Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Belgien / 3. Einverständliche Scheidung

Rz. 107 Diese Scheidung ist durch ein einvernehmliches Verfahren, bei dem die Ehegatten gemeinsam die gerichtliche Anerkennung ihrer Scheidungsvereinbarungen beantragen, gekennzeichnet. Materielle Voraussetzung der einverständlichen Scheidung ist die beständige Scheidungsabsicht der Eheleute, die in einer umfassenden Vereinbarung sowohl über die grundsätzliche Scheidungsabsi...mehr

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Frankreich / 2. Auf die Scheidung anwendbares Recht

a) Vormalige einseitige Kollisionsnorm Rz. 234 Zum internationalen Scheidungsrecht galt bis zum Inkrafttreten der Rom III-VO seit 11.7.1975 in Art. 309 CC eine einseitige Kollisionsnorm. Die Vorschrift bestimmt, dass französisches Scheidungsrecht anwendbar ist, wennmehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IV. Kollisionsrecht der Scheidung und Scheidungsfolgen

Rz. 199 Für die Trennung und Scheidung wird ebenso wie für die persönlichen Ehewirkungen vorrangig an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten und nachrangig an das Recht des Staates, in dem sich der Lebensmittelpunkt der Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet, angeknüpft (Art. 31 Abs. 1 d.i.p.). Soweit das zur Geltung kommende ausländische Recht diese Rechtsi...mehr

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Frankreich / 1. Die einvernehmliche Scheidung (divorce par consentement mutuel)

a) Einvernehmliche außergerichtliche Scheidung Rz. 152 Die einvernehmliche außergerichtliche Scheidung ist geregelt in Art. 229–1 bis 229–4 CC und ergänzend in Art. 1144–1 bis 1148–2 CPC. Dabei müssen nach Art. 229–1 Abs. 1 CC beide Ehegatten anwaltlich vertreten und sich über das Scheitern der Ehe und die Scheidungsfolgen umfassend einig sein. Erforderlich ist die Errichtung...mehr

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Griechenland / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

1. Allgemeines Rz. 58 Die Voraussetzungen der Ehescheidung sowie ihr Vollzug werden grundsätzlich an Art. 16 ZGB angeknüpft. Nach Art. 16 ZGB unterliegen die gerichtliche Trennung und die Ehescheidung dem Recht, das die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zum Zeitpunkt des Beginns des Trennungs- und Scheidungsverfahrens regelt. Die persönlichen Rechtsbeziehungen der ...mehr

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Belgien / II. Scheidung

1. Scheidungsgrund Rz. 97 Das belgische Scheidungsrecht wurde durch das Gesetz vom 27.4.2007 zur Reform der Ehescheidung, welches am 1.9.2007 in Kraft getreten ist, grundlegend erneuert. Durch diese tiefgreifende Reform– sowohl die Scheidungsgründe als auch das Scheidungsverfahren wurden erneuert – hat die Schuldfrage ihre zentrale Stellung im Scheidungsverfahren verloren und...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Scheidung nach dem Schuldprinzip

Rz. 50 Diese Scheidungsart ist nur noch anwendbar bei Scheidungsverfahren, welche vor dem 1.11.2018 eingeleitet wurden. Der Ehegatte, der diese Scheidung beantragte, reichte eine Klage bei der Scheidungskammer ein unter Anführung der Gründe, auf die er seinen Scheidungsantrag stützte. Die Scheidungsklage enthielt ggf. einen Antrag betreffend das Sorgerecht für die gemeinsamen...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 56 Das zuständige Gericht wendet gem. Art. 254 CC bei Eheleuten, welche nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit haben, folgendes Scheidungsrecht an:mehr

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Österreich / 2. Scheidung wegen Verschuldens

a) Allgemeines Rz. 101 Schwere Eheverfehlungen des einen Gatten berechtigen den anderen, die Scheidung der Ehe zu verlangen, wenn sie zur tiefen unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt haben. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat (§ 49 EheG).[160] Ein...mehr

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Österreich / 1. Streitige Scheidung

a) Allgemeines Rz. 114 Die Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG) sowie die Scheidung nach den §§ 50, 52 und 55 EheG hat im streitigen Verfahren zu erfolgen, das durch Klage eingeleitet wird. Die Scheidung kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist (§ 47 Abs. 1 EheG). Fehlt ihm diese Voraussetzung, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabe...mehr

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Frankreich / 3. Verfahren bei einvernehmlicher gerichtlicher Scheidung

a) Scheidungsantrag, Ladung Rz. 211 Bei der einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung wird gem. Art. 1089 CPC ein gemeinsamer Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht. Dabei ist anwaltliche Vertretung erforderlich, wobei sich die Ehegatten gem. Art. 250 Abs. 1 CC auf einen gemeinsamen Rechtsanwalt einigen können, was in der Praxis – insbesondere aus Kostengründen – in mehr al...mehr

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Türkei / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

1. Allgemeines Rz. 95 Ausländische Gerichtsurteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in der Türkei der Anerkennung durch die türkischen Gerichte. Obwohl die Voraussetzungen für diese Verfahren in den Art. 54 und 58 türkIPRG definiert werden, treten in der Praxis eine Fülle von Problemen auf.[117] Spannungen entstehen zumeist im Bereich des Scheidungsrechts. Rz. 96 Nach Sinn und Wo...mehr

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Slowakische Republik / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

1. Europäische Union Rz. 52 Nach Art. 21 der Brüssel II bis-Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. 2. Drittstaaten Rz. 53 Die Anerkennung der in Drittstaaten gefällten Scheidungsurteile richtet sich grundsätzlich nach den bilateralen und ...mehr

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Österreich / 3. Scheidung aus anderen Gründen

a) Überblick Rz. 107 Das österreichische Recht lässt neben der "Scheidung aus Verschulden" auch eine "Scheidung aus anderen Gründen" zu, die taxativ angeführt werden:mehr

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Ukraine / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 70 Ein Gericht ist für die Ehescheidung nur dann anzurufen, wenn mindestens ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden ist (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ehe gem. Art. 107 Abs. 1 FGB ungeachtet gemeinsamer Kinder standesamtlich geschieden werden kann: bei Verschollenheit oder Geschäftsunfähigkeit) oder wenn einer der Ehegatten nicht in die Ehescheidung einwilli...mehr

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Slowakische Republik / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 50 Das auf die Scheidung anwendbare Recht ist im Rahmen der EU nicht harmonisiert. Da sich die ab dem 21.6.2012 wirksame Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 über die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Rechts (sog. Rom III-Verordnung) auf die Slowakei nicht bezieht, sind die slowakischen Kollisio...mehr

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Belgien / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 137 Art. 56 IPRG regelt den Umfang des Scheidungsstatuts: Zitat Das auf die Scheidung und die Trennung von Tisch und Bett anwendbare Recht bestimmt insbesonderemehr

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Tschechische Republik / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 62 Für die Tschechische Republik als Mitglied der EU gilt die Brüssel IIa-Verordnung (ab 1.8.2022 die Brüssel IIb-Verordnung).[47] Wird die Ehe eines tschechischen Staatsangehörigen z.B. in Deutschland geschieden, wird die Scheidung in der Tschechischen Republik grds. ohne weiteres anerkannt. Im Übrigen richtet sich die Anerkennung, soweit nicht vorrangige bilaterale und...mehr

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Österreich / c) Einvernehmliche Scheidung

Rz. 111 Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG) gibt es in Österreich seit 1978. In der Praxis ist die einvernehmliche Scheidung der weitaus bedeutsamste Scheidungsgrund; ca. 90 % aller Scheidungen erfolgen einvernehmlich.[175] Die einvernehmliche Scheidung bietet gegenüber der streitigen einige Vorteile: Sie verursacht weniger Kosten, das Verfahren dau...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / C. Trennung und Scheidung

I. Trennung 1. Allgemeines Rz. 125 Der Gesetzgeber sieht die in Art. 151 ff. c.c. geregelte Trennung als eigenständiges Rechtsinstitut mit eigenem Verfahren an, wenn auch nur als vorläufiges Stadium, nicht als Vorstufe der Scheidung. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Koordinierungsproblemen, gerade weil für die Trennung die Bestimmungen des Codice civile, für die Scheidu...mehr

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Großbritannien: England und... / C. Scheidung

I. Gerichtliche Trennung Rz. 38 Jeder Ehegatte kann nach s. 17 Matrimonial Causes Act (MCA) 1973 Antrag auf gerichtliche Trennung (judicial separation) stellen, indem er sich auf einen der in Rdn 40 näher beschriebenen fünf Scheidungssachverhalte beruft. Im Unterschied zur Scheidung ist die gerichtliche Trennung auch auszusprechen, wenn die Scheidung (ausnahmsweise) nicht erf...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / C. Trennung und Scheidung

I. Trennung 1. Voraussetzungen Rz. 40 Der Trennung der Eheleute kann ein Scheidungsverfahren folgen, dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die Trennung der Ehegatten ist meistens der erste Schritt eines Scheidungsverfahrens. Der Gatte, der sich von seinem Partner trennt, kann beim Familienrichter das Recht beantragen, von seinem Ehepartner getrennt zu wohnen, und – falls er k...mehr

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Polen / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 82 Polen beteiligt sich nicht an der Rom III-VO. Das auf die Ehescheidung anwendbare Recht richtet sich somit nach autonomen Kollisionsnormen. Nach Art. 54 Abs. 1 IPRG richtet sich die Scheidung nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, das zur Zeit der Einreichung des Scheidungsantrags besteht. In Ermangelung eines gemeinsamen Heimatrechts der Ehegatten findet das...mehr

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Russland / 1. Scheidung vor dem Standesamt

Rz. 54 Sofern die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, kann die einvernehmliche Scheidung vor dem Standesamt erfolgen (Art. 19 Abs. 1 FGB). Es ist ausreichend, wenn Einvernehmen lediglich hinsichtlich der Ehescheidung selbst besteht.[73] Für die Beilegung eventueller Streitigkeiten hinsichtlich der Scheidungsfolgen, wie z.B. die Teilung des Vermögens oder...mehr

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Rumänien / b) Einvernehmliche Scheidung vor dem Notar

Rz. 61 Die einvernehmliche Scheidung vor dem Notar ist im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren grundsätzlich von der Voraussetzung bestimmt, dass die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder haben, wobei es unerheblich ist, ob die Kinder während der Ehe geboren oder sogar adoptiert wurden. Eine Ausnahme von dieser Grundregel bildet die Scheidung einer Familie mit Minderjährigen v...mehr

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Portugal / II. Scheidung

Rz. 57 Der Código Civil kennt zwei Arten der Scheidung (Art. 1773 Abs. 1 CC): die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen (divórcio com consentimiento do outro cônjuge) und die Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten (divórcio sem consentimiento do outro cônjuge, die begrifflich die streitige Scheidung ersetzt hat).[59] Dabei wird die einvernehmliche Scheidung gesetz...mehr

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Bosnien und Herzegowina / e) Name nach der Scheidung

Rz. 90 Nach der Scheidung können die Ehegatten den bisherigen Ehenamen weiterführen oder ihren Familiennamen, den sie vor der Ehe führten, wieder annehmen. Ein Ehegatte kann nicht darauf verzichten, den als Ehenamen geführten Familiennamen im Falle einer Scheidung nicht weiterzuführen (siehe Rdn 47).mehr

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Dänemark / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 122 Ist eine internationalprivatrechtliche Zuständigkeit dänischer Gerichte oder Behörden gegeben, wenden diese auf die Trennung und Scheidung dänisches Recht an[84] (wohingegen sich die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Trennung und Scheidung nach dem gemäß ÆFL anwendbaren Recht beurteilen).mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Güterrechtlicher Ausgleich bei Scheidung

Rz. 284 Der Zugewinnausgleich bzw. die Teilung des Vermögens aus der ehelichen Gütergemeinschaft unterliegt dem Ehegüterstatut (zu dessen Bestimmung siehe Rdn 194 ff.). Ebenfalls güterrechtlich zu qualifizieren ist in diesem Zusammenhang die unbenannte bzw. ehebedingte Zuwendung, so dass auch das Güterstatut darüber entscheidet, ob die Zuwendung bei Scheidung Bestand hat, au...mehr

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Finnland / VII. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidung

Rz. 56 Im Ausland erfolgte Scheidungen werden weitgehend anerkannt. Einzelheiten hierzu regelt § 121 AL. Auf Antrag kann gem. § 122 AL eine im Ausland erfolgte Scheidung anerkannt werden. Dabei ist dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren, sofern dies als notwendig angesehen wird. Dies betrifft jedoch nicht die Scheidungsfolgen. Im Übrigen findet die Brüssel IIa-Veror...mehr

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Spanien / III. Scheidung

Rz. 61 Die Scheidung (Divorcio) ist nach Art. 85 CC einer der Gründe, durch die die Ehe ohne Rücksicht auf die Form und den Zeitpunkt ihrer Eingehung aufgelöst wird – neben Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten. Wie das Recht der Separación wurde auch das der Divorcio durch das Reformgesetz Nr. 15/2005 grundlegend geändert. Auf das Vorliegen besonderer Scheidungsgründe, wi...mehr

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Niederlande / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 85 Zur Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen siehe Brüssel-II und Brüssel-IIbis und die Wet Conflictenrecht Echtscheidingen (1981), wie sie seit dem 1.1.2012 – in geändertem Wortlaut – im Buch 10 des Zivilgesetzbuches aufgenommen wurde.[88]mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / V. Scheidung

Rz. 30 Eine Ehe kann in Schweden nur durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst werden. Bestimmungen im Recht anderer Staaten über die Auflösung einer Ehe (Annullierung; Nichtigkeitserklärung), z.B. wegen schwerer Fehler, können in Schweden nicht zu einer Annullierung der Ehe führen, sondern nur zu einem Scheidungsurteil. Dies gilt ebenfalls für Bigamiefäll...mehr

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Belgien / 2. Einverständliche Scheidung

Rz. 124 Das einverständliche Scheidungsverfahren umfasst drei Phasen: a) Scheidungsvereinbarungen Rz. 125 Ehegatten, die ein einverständliches Scheidungsverfahren durchzuführen beabsichtigen, müssen zunächst die Modalitäten der Scheidung unter sich aushandeln und in einem Scheidungsvertrag [160] festlegen. Grundsätzlich gilt diesbezüglich das Prinzip der Willensfreiheit, vorbeh...mehr

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Belgien / 1. Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe

a) Einleitung des Scheidungsverfahrens Rz. 109 Die Einleitung erfolgt entweder mittels Ladung vor das Gericht Erster Instanz oder mittels eines sog. kontradiktorischen Antrags.[133] Die Ehescheidungsklage, die durch die Ehegatten gemeinsam gem. Art. 229 § 2 ZGB eingereicht wird, kann nur durch Antrag, der von jedem der Ehegatten oder von mindestens einem Rechtsanwalt oder ein...mehr

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Bosnien und Herzegowina / g) Bleiberecht nach der Scheidung

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Rumänien / 4. Gerichtliche Scheidung wegen des Gesundheitszustandes

Rz. 70 Die einzige gesetzliche Voraussetzung ist in diesem Falle das Vorliegen einer Krankheit eines Ehegatten, welche die Fortführung der Ehe unmöglich macht. Das Gericht untersucht allein die Beweise über die Krankheit des Ehegatten und äußert sich nicht zum Verschulden der Ehegatten.mehr

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Bulgarien / IV. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 80 Im Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung[85] ist kein Raum für nationale Kollisionsnormen. Nach bulgarischem IPR unterliegt die Scheidung:mehr

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Österreich / V. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 141 Seit 21.6.2012 gelten für Österreich die Bestimmungen der Rom III-VO bei der Ermittlung des auf Scheidungen und Trennungen anzuwendenden Rechts.[220] Die Rom III-VO bindet nicht alle Mitgliedstaaten der EU, sondern nur jene, die sich an der "Verstärkten Zusammenarbeit" beteiligen.[221] Die Rom III-VO ersetzt das bislang in § 20 IPRG normierte Scheidungskollisionsrech...mehr

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Rumänien / c) Einvernehmliche Scheidung beim Standesamt

Rz. 64 Die einvernehmliche Scheidung beim Standesamt kann nur dann erfolgen, wenn die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder haben, wobei es unerheblich ist, ob die Kinder während der Ehe geboren oder adoptiert wurden. Von dieser Regel gibt es in diesem Fall keine Ausnahme. Rz. 65 Der Antrag wird gemeinsam von den Ehegatten gestellt, ausschließlich persönlich, und muss nicht begr...mehr

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Serbien / IV. Auf die Scheidung anwendbares Recht

Rz. 60 Für die Scheidung gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung besitzen. Wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage Staatsangehörige verschiedener Staaten sind, gelten für die Scheidung die kumulierten Rechte beider Staaten. Konnte die Ehe so nicht geschieden werden, gilt für die Scheidung das Re...mehr

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Frankreich / b) Einvernehmliche gerichtliche Scheidung

Rz. 158 Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, die auf ihrem Recht, vom Familienrichter angehört zu werden, bestehen, oder steht einer der Ehegatten unter einem gesetzlichen Schutzregime, z.B. unter Vormundschaft, so kann eine einvernehmliche Scheidung nach Art. 229–2 CC nur gerichtlich ausgesprochen werden. Auch die gerichtliche einvernehmliche Scheidung setzt gem....mehr

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Rumänien / a) Einvernehmliche gerichtliche Scheidung

Rz. 60 Für die einvernehmliche gerichtliche Scheidung sieht das ZGB keine Voraussetzungen bezüglich der Ehedauer oder des Alters der Kinder vor. Einzige Voraussetzung ist die Prüfung der freien Einwilligung der Ehegatten zur Scheidung durch das Gericht, wobei die einvernehmliche Scheidung nicht zugelassen werden kann, wenn einer der Ehegatten eine geschäftsunfähige Person is...mehr

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Serbien / I. Einvernehmliche Scheidung

Rz. 49 Der Grund für eine einvernehmliche Scheidung ist ausschließlich die zweifellos erklärte Zustimmung der Ehegatten zur Scheidung. Voraussetzung für eine solche Scheidung ist, dass die Ehegatten eine schriftliche Scheidungsvereinbarung abschließen (Art. 40 Abs. 1). Die Ehegatten sind verpflichtet, neben dem Antrag auf eine einvernehmliche Scheidung eine schriftliche Vere...mehr

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Frankreich / 1. Zeitpunkt des Eintritts der Scheidungsfolgen bei gerichtlicher Scheidung

Rz. 172 Nach Art. 260 Nr. 2 CC wird bei der gerichtlichen Scheidung die Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelöst. Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten treten nach Art. 262–1 Abs. 1 CC die Wirkungen der Scheidung bei der gerichtlichen einverständlichen Scheidung, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, mit Genehmigung der Scheidungsvereinbarung, bei den ande...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Einvernehmliche Scheidung

Rz. 68 Beim Antrag auf einvernehmliche Scheidung entfällt die gesamte Feststellung der schweren und dauernden Zerrüttung, da in diesem Fall von einer solchen ausgegangen wird. Das Gericht prüft dann nur die in Art. 44 geregelten sonstigen Voraussetzungen. Nach dieser Vorschrift entscheidet im erstinstanzlichen Verfahren ein "auf Angelegenheiten dieser Art spezialisierter" Ei...mehr

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Österreich / 2. Einvernehmliche Scheidung

Rz. 128 Streben die Ehegatten eine einvernehmliche Scheidung an, haben sie einen gemeinsamen Scheidungsantrag (zu den Voraussetzungen siehe Rdn 112) beim Bezirksgericht einzubringen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wie bei der streitigen Scheidung, nach § 76 Abs. 1 JN (§§ 104a, 114a Abs. 1 JN); siehe dazu Rdn 115. Eine Gerichtsstandvereinbarung ist zulässig.[199] Rz...mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Altersversorgung und gesetzliche Krankenversicherung nach der Scheidung

Rz. 91 Anspruch auf die Familienrente (siehe Rdn 51) hat auch ein geschiedener Ehegatte, wenn ihm durch Gerichtsurteil ein Unterhaltsanspruch zugesprochen wurde (Art. 60 Abs. 2 RentenG FBiH). Zur Krankenversicherung nach der Scheidung vgl. Rdn 52.mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Entscheidungen über die güterrechtlichen Folgen der Scheidung

Rz. 321 Art. 36 ff. EUGüVO (siehe Rdn 10, 199) sehen die gegenseitige Anerkennung von nach dem 29.1.2019 in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung ergangenen Entscheidungen mit güterrechtlichem Gegenstand vor. Das gilt dann auch für Klagen, die gem. Art. 69 Abs. 3 EUGüVO unter Zugrundelegung des vor Anwendbarkeit geltenden nationalen IPR entschieden wurden. Vor ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Scheidung im gegenseitigen Einverständnis

Rz. 49 Nach Erstellen und Unterzeichnung der in Rdn 44 erwähnten Urkunde und Vereinbarung können die Eheleute selbst, über ihren Rechtsanwalt oder einen Notar den Scheidungsantrag beim Familienrichter einreichen und vor diesem erscheinen. Bei dieser Scheidungsart ist der Beistand durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend notwendig, jedoch häufig der Fall. Die Eheleute unterbre...mehr