der Rspr. (siehe OLG Celle RVGreport 2015, 95 (Hansens); OLG Köln RVGreport 2015, 458 (ders.) = AGS 2015, 284; OLG München JurBüro 1995, 138 = AnwBl. 1995, 47; LG Düsseldorf AGS 2010, 321 mit Anm. E. Schneider). A.A. ist...mehr

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AGS 4/2016, Entstehen der V... / Leitsatz

Ist der Verteidiger im Beschwerdeverfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung vollumfänglich beauftragt, entsteht eine Beschwerdegebühr Nr. 4200 VV i.V.m. Vorbem. 4.2 VV, auch wenn der zuvor Verurteilte selbst das Rechtsmittel eingelegt hat. Es handelt sich dann nicht um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV. LG Berlin, Beschl. v. 3.7.2015 – 502 Q...mehr