Fachbeiträge & Kommentare zu Regress

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 4. Die (in der Regel) zivilrechtlichen Seite des "Regress-Dreiecks"

Rz. 188 Die Gewährung von Alg II und Sozialgeld (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, §§ 19 ff. SGB II) folgt den vorstehend dargestellten "sozialhilferechtlichen" Regeln und damit Kriterien, die sich von denen des sonstigen Rechts deutlich unterscheiden. Der gesetzliche Forderungsübergang muss wegen eines Anspruchs gegen einen Dritten eintreten, der nicht Leistun...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Das "Regress-Dreieck"

Rz. 186 Durch die Rückgriffsregel des § 33 SGB II entsteht ein "sozialhilferechtliches" Dreiecksverhältnis, innerhalb dessen durch Forderungsübergang (Legalzession)[314] dem Nachranggrundsatz nachträglich Geltung verschafft wird. Zur Vorbereitung dieses Anspruches gibt es nach § 60 SGB I einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch. Rz. 187 In ein Prüfungsschema gefasst, ka...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / D. Der Regress und die Erbenhaftung – § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB (§ 1881 BGB n.F.)

Rz. 34 Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Das ist ein Regress in der Form der cessio legis, vergleichbar z.B. § 33 SGB II. Rz. 35 Durch den Tod eines unter Betreuung stehenden Menschen endet das Betreuungsverhältnis aus der Betreuung. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen aufgrun...mehr

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§ 7 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall für Leistungsbezieher im SGB VIII

A. Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Rz. 1 Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben gem. § 8 SGB I ein soziales Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen. Rz. 2 § 27 SGB I ist die Einweisungsvorschrift der Kinder- ...mehr

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§ 4 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall im Existenzsicherungsrecht der "gehobenen Sozialhilfe" (Kriegsopferfürsorge, BVG)

A. Leistungsrecht Rz. 1 Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten i.S.d. Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern. Dafür...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall für sozialhilfebedürftige Leistungsbezieher in der Eingliederungshilfe des SGB IX (Bundesteilhabegesetz)

A. Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe Rz. 1 Durch das neue Bundesteilhabegesetz[1] wurde die Eingliederungshilfe (früher §§ 53 ff. SGB XII) – und nur diese – aus dem allgemeinen "Fürsorgesystem" des SGB XII herausgeführt.[2] Das bedeutet, dass man bei volljährigen [3] behinderten Menschen die notwendigen Bedarfe konsequent aufteilt und entsprechenden Leistungen, G...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / (3) Einkommen und Vermögen/"Sozialhilfe"-Regress

Rz. 209 Die Bedürftigkeit und das Nachrangprinzip [111] beherrschen die Voraussetzungen für das Entstehen und Bestehen des Leistungsanspruchs des Hilfesuchenden im SGB II und SGB XII. Das normative Grundsatzprogramm der "Sozialhilfe" heißt "Selbsthilfe vor Hilfe der Solidargemeinschaft" (§ 2 SGB XII, §§ 2, 3 Abs. 3 SGB II) und "Eigene Mittel und Mittel Dritter vor staatlicher...mehr

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§ 9 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall für Leistungsbezieher im Wohngeldrecht

A. Einleitung Rz. 1 Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG gibt es Rz. 2 Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss ist nach § 3 WoGG jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / ff) Alternative: Ansprüche auf Schadensersatz

Rz. 566 Ein möglicher anderer Anspruch auf Schadensersatz, den der Sozialhilfeträger auf sich überleiten kann, schließt einen Kostenersatzanspruch nach § 103 SGB XII nicht aus. Die jeweiligen Haftungstatbestände stehen weder in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis noch verdrängt ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch einen sozialhilferechtlichen Kostenersatzanspruch.[942] ...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / V. "Sozialhilfe"-Regress im weitesten Sinn

Rz. 132 Der Regress ist das Gegenstück des nachrangig ausgestalteten Sozialleistungsverhältnisses. Wenn man den Begriff des "Sozialhilfe"-Regresses als Oberbegriff für das Leistungsstörungsrecht des sozialrechtlichen Leistungstatbestandes nachrangiger Leistungsgesetze akzeptiert und nicht nur auf das SGB XII begrenzt, dann zeigt der Vergleich der nachrangigen Gesetze miteina...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 1. Sichbedürftigmachen – zwischen "Sozialhilfe"-Regress und Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Rz. 138 Grundsicherung = Sicherung eines Existenzminimums beruht auf dem Prinzip der Menschenwürde und der Solidarität. Deshalb wird im Regelfall im Recht des sozialen Nachteilsausgleichs nicht danach gefragt, warum der Betroffene bedürftig i.S.d. Gesetzes ist.[119] Das BVerfG führt dazu aus: "Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die a...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / G. Der "Regress" des BAföG

Rz. 157 Auszubildende müssen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dazu beitragen, dass rechtswidrige Zahlungen an sie vermieden werden.[155] Gleichwohl kommt es vor. Sei es, weil außerhalb des Anrechnungszeitraums Mittel zugeflossen sind oder weil von Anfang an Mittel vorhanden waren, die aus unterschiedlichen Gründen nicht in die Prüfung einbezogen wurden. Das ist ein Le...mehr

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§ 4 Leistungsrecht und Regr... / B. Regress in der Kriegsopferfürsorge

Rz. 24 Die Kriegsopferfürsorge kennt – vergleichbar dem SGB XII – die Überleitung von an sich vorrangigen Ansprüchen gegenüber Dritten auf den Träger der Kriegsopferfürsorge zur Wiederherstellung des Nachrangs einer Leistung. Rz. 25 Nach § 27g Abs. 1 S. 1 BVG kann der Träger der Kriegsopferfürsorge in den Fällen, in denen Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Leibrente

Rz. 417 Die Überleitung eines Leibrentenanspruchs ist möglich. Der Anspruchsübergang für künftige Ansprüche steht[691] lediglich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Sozialhilfebehörde tatsächlich Leistungen in entsprechender Höhe erbringt.mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall für sozialhilfebedürftige Leistungsbezieher im Sinne des SGB II

A. Einführung Rz. 1 Nach dem SGB II werden Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach § 1 Abs. 3 SGB II u.a. Leistungen Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erh...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall für Leistungsbezieher im BAföG

A. Einleitung Rz. 1 Gem. § 68 Nr. 1 SGB I gilt das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs, so dass gem. § 37 SGB I die allgemeinen Regelungen des SGB I und SGB X Anwendung finden, soweit das BAföG keine eigenständigen Regelungen enthält. Rz. 2 Besondere Regelungen finden sich neben dem BAföG inmehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall im Recht der Sozialhilfe (SGB XII)

A. Einleitung Rz. 1 Sozialhilfe im klassischen Sinn (SGB XII) ist die letzte Sozialleistung neben der Grundsicherung nach § 19 SGB II, "wenn sonst nichts mehr geht" und niemand mehr hilft. Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ist so zu prüfen, dass zunächst der Bedarf des Betroffenen zu ermitteln und in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, inwieweit dieser durch anzurechnen...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / C. Unterschiede im Sozialleistungsverhältnis und im "Sozialhilfe"-Regress

Rz. 7 Wesen des Nachranggrundsatzes ist es, dass der Bedürftige vorrangig eigenes Einkommen und/oder eigenes Vermögen einzusetzen hat. Das erfolgt je nach Art der beanspruchten Leistung mehr oder minder strikt.[20] Methodisch geschieht das am häufigsten durch Anrechnung solcher Mittel auf den Bedarf. Und stehen solche Mittel gegenwärtig bedarfsdeckend als "bereite" Mittel nic...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / V. Wiederherstellung des Nachrangs durch Kostenersatzansprüche/Kürzung der Leistungen (§§ 103, 26 SGB XII) wegen Ausschlagung/Verzicht/Verprassen u.Ä.

1. Sich Bedürftigmachen – ein zivilrechtlicher oder ein sozialrechtlicher Störfall? Rz. 480 Vor oder bei dem Anfall eines Zuflusses aus einem Erbfall stellt sich einem Begünstigten die Frage danach, was man ganz konkret tun kann, um zu erreichen, dass dieser Zufluss trotz Bezuges von Leistungen nach dem SGB XII einen Vorteil bildet und nicht bedarfsmindernd angerechnet wird. ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / l) Erlöschen des Anspruches

Rz. 642 Das Erlöschen des Kostenersatzanspruches ist nicht von der Kenntnis des Sozialleistungsträgers abhängig. Er erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. Die Kostenforderung wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht.mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / hh) Grundlagenbescheid

Rz. 568 Die Feststellung der Kostenersatzpflicht nur dem Grunde nach ist grundsätzlich zulässig. Ein solcher Grundlagenbescheid hemmt den Lauf der Ausschlussfrist von drei sich an das Jahr anschließenden Jahren, in dem die Hilfe gewährt worden ist, aber nicht.mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Der Kostenersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten, § 34 SGB II

a) Ausnahmetatbestand und Vergleich zu § 103 SGB XII Rz. 229 Verwendet der Leistungsberechtigte die aus Erbfall oder Schenkung stammenden Mittel nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts und wird dadurch die (teilweise) Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, kann dies einen Kostenersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen.[372] § 34 SGB II ist als enger Ausnahmetatbestand konzipiert....mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / d) Sozialwidrigkeit

aa) Zielgerichtetes "quasi-deliktisches" Handeln notwendig Rz. 234 Die Kostenersatzregel des § 34 SGB II hat hohe Voraussetzungen, die insbesondere im wertenden bzw. im subjektiven Bereich liegen. Sozialwidrig kann sich nur verhalten, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist.[378] Wertend ist die Norm am Gedanken des schul...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / d) Sich Bedürftigmachen durch Zuwendungsverzichtsvertrag

Rz. 531 Vgl. dazu Fallbeispiel 91: Der alkoholkranke Hartz-IV-Bezieher (§ 11 Rdn 194).mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / IV. Wiederherstellung des Nachrangs durch Überleitung nach § 93 SGB XII

1. Prüfungsschema Rz. 409 Wenn der Sozialhilfeträger den Bedarf eines Hilfesuchenden mit den Mitteln des SGB XII decken muss, weil der Antragsteller dem Grunde nach vorhandene – aber nicht "bereite" – Mittel nicht zur eigenen Bedarfsdeckung aktivieren kann, handelt es sich sozialhilferechtlich um einen "Störfall". Das Mittel zur Beseitigung der Leistungsstörung im sozialhilfer...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 2. Die sozialhilferechtlichen Regressregeln des SGB XII

a) Kein Verschulden im Sinne des § 254 BGB Rz. 542 Mit der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 1973, bei dem es noch um solch bescheidene Dinge wie eine Beihilfe für einen Wintermantel, ein Winterkleid und eine Strickjacke ging, ist klargestellt, dass das Sozialhilferecht eine Verschuldensregel vergleichbar § 254 BGB nicht kennt und dass das unwirtschaftliche Verhalten von H...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / IV. Wiederherstellung des Nachrangs durch Kostenersatzansprüche/Kürzung der Leistungen (§§ 34, 31, 31a SGB XII) am Beispiel wegen Ausschlagung/Verzicht/Konsum und mehr?

1. Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten Für Bedürftige bei Erbfall und Schenkung Rz. 206 Fallbeispiel 67: Was man mit einem Erbe so alles machen kann Der 45-jährige arbeitslose A, dessen Arbeitslosengeldanspruch auslief, so dass "Hartz-IV" in Kürze drohte, wurde unverhofft Alleinerbe nach seinem Onkel. 1. Variante: Aus den Erbschaftsmitteln erwarb er einen fünf Jahre lang n...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / i) Einschränkungen der Inanspruchnahme

Rz. 617 Einschränkungen der Inanspruchnahme auf Kostenersatz ergeben sich aus: aa) § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII – Grenzbetrag Rz. 618 Bei mehreren Erben ist der Freibetrag nur ein einziges Mal vom Nachlass abzusetzen.[1006] Die "Bagatellgrenze" schützt keinen Mindestwert des Erbteils eines Miterben. bb) § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII – Abzugsposten wegen Pflege Rz. 619 Der Abzug wegen...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / c) Die Rechtmäßigkeit der Sozialleistungsgewährung

Rz. 194 Strittig ist, ob materielle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für den Anspruchsübergang die Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen [330] ist. Das BVerwG führte früher zu diesem Problem aus, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung nur dann geboten sei, wenn die Voraussetzungen für den Sozialhilfeanspruch und den überzuleitenden Anspruch wesentlich un...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / a) Der Anspruchsübergang

Rz. 201 Nach § 412 BGB gelten für den gesetzlichen Forderungsübergang die Vorschriften der §§ 399–404, 406–410 BGB entsprechend. Dazu kann vollinhaltlich auf die Ausführungen zum SGB XII Bezug genommen werden. Hinweis Der Drittschuldner hat stets ein hohes Interesse daran, die Elemente des "Regress-Dreiecks" seinerseits genau zu prüfen:mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / a) Anspruchsübergang wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Rz. 190 Der gesetzliche Forderungsübergang erfolgt ausschließlich wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 19 ff. SGB II). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind im 3. Kapitel des SGB II (§§ 19–29 SGB II) geregelt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind:mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / d) Zeitliche Deckungsgleichheit

Rz. 447 Zwischen der Leistungspflicht des Dritten und dem Bewilligungszeitraum der Leistung durch den Sozialleistungsträger muss zeitliche Deckungsgleichheit (Zeitraumidentität) bestehen. Entscheidend ist der Bewilligungszeitraum und nicht der tatsächliche Empfang. Ob Ansprüche in den Zeitraum der Leistungsgewährung fallen, richtet sich danach, ob der Anspruch gegen den Drit...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / c) Aktiv-/Passivlegitimation des Hilfeträgers

Rz. 203 Das Jobcenter (§ 6d SGB II) ist im gerichtlichen Verfahren nach Anspruchsübergang aktiv- und passivlegitimiert. Der Hilfeträger kann aus eigenem übergegangenem Recht Ansprüche des Leistungsbeziehers gegen den Drittschuldner bis zur Höhe seiner eigenen Aufwendungen für den konkreten Hilfeempfänger, der Inhaber des Anspruchs ist, geltend machen; im Übrigen bleibt der A...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / ff) Gestaltungsrechte

Rz. 424 An der Überleitungsfähigkeit fehlt es bei reinen Gestaltungsrechten.[709] Dazu gehört als wichtigstes Beispiel das Recht aus § 1942 BGB zur Ausschlagung einer Erbschaft.[710]mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / e) Kausaler Zusammenhang zwischen Leistungserbringung und Nichtleistung des Drittschuldners

Rz. 199 § 33 SGB II setzt weiter voraus, dass der Leistungsträger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erbracht hätte, wenn der Dritte seine Leistung rechtzeitig erbracht hätte. Es ist also fiktiv zu prüfen, was geschehen wäre, wenn der Pflichtige rechtzeitig geleistet hätte. Hier ist der Dreh- und Angelpunkt der Prüfung im Rahmen von § 33 SGB II. Jetzt muss ...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / e) Aktivlegitimation des Hilfeträgers für die Zukunft

Rz. 205 Für die Zukunft darf der Hilfeträger unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 S. 2 SGB II aus eigenem Recht bis zur Höhe seiner bisherigen monatlichen Aufwendungen gegen den Drittschuldner vorgehen, wenn zu erwarten ist, dass er auch künftig öffentliche Leistungen wird erbringen müssen. Macht auch der Gläubiger seinen Anspruch für die Zukunft gegen den Schuldner geri...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Anspruchsübergang wegen erbrachter Leistungen

Rz. 192 Die Leistungen müssen "erbracht" worden sein. Ob die darlehensweise Gewährung von Leistungen an den Leistungsberechtigten ausreicht, ist streitig.[328] Z.T. wird bejaht, dass Darlehen und Anspruchsübergang nebeneinander möglich sind. Nach diesseitiger Ansicht sind Darlehen und Anspruchsübergang unterschiedliche Mittel des "Sozialhilferegresses". Ist der Leistungsbezi...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / d) Kongruenz von "Sozialhilfe"-anspruch und Anspruch

Rz. 196 Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II wird vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger einen Anspruch gegen einen Dritten für die Zeit hat, für die er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht. Der Übergang des Anspruchs impliziert, dass das, was der Sozialhilfeträger an den Hilfebedürftigen als Leistung erbringt, geeignet war, einen Lebensunterhalt...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / a) Überleitung wegen erhaltener Leistungen

Rz. 443 § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII setzt voraus, dass die Person, die einen Anspruch gegen einen Dritten hat, gegenüber dem Sozialhilfeträger leistungsberechtigt sein muss. Es wird also nicht vorausgesetzt, dass tatsächlich schon Sozialleistungen erbracht worden sein müssen. Die Leistung muss aber vom Sozialleistungsträger dem Grunde nach durch einen den Leistungsanspruch konk...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Ausgleichsanspruch aus Altenteil

Rz. 416 Beim Altenteilsvertrag kann sich ein Entgeltanspruch gegen den Eigentümer bei Übersiedlung eines Berechtigten in ein Pflegeheim aus den Ausführungsgesetzen der Länder zum BGB (z.B. Art. 18 S. 1 BayAGBGB i.V.m. Art. 96 EGBGB) ergeben. Beim beinhalteten Wohnungsrecht richtet sich die gesetzliche Höhe der Geldrente meistens nach dem Wert der Befreiung von der Pflicht zu...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Die Endgültigkeit der Leistungsgewährung

Rz. 446 Da es bei § 93 SGB XII um die (Wieder-)herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe geht, muss die Leistungsgewährung endgültig sein. Wird ein Vorschuss i.S.v. § 42 SGB I gewährt, mangelt es an der Endgültigkeit. Die Rechtsprechung hat bei einem Darlehen, das keine endgültige Leistung darstellt, anders entschieden, wenn Sozialhilfe im Wege eines Darlehens gewährt worden...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Rückübertragung des Anspruchs und die Abtretung

Rz. 202 Nach § 33 Abs. 4 SGB II kann der Sozialhilfeträger den kraft Gesetzes übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Leistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch dann wieder abtreten lassen. Um dem Einwand zu begegnen, die treuhänderische Rückerstattung sei nach § 32 Abs. 1 SGB I nichtig, weil s...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / ee) Schenkungsrückforderungsanspruch

Rz. 423 Dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB überleitungsfähig ist, ist völlig unbestritten. Er ist häufig assoziiert mit der Aufgabe von Rechtspositionen bzw. dem Erlass von Forderungen. Der Anspruch entsteht nicht erst durch die Überleitungsanzeige des Trägers der Sozialhilfe, sondern mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers, so dass das versche...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / d) Aktivlegitimation des Hilfeträgers für die Vergangenheit

Rz. 204 Soweit der Hilfeträger geleistet hat und der Anspruch auf ihn übergegangen ist, darf er nicht für eine länger zurückliegende Zeit als ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige an den Schuldner aus übergegangenem Recht gegen den Drittschuldner vorgehen (§ 33 Abs. 3 S. 1 SGB II).mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / dd) Vermächtnis

Rz. 422 Auch Vermächtnisansprüche können von einem Sozialleistungsträger übergeleitet werden. Ob eine Überleitung eines solchen Vermächtnisanspruches evtl. sittenwidrig sein kann, wenn sie erfolgt um ihn auszuschlagen und dann den – dem vollen Zugriff unterliegenden – Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, ist in der Rechtsprechung ohne weitere Resonanz andiskutiert worden....mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Die Rechtmäßigkeit der erbrachten Sozialleistung

Rz. 445 Das Tatbestandsmerkmal "Empfänger von Leistungen" setzt nach einer Auffassung in der Literatur voraus, dass die Gewährung von Leistungen rechtmäßig erfolgt sein muss.[746] Das ist aber streitig. Das BVerwG[747] hat ein "sowohl als auch" vertreten. Das BSG[748] hat sich dem angeschlossen und ausgeführt: Zitat "… es sind aber differenzierte Betrachtungen möglich, abhängi...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 2. Verhältnis zu anderen Störfallnormen

Rz. 184 Infolge eines gesetzlichen Anspruchsübergangs soll ein Leistungsberechtigter nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden als ohne einen solchen Übergang. Die Regeln des § 33 SGB II verdrängen die Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte (§ 45 SGB X) und über die Erstattung von bereits erbrachten Leistungen nach Aufhebung...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / a) Sich Bedürftigmachen durch Pflichtteils-/Erbverzicht zivilrechtlich (§ 2346 BGB)

Rz. 486 Gemäß § 2346 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches Erbrecht oder auch nur auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten.[816] Der Erb-/Pflichtteilsverzicht ist beurkundungspflichtig. Eine Vertragsgestaltung die dies ignoriert, ist offensichtlich "von Anfang an fehlerhaft", "was jedenfalls nicht zu Lasten des überle...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (3) Die Sozialwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts

Rz. 560 Grundsätzlich ist es – auch nach der Rechtsprechung des BGH – trotz des Grundsatzes der negativen Erbfreiheit möglich, die Ausübung dieser Freiheit sozialrechtlich mit Sanktionen zu belegen.[935] Deshalb greift das Argument, dass sich der Verzichtende nur der erbrechtlich zulässigen Gestaltungselemente bedient, nicht.[936] So wie der BGH[937] die Zulässigkeit eines Pf...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Verminderung des Einkommens/Vermögens durch leichtfertiges oder unlauteres Verhalten 3 – Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens

Rz. 579 Die Kommentarliteratur nimmt an, dass die Fälle, bei den der Betroffene "sein Vermögen ausgibt, um sich Träume/Wünsche zu erfüllen oder ein luxuriöses Leben zu erfüllen", wegen der Motivlage nicht unter § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII fallen, sondern allenfalls unter das Tatbestandsmerkmal "Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens" des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII. Hierzu is...mehr