Schenkung
Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert. Sie ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, wobei beide Parteien sich darüber einig sein müssen, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Die sofort vollzogene Schenkung, die sog. Handschenkung (Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke), ist formlos möglich. Ein Schenkungsversprechen hingegen bedarf der notariellen Beurkundung. Durch Bewirkung der versprochenen Leistung kann ein Formmangel jedoch geheilt werden. Eine Schenkung kann mit einer Auflage (Spendenauflage etc.) verbunden sein.
Widerruf einer Schenkung
Die Schenkung kann rückgängig gemacht werden, wenn nach deren Vollzug die Gefahr besteht, dass der Schenker verarmt (beispielsweise nach Unfällen, Krankheiten oder im Alter). Ist der Schenkende in diesen Fällen auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen, hat er diesbezüglich keinen Anspruch und muss zunächst die Schenkung rückgängig machen. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die Schenkung bei Eintritt der Bedürftigkeit mehr als zehn Jahre zurückliegt oder wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ebenfalls besteht ein Widerrufsrecht des Schenkenden bei grobem Undank bzw. der Erben bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Tötung des Schenkenden.
Schenkungsteuer
In Deutschland unterliegt eine Schenkung grundsätzlich der Schenkungsteuer, sofern der Freibetrag innerhalb der letzten 10 Jahre überschritten wird.
Andere unentgeltliche Zuwendungen
Abzugrenzen ist die Schenkung von weiteren unentgeltlichen Zuwendungen wie z. B. der Leihe, bei der die Sache im Vermögen des Verleihers bleibt oder der unbenannten Zuwendung unter Ehegatten, bei welcher die Zuwendung unter dem Vorbehalt des Fortbestehens der Ehe gemacht wird.