Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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AGS 10/2018, Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe – Ein Handbuch und Nachschlagewerk für die Praxis

Herausgegeben von Dipl.-Rpfl. Stefan Lissner, Dipl.-Rpfl. Joachim Dietrich und Richter am BGH Dr. Karsten Schmidt. 3. Aufl., 2018. Verlag Kohlhammer, Stuttgart. 463 S., 85,00 EUR Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe nehmen einen immer breiteren Raum der gerichtlichen Praxis und damit auch der anwaltlichen Tätigkeit ein. Zahlreiche Reformen in der Vergangenh...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / Literaturtipps

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / Literaturtipps

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / I. Zuständigkeit in Grundbuchsachen

Rz. 3 Die Grundbücher werden grundsätzlich von den Amtsgerichten geführt, § 1 Abs. 1 S. 1 GBO. Rz. 4 Zum 1.1.2018 sind die Sonderzuständigkeiten in Baden-Württemberg abgeschafft. Die Grundbuchämter sind seit dem 1.1.2018 auch dort bei den Amtsgerichten eingerichtet.[3]mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / I. Verstoß des deutschen Nichtehelichenerbrechts gegen die EMRK, Urteile des EGMR und des BGH

Rz. 33 Nach den für das Gebiet der alten Bundesrepublik geltenden Normen blieb nach der Reform des Jahres 1998 einzig der Ausschluss des Erbrechts für vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelicher Kinder als rechtlicher Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern bestehen. Dieses führte zu mehreren Verfahren, die schlussendlich vom EGMR entschieden wurden und zu ei...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / Literaturtipps

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 33 Sachlich zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG und § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG. In Baden-Württemberg wurden die bestehenden staatlichen Notariate zum Ablauf des 31.12.2017 aufgelöst.[32] An ihre Stelle treten die freien Notariate. Damit einher geht die Abgabe der bisherigen gerichtlichen...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / Literaturtipps

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / b) Gesetzgebungskompetenz der Länder für Heimrecht

Rz. 71 Die Föderalismusreform hat die Gesetzgebungskompetenz für das Heimwesen in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder übertragen, indem das Heimrecht aus der "öffentlichen Fürsorge" des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG herausgenommen wurde. Das "Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform" vom 29.7.2009 hat die Reform...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / Literaturtipps

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / Literaturtipps

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / I. Stand und Entwicklung des Nichtehelichenerbrechts in den alten Bundesländern

Rz. 1 Nichteheliche Kinder hatten schon immer volles gesetzliches Erbrecht an ihrer Mutter; umgekehrt hatte auch die Mutter gesetzliches Erbrecht an ihrem nichtehelichen Kind. Dagegen wurden die Vorschriften über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nichtehelicher Kinder an ihrem Vater und den väterlichen Verwandten sowie des nichtehelichen Vaters und der väterlichen Ve...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / Literaturtipps

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / II. Vaterschaft kraft Anerkennung

Rz. 15 Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 1594 bis 1598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das nicht statusbegründend ist, sondern statusfestigend. Die Anerkennung ist solange schwebend unwirksam, als noch ein anderer Mann als...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / a) Voraussetzungen der Bewilligung

Rz. 2 Der Antragsteller muss bedürftig sein i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 BerHG,[1] d.h. es müssten ihm Verfahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren sein. Auf das Einkommen des Ehegatten kommt es nicht an, auch § 1360a BGB ist nicht heranzuziehen.[2] Der Antrag darf nicht i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 "mutwillig" sein, weder im Hinblick auf das verfolgte Ziel...mehr

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§ 14 Die Beratungshilfe, § ... / a) Begriff der Bewilligung und Beiordnung

Rz. 43 Bewilligung und Beiordnung stehen meist im gleichen Beschluss, sind aber sorgfältig auseinander zu halten. Die Voraussetzungen der Bewilligung sind in §§ 114 bis 127 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG geregelt. § 122 ZPO regelt die Wirkungen der Bewilligung, § 121 ZPO bzw. § 78 FamFG besagen, wann ein Anwalt beigeordnet werden muss. Die Wirkungen der Beiordnung...mehr

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Ausgliederung von Betriebst... / 10.1 Einführung

Anlässlich von Auslagerungen und Privatisierungen treten nicht nur Probleme im Zusammenhang mit der Zusatzversorgung auf, häufig sind sie auch deren Hauptmotiv, zugleich aber auch deren Haupthindernis. Erst die aufgrund Outsourcing eintretende Loslösung von der Bindung an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes eröffnet nämlich die Möglichkeit, das (Zusatz-)Versorgungssy...mehr

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Ausgliederung von Betriebst... / 8.1 Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen, Übergangsmandat des Betriebsrats

In der abgebenden Firma/Einrichtung bestehende Betriebsvereinbarungen gelten nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB individualrechtlich – als Teil der einzelnen Arbeitsverträge – weiter. Die Rechte aus diesen Betriebsvereinbarungen dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Wird der übergehende Betriebsteil in einen existenten...mehr

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Ausgliederung von Betriebst... / 7.2.2.4 Zwingende Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Neben der tariflichen Verpflichtung des Beschäftigten aus § 4 Abs. 2 und 3 TVöD, in der ausgelagerten GmbH zu arbeiten, ist zwingend zu prüfen, ob eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich ist.Dies gilt sowohl für den Fall der Zuweisung (§ 4 Abs. 2) wie auch für die Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TVöD). Die im Folgenden geschilderte Ausdehnung des Anwendungsbere...mehr

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Ausgliederung von Betriebst... / 10.2.1.2 Auslegung der Vorschrift – Vorliegen eines "wesentlichen Teils"

Ab welchem Prozentsatz "ein wesentlicher Teil" vorliegt, lässt sich § 23 Abs. 3 Satz 3 VBLS nicht entnehmen. Die Bestimmung des "wesentlichen Teils" ist daher nicht unproblematisch. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in der Praxis von der VBL sowohl im Hinblick auf die Höhe der Grenze als auch im Hinblick auf deren Bedeutung im zeitlichen Ablauf nicht e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 21 Hauptfeststellung

Schrifttum: Barthel, Competitive Wertermittlung: Zur Ermittlung aktueller Grundbesitzwerte, DB 2018, 1161; Becker, Leitlinien zum verfassungsrechtlichen Rahmen des Steuerrechts am Beispiel des zu reformierenden Grundsteuergesetzes; BB 2011, 2391; Becker, Die Reform der Grundsteuer – wem obliegt die Gesetzgebungskompetenz, BB 2013, 861; Broer/Jarass , Verfassungsfeste Erhebung...mehr

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FF 9/2018, Familienrecht auf dem Anwaltstag in Mannheim vom 6.–8.6.2018

Reformbedarf im Familienverfahrensgesetz (FamFG) Das reformierte Familienverfahrensgesetz trat am 1.9.2009 in Kraft, ein Anlass für die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, es auf weiteren Reformbedarf zu prüfen. Rechtsanwalt und Notar a.D. Wolfgang Schwackenberg aus Oldenburg, Vorsitzender des Ausschusses Familienrecht im DAV, blickte zunächst zurück auf die fünf Reformziele, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundbesitzwerte ab 2009

Rz. 17 [Autor/Stand] Das Anwendungsproblem wiederholte sich aufgrund des Beschlusses des BVerfG v. 7.11.2006[2] nicht. Zwar war auch in 2008 zunächst offen, ab wann das neue Recht konkret gelten soll. Fest stand im Laufe des Jahres 2008 nur, dass die Anwendung neuen Rechts spätestens für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 erforderlich ist.[3] Eine Rückwirkung war gru...mehr

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zerb 9/2018, Internationale... / 1. Rechtslage bis 2015

Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 (siehe Art. 83 EuErbVO) war die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte in solchen Fällen weitgehend unstreitig. Die deutschen Gerichte waren in Nachlasssachen international zuständig, wenn sie örtlich zuständig waren. Die früher von der deutschen Rechtsprechung vertretene Gleichlauftheorie wurde im Rahmen der FGG-Reform im Jahr 2008 a...mehr

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zfs 9/2018, zfs 9/2018 / Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH

Nach § 26 Nr. 8 EGZPO in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (BGBl I, S. 1887) bis einschließlich 31.12.2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu m...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Diese Bestimmung wurde eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 (ESUG).[1] Das Gesetz und damit die vorliegende Vorschrift sind am 01.03.2012 in Kraft getreten und nach Art. 103g EGInsO auf alle Insolvenzverfahren anwendbar, in denen der Eröffnungsantrag am 01.03.2012 oder später gestellt wurde. Auf laufende Verf...mehr

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zfs 9/2018, Wirksame Kündig... / 2 Aus den Gründen:

"… Die Revision hat keinen Erfolg." A. Das OLG hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Ehemann der Kl. die Vollkaskoversicherung wirksam zum 1.1.2015 gekündigt habe. Für den am 5.10.2015 eingetretenen Versicherungsfall habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden. Der Ehemann der Kl. sei gem. § 1357 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, den von der Kl. geschlossenen V...mehr

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zfs 9/2018, Der Ersatz künf... / a) Deutschland und Österreich: de facto im rechtsfreien Raum

Die Bemessung von Ersatzleistungen für künftige Nachteile ist in jeder Rechtsordnung vorzunehmen. Während in der Schweiz der Geschädigte ein Wahlrecht zwischen Kapital und Rente hat,[18] wobei die Kapitalisierung der Rente die längste Zeit die nahezu einzige Art der Ersatzleistung war, sehen das deutsche und österreichische Recht allein eine Rente vor, so § 843 Abs. 1 BGB im...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rückwirkende Unvereinbarkeitserklärung

Rz. 25.2 [Autor/Stand] Obwohl für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 Grundstücke nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes mit dem gemeinen Wert zu bewerten und anzusetzen sind, hatte sich der Gesetzgeber dazu entschieden,[2] die Ersatzbemessungsgrundlage[3] für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 76 Bewertung

Schrifttum: Allgemein zur Wertermittlung von bebauten Grundstücken: Simon/Kleiber u.a., Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 8. Aufl. 2016; Simon/Cors/Halaczinsky/Tess, Handbuch der Grundstückswertermittlung, 5. Aufl. 2003. Aufsätze: Balke, Ertragswert des Grundbesitzes – Wertfiktion oder allgemein gültiger Wert?, FR 1983, 429; Balke, Über Grundstückseinheitswerte – M...mehr

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FoVo 9/2018, Die Berechnung des pfändungsfreien Betrages bei Einkünften einer unterhaltsberechtigten Person

Pfändungsschutz beim Arbeitseinkommen Wird das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, steht diesem nach § 850c ZPO ein Pfändungsfreibetrag von 1.133,80 EUR zu. Gibt es weitere gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (u.P.), erhöht sich dieser Betrag nach der aktuellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 (BGBl I 2017, S. 750 ff.) für die erste u.P. um 426,71 EUR und ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Historische Entwicklung des deutschen Internationalen Insolvenzrechts

Rn 1 Weder die Konkurs- noch die Gesamtvollstreckungsordnung enthielten umfassende und abschließende Regelungen[1] zum Internationalen Insolvenzrecht.[2] Erst mit dem Inkrafttreten der InsO[3] am 01.01.1999 wurde das deutsche autonome Internationale Insolvenzrecht, wenn auch nur lückenhaft, in den Art. 102 EGInsO a. F. geregelt.[4] Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Internat...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Aufgrund der Entscheidungen des BVerfG v. 22.6.1995[2] musste der Gesetzgeber die Bewertung der Grundstücke neu regeln, und zwar sowohl für die Vermögensteuer als auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. In der Entscheidung zur Vermögensteuer sah das BVerfG § 10 Nr. 1 VStG insoweit als mit dem Grundgesetz unvereinbar an, als die Regelung das zu Gegenw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Einheitswerte des Grundbesitzes dienen bzw. dienten der Festsetzung verschiedenster Steuern. Hierzu gehört neben der Grundsteuer auch die Gewerbesteuer. Ebenfalls betroffen waren bis zur Einführung der Bedarfsbewertung (§§ 138 ff. BewG) auch die Grunderwerbsteuer[2] und die Erbschaft- und Schenkungsteuer.[3] Die Vermögensteuer, für die die Einheitswer...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach Internationalen Standards, Stuttgart 2002; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995ff.; BMF, Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen v. 02.09.1985, IV B 2–S 2133–27/85, DB 1985, S. 1918; BMF, Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen v. 06.12.2005, IV B 2 – S 2134a – 42/05,...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 328 Vorläu... / 2.3 Sonstiges

Rz. 13 Für das SG Chemnitz bietet § 328 Abs. 3 Satz 2 keine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (SG Chemnitz, Urteil v. 25.10.2017, S 35 AS 4231/15, bezogen auf vorläufige Entscheidungen im Grundsicherungsrecht). Das SG hat darauf hingewiesen, dass dies in der Vergangenheit jedenfalls für die Beiträge im Falle eines ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 149 Grundsatz / 2.2.1 Allgemeines und erhöhtes Alg

Rz. 9 Die Vorschrift bestimmt die Entgeltersatzquote des Alg. Es handelt sich um eine Nettoentgeltersatzquote, weil sie sich auf ein – allerdings pauschaliertes – Nettoentgelt im Bemessungszeitraum bezieht, das nach Maßgabe des § 153 ermittelt wird. Dieses Nettoentgelt bezeichnet die Regelung als Leistungsentgelt. Rz. 10 Das Gesetz unterscheidet zwischen allgemeinem und erhöh...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 140 Anzuwe... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit der Reform waren zum 1.1.2017 die Leistungsansprüche von etwa 2,8 Mio. Personen, die Ende 2016 Leistungen der Pflegeversicherung erhalten haben, neu zu regeln. Um den Verwaltungsaufwand für Pflegekassen, Versicherungsunternehmen und die Medizinischen Dienste gering zu halten sowie eine Schlechterstellung der Leistungsberechtigten möglichst zu vermeiden, hat sich de...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2.1 Wohngeld

Rz. 7 Entsprechend dem Einweisungscharakter der Regelung wird in der Vorschrift nur allgemein darauf verwiesen, dass es Wohngeld als Sozialleistung gibt. Ob und wer letztlich materiell-rechtlich einen Anspruch auf eine solche Leistung hat, wird erst durch die Vorschriften des Wohngeldgesetzes (WoGG) v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856), grundlegend geändert durch das Gesetz zur Re...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 137 des GStruktG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde Abs. 2 Satz 2 (jetzt Satz 3) mit Wirkung zum 1.1.1993 nach dem Hinweis auf § 229 Abs. 2 um die Angabe "§ 238 a" ergänzt, Mit gleichem Gesetz wurde nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: "Für Versiche...mehr

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Jung, SGB XII § 64d Pflegeh... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 12 Henneberger, Die jüngsten Reformen der Pflegeversicherung – eine Modernisierung des SGB XI, ArchsozArb 2017 Nr. 3 S. 18. Marburger, Die Auswirkungen des Pflegestärkungsgesetz III, Behindertenrecht 2017 S. 58. Vorholz, Das PSG III als Herausforderung für die Kommunen?, VSSR 2017 S. 263. Rz. 13 Zur Abgrenzung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen von Pflegehilfsmitteln: BSG, Ur...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 47 ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 (Art. 85 Abs. 1 des Gesetzes) in Kraft getreten. Zuvor war die Erziehungsrente in § 1265a RVO, § 42a AVG und § 65a RKG geregelt, die durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts v. 14.6.1976 (B...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 2.5 Beginn, Höhe und Dauer der Rente

Rz. 14 Die Erziehungsrente wird nur auf Antrag gewährt (§ 115). Der Beginn der Erziehungsrente richtet sich nach § 99 Abs. 1, denn es handelt sich um eine Rente aus eigener Versicherung. Obwohl die Rente nach § 33 Abs. 4 Nr. 2 zu den Renten wegen Todes zählt und in der Praxis nicht selten Fälle zu verzeichnen sind, in denen die Leistungsberechtigten erst verspätet vom Tod de...mehr

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zerb 8/2018, Handbuch Pflichtteilsrecht

Jörg Mayer/Rembert Süß/Manuel Tanck/Jan Bittler (Hrsg.) 4. Auflage 2018, 1162 Seiten, gebunden, 129 EUR ISBN 978-3-95661-072-1 Das Handbuch Pflichtteilsrecht ist inzwischen ein altbewährter Klassiker der erbrechtlichen Literatur, der nunmehr in seiner vierten Auflage erschienen ist. Es bietet einen gelungenen Rundumschlag durch das Pflichtteilsrecht und beleuchtet das Pflichtte...mehr

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Jung, SGB XII § 61a Begriff... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 14 Griep,Versorgungslücken in der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, Sozialrecht aktuell 2017 S. 165. Marburger, Die Auswirkungen des Pflegestärkungsgesetz III, Behindertenrecht 2017 S. 58. Schmidt, Das Dritte Pflegestärkungsgesetz, NZS 2017 S. 207. Schölkopf, Die Reform der Pflegeversicherung – Die Pflegestärkungsgesetze, Sozialrecht aktuell 2016 S. 14. ders., Zur Entwicklu...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / VII. Besonderheit der öffentlichen Rechtsberatung in Hamburg und Bremen sowie Öffnungsklausel nach der Reform

Rz. 49 Grds. kann der Antragsteller wählen zwischen einem RA seiner Wahl oder, sofern vorhanden, einer öffentlichen Beratungsstelle. Rz. 50 In den Bundesländern Hamburg und Bremen erfolgt die Beratung ausschließlich durch die öffentlichen Rechtsberatungsstellen. Beratungshilfe durch Rechtsanwälte findet keine Unterstützung. In dem Bundesland Berlin hat der Antragsteller die W...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / III. Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe

Rz. 8 Um Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu können, müssen zunächst drei Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 BerHG erfüllt sein. § 1 BerHG (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wennmehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / 3. Frist

Rz. 23 Nach § 6 Abs. 2 BerHG bleibt der Direktzugang zum Rechtsanwalt durch die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe (RA ist vor der Bewilligung tätig geworden) auch nach der Reform 2014 erhalten. Der Antrag muss nach der Reform 2014 jedoch jetzt gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG spätestens vier Wochen nach der Beratungstätigkeit gestellt werden (in Gegensatz zu früher, wo...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / VIII. Wirkung der Beratungshilfe + Vergütungsvereinbarung

Rz. 52 Sofern Beratungshilfe bewilligt wird und die Beratung durch einen RA erfolgt (Ausnahme: Hamburg und Bremen, s.o.), trägt die Landeshauptkasse die Kosten der anwaltlichen Vergütung. Vergütungsschuldner ist die Staatskasse und nicht der Mandant. Rz. 53 Der Vergütungsanspruch richtet sich nach der gesetzlichen Vergütung für die Beratungshilfe Nr. 2500 ff. VV RVG. Rz. 54 In...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / VI. Bewilligungsfähige Rechtsgebiete und Beratungspersonen

Rz. 46 In alle Rechtsgebiete, wie z.B. dem Zivil-, Arbeits-, Sozial- oder Strafrecht, wird Beratungshilfe bewilligt. Der bisherige Katalog mit Ausschluss des Steuerrechts wurde durch die Reform 2014 aufgehoben. Rz. 47 Das Privileg der Rechtsanwaltschaft zur alleinigen Beratung wurde teilweise aufgeweicht. Grundsätzlich erfolgt die Beratung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 BerHG zwar noch...mehr