Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Vor- und Nacherbschaften gleichgestellte Gestaltungen

Rz. 135 Vermächtnisse, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, sind vergleichsweise häufig anzutreffen. Z.B. könnte ein Ehemann seine Frau als Alleinerbin einsetzen, den elterlichen Familienstammsitz aber seinem einzigen Bruder vermachen. Die Ehefrau braucht das Vermächtnis aber zu Lebzeiten nicht zu erfüllen, es soll erst mit ihrem dem Tod fällig werden. Nach § ...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / II. "Der Erbe haftet unbeschränkt, aber jederzeit beschränkbar."

Rz. 21 Mit der Annahme der Erbschaft – spätestens mit Ablauf der Ausschlagungsfrist oder wirksamer Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft – rückt der Erbe, so er die Annahme nicht wirksam anficht, unwiderruflich in die Rechtsstellung des Erblassers und damit als Rechtssubjekt in dessen Schuldnerstellung in Bezug auf die Nachlassverbindlichkeiten ein. Diese Position kann n...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / f) Mindestbewertung

Rz. 244 Das Ergebnis der Wertermittlungen aus dem vereinfachten Ertragswertverfahren i.S.v. §§ 199 ff. BewG scheidet als Basis für die Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage aus, wenn der so ermittelte Ertragswert unter der Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen Ansätze (Substanzwert) abzüglich der Schulden und La...mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / B. Die richtige Weichenstellung für die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass

Rz. 3 Alles, was der Erbe nunmehr noch erreichen kann, ist seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf die Vermögensmasse Nachlass zu beschränken.[5] Hierzu ist Folgendes erforderlich:[6]mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / gg) Geschlossene Fonds

Rz. 188 Bei geschlossenen Fonds handelt es sich regelmäßig um Beteiligungen an Personengesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften. Soweit diese vermögensverwaltenden Charakter haben, richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach dem anteiligen Wert der von ihnen gehaltenen Wirtschaftsgüter. Bei Mitunternehmerschaften gelten die Grundsätze der Bewertung des Betriebsver...mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 4. Haftungsbeschränkungsvereinbarung mit einzelnen Nachlassgläubigern

Rz. 84 Außer durch die gesetzlich vorgesehenen Mittel kann der Erbe durch Vereinbarung mit einzelnen Nachlassgläubigern seine Haftung bzgl. einzelner Ansprüche dieser Gläubiger auf den Nachlass oder eine bestimmte Summe beschränken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Schuld, die der Vereinbarung zugrunde liegt, um eine reine Nachlassverbindlichkeit handelt. W...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 63 Grundsätzlich bleiben mit dem Tod des Kreditnehmers für den Kredit haftende Sicherheiten bestehen. Rz. 64 Im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen der Bank und ihrem Kunden dürfte die Bürgschaft die häufigste Sicherheit sein. Die Bank gewährt einem Kunden Kredit und sichert ihr Risiko dadurch ab, dass ein Dritter für die Schuld des Kunden haftet. Der Bürgschaftsvertr...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / IV. Kapitalgesellschaft

Rz. 165 Ist der Minderjährige durch den Erbfall Gesellschafter einer GmbH geworden und ist er Alleinerbe, so werden seine Gesellschafterrechte durch seine gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kommt es zu Beschlüssen i.R.d. Satzung (auch zu Geschäftsführungsmaßnahmen sowie dem Jahresabschluss), so ist § 181 BGB auch unanwendbar, wenn die gesetzlichen Vertreter selbst Gesellsc...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / a) Aktueller Vermögens- bzw. Nachlassbestand

Rz. 23 Auch hier bietet sich an, das Erfassen der Vermögens- bzw. Nachlasswerte in Form eines Verzeichnisses vorzunehmen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Pflichtteilsmandaten kann dies beispielsweise in Form von Excel-Tabellen erfolgen. So können auch unproblematisch divergierende Werte in verschiedenen Spalten eingepflegt und Alternativberechnungen vorgenommen wer...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Abweichungen vom Nennwertansatz

Rz. 176 Eine vom Nennbetrag abweichende Bewertung ist aber für Fälle vorgesehen, in denen besondere Umstände vorliegen, die der Forderung bzw. Verbindlichkeit immanent sind.[230] Hierbei handelt es sich neben den in § 12 Abs. 2 (Uneinbringlichkeit) und Abs. 3 (Unverzinslichkeit) explizit geregelten Fällen insbesondere um das Vorliegen einer niedrigen oder hohen Verzinsung un...mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / E. Auszug aus der InsO

Rz. 5 § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht (1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder z...mehr

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Wertaufholung / 2.1 Handelsrechtliches Realisationsprinzip beachten

Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.[1] Für Vermögensgegenstände besteht nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB ein Wertaufholungsgebot, wenn nach einer Abschreibung auf den niedrigeren Wert der Wert wieder gestiegen ist.[2] Für Verbindlichkeiten fehlt eine entsprechende Vorschrift, die nach einer Zuschreibung auf einen höheren Wert im Falle eines späteren Abs...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / 2. Aufrechnung: §§ 1977 Abs. 2, 2040 Abs. 2 BGB

Rz. 76 a) Eine Aufrechnung setzt Gegenseitigkeit der Forderungen voraus, § 387 BGB. Diese Gegenseitigkeit wird über §§ 1922, 1967 BGB beim Alleinerben derart herbeigeführt, dass Eigengläubiger gegen eine Nachlassforderung und Nachlassgläubiger gegen eine Eigenforderung des Erben aufrechnen können. Hinweis Bei Miterben ist dies aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit des...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / a) Der Nachlass als Haftungsobjekt?

Rz. 6 Haftungsobjekt ist zunächst das geerbte Vermögen, das nach § 1922 BGB auf den oder die Erben als Rechtssubjekte übergegangen ist (der Nachlass). Der Erbe muss also zunächst die bittere Pille schlucken, die "schöne Erbschaft" zur Begleichung der Schulden des Erblassers zur Verfügung stellen zu müssen.mehr

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FF 12/2023, Berücksichtigun... / Leitsatz

1. Für den Wert der Scheidung ist dem aus den Einkünften folgenden Wert ein Anteil von 5 % des um Schulden und Freibeträge bereinigten Vermögens der Eheleute hinzuzurechnen. 2. Die Freibeträge werden für jeden Ehegatten in Höhe von 60.000 EUR und für jedes gemeinsame Kind, das noch nicht wirtschaftlich verselbstständigt ist, in Höhe von 30.000 EUR angesetzt. Ein Kind ist rege...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / aa) Vermögensverschiebung

Rz. 71 Als Schenkung unter Lebenden ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich jede freigebige Zuwendung steuerpflichtig, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Rz. 72 Schenkung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne ist jede substantielle Vermögensbewegung, bei der eine Person (Zuwendender) zugunsten einer anderen Person (Bedachter) einen ...mehr

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§ 14 Besonderheiten bei Mit... / II. Haftung als Teilschuldner gemäß § 2060 BGB

Rz. 24 Haben die Miterben allerdings alles Notwendige getan, um unbekannte Nachlassgläubiger aufzufinden und die Forderungen aller Nachlassgläubiger (ggf. gleichmäßig durch Nachlassinsolvenz) zu befriedigen, so gewährt § 2060 BGB ihnen eine besondere Haftungsprivilegierung,[52] die nicht dazu führt, dass der Miterbe nur mit seinem Anteil am Nachlass haftet, der ihm bei der A...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / III. Nachlasspfleger im Umgang mit Gläubigern

Rz. 163 Bei Beginn der Pflegschaft sollte den Gläubigern mitgeteilt werden, dass der Nachlasspfleger grundsätzlich nicht die Aufgabe hat, Schulden zu tilgen. Der Nachlasspfleger sollte sie jedoch über den Fortgang des Verfahrens unterrichten. Nur wenn Kosten auf den Nachlass zukommen, sollte Schuldentilgung vorgenommen werden.mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / D. Besonderheiten bei der Gütergemeinschaft

Rz. 48 Die Gütergemeinschaft ist der Exot unter den Güterständen. Sie ist heute aufgrund der ungünstigen Haftung jedes Ehegatten für die Schulden des anderen nur noch selten vorzufinden. Voraussetzung ist zunächst die notarielle Vereinbarung dieses Güterstandes, wobei der Ehevertrag sowohl vor als auch nach Eheschließung geschlossen werden kann. Die Auswirkungen sind weitrei...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Voraussetzungen

Rz. 232 Was zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB gehört, ergibt sich aus § 1967 Abs. 2 BGB. "Streitig" oder "nicht fällig" ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB bereits dann, wenn nur unter den Miterben Streit über die Verbindlichkeit besteht.[495] Im Rahmen der "Zurückbehaltung" hat kein Miterbe Anspruch auf Hinterlegung.[4...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Auskunft über den Bestand des realen Nachlasses

Rz. 191 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen (realen) Nachlasses i.S.v. § 2311 BGB. Hierzu zählen sämtliche hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden,[585] die dem Pflichtteilsberechtigten einzeln mitgeteilt werden müssen. Eine Saldierung bestimmter Gruppen von Nachlassgegenständen ist unzuläss...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Bewertungsgrundsätze

Rz. 155 Um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach der allgemeinen Formel Bemessungsgrundlage x Steuersatz ermitteln zu können, ist es erforderlich, diese Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Nachdem unter Anwendung der §§ 3–8 ErbStG die Frage geklärt wurde, ob und inwieweit überhaupt ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt, ist im Rahmen der Wertermittlung dessen Umfang zu klä...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Grundsätze

Rz. 119 Rechtspositionen, die nichtvermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[345] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Gleiches gilt auch für diejenigen Vermögenspositionen, die durch Rechtsgeschäft außerhalb der Erbfolge oder kraft Gesetzes auf Dritte übergehen, wie z.B. die aufschiebend auf den Erbfall bedingte Über...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / L. Insolvenzverfahren und Verteilung des Nachlasses

Rz. 159 Der Kreis der Massegläubiger im Nachlassinsolvenzverfahren ergibt sich aus § 324 InsO. Insolvenzgläubiger sind nur die Nachlassgläubiger, § 325 InsO, zu denen gem. § 325 InsO auch der Erbe selbst zählen kann. Die aussonderungsberechtigten Gläubiger (z.B. Rechte aus §§ 985, 604 BGB) sind keine Insolvenzgläubiger, § 47 InsO; sie brauchen daher am Insolvenzverfahren nic...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 3 Bilden und Auflösen von Rückstellungen

Rückstellungen sind Verpflichtungen, deren Entstehung und Höhe (noch) nicht sicher sind. Der tatsächliche Eintritt der jeweiligen (rückgestellten) Verbindlichkeit ist jedoch mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine bloße Vermutung, dass eine Verbindlichkeit den Betrieb treffen könnte, reicht zur Bildung einer Rückstellung grundsätzlich nicht aus. In der Han...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Besteuerungsverfahren bei beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Nr 2 KStG

Tz. 212 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Bei beschr St-Pflicht nach § 2 Nr 2 KStG findet eine Veranlagung nicht statt. Die KSt ist durch den St-Abzug grds abgegolten (s § 32 Abs 1 Nr 2 KStG). Eine Anrechnung und Vergütung der anrechenbaren KSt war ausgeschlossen (§ 51 KStG 1999), wenn und soweit das frühere KSt-Anrechnungsverfahren (noch) Anwendung fand. Damit besteht für die jur P...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 2. Sammlung des Nachlasses

Rz. 208 Der Nachlassverwalter hat die Teilungsmasse (Einreichung eines Nachlassverzeichnisses) sowie die Nachlassgläubiger festzustellen. Er hat ggf. den Nachlass in Besitz zu nehmen; hierzu muss er den Erben auffordern, den Nachlass herauszugeben. Der Nachlassverwalter hat dem Nachlassgericht ein komplettes Verzeichnis des Nachlasses hereinzureichen, § 1985 BGB. Der Nachlas...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / 1. Nachlass- und Eigengläubiger als Konkurrenten um ein- und dieselbe verschmolzene Haftungsmasse

Rz. 15 Die Verschmelzung der Vermögensmassen macht es nötig und möglich, dass die Nachlassgläubiger auf das Eigenvermögen der Erben zugreifen können, da sie die Vermögensmassen nicht mehr auseinanderhalten können. Aus dem gleichen Grund können umgekehrt auch die Eigengläubiger der Erben auf den Nachlass als Haftungsmasse zugreifen. Zu dem Interesse des Erben, nicht mit seinem...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / 2. Wettlauf um den besten Schuldner

Rz. 16 Bei Miterben kommt ein Wettlauf um den besten Schuldner hinzu. Da Miterben als Gesamtschuldner haften ( § 2058 BGB ,[10] siehe oben Rdn 2), können sich die Nachlassgläubiger gemäß §§ 421 ff. BGB an denjenigen zur Befriedigung der vollen Nachlassschuld halten, der als Haftungssubjekt den zahlungskräftigsten Eindruck macht. Wegen eines eventuellen Regresses gegen seine Mi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 Anrechnung von Vorauszahlungen

Tz. 73 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 36 Abs 2 Nr 1 EStG sind auf die veranlagte KSt auch die für den VZ entrichteten Vorauszahlungen (s § 37 EStG) anzurechnen. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Vorauszahlungen fristgerecht gezahlt worden sind. Die Vorauszahlungen müssen auch nicht innerhalb des VZ geleistet worden sein, auf dessen St-Schuld sie angerechnet...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Werbungskosten

Stand: EL 112 – ET: 12/2020 Die Übernahme von Schulden durch einen ausgeschiedenen GmbH-GF, die im Zusammenhang mit von ihm veranlassten vGA stehen, führt jedenfalls dann nicht zu WK, wenn die vGA zur Familie gehörenden Mitgesellschaftern zugutegekommen sind; s Urt des FG BaWü v 06.10.2006 (EFG 2007, 697; rkr nach Beschl des BFH v 02.05.2007, BFH/NV 2007, 1315). Das wäre ande...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / I. Die Ausschlagung – raus aus der Schuldnerstellung

Rz. 19 Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe nur deshalb, weil er als Rechtssubjekt im Wege der Universalsukzession die Stellung des erloschenen Rechtssubjektes Erblasser einnimmt (der Leser möge mir die etwas unethische, aber m.E. dem Verständnis dienende Formalisierung verzeihen) und damit Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten wird. Dieses Eintreten in die Sc...mehr

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§ 11 Der Erbe wird verklagt... / 4. Verurteilung zur Leistung aus dem Nachlass bei Unzulänglichkeit des Nachlasses

Rz. 50 Auch wenn feststeht, dass der Nachlass nicht mehr zur vollständigen Deckung der Schuld des Klägers hinreichend ist, wird die Klage zumindest i.R.d. § 1990 BGB nicht im Übrigen abgewiesen; denn das beruhte auf einer Schätzung, auf die sich der Gläubiger nicht einlassen muss.[89] Etwas anderes gilt dann, wenn der Nachlass nur noch aus Geld besteht oder i.R.d. §§ 1992, 1...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 35 Die Gütergemeinschaft ist heute wegen der ungünstigen Haftungslage jedes Ehegatten für die Schulden des anderen nur noch selten vorzufinden.[37] Die Gütergemeinschaft begründet verschiedene Vermögensmassen der Ehepartner, die auch unterschiedlich vererbt werden. Es entsteht zunächst das Gesamtgut als einheitliche Vermögensmasse beider Ehepartner. Alles Vermögen, das d...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Privates Bestandsverzeichnis

Rz. 200 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis nicht vorgeschrieben.[604] Es muss alle tatsächlich vorhandenen sowie die fiktiven Nachlassgegenstände und ggf. Schulden in übersichtlicher Darstellung beinhalten. Es empfiehlt sich daher, Aktiva und Passiva getrennt voneinander auszuweisen und die Angaben zum Nachlassbestand von den rechtlichen Ausführungen zu tren...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Negativer Vorerwerb

Rz. 321 Nach § 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG bleiben Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt. Es ist gleichgültig, ob der positive Erwerb dem negativen folgt, oder der negative Erwerb dem positiven. Ein negativer Erwerb liegt vor, wenn sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschrift...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / hh) Hinzurechnung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Rz. 239 Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem Unternehmen herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen, werden diese Wirtschaftsgüter als nicht betriebsnotwendiges oder neutrales Vermögen bezeichnet. Dieses nicht betriebsnotwendige Vermögen wirkt sich in der Regel auf die nachha...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, § 13 Abs. 10 S. 1 ErbStG

Rz. 507 Nach § 13b Abs. 10 S. 1 ErbStG hat das jeweilige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) folgende gesonderten Feststellungen zu treffen, soweit diese für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer relevant sind:[781]mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 9. Aufteilung des Werts von Gesellschaften

Rz. 251 Der gemeine Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft am Bewertungsstichtag zu bestimmen. Die Orientierung am Nennkapital gilt gem. § 97 Abs. 1b S. 2 BewG auch dann, wenn dieses noch nicht vo...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Besonderheiten bei Übertragung von Todes wegen

Rz. 255 Eine Besonderheit ergibt sich bei der Übertragung von Todes wegen, da Nachlassverbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer mindern, vgl. § 10 Abs. 5 ErbStG. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören Erblasserschulden als vom Erblasser begründete Schulden, Erbfallschulden, die sich aus beschwerenden Vermächtnissen oder Auflagen des Stifters ergeben, so...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 30 ... / 2 Steuerabzugsbeträge (Nr. 1)

Rz. 4 Bei Steuerabzugsbeträgen (z. B. KapESt für Ausschüttungen, die eine Körperschaft erhält) entsteht die KSt im Zeitpunkt des Zufließens[1] der abzugspflichtigen Beträge. Da der Schuldner der abzugspflichtigen Beträge die Abzugsteuer im Zeitpunkt des Abfließens (respektive der hierfür gültigen Frist) dieser Beträge einbehalten und abführen muss, wird der Empfänger zum gle...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / A. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 1 Die Sorge des Erben ist berechtigt: Der Erbe haftet für die Schulden des Erblassers. Hinweis Dies gilt nur für vererbliche Verpflichtungen; höchstpersönliche Verpflichtungen erlöschen mit dem Tod. Beispiele sind der Dienstvertrag (§§ 611, 613 BGB) oder der Auftrag (§§ 662, 673 BGB), aber auch Geldstrafen und Geldbußen.[1] I. "Übergang" der Nachlassverbindlichkeiten auf d...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Umfang der Begünstigung

Rz. 278 Auch im Bereich von § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfolgt keine Angemessenheitsprüfung. Begünstigt sind daher Familienheime jeglicher Größenordnung. Rz. 279 Soweit ein Familienheim steuerfrei erworben wird, sind die mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG nicht abzugsfähig, können als Nachlassverbindlichkeiten als...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / t) Nichtzuständigkeit des Nachlasspflegers

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / dd) Sonderfall: Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Rz. 95 Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Übertragung des Anteils an einer vermögensverwaltenden (nicht gewerblichen) Personengesellschaft unter Lebenden zivilrechtlich als die Übertragung der Mitgliedschaft als solcher anzusehen.[118] Soweit die Personengesellschaft neben den in ihr gebündelten Aktiva auch Fremdverbindlichkeiten hat, ergibt sich daher der steuerpflicht...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / III. Nachlassverwaltung

Rz. 3 Nach der Legaldefinition des § 1975 BGB ist die Nachlassverwaltung eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger.[4] Aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich, dass auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Dieses Ergebnis kann sowohl für die Erben als auch für die Gläubiger des Erblassers unerwünscht sein. Der Erbe wird...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VII. Testamentsvollstreckung und Kollisionsrecht

Rz. 33 Die Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut.[52] Somit hat das Erbstatut Bedeutung für die rechtliche Einordnung und die Beurteilung der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckerernennung, die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung selbst, die Einzelbefugnisse des Testamentsvollstreckers, seine Rechtsstellung nebst seiner Entlassung.[53] Bis zur Einführung der...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Absoluter Grenzwert für Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG)

Rz. 471 § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG statuiert eine absolute Obergrenze für Verwaltungsvermögen. Macht der Wert des Verwaltungsvermögens,[678] das nicht mittels Treuhandverhältnissen der Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen dient, mehr als 90 % des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens[679] aus, kommt eine Anwendung der Verschonungsregelungen nicht in Betracht.[680]...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / b) Verzeihung

Rz. 146 Das Recht zur Entziehung erlischt gem. § 2337 BGB durch Verzeihung. Die Verzeihung braucht nicht durch ausdrückliche Willenserklärung zu erfolgen. Vielmehr erfolgt sie i.d.R. durch tatsächliches Verhalten. Der BGH definiert die Verzeihung als ein kundgetanes Verhalten des Erblassers, die mit der erlittenen Verletzung verbundene Kränkung überwunden zu haben.[127] Folg...mehr

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ZErb 12/2023, Steuerliche F... / II. Vermögenssteuer

Alle Kantone,[16] nicht jedoch der Bund, erheben auf das Reinvermögen von natürlichen Personen eine allgemeine Vermögenssteuer. Dabei gilt das sog. Stichtagsprinzip, d.h. Bemessungsgrundlage bildet das steuerlich relevante Vermögen per 31. Dezember. Es gelten die folgenden Grundsätze:[17]mehr