Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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AGS 07/2021, Aussetzung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens bei Streit über Gegenstandswert

§§ 11 Abs. 4, 33 RVG Leitsatz Erhebt der Auftraggeber im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG Einwendungen gegen den Gegenstandswert der vom Anwalt angemeldeten Gebühren, ist das Verfahren auszusetzen, bis über den Gegenstandswert im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gegenstandswert erstmals im Besc...mehr

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AGS 07/2021, Aussetzung des... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG ist zutreffend. Wertfragen sind nicht in einem Kosten- oder in Vergütungsfestsetzungsverfahren zu klären. Die Wertfestsetzung obliegt allein dem erkennenden Richter. Insoweit handelt es sich um ein gesondertes Verfahren. Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ordnet § 11 Abs. 4 RVG sogar ausdrücklich die Pflicht des Gerichts zur Aussetzung des Verfa...mehr

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AGS 07/2021, Erstattung der... / II. Nur subjektiver Beratungsbedarf

Anders als das LG sieht das OLG die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV als nicht erstattungsfähig an. Zwar sei die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV durch die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers, wie Besprechung der Erfolgsaussichten der Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Mandanten und Vorbereitung eines Erwiderungsschriftsatz auf die zu erwartende Revisionsbegründung der Staatsan...mehr

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AGS 07/2021, Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch

§ 33 Abs. 1 RVG; § 43 Abs. 3 GKG Leitsatz Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt. In einem solchen Fall ist auf Antrag eines Antragsberechtigten der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gesondert festzusetzen. BGH, Beschl. v. 13.4.2021 – I ZB 38/2...mehr

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AGS 07/2021, Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren: (Jahres-)Frist und Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

§§ 1, 12c, 33 Abs. 3–8, 56 Abs. 2 RVG; § 66 Abs. 2 SGG Leitsatz Die Vorschriften über die Erinnerung und Beschwerde in Vergütungsfestsetzungsverfahren des RVG gehen denen des SGG als lex specialis vor. Daher ist die Beschwerde in PKH-Erinnerungsverfahren zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Frist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3, 1 Abs. 3 RVG einzuleg...mehr

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zfs 07/2021, Kostenerstattungsanspruch der nicht existierenden BGB-Gesellschaft

ZPO § 103 § 104; VV RVG Nr. 1008 3100 Leitsatz 1. Eine nicht existente Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren die zur Geltendmachung ihrer Nichtexistenz angefallenen Anwaltskosten erstattet verlangen (Anschluss an BGH NJW 2008, 527). 2. Eine nichtexistente Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die neben ihren vermeintlichen Gesellschaftern verklagt wird, ist gebührenrechtlich e...mehr

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AGS 07/2021, Bestreiten des Auftrags im Vergütungsfestsetzungsverfahren

§ 11 Abs. 5 RVG Leitsatz Über die Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG zu entscheiden. Deshalb kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung des Einwandes verlangt werden noch hat der mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine materiell...mehr

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zfs 07/2021, Kostenerstattu... / Leitsatz

1. Eine nicht existente Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren die zur Geltendmachung ihrer Nichtexistenz angefallenen Anwaltskosten erstattet verlangen (Anschluss an BGH NJW 2008, 527). 2. Eine nichtexistente Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die neben ihren vermeintlichen Gesellschaftern verklagt wird, ist gebührenrechtlich ein weiterer Auftraggeber im Sinne von Nr. 100...mehr

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AGS 07/2021, Fragen und Lös... / 3. Terminsgebühr

Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 22.12.2020 ist Rechtsanwalt B nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Den Verkündungstermin hat Rechtsanwalt B nicht wahrgenommen. Hätte er dies getan, wäre hierdurch nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV die Terminsgebühr nicht ausgelöst worden. I.Ü. kann Rechtsanwalt B die Terminsgebühr gem. § ...mehr

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AGS 07/2021, Abtretung des ... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist m.E. in beiden Punkten unzutreffend. 1. Das LG zitiert zutreffend die Rspr. des BGH, wonach eine wirksame Forderungsabtretung voraussetzt, dass die abgetretene Forderung wenigstens bestimmbar gewesen ist. Warum es daran fehlen soll, erschließt sich nicht. Der Rechtsanwalt bezieht sich bei seinem Erstattungsantrag auf eine "anbei liegende Vollmacht mit Abt...mehr

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AGS 07/2021, Gegenstandswer... / I. Sachverhalt

Der Kläger hatte einen Verkehrsunfall erlitten und seinen Anwalt mit der Regulierung des Schadens beauftragt. Die 100 %ige Haftung der Gegenseite war von Anfang an unstreitig. Nachdem der Haftpflichtversicherer bereits Zahlungen i.H.v. 25.842,21 EUR erbracht hatte, einigten sich die Parteien schließlich darauf, dass noch ein weiterer Betrag i.H.v. 7.500,00 EUR zum Ausgleich a...mehr

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AGS 07/2021, Erstattungsfäh... / II. Kostenerstattung in erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren

1. Gesetzliche Regelung Gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist im erstinstanzlichen Urteilsverfahren die Kostenerstattung ausgeschlossen wegen Diese Vorschrift weicht für das erstinstanzliche Urteilsverfahren von der über § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG geltende...mehr

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AGS 07/2021, Reisekosten de... / II. Notwendigkeit der Beauftragung des Anwalts am dritten Ort

Grds. sind die Reisekosten eines Anwalts i.H.d. Entfernung zwischen dem Sitz der Partei und dem Gericht erstattungsfähig, da eine Partei grds. berechtigt ist, einen Anwalt an ihrem Sitz zu beauftragen (BGH AGS 2003, 97 = BRAGOreport 2003, 13). Es besteht keine Obliegenheit, einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt zu beauftragen. Wird ein Anwalt an einem dritten Ort beauftragt,...mehr

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AGS 07/2021, Abtretung des ... / III. Gebührenbemessung

Die vom Verteidiger angesetzten Gebühren waren nach Auffassung des LG unbillig gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit liege jedenfalls insgesamt eine unterdurchschnittliche Angelegenheit vor. Es handele sich nämlich um ein einfach gelagertes Ordnungswidrigkeitsverfahren, das keiner besonderen Vorbereitun...mehr

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AGS 07/2021, Höver, Gebührentabellen mit Erläuterungen

Begründet von Albert Höver; fortgeführt von Henning Oberlack. 38. Aufl., 2021. Verlag C.F. Müller. 418 S., 34,00 EUR Die von Albert Höver begründeten Gebührentabellen enthalten alle für die anwaltliche und gerichtliche Praxis wichtigen Tabellen und maßgeblichen Gebühren- bzw. Vergütungsvorschriften. Für das VV RVG sind insgesamt drei Gebührentabellen abgedruckt. Dabei gehen d...mehr

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AGS 07/2021, Kosten des Rec... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss des BGH belegt, dass sich die Kenntnis von den Wertvorschriften auszahlt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten hat hier offensichtlich gewusst, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH eine Festbetragsgebühr angefallen war, sodass es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert fehlte, der sonst gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Be...mehr

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AGS 07/2021, Beschwerde im ... / VI. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung setzt die verfahrensrechtlichen speziellen Regelungen des RVG für Beschwerdeverfahren um. Dies sogar so konsequent, dass eine Weiterleitung der Beschwerdeschrift vom LSG an das SG – zulasten des beigeordneten Rechtsanwalts – nicht erfolgte. Um mögliche die gerichtliche Festsetzung übersteigende Vergütungsansprüche zu erhalten, sollte die Beschwerde immer bei ...mehr

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AGS 07/2021, Das Kostenfest... / b) Nebenkläger

Gem. § 472 Abs. 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozi...mehr

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AGS 07/2021, Erstattungsfäh... / Leitsatz

Soweit eine Partei eigene Reisekosten vermeidet, indem sie einen Rechtsanwalt zu Gerichtsterminen entsendet, sind die dadurch anfallenden Anwaltsgebühren- und auslagen i.H.d. fiktiven Reisekosten von der unterliegenden Partei zu tragen, die angefallen und gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 19, 5 JVEG erstattungsfähig gewesen wären, wenn die obsiegende Partei selbst zu den G...mehr

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AGS 07/2021, Das Kostenfest... / a) Nur Kosten des Verfahrens

Werden nur die Kosten des Verfahrens (vgl. § 464a Abs. 1 StPO) der Staatskasse auferlegt bzw. wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, ist umstritten, ob dann auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen sind. Dazu gilt: Die Festsetzung und Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten nach Freispruch bzw. Einstellun...mehr

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AGS 07/2021, Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

Begründet von J.H. Schröder-Kay, bearbeitet von Karl-Heinz Gerlach und Jens Peter Eggers. 14. Aufl., 2019. Verlag C.F. Müller. XV, 545 S., 98,00 EUR Die Neuauflage enthält neben den maßgeblichen Gesetzestexten (GvKostG, KostRÄG, JBeitrO und DB-GvKostG) eine ausführliche Kommentierung der für die Kostenberechnung der Gerichtsvollzieher maßgeblichen Gebühren- und Auslagenvorsch...mehr

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zfs 07/2021, Nicht notwendi... / 3 Anmerkung:

Die Frage, ob die durch das getrennte Führen mehrerer Prozesse durch denselben, aber auch durch verschiedene Kl. anfallenden Mehrkosten erstattungsfähig sind, stellt sich stets, wenn es in den mehreren in engem zeitlichen Zusammenhang geführten Verfahren um denselben oder zumindest um einen weitgehend identischen Lebenssachverhalt geht. Die Rspr. zu dieser Frage ist uneinhei...mehr

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AGS 07/2021, Erstattung der... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Ich mag nicht mehr. Eine weitere falsche OLG-Entscheidung, die zu den vielen anderen falschen OLG-Entscheidungen passt, die die Frage ebenso negativ für den Angeklagten/Verteidiger entschieden haben (vgl. die Zusammenstellung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl., 2021, Nr. 4124 VV Rn 28 ff. und Nr. 4130 VV Rn 29 ff.). Und eine weitere Entscheidung, die keine eigenen...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Honorarmanagement: Schlechtvertretung als außergebührenrechtlicher Einwand?

Ein Kostenfestsetzungsverfahren kann aus 2 Gründen eingeleitet werden, nämlich zur Festsetzung der zu erstattenden Kosten des (zumindest teilweise) obsiegenden Klägers (Kostenfestsetzungsverfahren, vgl. § 139 FGO) oder zur Festsetzung der Vergütung des Prozessbevollmächtigten gegenüber seinem Mandanten (Vergütungsfestsetzungsverfahren, vgl. § 11 RVG). Im Kostenfestsetzungsver...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Gesetzgebung: Abrechnung im Antrags- und Einspruchsverfahren – Teil 2

Zum 1.7.2020 hat sich die StBVV geändert. Sie verweist zum Teil auf das RVG, in dem die Gebühren ab dem 1.1.2021 um ca. 10 % erhöht worden sind. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Antrags- und Einspruchsverfahren. 4. Vorangehendes Antragsverfahren (§ 23 StBVV) In § 23 StBVV ist überwiegend von Anträgen und von der Berichtigung einer Erklärung die Rede. Die Ablehnung eines...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / Zusammenfassung

Überblick Zur Vermeidung von Doppelregelungen und Wettbewerbsproblemen verweist § 45 StBVV u. a. für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit auf die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften. Dieser Verweis giltnicht nur für die eigentlichen Gebührentatbestände, die sich im „Vergütungsverzeichnis des RVG finden, sondern für alle Vorschriften des RVG. Die zu erstattenden Aufwe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren – Streitwert

Rz. 51 Gerichtsgebühren fallen nicht an. Der Rechtsanwalt des Gläubigers erhält für die Anträge nach Abs. 2 und 3 keine weiteren Gebühren. Der Rechtsanwalt des Schuldners erhält für einen Antrag nach Abs. 1 eine Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Die entstehenden Kosten sind Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Die Kostentragungspfli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten

Rz. 13 Gerichtsgebühren werden für die Erteilung sowohl des Rechtskraft- als auch des Notfristzeugnisses nicht erhoben (Zöller/Seibel, § 706 Rn. 17). Es fallen weder Schreibauslagen noch erstattungsfähige Postgebühren an. Über Kosten hat der Urkundsbeamte demnach nicht zu entscheiden. Rz. 14 Für den Rechtsanwalt, der die Partei schon in dem Prozess vertreten hat, entstehen – ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.7 Kosten – Gebühren – Streitwert

Rz. 21 Die Kosten sind solche der Hauptsache, nicht die der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO. Der Beschluss selbst enthält deshalb keine Kostenentscheidung; auch § 97 ZPO ist nicht anwendbar. Gerichtsgebühren entstehen nicht. Im Beschwerdeverfahren entstehen Gerichtsgebühren nach KV Nr. 2121 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Gebühren des Rechtsanwalts entstehen nach § 1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.4 Rechtsanwaltskosten

Rz. 34 Der Betriebsrat kann einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einem Rechtsstreit betrauen, wenn er dies nach pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte (siehe die Parallelwertung für den Wahlvorstand in BAG, Beschluss v. 11.11.2009, 7 ABR 26/08). Dies ist bei der Durchführung von Beschlussverfahren in aller ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.5 Sachverständige, Berater u. Ä.

Rz. 41 Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG ebenfalls die Kosten eines Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG sowie eines Beraters gem. § 111 Satz 2 BetrVG zu tragen. Rechtsanwälte sind außerhalb der Beratung in einem konkreten Rechtsstreit (Prozessvertretung) wie sonstige Sachverständige zu behandeln. Sie können auch als "Berater" im Sinne des § 111 Satz 2 BetrVG f...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Prozesskostenhilfe

Rz. 59 Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren kann nach den Grundsätzen der §§ 114ff. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden (ausführlich: Fischer, Rpfleger 2004, 190 ff.). Überwiegend wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger in Betracht kommen, aber auch der Schuldner kann in Ausnahmefällen Prozesskostenhilfe erhalten (s. u.). Nach § 117 Abs. 1 Satz 3 ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.5 Allgemeine Aufsatzliteratur

Rz. 69 Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345 derselbe, Die notarielle Unterwerfungserklärung: Vollstreckbarkeit, Ordnungsmittelandrohung, Ordnungsmittelfestsetzung, WRP 2017, 1304 derselbe, Pfändung verschleierter Arbeitseinkommen: Aktuelle Rechtsprechung, NJW-Spezial 2009, 43 derselbe, Vollstreckungsbescheid o...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Vergütung des Rechtsanwalts

I. Anzuwendende Gebührentatbestände 1. Allgemeines Rz. 3 Wie die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verfahren über die Bewilligung, Verlängerung oder Aufhebung oder Verkürzung einer Räumungsfrist zu vergüten ist, hängt davon ab, ob es sich um ein selbstständiges oder unselbstständiges Räumungsfristverfahren handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3336

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 1007

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3103

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 2501

Gesetzestext A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV Vorb. 5.1

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3334

Gesetzestext A. Verfahren Rz. 1 Nach § 721 Abs. 1 und 2 ZPO kann das ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 5115

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3308

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3516

Gesetzestext A. Überblick Rz. 1 VV 3516 ist zuletzt geändert worden durch das Anhörungsrügengesetz (in Kraft getreten zum 1.1.2005). In der ursprünglichen Fassung vom 1.7.2004 waren nur die Verfahren nach VV 3506 und VV 3510 erwä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV Vorb. 7

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 1004

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3300–3301

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 4100–4101

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV Vorb. 4.3

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