Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialgericht

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Sommer, SGB V § 409 Übergan... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1.1.2017 entstanden sind und bis zum 9.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Regelung zielt auf die Entlastung der Sozialgerichte und der Durchsetzung des Rechtsfriedens, der mit der rückwirkenden Einführung der verkür...mehr

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AGS 08/2021, Höhe der Verfa... / I. Sachverhalt

Streitig war im Grundverfahren vor dem SG der Eintritt einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II (Pflichtverletzung Eingliederungsvereinbarung) bzw. die Minderung der SGB II-Leistungen um insgesamt 598,50 EUR. Hierbei war der vorgenannte Betrag auf mehrere Monate zu verteilen. Die Schriftsätze der beigeordneten Rechtsanwältin waren im laufenden Verfahren vergleichsweise k...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 8 Um die Klagefrist von einem Monat (§ 87 SGG) zu wahren, genügt ein Schreiben an das Sozialgericht (ggf. auch an den Sozialleistungsträger, § 91 SGG), mit dem Hinweis auf den Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, der angefochten wird. Nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Mandanten ist die Klage zu begründen und der Klageantrag zu formulieren.[10] Dazu kann das Geric...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 24 Die Agentur für Arbeit ist befugt, eine Sperrzeit gem. § 159 SGB III [64] festzustellen, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.[65] Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unte...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Muster: Beschwerde

Rz. 28 Muster 37.7: Beschwerde Muster 37.7: Beschwerde An das Sozialgericht _____ Beschwerde im Verfahren _____ – Antragsteller und Beschwerdeführer – gegen Bundesagentur für Arbeit, _____ – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Az. _____. Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir: den Beschluss des SG _____ vom _____ aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der ein...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 3. Muster: Kostenfestsetzungsantrag

Rz. 41 Muster 37.11: Kostenfestsetzungsantrag Muster 37.11: Kostenfestsetzungsantrag An das Sozialgericht _____ In Sachen C, _____ gegen KK _____ Az.: _____ beantragen wir mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsliche Kostenfestsetzung gegen die Beklagte wie folgt:mehr

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§ 37 Sozialrecht / III. Muster: Einstweilige Anordnung

Rz. 17 Muster 37.4: Einstweilige Anordnung Muster 37.4: Einstweilige Anordnung An das Sozialgericht _____ Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des _____ – Antragsteller – gegen _____ – Antragsgegnerin – Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II min...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 38 Gegenstand des Prozesses vor dem Sozialgericht war die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Die Beklagte hatte noch während eines Krankengeldbezugs des Mandanten im Rahmen von dessen Rentenantrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid festgestellt, er könne nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert werden. Nach Ende des Krankengeldbez...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 3. Muster: Klagebegründung

Rz. 11 Muster 37.2: Klagebegründung Muster 37.2: Klagebegründung An das Sozialgericht _____ In Sachen A, _____ gegen Deutsche Rentenversicherung _____ Vers.-Nr. _____ beantragen wir zu erkennen: Der Bescheid der Beklagten vom 5.7.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.9.2020 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Versichertenrente wegen voller Erwerbsm...mehr

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§ 37 Sozialrecht / III. Muster: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Rz. 34 Muster 37.9: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Muster 37.9: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung An das Sozialgericht _____ Antrag gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG des A, _____ – Antragsteller – gegen Deutsche Rentenversicherung _____ – Antragsgegnerin – Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom...mehr

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§ 37 Sozialrecht / III. Muster: Revisionsschrift

Rz. 31 Der Text stammt weitgehend aus BSG v. 14.11.2013 – B 2 U 27/12 R. Muster 37.8: Revisionsschrift Muster 37.8: Revisionsschrift An das Bundessozialgericht _____ In dem Revisionsverfahren _____ gegen BG Az. _____ beantragen wir, das Urteil das Landessozialgerichts vom _____ und das Urteil des Sozialgerichts vom _____ sowie den Bescheid der Beklagten vom _____ in Gestalt des Widers...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 116 Bei Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften können sich zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz ergeben. Diese stehen neben den kartellbehördlichen Maßnahmen, die vom Anspruchsteller initiiert werden können. Rz. 117 Besondere Regelungen bestehen bei zivilen Kartellklagen für die gerichtliche Zuständigkeit, die Beweislast und die H...mehr

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§ 37 Sozialrecht / K. Checkliste: Überprüfung medizinischer Gutachten

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§ 37 Sozialrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 39 Im sozialgerichtlichen Verfahren 1. Instanz können nachfolgende Gebühren entstehen: Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 RVG-VV, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 RVG-VV sowie eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1000,1002,1006 RVG-VV zuzüglich Auslagen nach Nr. 7000 ff. RVG-VV und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV. War der Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahr...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 19 Für die Erbringung von Pflegeleistungen sind nicht nur verschiedene Leistungsträger zuständig, sondern rechtlich zu unterscheiden sind auch verschiedene Formen der Pflege: Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V wird im eigenen Haushalt durch ambulante Pflegekräfte (dazu § 132 SGB V) erbracht, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Grundlagen

Rz. 282 Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII (§ 640 SGB VII a.F.) haften Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und deren Haftung nach den §§ 104–107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die in Folge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzan...mehr

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§ 21 Verjährung / 5. Sozialgerichtliche Verfahren

Rz. 84 Die Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten gegen den Schädiger ist während der Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens über eine etwaige Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft gehemmt, weil diese während dieser Zeit zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.[182] Ebenso ist die Verjährung für den Regressanspruch der Berufsgenossenschaft nach § 116 SGB X geh...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / A. Bedeutung und Gegenstand der Bindungswirkung

Rz. 1 § 108 SGB VII: Bindung der Gerichte (1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallve...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / G. Von der Bindung nicht betroffene Tatumstände

Rz. 33 Eine Bindung besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch den Sozialversicherungsträger nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder wenn das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist.[33] Rz. 34 Die Bindung der Gerichte ers...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / B. Maßgebliche Entscheidungen

Rz. 7 Bei den Entscheidungen, die die Gerichte binden, handelt es sich in der Regel um die Bescheide der Versicherungsträger (z.B. der BG oder einer Krankenkasse) und um gerichtliche Entscheidungen (verwaltungs- und sozialgerichtliche Urteile, verfahrensbeendigende Beschlüsse, z.B. Gerichtsbescheide), aber auch um im sozialgerichtlichen Verfahren erzielte Anerkenntnisse und ...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 4. Niederschlagung oder Erlass der Haftung nach Übergang

Rz. 95 Bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Unfall ist der Haftpflichtversicherer gegenüber seinem Versicherten von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 28 VVG, D. AKB 2015). Gegenüber dem geschädigten Dritten bleibt er aber leistungspflichtig (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 117 Abs. 1 VVG). Er kann dann bei dem Versicherten – im Innenverhältnis – Regress nehmen (§ 117 VVG, § ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Gesetzliche Unfallversicherung

Rz. 778 In den Fällen, die als Arbeitsunfälle anzusehen sind, ist die Tierhalterhaftung eines Unternehmers hinsichtlich der in seinem Unternehmen tätigen Beschäftigten, die insoweit nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert sind, und deren Angehörigen in der Regel nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.[2349] An deren Stelle tritt die gesetzliche Unfallv...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / V. Nichteheliche Gemeinschaft, Partnerschaft, faktische Gemeinschaft

Rz. 218 Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2011 gut 2,7 Millionen nichteheliche Lebensgemeinschaften in Deutschland, in denen Frau und Mann zusammenlebten. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben mehr als 800.000 Kinder. Auch die knapp 2,7 Millionen alleinerziehenden Elternteile dürften zum Teil in Beziehungen leben, die einer Lebensgemeinschaf...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / VII. Ersatzleistungen an den Geschädigten trotz Übergangs an den Sozialversicherungsträger (§ 116 Abs. 7 SGB X)

Rz. 317 Diese Vorschrift regelt den Fall, dass der Schädiger trotz des Übergangs der Forderung Schadensersatz an den Geschädigten leistet. Die Regelung ist § 407 BGB nachgebildet. Die sich ergebenden Rechtsfolgen hängen davon ab, ob die Schadensersatzleistung an den Geschädigten gutgläubig [405] erfolgte. Ist dies der Fall, muss der Sozialversicherungsträger die Schadensersat...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Ursachenzusammenhang

Rz. 165 Das Unfallereignis muss im kausalen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (haftungsbegründende Kausalität) stehen und es muss ursächlich einen Körperschaden bzw. eine Gesundheitsstörung bewirken (haftungsausfüllende Kausalität). Rz. 166 Nach der vom Bundessozialgericht geprägten Lehre von der rechtlich wesentlichen Ursache besagt das Vorliegen eines Unfalls, den...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Haftungsausschlüsse

Rz. 249 Nicht selten sind zivilrechtliche Ansprüche eines Unfallopfers gem. den §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen (näher dazu § 38 Rdn 1 ff.). Rz. 250 Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei "Arbeitsunfällen" aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers bzw. Kollegen für fahrlässige...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / U. Verhältnis zu § 116 SGB X

Rz. 352 Über die Rechtslage beim Zusammentreffen eines Rückgriffsanspruchs aus § 116 SGB X (außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehender Dritter) mit dem Rückgriffsanspruch gegen den Unternehmer aus § 110 SGB VII enthält das Gesetz keinerlei Bestimmungen. Rz. 353 Der nach dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch in Verbindung mit § 116 SGB X zur Leistung an den...mehr

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AGS 07/2021, Beschwerde im ... / I. Sachverhalt

Der im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht (Grundsicherung für Arbeitssuchende) beigeordnete Rechtsanwalt beantragte nach Vergleich im Termin die Festsetzung und Anweisung seiner PKH-Vergütung aus der Landeskasse. Aufgrund gekürzter Festsetzung (Teilablehnung) der beantragten Vergütung erhob der beigeordnete Rechtsanwalt Erinnerung nach § 55 Abs. 1 RVG, welche das Sozial...mehr

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AGS 07/2021, Beschwerde im ... / III. Formerfordernisse der Beschwerde

Erinnerungsentscheidungen im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren können mit der befristeten Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG angefochten werden. Durch den Verweis auf § 33 Abs. 3 bis 8 RVG sind die Vorschriften der Beschwerde entsprechend anzuwenden. Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet ansieht, hat es ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde...mehr

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AGS 07/2021, Beschwerde im ... / II. Beschwerde eröffnet

Im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen Erinnerungsentscheidungen der Sozialgerichte ist die Beschwerde gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Beschwerdeweg ist eröffnet. Die gegenteilige Auffassung, wonach die Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidungen der Sozialgerichte an die Landessozialgerichte ausgeschlossen sein soll und das SG aufgrund § 178 S. 1 SGG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Wegfall unterhaltsberechtigter Personen (Abs. 6)

Rz. 20 Die Norm dient nicht dem Schuldnerschutz. Sie soll vielmehr dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnen, die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt. Daher wird dem Gläubiger ermöglicht, auf Antrag durch das Vollstreckungsgericht klarstellen zu lassen, dass ein unterhaltsberechtigter Angehöriger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Verfahren

Rz. 28 Es entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) – nicht Prozessgericht – durch Beschluss nach billigem Ermessen. Die Zuständigkeit für die zu treffenden Entscheidung obliegt während eines Insolvenzverfahrens anstelle des Vollstreckungsgerichts gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht (BGH, WM 2004, 834 = ZVI...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 9 Haftung bei Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Der Steuerberater darf grundsätzlich keine rechtliche Beratung erbringen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besorgt Rechtsangelegenheiten, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubni...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 12 Rechtsprechungsübersicht: Weitere Urteile zur Haftung, zum Schadensersatz, zur Verjährung und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Urteile, die sich auf die Haftung für Rechtsanwälte beziehen, sind auf ein Fehlverhalten bzw. die Verjährung für Steuerberater entsprechend anwendbar. LG Aachen, Urteil v. 14.4.2021, 11 O 241/17: Anfechtungs- und Haftungsansprüche gegen einen Sanierungsberater in der Krise. LG Kassel, Urteil v. 14.10.2020, 8 O 2244/17: Die Zurechnung eines Schadensbeitrags des zweiten Steuerbe...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / b) Einstweiliges Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht

aa) Verfahrensgebühr Rz. 266 Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht erhält der Anwalt zunächst eine Verfahrensgebühr nach VV 3102. Die Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr aus der Hauptsache nach VV Vorb. 3 Abs. 4 kommt nicht in Betracht. Hauptsacheverfahren und Aufhebungs- oder Anordnungsverfahren sind nach § 17 Nr. 4 Buchst. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Anerkenntnis vor dem Sozialgericht (Anm. Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 76 Nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt auch das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs im Umfang des Anerkenntnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache. Für diesen Fall bestimmt Anm. Abs. 1 Nr. 3, dass der Rechtsanwalt auch im Fall der Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnis die volle Terminsgebühr erhält. Rz. 77 Allerdings muss es sich um ein Verfahren ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes (Nr. 3 Buchst. a)

I. Anwendungsbereich Rz. 248 Die Regelungen in Vorb. 3.2.1 Nr. 3a stellen klar, dass der Rechtsanwalt in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstandes in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes die gleichen Gebühren erhält, die im Berufungsverfahren anfallen. Die Regelung wurde mit dem 2. KostRMoG...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Wechsel von Betragsrahmen zu Satzgebühren und umgekehrt

Rz. 27 In einigen Fällen kann es vorkommen, dass für das Verfahren vor Verweisung Wertgebühren gelten und für das Verfahren nach Verweisung Betragsrahmengebühren oder umgekehrt. Beispiele: Verweisung vom Sozialgericht in einer Sache nach § 3 Abs. 1 S. 1 in einen anderen Rechtsweg oder umgekehrt. Verweisung eines Verwaltungsgerichts an das BVerwG als Truppendienstgericht.[10]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIV. Zurückverweisung in sozialgerichtlichen Verfahren

Rz. 347 Auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt sowohl Abs. 1 als auch VV Vorb. 3 Abs. 6. Eine Differenzierung zwischen Wert- und Betragsgebühren ist im Gegensatz zur BRAGO nicht mehr vorgesehen. Die Verfahrensgebühr wird in VV Teil 3 immer angerechnet. Rz. 348 Gegenüber der BRAGO hat das RVG hier erstmals eingeführt, dass Rahmengebühren aufeinander angerechnet werden. Die...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 4. Gerichtliches Verfahren mit vorangegangener Tätigkeit vor der Behörde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Rz. 258 War der Anwalt auch mit dem Antrag auf Aussetzung vor der Verwaltungsbehörde beauftragt, ist dort eine eigene Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1 entstanden (§ 17 Nr. 1a). Im gerichtlichen Anordnungsverfahren entsteht jetzt wiederum die Verfahrensgebühr der VV 3102, allerdings unter hälftiger Anrechnung der vorangegangenen Geschäftsgebühr. Ob auch im Hauptsacheverfahr...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / aa) Verfahrensgebühr

Rz. 266 Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht erhält der Anwalt zunächst eine Verfahrensgebühr nach VV 3102. Die Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr aus der Hauptsache nach VV Vorb. 3 Abs. 4 kommt nicht in Betracht. Hauptsacheverfahren und Aufhebungs- oder Anordnungsverfahren sind nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) verschiedene gebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG (Anm. S. 1 Nr. 2)

Rz. 19 Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG kann das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach § 105 Abs. 1 S. 2 SGG sind die Beteiligten vorher anzuhören. Nach Anm. S. 1 Nr. 2 zu VV 3106 erhält der Rechtsanwalt bei einer ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Betragsrahmengebühren im ersten Rechtszug, VV Teil 3 Abschnitt 1

Rz. 36 Nach VV 3102 erhält der Rechtsanwalt für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 60 EUR bis 660 EUR (Mittelgebühr 360 EUR). Ist wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 angefallen, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Betragsrahmengebühren höchstens mit 207 EUR angerechnet (Vorb. 3 Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 VV 3102 ist eine Sonderregelung zu VV 3100. Während VV 3100 für alle Verfahren gilt, in denen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten – auch für solche vor dem Sozialgericht, findet VV 3102 in Verfahren vor den Sozialgerichten Anwendung, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 entstehen. Rz. 2 Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die allgemeine Gebührenstrukt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Geltungsbereich (Abs. 1 S. 1)

Rz. 8 Abs. 1 S. 1 findet nur Anwendung auf Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG und mithin Abs. 1 S. 1 anwendbar ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Weitere nicht geregelte Anwendungsfälle

Rz. 123 Über den Wortlaut hinaus ist Abs. 2 auch dann anzuwenden, wenn es sich bei der anzurechnenden Gebühr nicht um eine Rahmengebühr handelt. Dass auch ein solcher Fall vorkommen kann, hat der Gesetzgeber offenbar nicht bedacht. Rz. 124 Beispiel: Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe in einer sozialrechtlichen Angelegenheit beauftragt, gegen den ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / cc) Einigungs- oder Erledigungsgebühr

Rz. 270 Eine Erledigungsgebühr kommt im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht vor, da es hier nicht um den in der Hauptsache angefochtenen Bescheid geht. Möglich ist allerdings eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1006, wenn im Einvernehmen mit der Behörde eine vorläufige Regelung getroffen wird. Einigungen sind auch im einstweiligen Anordnungsverfahren möglich.[83]mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 3. Gerichtliches Verfahren mit vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Rz. 256 War der Anwalt im vorangegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig, so ist eine dort verdiente Geschäftsgebühr aus der Hauptsache nicht anzurechnen. Eilsache und Hauptsache betreffen verschiedene Streitgegenstände, sodass das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren damit gerade kein dem einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz vorausgehendes Verfahren is...mehr