Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsstreit

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Güterrecht / 3.1.5 Wertermittlungsanspruch

Rz. 45 § 1379 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BGB gibt jedem Ehegatten außerdem das Recht, dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Dieses Recht auf Wertermittlung ist ein zusätzlicher, neben der Forderung auf Auskunft bestehender besonderer Anspruch bezüglich des Trennungs-, Anfangs- und Endvermögens In der Praxis wird dieser Anspruch selten...mehr

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Güterrecht / 12.2 Alleinige Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 279 Wird das Gesamtgut entweder alleine durch den Ehemann oder die Ehefrau verwaltet, gelten die Bestimmungen der §§ 1422 ff. BGB. Gemäß § 1422 BGB steht dem Ehegatten, der das Gesamtgut alleine verwaltet, ein umfassendes Verwaltungsrecht zu. Er ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen. Allerd...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / III. (Mit-)Bevollmächtigter/Kontrollbevollmächtigter

Rz. 22 Wenn der Vollmachtgeber mehrere Bevollmächtigte mit umfassenden Vorsorgevollmachten ausgestattet hat, könnte man daraus theoretisch ableiten, dass diese sich gegenseitig "abschießen" können. Ein Wettlauf der Widerrufe böte dann dem schnellsten Bevollmächtigten die alleinige Verfügungsmacht. Ob das dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, erscheint fraglich. Beispiel...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / c) Ungerechtfertigte Bereicherung

Rz. 142 Hat der Bevollmächtigte ohne gültige oder außerhalb einer bestehenden Vollmacht gehandelt, muss der Vollmachtgeber zunächst beweisen, dass der Bevollmächtigte "etwas" aus seinem Vermögen "er langt hat". Dieser Beweis wird meist leicht zu führen sein. Auch in den nicht seltenen Fällen, in denen der Bevollmächtigte Geld abhebt, um es Dritten (vorzugsweise seinen Kinder...mehr

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Nichteheliche Lebensgemeins... / 2.2 Kindesunterhalt

Die "Düsseldorfer Tabelle" dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Aufgrund der fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 30.11.2022[1] beträgt der Mindestunterhalt gem. § 1612a Abs. 1 BGB 437 EUR bzw. 502 EUR bzw. 588 EUR für die erste bzw. zweite bzw., dritte Altersstufe. Das Kindergeld beträgt ab 1.1.2023 ...mehr

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Informationspflichten für D... / 6.5 Angaben nach den Bestimmungen im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern

Das Fernabsatzrecht findet Anwendung auf Fernabsatzverträge, also auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern ausschließlich per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Kataloge etc.) abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungss...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 9. Doppelte Beantragung bei (teilweisem) Obsiegen

Rz. 9 Besonderheit: Hat ein beigeordneter Prozessvertreter im Namen seines Mandanten eine Kostenfestsetzung nach § 149 FGO beantragt und rechnet die im Rechtsstreit unterlegene beklagte Behörde diesen Kostenerstattungsanspruch mit z. B. ausstehenden Steuerschulden auf, so kann der beigeordnete Prozessvertreter anschließend in eigenem Namen nochmals die Vergütung nach den Vor...mehr

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BGH: Vermieter können Schad... / 4 Die Entscheidung

Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und weist den Rechtsstreit dorthin zurück. Soweit der Mieter geschuldete Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt und den selbst eingebrachten Bodenbelag und selbstverlegte Fliesen nicht entfernt hat, kann der Vermieter Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Hinsichtlich der Schäde...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Innerhalb der Rahmengebühr (Betragsrahmen oder Zehntelsätze) hat der StB den Rahmensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen. Um den Anforderungen von § 64 StBerG zu genügen und die "angemessene" Gebühr festzusetzen, hat dieser den Umfang und die objektive Schwierigkeit der Tätigkeit sowie die Bedeutung für den Mandanten zu bewerten (siehe E I – Rz. 17 und 40). Die Eink...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Höhere Vergütung als nach der StBVV

Rz. 1 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat Vorrang vor den Regelungen der StBVV, soweit Abweichungen zulässig sind. Es ist unter anderem zulässig, die Tätigkeit des StB anstelle von Wertgebühren mit höheren Zeitgebühren abzugelten (vgl. § 1 – Rz. 9). In der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung zunächst nicht abschließend entschieden war, ob die Formerfordernisse ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 11. Zu Absatz 8

Rz. 39 Die sogenannte Erledigungsgebühr knüpft an folgende Voraussetzungen: der Rechtsstreit muss sich ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigenund der StB muss bei der Erledigung mitgewirkt haben.mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Unangemessen hohe Vergütung

Rz. 10 Ist eine unangemessen hohe Vergütung unter Einhaltung der Formvorgaben gem. § 4 Abs. 1 wirksam vereinbart worden, bleibt diese zunächst rechtswirksam, soweit keine Sittenwidrigkeit vorliegt (Rz. 11). In einem Rechtsstreit kann durch eine richterliche Entscheidung eine so vereinbarte Vergütung gem. § 4 Abs. 2 auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Eine Hera...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 12. Die Erledigungsgebühr

Rz. 40 Die Gebühr "verdient" sich ein StB dadurch, dass er durch die Erledigung im Rechtsbehelfsverfahren dem Mandanten Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, Zeitaufwand, Nervenkraft und vor allem die in einem Klageverfahren evtl. anfallenden Kosten erspart. Rz. 41 Die Erledigungsgebühr kann immer dann entstehen, wenn sich ein Rechtsbehelfsverfahren durch die Rücknahme, den Wid...mehr

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BGH: Mieter muss Vermieter ... / 4 Die Entscheidung

Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück. Zwar ist während des Mietverhältnisses das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung dem Mieter zugewiesen. Zudem steht die Wohnung des Mieters als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, unter dem Schutz von Art. 13 Abs. 1 GG ("Wohnungsgrundrecht...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / d) Erfolgsvergütungen

Rz. 44 Mit Entscheidung vom 12. 12. 2006 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) teilweise die Verfassungswidrigkeit des Verbots für Rechtsanwälte gem. § 49b Abs. 2 BRAO verkündet (BVerfG, Beschluss v. 12. 12. 2006, 1 BvR 2576/04). Das BVerfG hat im Leitsatz Folgendes entschieden: "Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes "quota litis" ist mit Ar...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 5. Andere Spezifikationsmöglichkeiten

Rz. 20 Der StB kann seine Spezifikationspflicht auch dadurch erfüllen, dass er die erforderliche Zusammenstellung der Einzelangaben dem Auftraggeber getrennt von der unterzeichneten Gesamtrechnung übermittelt (z. B. weil bestimmte Gegenstandswerte vertraulich behandelt werden sollen). Eine formgültige Berechnung liegt jedoch erst vor, wenn der Auftraggeber die Gesamtrechnung...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 8. Die Erledigungsgebühr

Rz. 18 Im Rechtsbehelfsverfahren kann auch eine sogenannte Erledigungsgebühr nach VV RVG 1002 entstehen. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsak...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält – mit Ausnahme des Abs. 4 – die Rahmensätze und Gegenstandswerte für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen, Anmeldungen und Anträge (soweit nicht in § 23 erfasst). Fehlt ein Gebührentatbestand, ist gem. § 2 eine ähnliche Vergütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden (z. B. bei Schaffung neuer Erklärungs- oder Anmeldepflichten), vgl. § 2 – Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Anwendungsregeln

Rz. 5 Die Vorschrift gilt sowohl für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde gegen den Stpfl. als auch für Unterbrechungshandlungen des Gläubigers eines gegen die Finanzbehörde gerichteten Anspruchs.[1] Rz. 6 Unterbrechung der Verjährung tritt nur ein, wenn es sich um eine Maßnahme mit Außenwirkung handelt, die also in der Außenwelt in Erscheinung tritt. Rein innerdienstli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Verfahren

Rz. 7 Über einen Streit im Erhebungsverfahren, ob Zahlungsverjährung hinsichtlich eines Anspruchs aus dem Steuerverhältnis eingetreten ist, hat das FA durch Abrechnungsbescheid[1] zu entscheiden.[2] Mit diesem wird bindend darüber entschieden, ob ein Anspruch noch besteht. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (i. d. R. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Regelmäßiger Beginn der Verjährungsfrist (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Beginn der Verjährungsfrist ist an den Eintritt der erstmaligen Fälligkeit[1] geknüpft. Die Fälligkeit tritt ein: nach den Einzelsteuergesetzen, entweder zu festen Terminen (wie bei den Vorauszahlungen) oder nach einer Steuerfestsetzung; besteht keine gesetzliche Bestimmung, tritt Fälligkeit gleichzeitig mit dem Entstehen des Anspruchs ein; das ist der Fall z. B. bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 6 Problem der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung

Rz. 81 Unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG wird problematisiert, dass es die Finanzverwaltung in der Hand hat, durch eine zügige Vollstreckung vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor das FG eine Entscheidung im Verfahren nach § 69 FGO fällen kann.[1] Rz. 82 Zur Lösung dieses Problems werden unterschiedliche Ansätze angeboten.[2] Teilweise wird der Weg über eine ents...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.5 Zuständigkeit für den AdV-Beschluss (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO)

Rz. 60 Über den Aussetzungsantrag entscheidet nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist.[1] Rz. 61 Der BFH ist für die AdV-Entscheidung zuständig, wenn er für die Hauptsache zuständig geworden ist[2], also mit Einlegung der Revision bzw. mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache nach der Verkündung der FG-Entscheidung.[3] G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.5 Vollstreckungsaufschub, § 258 AO

Rz. 36 Ein Vollstreckungsaufschub muss nicht notwendig in Form eines schriftlichen Verwaltungsakts ergehen. Er liegt in jeder Maßnahme, mit der die Finanzbehörde dem Vollstreckungsschuldner bekannt gibt, von der zwangsweisen Durchsetzung der offenen Steueransprüche zeitweise absehen zu wollen. Die Maßnahme kann schriftlich oder mündlich bekannt gegeben werden.[1] Auch eine V...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / I. Rechtsstreit gegen den Erblasser

1. Unterbrechung des Prozesses Rz. 498 Stirbt eine Partei während eines laufenden Rechtsstreits (in erster oder zweiter Instanz), so wird dieser mit dem Tod unterbrochen, § 239 Abs. 1 ZPO. Der Erbe hat das Recht, den Rechtsstreit aufzunehmen und fortzuführen. War die Partei anwaltlich vertreten, so tritt die Unterbrechung nur auf Antrag ein, § 246 Abs. 1 ZPO. Ist der Rechtsst...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Selbstständiges (oder: "isoliertes") Beweisverfahren vor einem Rechtsstreit

a) Allgemeines Rz. 572 Mit dieser Möglichkeit soll noch vor dem Eintritt in den Hauptsacheprozess der streitige Sachverhalt geklärt werden können. § 485 Abs. 2 ZPO (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dassmehr

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§ 11 Erbenhaftung / III. Rechtsstreit gegen den Erben

1. Vor Annahme der Erbschaft Rz. 510 Gemäß § 1958 BGB kann eine Nachlassverbindlichkeit vor Annahme der Erbschaft nicht eingeklagt werden; dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die von Amts wegen zu beachten ist. Eine Klage, die dies missachtet, wäre als unzulässig abzuweisen. Rz. 511 Die Klagepflegschaft: Auf Antrag eines Nachlassgläubigers hat das Nachlas...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / c) Denkbare Varianten des selbstständigen Beweisverfahrens vor einem Rechtsstreit

Rz. 578 Die Klärung streitiger Sachverhalte vor dem Hauptprozess ist gem. § 485 Abs. 2 ZPO möglich:mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / b) Rechtsstreit gegen den Erben nach Annahme der Erbschaft

Rz. 298 Will sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass offen halten, so muss er in das gegen ihn ergehende Urteil einen Vorbehalt gemäß § 780 ZPO aufnehmen lassen. Der entsprechende Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts ist spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu stellen. Wird während des Rechtsstreits Nachlassverwa...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Rechtsstreit gegen den Erben vor Annahme der Erbschaft

Rz. 263 Vor Annahme der Erbschaft kann gem. § 1958 BGB keine Nachlassverbindlichkeit eingeklagt werden. Die Erbschaftsannahme ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung; ein Verstoß dagegen macht die Klage unzulässig (vgl. dazu Muster Rdn 254). Trotz Mahnung tritt kein Schuldnerverzug ein, § 286 Abs. 4 BGB. Für den Gläubiger, der in den Nachlass vollstrecken w...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Rechtsstreit gegen den Erben nach Annahme der Erbschaft

Rz. 264 Will sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass offen halten, so muss er in das gegen ihn ergehende Urteil einen Vorbehalt gem. § 780 ZPO aufnehmen lassen. Der entsprechende Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts ist spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu stellen.[272] Rz. 265 Eine Berufung kann sich darauf be...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 3. Muster: Aufnahme des Rechtsstreits durch den Erben auf Klägerseite mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO)

Rz. 519 Muster 11.36: Aufnahme des Rechtsstreits durch den Erben auf Klägerseite mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO) Muster 11.36: Aufnahme des Rechtsstreits durch den Erben auf Klägerseite mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Aufnahme eines unt...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 4. Anordnung eines förmlichen Nachlassverfahrens während des laufenden Rechtsstreits

Rz. 520 Wird während des laufenden Rechtsstreits Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren angeordnet, so wird der Rechtsstreit unterbrochen (§ 240 ZPO: Nachlassinsolvenzverfahren; § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB, § 241 Abs. 3 ZPO: Nachlassverwaltung). Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zu einer Unterbrechung aller Aktiv- und Passivprozesse der Erben, di...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Denkbare Varianten des selbstständigen Beweisverfahrens während eines Rechtsstreits

Rz. 580 Während eines anhängigen Rechtsstreits kommt bei drei Sachverhaltsvarianten ein selbstständiges Beweisverfahren in Betracht: kannmehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 3. Selbstständiges Beweisverfahren während eines Rechtsstreits

a) Allgemeines Rz. 579 § 485 Abs. 1 ZPO (1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. b) Denkbare V...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Unterbrechung des Prozesses

Rz. 498 Stirbt eine Partei während eines laufenden Rechtsstreits (in erster oder zweiter Instanz), so wird dieser mit dem Tod unterbrochen, § 239 Abs. 1 ZPO. Der Erbe hat das Recht, den Rechtsstreit aufzunehmen und fortzuführen. War die Partei anwaltlich vertreten, so tritt die Unterbrechung nur auf Antrag ein, § 246 Abs. 1 ZPO. Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 10. Prozesskosten und Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

Rz. 128 Bezüglich eines Rechtsstreits, den der Erblasser bereits begonnen hatte, sind die Prozesskosten Nachlassverbindlichkeiten. Damit kann der Erbe auch für die Kosten des Rechtsstreits eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass herbeiführen, sofern er einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO bzw. gem. § 305 ZPO (oder gemäß beiden Vorschriften) in das Ur...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / a) Muster: Aufnahme eines durch den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB)

Rz. 185 Muster 13.37: Aufnahme eines durch den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB) Muster 13.37: Aufnahme eines durch den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB) An das Landgericht – Zivilkam...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Nach Annahme der Erbschaft

Rz. 512 Wenn der Erbe seine Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass wahrnehmen will, muss er ebenfalls die Aufnahme eines Vorbehalts in das Urteil nach § 780 ZPO beantragen. Rz. 513 Kosten des Rechtsstreits: Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Kosten eines Rechtsstreits, den der Erbe im Hinblick auf den Nachlass führt, Nachlasserbenschulden sind, und das...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 5. Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 508 Hat der Nachlassgläubiger aufgrund des Urteils bereits in einen Gegenstand des Eigenvermögens vollstreckt (Pfändung), so wird diese Vollstreckungsmaßnahme nicht allein aufgrund des Urteils, das im Rechtsstreit über die Vollstreckungsgegenklage ergeht, von selbst unwirksam. Vielmehr muss das Vollstreckungsgericht die entsprechende Vollstreckungsmaßnahme nach §§ 775 Nr...mehr

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AGS 07/2023, Fragen und Lös... / I. Vergütung des Klägervertreters

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Telefonate mit dem Beklagten geführt, nachdem ihm sein Mandant den Prozessauftrag erteilt hatte. Damit bestimmt sich die Anwaltsvergütung insgesamt gem. Vorbem. 3 Abs. 1 VV nach Teil 3 VV. In den mehreren mit dem Beklagten vor Anhängigkeit des Rechtsstreits geführten Telefonaten hat der Klägervertreter Besprechungen mit dem Ziel ...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / b) Muster: Genehmigung der Prozessführung des Erben durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB) bei einem durch den Erblasser geführten Prozess nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO)

Rz. 186 Muster 13.38: Genehmigung der Prozessführung des Erben durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB) bei einem durch den Erblasser geführten Prozess nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) Muster 13.38: Genehmigung der Prozessführung des Erben durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB) bei einem durch den Erblasser geführten Prozess nach Unterbrech...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 6. Kostentragungspflicht

Rz. 156 Wenn der in Prozessstandschaft klagende Miterbe im Rechtsstreit obsiegt, so hat der Gegner nach §§ 91 ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Unterliegt der klagende Miterbe im Rechtsstreit, so hat er im Außenverhältnis die Kosten des Rechtsstreits gem. §§ 91 ff. ZPO zu tragen, hat aber entsprechend § 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die anderen ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / VII. Verwertung der Beweiserhebung im Hauptsacheprozess

Rz. 592 Im Falle der Beweissicherung während des laufenden Rechtsstreits ist die Verwertung des Beweisergebnisses in diesem Rechtsstreit selbstverständlich, sie erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Die selbstständige Beweiserhebung außerhalb eines Rechtsstreits steht der Beweiserhebung vor dem Prozessgericht gleich. Eine der Parteien braucht sich nur darauf zu berufen, § 493...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / c) Muster: Aufnahme eines gegen den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) gegen die Erben und den Testamentsvollstrecker (§ 2213 Abs. 1 BGB)

Rz. 187 Muster 13.39: Aufnahme eines gegen den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) gegen die Erben und den Testamentsvollstrecker (§ 2213 Abs. 1 BGB) Muster 13.39: Aufnahme eines gegen den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) gegen die Erben und den Testamentsvollstrecker (§ 22...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Allgemeines

Rz. 572 Mit dieser Möglichkeit soll noch vor dem Eintritt in den Hauptsacheprozess der streitige Sachverhalt geklärt werden können. § 485 Abs. 2 ZPO (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dassmehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Haftungsbeschränkungsvorbehalt im Urteilstenor

Rz. 500 Nimmt der Erbe den Rechtsstreit auf, so muss er darauf achten, dass er sich durch entsprechende Antragstellung die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, vorbehält. Dafür sieht § 780 Abs. 1 ZPO vor, dass ein Vorbehalt in den Urteilstenor aufgenommen wird. Die Aufnahme des Vorbehalts in die Urteilsgründe reicht nicht. Der entsprechende Antrag auf ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 4. Einwendungen des Nachlassgläubigers

Rz. 507 Der Nachlassgläubiger könnte im Rechtsstreit über die Vollstreckungsgegenklage allenfalls geltend machen, der Vermögensgegenstand gehöre nicht zum Eigenvermögen des Erben, sondern zum Nachlass. Der Einwand, dass der Erbe (= Beklagter im Vorbehaltsurteil und Kläger der Vollstreckungsgegenklage) unbeschränkt hafte, ist dem beklagten Nachlassgläubiger nach § 767 Abs. 2 ...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 2. Erledigung der Hauptsache

Rz. 280 Ergibt sich nach Erteilung der Auskunft, dass von Anfang an kein Zahlungs- oder Herausgabeanspruch bestanden hat, so ist fraglich, wer die Kosten zu tragen hat. Eine Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, wenn bei der Stufenklage die erteilte Auskunft zu dem Ergebnis führt, dass ein Zahlungs- bzw. Herausgabeanspruch nicht besteht. Vielmehr war in diesem Fall der ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 3. Wie wird der Vorbehalt zugunsten des Erben umgesetzt?

a) Vollstreckung in den Nachlass Rz. 505 Solange der Gläubiger aus dem Vorbehaltsurteil in Nachlassgegenstände vollstreckt, hat der Erbe als Schuldner keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Der Nachlass haftet in jedem Fall für die Forderung, die bereits gegen den Erblasser eingeklagt war. b) Vollstreckung in das Eigenvermögen Rz. 506 Vollstreckt der Gläubiger aus dem Vorbe...mehr