Fachbeiträge & Kommentare zu Schadensersatz

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auskunftspflicht der Verwalter

Rz. 4 Wie in § 2011 S. 2 BGB der Fiskus sind Nachlasspfleger und Nachlassverwalter im Hinblick auf die Befreiung von der Pflicht, ein Inventar zu errichten, den Nachlassgläubigern gegenüber zur Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses verpflichtet (Abs. 1 S. 2, Abs. 2). Im Hinblick auf diese Pflicht sind der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter verpflichte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 10 Der Testamentsvollstrecker wird persönlich verklagt und nicht als Amtsträger, weil nicht der Nachlass haften soll. Der Schadensersatzanspruch der Erben fällt selbst in den Nachlass. Kommt es zur Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB oder kündigt er i.R.d. Prozesses nach § 2226 BGB, dann kann sein Nachfolger den Schadensersatzanspruch geltend machen un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift statuiert zum einen den Herausgabeanspruch des Nacherben mit Eintritt des Nacherbfalls und zum anderen den Haftungsmaßstab für die Haftung des Vorerben. Aus der Pflicht zur Herausgabe in dem Zustand, der sich bei einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt, kann mittelbar auf eine Verwaltungspflicht des Vorerben geschlossen werden, von der er a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsstellung des Vorerben

Rz. 21 Der Vorerbe ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls in jeder Hinsicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Auf ihn gehen das Vermögen des Erblassers (§ 1922 BGB), dessen Besitz (§ 857 BGB) sowie dessen Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB) über. Er kann über die Gegenstände des Nachlasses verfügen. Seine Verfügungsbefugnis ist zwar nach Maßgabe der §§ 2113 ff. BGB beschränkt, dies...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 11 Die zentrale Aufgabe des Nachlassverwalters ist die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.[33] Soweit es zweckerforderlich ist,[34] hat der Nachlassverwalter den Nachlass zu Geld zu machen. An Weisungen des Erben ist er dabei nicht gebunden. Er hat sorgfältig zu prüfen, welche Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind und in Zukunft noch entstehen könnten und welc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Haftungsverschärfung

Rz. 4 Der Erbschaftsbesitzer haftet nach § 989 BGB dem Erben nun schuldhaft für alle Schäden, die ihm durch Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe von streitbefangenen Erbschaftssachen entstehen.[6] Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe des Nachlassgegenstandes (hier: Aktiendepots) umfasst desse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Rechtskraftwirkung

Rz. 8 Hat der Erbe zunächst nur die Herausgabeklage nach § 2018 BGB erhoben, so ist bei einer nachträglich erhobenen Klage auf Herausgabe der aus diesen Sachen gezogenen Nutzungen die Rechtskraft des klagstattgebenden oder klagabweisenden ersten Urteils zu beachten.[24] Verlangt der Erbe dagegen mit der zweiten Klage Schadensersatz oder bereicherungsrechtlichen Wertersatz fü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Der Erwerb des Erbschaftsbesitzers muss mit Mitteln der Erbschaft erfolgt sein. Während der Erwerb regelmäßig in der Erlangung eines Rechts besteht, müssen gleichzeitig dem Erblasser zugestandene Vorteile (Mittel der Erbschaft) aufgeopfert worden sein. Der Erwerb mit eigenen Mitteln des Erbschaftsbesitzers oder ein unentgeltlicher Erwerb, sofern dieser nicht mit Gegeng...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unmittelbarer Besitzer (Abs. 1)

Rz. 5 Derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft an einer Testamentsurkunde hat, ist als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 857 BGB ablieferungspflichtig. Diese Pflicht ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfüllen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2259 Abs. 1 BGB entstehen.[5] Für die Ablieferung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verwendung von Nachlasserträgen

Rz. 10 Auf die Herausgabe von Erträgnissen des Nachlasses ist § 2217 BGB nicht anwendbar, kann aber als Richtschnur herangezogen werden.[14] Besteht kein gegenteiliger Wille des Erblassers oder ist die Herausgabe unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich, hat der Testamentsvollstrecker auch die Befugnisse zur Thesaurierung der Erträg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zwangsvollstreckung

Rz. 17 Auch das Gattungsvermächtnis kann gepfändet werden. Nach § 2176 BGB gilt das Vermächtnis als mit dem Erbfall angefallen. Das gilt nach § 2177 BGB auch dann, wenn der Anfang des Vermächtnisses unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt ist oder unter der Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet wurde. Es entsteht dann mit dem Erbfall ein Anwartschaftsrecht, das der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anspruchskonkurrenz der Einzelansprüche mit dem Erbschaftsanspruch

Rz. 1 Der Erbe kann gegenüber dem Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsanspruch als Gesamtanspruch geltend machen, er kann ihm gegenüber aber auch seine schuldrechtlichen oder dinglichen Einzelansprüche auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, Herausgabe der Bereicherung oder auf Schadensersatz geltend machen.[1] Es kann somit zu einer Anspruchskonkurrenz zwischen dem Gesamtansp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verantwortlichkeit des Erben

Rz. 2 Der Erbe wird mit der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens so behandelt, als wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung des Nachlasses für die Nachlassgläubiger als Beauftragter zu führen gehabt hätte (Abs. 1 S. 1). Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vergütung

Rz. 79 Gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Nachlasspflegschaft grundsätzlich unentgeltlich geführt.[207] Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Rz. 80 Gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[208] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlassp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. 2Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen. (2)Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftung beim Verschaffungsvermächtnis

Rz. 9 Liegt ein Verschaffungsvermächtnis vor, hat der Bedachte auch bei diesem grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Sache frei von Rechtsmängeln ist. Daher finden im Zweifel bei Abs. 2 auch die kaufrechtlichen Vorschriften und die sich hieraus ergebende Pflicht zum Schadensersatz Anwendung. Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten: Durch den Verweis auf die sich au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Arglistiges Verschweigen

Rz. 3 Liegt arglistiges Verschweigen eines Sachmangels vor (S. 2), kann der Bedachte, ohne dass er eine Frist zur Nachlieferung setzen muss, statt der Lieferung einer mangelfreien Sache, Schadensersatz verlangen. Dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels ist das Vorspiegeln nicht vorhandener Eigenschaften gleichgestellt.[3] Soweit das allgemeine Schuldrecht der §§ 280, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftungsbeschränkung unter unbeschränkt haftenden Miterben (Abs. 2)

Rz. 7 Erfasst werden hier jene Fälle, in denen ein Miterbe von einem anderen Miterben auf Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird (Verbindlichkeit des Erblassers gegenüber dem Miterben, Vermächtnis, Pflichtsteilergänzungsanspruch, Berichtigung einer gesamtschuldnerischen Nachlassverbindlichkeit), nachdem bei einem von ihnen im Verhältnis zu den auße...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 40 Vom Bürgermeister wird erwartet, dass er die zwingenden Wirksamkeitserfordernisse eines Bürgermeistertestaments kennt. Verursacht der Bürgermeister die Nichtigkeit des Testaments durch die Unkenntnis der Wirksamkeitsvoraussetzungen, liegt hierin grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung. Rz. 41 Hat der Bürgermeister Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, berech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verjährung des Erbschaftsanspruchs

Rz. 16 Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes mit Wirkung zum 1.1.2010 wurde § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu gefasst. Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt nur noch für den Herausgabeanspruch aus §§ 2018, 2019 BGB sowie für Ansprüche, die der Geltendmachung dieses Herausgabeanspruchs dienen, somit die Ansprüche gem. §§ 260, 2027, 2028 BGB.[53] Der Erbschafts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besondere Haftungstatbestände

Rz. 10 Wichtig ist, dass eine persönliche Haftung des Erben wegen seines Umgangs mit dem Nachlass (§§ 1978–1980 BGB) gegenüber den ausgeschlossenen Gläubigern lediglich nach Maßgabe des Bereicherungsrechts besteht.[23] Nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses setzt eine verschärfte Haftung des Erben erst dann ein, wenn der Anspruch eines ausgeschlossenen Gläubigers rechtshä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verwalterhaftung

Rz. 2 Die Bestimmung stellt zunächst klar, dass der Erbe denjenigen Nachlassgläubigern gegenüber, denen er die haftungsbeschränkenden Einreden des § 1990 BGB entgegenhält, der verschuldensunabhängigen Verwalterhaftung [1] ausgesetzt ist (§ 1978 BGB). Sie verweist insoweit auf zwei Bestimmungen, die ansonsten lediglich im Falle der Anordnung der Nachlassverwaltung und im eröff...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Fälligkeit der Vergütung und Entnahmerecht sowie Verwirkung

Rz. 27 Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist die Vergütung erst nach Beendigung des Amts, bei länger währenden Verwaltungen aber in regelmäßigen Zeitabschnitten, nach Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht nach §§ 666, 2218 BGB zu entrichten.[48] Der Testamentsvollstrecker hat somit kein Recht auf Auszahlung eines Vorschusses. Er kann die von ihm als angem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 31 Kommt es zum Streit über die Angemessenheit der Vergütung, ist das Prozessgericht und nicht das Nachlassgericht zuständig. Der Testamentsvollstrecker muss bei seiner Klage auf Festsetzung bzw. Leistung seiner Vergütung den Klageantrag beziffern, was ein erhebliches Prozessrisiko darstellt. Nur wenn eine Bezifferung nicht zumutbar erscheint oder nicht möglich ist, brau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Übersicht Kostenfolgen und Gerichtstand bei Klagen des oder gegen den Testamentsvollstrecker

Rz. 27 Grundsätzlich richtet sich die Kostenregelung nach §§ 91 ff. ZPO. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des Gerichtsstandes gilt Folgendes: Beim Aktivprozess ist regelmäßig der Wahlgerichtsstand der §§ 27, 28 ZPO gegeben, auch wenn der Anspruch durch die Verwaltung des Testamentsvollstreckers erst entstanden ist.[53] Beim Passivprozess können...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Haftung beim Gattungsvermächtnis

Rz. 2 Der Beschwerte ist bei einem Gattungsvermächtnis verpflichtet, dem Bedachten gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB eine dessen Verhältnissen entsprechende Sache (§ 2155 Abs. 1 BGB) zu übergeben und ihm das Eigentum frei von Rechtsmängeln i.S.d. § 435 BGB zu verschaffen.[2] Fragen der Sachmängelhaftung sind nach § 2183 BGB zu beantworten. Dabei kann sich die der Gattung nach besti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Hypothetischer Wille beim Einzeltestament

Rz. 26 Eine Anfechtung ist dann ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Auch bei § 2079 BGB ist wie bei § 2078 BGB auf die subjektiven Vorstellungen des Erblassers abzustellen (siehe § 2078 Rdn 35 ff.). Somit ist der hypothetische Wille des Erblassers entscheidend. Maßgeblich sind hierbei d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gezogene Früchte

Rz. 4 Es sind grundsätzlich nur die tatsächlich gezogenen Früchte (§ 99 BGB) herauszugeben. Sie müssen auf den Vermächtnisgegenstand entfallen und nach dem Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB; beachte §§ 2177, 2178 BGB) angefallen sein. Rz. 5 Bei einer Geldforderung sind dies bspw. die seit dem Erbfall fällig gewordenen Zinsen.[9] Wurde dem Bedachten im Nachlass vorhandenes Geld ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis

Rz. 2 Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungsmöglichkeiten/Haftungsrisiken

Rz. 54 Die in Abs. 1 gesetzlich vorgesehene Wahlpflicht kann Seitens des Erblassers durch eine Verwirkungsklausel (z.B. dergestalt, dass Pflichtteilsberechtigter unter der auflösenden Bedingung, den Anordnungen des Erblassers nicht zuwider zu handeln, zum Erben berufen wird)[226] ergänzt werden. Dies hat zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht nur durch Ausschlagun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Insichgeschäft des Testamentsvollstreckers

Rz. 14 § 181 BGB ist analog auf den Testamentsvollstrecker anwendbar, da dieser nicht Vertreter, sondern lediglich Inhaber eines privaten Amts ist.[17] Die Auslegung der letztwilligen Verfügung kann eine Gestattung durch den Erblasser ergeben, jedoch muss in diesem Fall bei jedem konkreten Geschäft hinzukommen, dass es sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bewegt.[18] Eb...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wirkungen der Einrede

Rz. 5 Die Wirkung der Einrede des § 2014 BGB ist im BGB nicht näher geregelt. Man muss bei den Einreden hinsichtlich ihrer prozessualer und den materiell-rechtlichen Wirkungen unterscheiden. Für den Prozess bestimmt § 305 ZPO, dass durch die Geltendmachung der Einrede eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen wird...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Persönlichkeitsschutz

Rz. 35 Auch wenn die Persönlichkeitsrechte grundsätzlich regelmäßig mit dem Tod des Erblassers erlöschen, erkennen die Rspr. und die h.M. in der Lit. einen postmortalen Persönlichkeitsschutz an, welcher durch Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann.[88] Der Schutz der Persönlichkeit erstarkt so zum Schutz des Andenkens Verstorbener. Bei der Geltendmachung geht es nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfügung ohne Zustimmung aller Erben

Rz. 7 Verfügen entgegen der zwingenden Vorschrift des § 2040 BGB einer oder mehrere Miterben ohne Zustimmung aller Miterben, so ist die Verfügung bis zur Genehmigung schwebend unwirksam.[13] Wird die Genehmigung versagt oder war bereits im Vorfeld die Einwilligung verweigert worden, so ist die Verfügung endgültig unwirksam. Der Verfügungsempfänger, auch ein Miterbe, kann i.R...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Betreffend den Vorerben

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Arbeits- und dienstrechtliche Verhältnisse

Rz. 21 Persönliche Arbeits- und Dienstverhältnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Anders ist dies beim Tod eines Werkunternehmers; hier ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Erstellung des Werkes auf die Erben übergeht. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn der Werkvertrag auf die Person des Unternehmers selbst abgestellt ist. Verstirbt der Arbeitgeber, so ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 17 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auswahl

Rz. 6 Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, steht die Auswahl unter den Gegenständen nach § 262 BGB dem Beschwerten zu. Bei der Frage, ob das Wahlrecht dem Schuldner nach § 262 BGB zusteht, ist ggf. zunächst die testamentarische Regelung auszulegen.[6] Der Beschwerte übt sein Wahlrecht dann durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Bedachten nach § 263 Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Innenverhältnis der Miterben

Rz. 11 Den Regelfall der Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten soll nach § 2046 Abs. 1 BGB deren Berichtigung aus dem Nachlass bilden. Erfolgt die Befriedigung – freiwillig oder im Wege der Vollstreckung – durch einen Miterben aus seinem Eigenvermögen, kann dieser von den übrigen Miterben Ausgleichung nach § 426 BGB verlangen. Bei diesem Ausgleichsanspruch handelt es si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einzelne Leistungen

Rz. 9 Mitarbeit in Haushalt, Beruf oder Geschäft: Zur näheren Bestimmung dessen, was zu diesen Sphären rechnet, sind die Grundsätze der §§ 1619, 1360a BGB heranzuziehen. Mitarbeit meint jede geistige oder körperliche Tätigkeit unabhängig davon, ob es sich um Dienste höherer oder niederer Art handelt.[35] Verzicht auf eigenes Einkommen ist, anders als bei der Pflege, nicht vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / aa) Schadensersatz-Rechtsschutz gem. § 2 a ARB

Rz. 329 Beim Schadensersatz-Rechtsschutz gem. § 2 a ARB ist zu berücksichtigen, dass lediglich die Geltendmachung von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen, niemals jedoch die Abwehr versichert ist, da letztere in den Bereich der Haftpflichtversicherung fällt (vgl. oben Rdn 278 ff.). Ferner besteht ein genereller Ausschluss für Schadensersatz aufgrund von absoluten Rechten i...mehr

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§ 7 Materielle Schadensposi... / 3. Besonderheiten zur Höhe des Schadensersatzes

a) Abzüge "neu für alt" (n.f.a.) Rz. 167 Führt die Reparatur zu einer Wertverbesserung, weil z.B. ein altes und verschlissenes Fahrzeug oder kurzlebige Teile davon (Motor, Reifen, Auspuff, Batterie, Lack) repariert bzw. erneuert werden, muss sich der Geschädigte dieses auf den Schadenersatz als Abzüge neu für alt (n.f.a.) anrechnen lassen. Grund: Der Geschädigte soll nicht üb...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 1. Versicherungsfall im Schadensersatz-Rechtsschutz gem. § 4 Abs. 1 a ARB

Rz. 391 Im Bereich des Schadensersatz-Rechtsschutzes kommen je nach vereinbarten Bedingungen für den Versicherungsfall zwei unterschiedliche Zeitpunkte in Betracht. Beispiel Der Versicherungsnehmer begehrt Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich bereits im Jahre 2001 ereignet hat, der jedoch erst im Jahre 2004 zu einem G...mehr

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§ 7 Materielle Schadensposi... / (1) Voller Schadensersatz ohne Restwertanrechnung

Rz. 251 In der Praxis wohl immer seltener wird problematisiert, inwieweit der Geschädigte auch das Recht hat, den ungekürzten Wiederbeschaffungswert geltend zu machen und im Gegenzug dem Schädiger bzw. seinem Versicherer das Unfallfahrzeug zu überlassen. Diese Möglichkeit soll trotz § 115 Abs. 1 S. 3 VVG auch im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer (BGH NJW 1983, 2694) jede...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / bb) Schadensersatz bei Konversionsneurose

Rz. 227 Wird durch ein Schadensereignis bei dem Verletzten jedoch eine solche "Konversionsneurose" ausgelöst, so umfasst die Ersatzpflicht des Schädigers regelmäßig auch die auf den psychischen Beeinträchtigungen beruhenden Schadensfolgen (BGH zfs 1993, 190 = DAR 1993, 226; DAR 1996, 353 = VersR 96, 990). Rz. 228 Das gilt auch dann, wenn die Neurose auf einer abnormen Erlebni...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / VII. Regress des Kaskoversicherers gegen mitversicherte Personen

Rz. 270 Der Kaskoversicherer kann grundsätzlich für seine Aufwendungen Regress gegen einen Dritten nehmen, wenn dem Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch gegen diesen Dritten zusteht (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG). Rz. 271 Nach § 15 Abs. 2 AKB bzw. A.2.15 AKB 2008 kann jedoch der Versicherer nur dann nach § 86 VVG Regress gegen den berechtigten Fahrer, andere in der Kfz-Haft...mehr