Fachbeiträge & Kommentare zu Strafrecht

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zfs 02/2019, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Autokauf und Leasing Referenten: Dr. Matthias Köck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht, Nürnberg; Julia Latzel, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Freiburg Ort: Freiburg/Novotel Freiburg Am Konzerthaus Datum: Samstag, 16.3.2019, 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr (5 Vortragsstunden) Gebühr: 195,– EUR Mitglieder AG V...mehr

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ZErb 01/2019, Tagungsbericht zum 21. Deutschen Erbrechtssymposium vom 19. und 20.10.2018 in Heidelberg

Am 19. und 20. Oktober fand in Heidelberg zum 21. Mal das Deutsche Erbrechtssymposium statt. Durch die Veranstaltung führten abermals in gewohnt guter Qualität Herr Rechtsanwalt Michael Rudolf und Herr Rechtsanwalt Jan Bittler. Bekannt und bewährt gab Herr Rechtsanwalt Dr. Marc Jülicher zu Beginn eine Führung durch das Recht der Erbschaftssteuer. Auch wenn das vergangene Jahr...mehr

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AGS 01/2019, Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB

Begründet von Dr. Adolf Schönke, fortgeführt von Dr. Hörst Schröder. Bearbeitet von Dr. Dr. h.c. mult. Albin Eser, Dr. Dr. h.c. Walter Perron, Dr. Bernd Hecker, Dr. Frank Schuster, Dr. Detlev Sternberg-Lieben, Dr. Jörg Kinzig, Dr. Bettina Weißer, Dr. Jörg Eisele, Dr. Nikolaus Bosch, Dr. Ulrike Schittenhelm. 30., neubearbeitete Aufl., 2019. Verlag, C.H. Beck, München. XXXIX, ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Vorwort und Ausblick

Abbildung: Rechtsschutzversicherungsversprechen im Lichte der Rechtsprechung Zumindest auf den Webseiten der deutschen Rechtsschutzversicherer ist die Welt im Jahr 2018 noch in Ordnung. Beispielhaft sei hier die ARAG SE erwähnt, die sich auf ihrer Startseite problembewusst gibt: "Ärger mit einem Hornochsen? Wir helfen. Auch rückwirkend! Wenn Sie sich im Straßenverkehr mit ein...mehr

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§ 11 Deckungsklagen gegen d... / XI. Gutachten der RAK Berlin vom 6.7.2006 – II GG 730.06 –

Rz. 65 Rechtsanwaltskammer Berlin […] Amtsgericht München […] Unser Zeichen: […] In Sachen […]/[…] – […] – erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.1.2006 das nachstehende Gutachten I. Zum Sachverhalt Der Kläger macht gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung einen Anspruch auf Erstattung des restlichen Betrages aus d...mehr

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§ 4 Das Versicherungsverhäl... / 1. Muster

Rz. 37 Muster 4.3: Abrechnung und Ermessensausübung im Bußgeldverfahren Muster 4.3: Abrechnung und Ermessensausübung im Bußgeldverfahren _________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG _________________________ (Anschrift) Schaden-Nr.: _________________________ _________________________ (Anrede), Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit danke ich Ihne...mehr

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zfs 01/2019, Ist der Deutsche Verkehrsgerichtstag noch zeitgemäß?

Zum 57. Mal wird vom 23. bis zum 25.1.2019 in Goslar der Verkehrsgerichtstag stattfinden. Wird es das letzte Mal sein? Ist das Format noch zeitgemäß? Ist Goslar überhaupt der richtige Ort? Muss eine Rechtsanwältin (Anm.: dies gilt auch für alle männlichen Vertreter, in der Folge ohne gesonderte Nennung) nach Goslar reisen? Sind die Themen aktuell? Wer Antworten auf diese Frag...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / II. Die rechtliche Beurteilung

Rz. 101 Das Berufungsgericht war der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch aus übergegangenem Recht von Frau S. zu, weil deren Ansprüche gegen den Beklagten durch den Abfindungsvergleich erloschen seien. Rz. 102 Das angegriffene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ohne Erfolg wandte sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungs...mehr

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§ 12 Anhang / E. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75)

Rz. 5 1. Teil – Allgemeine Bestimmungen – A. Der Versicherungsschutz § 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie h...mehr

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Zu weit gefasstes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer kann unwirksam sein

Zusammenfassung Die Anforderungen an die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für Geschäftsführer sind nach Ansicht des 7. Senats des OLG München erheblich verschärft. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote seien sittenwidrig und damit nichtig, wenn sie zu weit gefasst sind und nicht mehr die berechtigten Interessen der Gesellschaft widerspiegeln. Dies betreff...mehr

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zfs 11/2018, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht Referenten: Martin Diebold, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tübingen; Dr. Johannes Priester, Dipl.-Ingenieur, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Saarbrücken Ort: Kaiserslautern/SAKS Urban Design Hotel Datum: Samstag, 1.12.2...mehr

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§ 23 Strafrecht / B. Allgemeines Strafrecht und die Erbengemeinschaft

I. Straftaten innerhalb der Erbengemeinschaft 1. Einleitung Rz. 5 Die mit strafrechtlichen Risiken bedrohten Verhaltensweisen vor und nach dem Entstehen von Erbengemeinschaften sind vielfältig. Allerdings ist in der Beratung festzustellen, dass bestimmte Fallkonstellationen gehäuft auftreten. Die hierbei regelmäßig wiederkehrenden und damit besonders praxisrelevanten Fragen so...mehr

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§ 23 Strafrecht

A. Einleitung Rz. 1 Die Praxis zeigt, dass in vielen erbrechtlichen Beratungen der Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens von einer Partei erhoben wird. Nicht eben selten sind Fälle, in denen noch am Tag des Erbfalles Angehörige dabei ertappt werden, wie sie Vermögensgegenstände aus der Wohnung des Erblassers zu sichern suchen; auch scheint es angesichts der immer älte...mehr

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§ 23 Strafrecht / II. Strafprozessuale Aspekte und Zielsetzungen

1. Strafanzeige als Grundlage für die Einleitung von Ermittlungen Rz. 50 Die Strafanzeige als Mittel der erbrechtlichen Auseinandersetzung erscheint nicht nur wegen des im Strafverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes, sondern auch deshalb reizvoll, weil im Ermittlungsverfahren Beweise und auch Vermögen gesichert werden können. Die Einbeziehung der Strafverfolgungsbehör...mehr

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§ 23 Strafrecht / 2. Deliktstypik

a) Urkundsdelikte, §§ 267 ff. StGB Rz. 6 Übersicht Urkundenfälschung, § 267 StGB Tathandlungen:mehr

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§ 23 Strafrecht / I. Straftaten innerhalb der Erbengemeinschaft

1. Einleitung Rz. 5 Die mit strafrechtlichen Risiken bedrohten Verhaltensweisen vor und nach dem Entstehen von Erbengemeinschaften sind vielfältig. Allerdings ist in der Beratung festzustellen, dass bestimmte Fallkonstellationen gehäuft auftreten. Die hierbei regelmäßig wiederkehrenden und damit besonders praxisrelevanten Fragen sollen – ergänzt um Fallbeispiele – dargestellt...mehr

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§ 23 Strafrecht / F. Ordnungswidrigkeitenrecht

I. Einleitung Rz. 134 Der Rechtszweig des Ordnungswidrigkeitenrechts hat sich erst nach 1945 in Deutschland herausgebildet und verfolgt den Zweck, nicht als nicht strafwürdig erachtete Zuwiderhandlungen aus dem Strafrecht heraus zu lösen, um diese unter Verzicht auf das Reaktionsmittel "Strafe" anderweitig zu sanktionieren.[226] Das Mittel zur Sanktionierung einer Ordnungswid...mehr

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§ 23 Strafrecht / 1. Einleitung

Rz. 5 Die mit strafrechtlichen Risiken bedrohten Verhaltensweisen vor und nach dem Entstehen von Erbengemeinschaften sind vielfältig. Allerdings ist in der Beratung festzustellen, dass bestimmte Fallkonstellationen gehäuft auftreten. Die hierbei regelmäßig wiederkehrenden und damit besonders praxisrelevanten Fragen sollen – ergänzt um Fallbeispiele – dargestellt werden, um d...mehr

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§ 23 Strafrecht / b) Vermögensdelikte

Rz. 20 Gerade Vermögensdelikte (Unterschlagung, Diebstahl, aber auch Betrug und Untreue) spielen innerhalb der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft eine besondere Rolle. Hierbei führt einerseits die Berechtigung der Erben am Nachlass zur gesamten Hand und – andererseits – die von der zivilrechtlichen Besitzfiktion (§ 857 BGB) zu unterscheidende, strafrechtlich entschei...mehr

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§ 23 Strafrecht / I. Einleitung

Rz. 134 Der Rechtszweig des Ordnungswidrigkeitenrechts hat sich erst nach 1945 in Deutschland herausgebildet und verfolgt den Zweck, nicht als nicht strafwürdig erachtete Zuwiderhandlungen aus dem Strafrecht heraus zu lösen, um diese unter Verzicht auf das Reaktionsmittel "Strafe" anderweitig zu sanktionieren.[226] Das Mittel zur Sanktionierung einer Ordnungswidrigkeit ist d...mehr

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§ 23 Strafrecht / III. Anwendungsvoraussetzungen

1. Grundsatz der Materiallieferung Rz. 118 Nach dem sog. Grundsatz der Materiallieferung muss es der Steuerpflichtige im Rahmen einer Selbstanzeige dem Finanzamt ermöglichen, ohne langwierige Nachforschungen den wahren Sachverhalt aufzuklären und den richtigen Steuerbetrag festzusetzen.[199] Dies sollte möglichst in einem Schritt erfolgen. Oft wird es allerdings an aussagekrä...mehr

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§ 23 Strafrecht / Literaturtipps

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§ 23 Strafrecht / 1. Strafanzeige als Grundlage für die Einleitung von Ermittlungen

Rz. 50 Die Strafanzeige als Mittel der erbrechtlichen Auseinandersetzung erscheint nicht nur wegen des im Strafverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes, sondern auch deshalb reizvoll, weil im Ermittlungsverfahren Beweise und auch Vermögen gesichert werden können. Die Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden in erbrechtlich geprägte Sachverhalte folgt dabei regelmäßig ...mehr

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§ 23 Strafrecht / a) Urkundsdelikte, §§ 267 ff. StGB

Rz. 6 Übersicht Urkundenfälschung, § 267 StGB Tathandlungen:mehr

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§ 23 Strafrecht / a) Verfolgbare Straftat

Rz. 52 Im vorliegenden Zusammenhang ist bei der Frage der verfolgbaren Straftat als Voraussetzung für die Aufnahme von Ermittlungen vor allem auf Verjährungsproblematiken und Strafantragserfordernisse einzugehen. Beide Aspekte (fehlender Strafantrag und eingetretene Verfolgungsverjährung) stellen nach der Terminologie des Gesetzes sogenannte Verfahrenshindernisse dar (vgl. §...mehr

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§ 23 Strafrecht / cc) Mittelbare Falschbeurkundung

Rz. 18 Schutzgut des § 271 StGB ist die inhaltliche Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde. Legaldefiniert von § 415 ZPO werden damit nur Urkunden erfasst, die von einer öffentlichen Behörde/Amtsperson (z.B. Notar) in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse errichtet wurden.[36] Da die öffentliche Urkunde vor allem öffentliche Beweiswirkung haben muss, ist ein Erbschein taugliches T...mehr

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§ 23 Strafrecht / C. Steuerdelikte vor und nach dem Erbfall

I. Einleitung Rz. 80 Übersicht Deliktsstruktur – § 370 AO Objektiv: Täuschung – dadurch irrtümliche Steuerfestsetzung – dadurch Steuerverkürzung Subjektiv: Vorsatz; bei bloßer Leichtfertigkeit greift § 378 AO (Ordnungswidrigkeit) Vergehenstatbestand – § 370 AO Abs. 1: Tathandlung: Kausale Verursachung des Taterfolges:mehr

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§ 23 Strafrecht / D. Selbstanzeige

I. Einleitung Rz. 107 Übersicht Selbstanzeige – § 371 AO Möglichkeit der Selbstanzeige bei Täterschaft/Teilnahme bzgl. § 370 AO Anforderungen an Selbstanzeige Vollständigkeitsgebot für vergangene 10 Jahre Sperrgründe Ausschluss der Selbstanzeige bei §§ 372–374 AO sowie Begünstigung § 369 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 257 AO Erstattung der Selbstanzeige persönlich oder durch einen bevollmäc...mehr

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§ 23 Strafrecht / II. Erbenprivileg im Waffenrecht

Rz. 135 Beispiel 39 Der Erblasser verstarb am 17.1.2008 und wurde von seinen beiden Söhnen S und B sowie seiner Ehefrau E beerbt. S einigte sich am 25.1.2008 mit seinen beiden Miterben dahingehend, dass ihm die im Keller der väterlichen Wohnung aufbewahrten beweglichen Gegenstände allein gehören sollten. Am 25.2.2008 entdeckte S allein im Nachlass des Vaters drei Selbstladep...mehr

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§ 23 Strafrecht / aa) Urkundenfälschung

Rz. 8 § 267 StGB unterscheidet zwischen drei Modalitäten der Urkundenfälschung. Dem Herstellen einer unechten Urkunde (Vollfälschung) werden das Verfälschen einer echten Urkunde und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde gleich gestellt. Im erbrechtlichen Zusammenhang wird regelmäßig die Urkundseigenschaft des Testaments nicht in Frage stehen. Zu problematis...mehr

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§ 23 Strafrecht / dd) Betrug

Rz. 42 Beispiel 17 Sohn S des Erblassers E vernichtet dessen einziges Testament, in dem er S enterbt und dessen Bruder B als Alleinerben eingesetzt hat. S erwirkt anschließend die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Dass es sich hierbei um eine mittelbare Falschbeurkundung handelt, ist bereits oben festgestellt worden (siehe Rdn 19 f.). Zurückgehend auf eine Entsch...mehr

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§ 23 Strafrecht / ee) Untreue

Rz. 46 Beispiel 19 Die Erbengemeinschaft besteht aus S, B und K. In ihrem Gesamtvermögen stehen drei neuwertige Kfz. Da S weit entfernt vom Wohnort des Erblassers wohnt, kümmert er sich um den Nachlass wenig. B und K veräußern zwei Fahrzeuge ohne Rücksprache mit S an einen Autohändler ganz erheblich unter dem Listenpreis. S wird um seine Zustimmung ersucht. Er genehmigt die ...mehr

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§ 23 Strafrecht / A. Einleitung

Rz. 1 Die Praxis zeigt, dass in vielen erbrechtlichen Beratungen der Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens von einer Partei erhoben wird. Nicht eben selten sind Fälle, in denen noch am Tag des Erbfalles Angehörige dabei ertappt werden, wie sie Vermögensgegenstände aus der Wohnung des Erblassers zu sichern suchen; auch scheint es angesichts der immer älter werdenden E...mehr

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§ 23 Strafrecht / bb) Strafantrag

Rz. 55 Im Rahmen der Beratung ist darauf hinzuweisen, dass bei Schädigung eines Angehörigen (Legaldefintion in § 11 Abs. 1Nr. 1a, 1b StGB) die Privilegierungsvorschrift des § 247 StGB greift. Danach werden die genannten Delikte Diebstahl und Unterschlagung, aber auch Betrug (über die Verweisungsnorm des § 263 Abs. 4 StGB) und Untreue (vgl. § 266 Abs. 2 StGB) nur auf Antrag d...mehr

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§ 23 Strafrecht / bb) Urkundenunterdrückung

Rz. 16 Die Unterdrückung von Urkunden gem. § 274 StGB kommt vorliegend in zwei Konstellationen in Betracht: Die Entstehung von Erbengemeinschaften kann hierdurch verhindert oder umgekehrt – wenn die gesetzliche Erbfolge eine solche nicht vorsieht, wohl aber das errichtete Testament – erst begründet werden. Rz. 17 Beispiel 7mehr

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§ 23 Strafrecht / c) Hinterziehungszinsen, § 235 AO

Rz. 105 Eine weitere Folge einer vom Finanzamt festgestellten Steuerhinterziehung des Erblassers ist es, dass Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO geschuldet werden und festgesetzt werden können. Voraussetzung hierfür ist aber die Feststellung einer vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Hinterziehung, wobei § 235 AO allerdings keine strafgerichtliche Verurteilung erfo...mehr

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§ 23 Strafrecht / aa) Diebstahl, Unterschlagung

Rz. 21 Übersicht Diebstahl, § 242 StGB Tatobjekt: fremde bewegliche Sache; Fremdheit ist zu bejahen, wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht Tathandlung: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams (faktischer Begriff mit normativer Komponente), Besitzfiktion des § 857 gilt nicht. Mitgewahrsamsbruch genügt. Subjektiv muss Vorsatz vorliegen und Absicht rechtswi...mehr

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§ 23 Strafrecht / 2. Zielsetzung im Ermittlungsverfahren

Rz. 75 Um die Zielsetzungen insbesondere der Beweissicherung und Vermögensabschöpfung zu erreichen, kann der Berater (auch wenn er keinen unmittelbaren Einfluss auf die Art und Weise der Durchführung der Ermittlungen hat) durch Anregungen versuchen, Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen. Hierbei wird regelmäßig die Erwirkung eines Durchsuchungsbeschlusses dem Interesse des...mehr

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§ 23 Strafrecht / cc) Hehlerei/Geldwäsche – Auswirkung der Vortat des Erblassers

Rz. 32 Übersicht Hehlerei – § 259 StGB Vortaterfordernis: Diebstahl oder sonstige gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat Vortat muss von einem anderen begangen worden sein Tathandlung: Sich oder einem anderen verschaffen (z.B. ankaufen), absetzen, absetzen helfen Subjektiv: Vorsatz und Bereicherungsabsicht Geldwäsche – § 261 StGB Objektiver Tatbestand: Rechtswidrige Tat, Verbrechen ...mehr

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§ 23 Strafrecht / aa) Verjährung

Rz. 53 Die Strafverfolgungsverjährung richtet sich nach § 78 Abs. 3 StGB. Relevant sind im erbrechtlichen Zusammenhang die Regelverjährungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB. Danach verjähren Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu 5 Jahren bedroht sind, in 5 Jahren. Taten mit geringerer Straferwartung verjähren nach 3 Jahren. Der Fr...mehr

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§ 23 Strafrecht / b) Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Tatverdacht ausreichend

Rz. 66 Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Dies ist die Kernvoraussetzung des sogenannten Anfangsverdachts. Der Begriff des Anfangsverdachts ist deshalb der Zentralbegriff des Ermittlungsverfahrens, weil in der Strafprozessordnung z...mehr

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§ 23 Strafrecht / bb) Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung

Rz. 28 Übersicht Hausfriedensbruch – § 123 StGB Rechtsgut: Hausrecht i.S. eines Freiheitsrechts zu entscheiden, wer sich innerhalb geschützter Räume aufhalten darf Tatbestand: Widerrechtliches Eindringen oder Verweilen in Wohnung/Geschäftsraum/befriedeten Besitztum eines anderen Subjektiv: Vorsatz § 123 Abs. 2 StGB: Strafantragserfordernis Sachbeschädigung – § 303 StGB Beschädigun...mehr

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§ 23 Strafrecht / b) Verlängerung der Festsetzungsfrist, § 169 Abs. 2 S. 2 AO

Rz. 104 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es in Fällen von Steuerhinterziehung (§ 370 AO) eines längeren Zeitraums zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bedarf. § 169 Abs. 2 S. 2 AO legt fest, dass die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung zehn, bei leichtfertiger Steuerhinterziehung fünf Jahre beträgt. Diese Fristen beginnen gem. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit...mehr

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§ 23 Strafrecht / 1. Grundsatz der Materiallieferung

Rz. 118 Nach dem sog. Grundsatz der Materiallieferung muss es der Steuerpflichtige im Rahmen einer Selbstanzeige dem Finanzamt ermöglichen, ohne langwierige Nachforschungen den wahren Sachverhalt aufzuklären und den richtigen Steuerbetrag festzusetzen.[199] Dies sollte möglichst in einem Schritt erfolgen. Oft wird es allerdings an aussagekräftigen Unterlagen fehlen; nicht eb...mehr

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§ 23 Strafrecht / 2. Exkurs: Akteneinsichtsrecht der Erben in die Steuerfahndungsakte des Erblassers

Rz. 90 Beispiel 30 A, B und C sind Miterben nach ihrem verstorbenen Vater. Erbschaftssteuerbescheide sind nicht ergangen, obwohl es Anzeigen gemäß § 33 ErbStG gegeben hat. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Freibeträge nicht ausgeschöpft waren. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es zur Klage, in der die A beweisen will, dass die beiden Brüder un...mehr

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§ 23 Strafrecht / a) Durchbrechung der Änderungssperre, § 173 Abs. 2 AO

Rz. 103 Wenn bei einem Steuerpflichtigen eine Außenprüfung durchgeführt wurde, greift grundsätzlich eine Änderungssperre für zurückliegende Zeiträume. Ausnahmen hiervon sind aber das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung im fraglichen Zeitraum. Selbst wenn gem. § 202 Abs. 1 S. 3 AO nach Beendigung der Außenprüfung dem Steuerpflichtigen schr...mehr

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§ 23 Strafrecht / II. Steuerberichtigungspflicht und steuerliche Auswirkungen eines Steuerdelikts

Rz. 86 Übersicht Steuerberichtigung – § 153 AO Normvoraussetzungen: Normadressaten:mehr

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§ 23 Strafrecht / III. Erbengemeinschaft und Pflichtenübertragung – Exkulpationsgrenzen im Ordnungswidrigkeitenrecht

Rz. 140 Aufgrund des Einheitstäterbegriffs des Ordnungswidrigkeitenrechts können Miterben Täter eines Bußgeldtatbestandes begangen durch Unterlassen sein, auch wenn zugleich ein anderer Miterbe aktiv gehandelt hat. Entscheidend ist bei ihrer Verantwortlichkeit allerdings, dass ihr Verhalten kausal für die Tatbestandserfüllung geworden ist. Dies setzt die Feststellung eines (...mehr

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§ 23 Strafrecht / 4. Steuerliche Auswirkungen der Steuerstraftat für die Erbengemeinschaft

Rz. 102 Übersicht § 173 Abs. 2 AO, Durchbrechung der Änderungssperre trotz Außenprüfung § 169 Abs. 2 S. 2 AO, Verminderung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre § 235 AO, Festsetzung von Hinterziehungszinsen Neben der Strafandrohung enthält die Abgabenordnung gegen den Steuerhinterzieher nachteilige Sanktionen, die sich unmittelbar für die Erbengemeinschaft auswirken, aber keinen ...mehr