Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIII. Pflichtverteidigung

Rz. 50 Für den Pflichtverteidiger ist Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels von seiner Bestellung erfasst, so dass seine Vergütung dafür aus der Staatskasse erhalten kann.[35]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Volle Verfahrensgebühr (VV 3100)

Rz. 27 Mit Beginn des Streitverfahrens nach Abgabe des Mahnverfahrens an das zuständige Gericht der Hauptsache fällt die Verfahrensgebühr an. Dabei gehört zur Einleitung des Streitverfahrens nicht erst die Klagebegründung, sondern bereits der Antrag auf Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens.[24]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeines

Rz. 134 Zu beachten ist, dass bei Vorsatztaten der Versicherungsschutz nur eingeschränkt besteht. Es ist danach zu differenzieren, ob dem Versicherungsnehmer ein "verkehrsrechtliches Vergehen" oder ein "sonstiges Vergehen" vorgeworfen wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht

a) Gebührenrechtliche Angelegenheit Rz. 49 Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt Gebühren nach den VV 6101, 6102. Das gerichtliche Verfahren stellt gegenüber dem Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz eine selbstständige Angelegenheit dar, in der die Gebühren erneut entstehen (§ 15 Abs. 2; vgl. auch §§ 17 Nr. 11 und 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1).[23] b) Zwei v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Mehrere Aufträge

Rz. 11 Soll der Anwalt mehrere Anträge stellen oder mehrere Gesuche oder Erklärungen einreichen, so kann es im Einzelfall fraglich sein, ob eine oder mehrere Angelegenheiten – dann allerdings mit der Begrenzung des § 15 Abs. 6 – gegeben sind (weitere Ausführungen siehe VV Vorb. 4.3 Rdn 25 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Einigungsgebühr

Rz. 15 Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr kann der Anwalt auch eine 1,0- oder 1,3-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003, 1004 verdienen. Eine 1,5-Einigungsgebühr nach VV 1000 kommt nicht in Betracht, da VV 3328 stets eine Anhängigkeit voraussetzt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Abgeltungsbereich

Rz. 46 Die Verfahrensgebühr der VV 6100 deckt gem. VV Vorb. 6 Abs. 2 die gesamte Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz ab. Die Gebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel der Entgegennahme der Information. Im gerichtlichen Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr VV 6100.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kombinationen

Rz. 32 Möglich ist auch eine Kombination von Verkehrsmitteln, etwa wenn der Anwalt mit seinem eigenen Pkw zum Flughafen anreist, von dort zum Zielort fliegt, wo er anschließend noch ein Taxi oder die Bahn benutzen muss, um zum Gericht zu gelangen.[37]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Rechtsbeschwerde

Rz. 54 Kommt es zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, kann der Anwalt die Gebühren nach VV 6300 und VV 6301 ein drittes Mal erhalten (§ 17 Nr. 1). Im Verfahren der Rechtsbeschwerde wird in aller Regel allerdings keine Anhörung mehr stattfinden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2

Rz. 76 Soweit eine 1,1-Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 entstanden ist, ist diese wiederum zu erstatten, wenn über die Kosten des Vergleichs eine entsprechende Kostenvereinbarung ergeht oder ein Beschluss nach § 91a ZPO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Gegenstandswert

Rz. 272 Zum Gegenstandswert siehe § 25 Rdn 64 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 186 Im Rechtsmittelverfahren erhöhen sich die Gebühren. Hinsichtlich der Gebührenberechnung ergeben sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren kaum Unterschiede. Dennoch treten insbesondere nach Abschluss einer Einigung im Rechtsmittelverfahren zusätzliche Abrechnungsprobleme auf. Zu unterscheiden sind folgende Fallgruppen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 30 Maßgebender Gegenstandswert für die Einigungsgebühr sowie die zugehörige Betriebsgebühr ist der Wert derjenigen Ansprüche, über die sich die Parteien geeinigt haben, nicht lediglich der Betrag, auf den sich die Parteien geeinigt haben.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebühren

Rz. 33 Hinsichtlich der anfallenden Gebühren kann auf die Kommentierung der Verfahren vor dem BVerwG und den Oberverwaltungsgerichten bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen Bezug genommen werden, da hier ausnahmslos nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 82. Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO; § 18 Abs. 1 Nr. 16); eidesstattliche Versicherung (§§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2 ZPO); Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO)

a) Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO) aa) Reform der Sachaufklärung Rz. 319 Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.).[305] Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Inf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebührensatz

Rz. 30 Die Höhe des Gebührensatzes beträgt immer 0,3. Das gilt unabhängig davon, in welcher Instanz die Gebühr anfällt. Eine Erhöhung im Rechtmittelverfahren ist nicht vorgesehen. Rz. 31 Auch eine Erhöhung der Zusatzgebühr bei mehreren Auftraggebern nach VV 1008 findet nicht statt, da es sich nicht um eine Verfahrensgebühr handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Sachentscheidung gegen den säumigen Berufungskläger

Rz. 14 Ergeht bei Säumnis des Berufungsklägers ein Sachurteil, etwa die Verwerfung der Berufung als unzulässig, gilt VV 3203 nicht, zumal der Berufungsbeklagte in diesem Fall ohnehin nicht "nur" ein Versäumnisurteil beantragt.[4]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Gewährleistung

Rz. 85 Allein die Entgegennahme einer aufgrund eines Kaufvertrages als Nacherfüllung geforderten Leistung führt nicht zu einem Vertrag, auch wenn die geforderte Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung abweicht.[64]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gegenstandswert

Rz. 7 Die Regelungen zum Gegenstandswert finden sich für die in VV Vorb. 3.3.3 genannten Bereiche in § 25. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Überschrift von § 25. Auf die Erl. zu § 25 wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Staatskasse

Rz. 24 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt (Beistand) erhält aus der Staatskasse eine Festgebühr in Höhe von 348 EUR. Auch er kann einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 stellen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 10 Zu Fragen der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung bei Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht wird auf die grundlegenden Ausführungen im Rahmen der Erläuterung der VV Vorb. 6.2 (siehe VV Vorb. 6.2 Rdn 25 ff., 49 ff.) und ergänzend für Disziplinarverfahren auf die Ausführungen zu Erstattungsfragen zu Verfahren ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Gebührenbemessung, § 14 Abs. 1

Rz. 29 Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach § 14 Abs. 1. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, wie sie auch für den Verteidiger gelten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder andere Strafverfolgungsbehörden (Nr. 2)

Rz. 10 Ebenso entsteht die Terminsgebühr bei Teilnahme an Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde (Nr. 2). Bei der anderen Strafverfolgungsbehörde kann es sich z.B. um das Finanzamt handeln, das in Steuerstrafsachen die Ermittlungen führt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / hh) Vorbereitung des Privatklageverfahrens

Rz. 65 Zwar richtet sich die Vorbereitung der Privatklage nach VV Teil 4 Abschnitt 2 (VV Vorb. 4.1.2); eine Einstellung ist hier mangels Beteiligung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts jedoch nicht möglich (zur Einigung siehe Rdn 136 f.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Anrechnung der Terminsgebühr

Rz. 30 Durch Anm. Abs. 4 zu VV 3104 ist eine Anrechnung der Terminsgebühr auf eine im nachfolgenden Rechtsstreit angefallene Terminsgebühr vorgeschrieben. Die Anrechnung setzt wie bei der Verfahrensgebühr nach VV 3305 ebenfalls voraus, dass es sich bei dem im Mahnverfahren tätigen und dem im Rechtsstreit tätigen Rechtsanwalt um dieselbe Person handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenhöhe

Rz. 2 Nach VV 4301 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 44 EUR bis 506 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 275 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 220 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Kostenerstattung

Rz. 66 Insoweit gelten die Ausführungen zu VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e) entsprechend (siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 143 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vergütung

Rz. 6 Das Verfahren über die Beschwerde ist nach § 17 Nr. 1a eine eigene Angelegenheit. Die Vergütung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach VV 2302 Nr. 2 (siehe dazu VV 2302 Rdn 28, 44).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahrensgebühr (VV 6211)

Rz. 2 Durch die Verfahrensgebühr nach VV 6211 wird nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung abgegolten. Dies ist der Grund für den gegenüber der BRAGO niedrigeren Gebührenrahmen.[1]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Aussöhnung von Lebenspartnern (Anm. S. 2 zu VV 1001)

Rz. 41 Nach Anm. S. 2 gilt im Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 269 FamFG) Anm. S. 1 entsprechend. Es kann auf die Ausführungen zur Ehesache verwiesen werden (siehe Rdn 6 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Antrag auf Protokollierung

Rz. 87 Die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen von VV 3101 Nr. 2 Var. 2 besteht darin, den Antrag zu stellen, die Einigung zu Protokoll zu nehmen. Für die Entstehung der reduzierten Verfahrensgebühr ist es nach dem eindeutigen Wortlaut nicht erforderlich, dass es nach Antragstellung tatsächlich zur Protokollierung kommt.[94]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Auslagen

Rz. 28 Neben den Gebühren erhält der Anwalt auch Erstattung seiner Auslagen nach den VV 7000 ff. Soweit es sich bei dem Verfahren der Gehörsrüge um eine selbstständige Angelegenheit handelt, erhält der Anwalt auch eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Mehrere Auftraggeber

Rz. 84 Bei gemeinschaftlicher Beteiligung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber, sodass die Gebühr bei einem weiteren Auftraggeber 0,8 beträgt. Auf Rdn 39 ff. wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahrensgebühr (VV 6207)

Rz. 2 Durch die Verfahrensgebühr nach VV 6207 wird nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung abgegolten. Dies ist der Grund für den gegenüber der BRAGO niedrigeren Gebührenrahmen.[1]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Gegenstandswert

Rz. 275 Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlichen Schadens und ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Beschwerde eines Dritten

Rz. 52 Ist ausnahmsweise ein Dritter beschwerdeberechtigt, etwa ein Zeuge nach § 387 ZPO, so ist auf dessen Interesse an der Beschwerde abzustellen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO)

aa) Reform der Sachaufklärung Rz. 319 Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.).[305] Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 Zum Anwendungsbereich siehe Vor VV 6100 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mischfälle Gegenstandsidentität und -verschiedenheit

Rz. 49 Zu Mischfällen, wenn bei mehreren Auftraggebern tlw. Gegenstandsverschiedenheit und tlw. Gegenstandidentität vorliegt, vgl. Rdn 124 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Eidesstattliche Versicherungen

aa) §§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 3 ZPO Rz. 370 Die ZPO sieht die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen in der Vollstreckung vor (vgl. §§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2 S. 2 ZPO, sog. Hilfsvollstreckung). Für das Verfahren gelten gemäß §§ 836 Abs. 3 S. 4, 883 Abs. 2 S. 3 ZPO u.a. die Vorschriften der §§ 802f Abs. 4, 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend. Rz. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 76 Der Partei kann nach § 121 Abs. 4 ZPO, § 78 Abs. 4 FamFG neben ihrem Prozessbevollmächtigten auch ein Verkehrsanwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet werden. Voraussetzung hierfür sind besondere Umstände (siehe Rdn 81).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Zusätzliche Gebühr nach VV 4141

Rz. 32 Eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur in Tätigkeiten nach VV Teil 4 Abschnitt 1 gilt und für Einzeltätigkeiten nicht vorgesehen ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Unterzeichnung des Sachantrages

Rz. 22 Der den Antrag enthaltende Schriftsatz muss von dem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, um die volle Verfahrensgebühr nach VV 3324 bis 3327, 3334 bzw. 3335 in Höhe von 0,75 bzw. 1,0 zur Entstehung zu bringen.[13]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Protokollierung einer Einigung

Rz. 30 Durch den Verweis auf Anm. Abs. 3 zu VV 3104 gilt auch hier, dass die Terminsgebühr dann nicht entsteht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Durchlaufende Posten

Rz. 61 Durchlaufende Posten, wie z.B. vorgelegte Gerichtskosten – nicht die Aktenversendungspauschale (siehe Rdn 52) –, Gerichtsvollzieherkosten und Fremdgelder, sind niemals umsatzsteuerpflichtig.[34]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Beschwerdeverfahren

Rz. 89 Ein sich eventuell anschließendes Beschwerdeverfahren nach § 573 Abs. 2 ZPO ist nicht mehr durch die Gebühr für die Erinnerung abgegolten. Insoweit liegt vielmehr eine neue Angelegenheit vor (§ 17 Nr. 1). Es gilt erneut VV 3500.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Keine entsprechende Anwendung auf VV 3404

Rz. 16 Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf ein einfaches Schreiben, so entsteht ohnehin nur eine 0,3-Gebühr. Eine weitere Reduzierung ist hier nicht vorgesehen. Der Anwalt erhält daher auch die volle 0,3-Gebühr, wenn er den Auftrag zu einem einfachen Schreiben erhält, sich dieser Auftrag aber vorzeitig erledigt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Änderungen des Steuersatzes

Rz. 64 Ändert sich der Steuersatz, so stellt sich die Frage, nach welchem Stichtag die Umsatzsteuer zu berechnen ist. Abzustellen ist hier auf die Fälligkeit der Vergütung gemäß § 8 und nicht nach dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung (siehe hierzu ausführlich 7. Aufl. Anhang zu § 61).mehr