Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Irland / 6. Testamentsauslegung

Rz. 100 Die Auslegung von Testamenten orientiert sich vorrangig am wirklichen Willen des Erblassers. Dieser ist zunächst – anhand des Wortlauts der Verfügung – zu ermitteln. Kommen mehrere mögliche Inhalte in Frage, soll derjenige, der zur Wirksamkeit der Verfügung führt, vorgezogen werden.[128] Nach Sec. 90 ISA können außerhalb des Testaments liegende Umstände (extrinsic ev...mehr

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Slowakei / e) Auskunft aus dem Zentralregister

Rz. 77 Das Notarielle Zentralregister der Testamente ist eine nichtöffentliche Evidenz der Verfügungen mortis causa. Aus diesem Grund hat nur die Notarkammer und ad hoc auch der in dem Nachlassverfahren tätige Notar den Zugang zu den Daten dieses Registers. Aufgrund einer Anfrage des Gerichts oder Notars, der als Gerichtskommissar zur Durchführung der Rechtsgeschäfte im Nach...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das bosnisch-herzegowinische Erbrecht wird in der Praxis hauptsächlich durch die Anwendung der gesetzlichen Erbfolgeregelung geprägt. Das Testament und andere Mittel gewillkürter Erbfolge bzw. der Nachlassplanung im weiteren Sinne spielen nur eine untergeordnete Rolle.[51] Die vor kurzem erst abgeschlossene Erbrechtsreform in den einzelnen Länderteilen hat in diesem B...mehr

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§ 10 Erbrecht / 3. Das Zentrale Testamentsregister (ZTR)

Rz. 25 Seit 1.1.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. In das Zentrale Testamentsregister werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen ...mehr

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Irland / 4. Testamentsform

Rz. 8 Das Haager Testamentsformübereinkommen ist für Irland seit dem 2.10.1967 in Kraft.[15] Die Regeln des Haager Testamentsformübereinkommens sind in Art. 101 ff. ISA übernommen worden. Spezialvorschriften bestehen in Sec. 103 f. ISA für die Errichtung eines Testaments auf einem Schiff oder in einem Flugzeug sowie für die Ausübung einer sog. power of appointment durch Test...mehr

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Ungarn / c) Das holographische Privattestament

Rz. 102 Die andere Form des schriftlichen Privattestaments ist das holographische Privattestament,[98] das vom Erblasser vom Anfang bis zum Ende eigenhändig geschrieben wird. Dieses Testament bedarf keiner Zuziehung von Zeugen. Abgesehen davon sind im Übrigen die Formvorschriften des allographischen Privattestaments sinngemäß anwendbar.[99]mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / III. Qualifikation der Rechtsfrage

Rz. 55 Die Rechtsfrage ist einer bestimmten Kollisionsnorm zuzuordnen (Qualifikation). Hierbei handelt es sich um den ersten entscheidenden Abschnitt der kollisionsrechtlichen Falllösung. Rz. 56 In den meisten Fällen ist die Qualifikation einer Rechtsfrage so eindeutig, dass sie dem Rechtsanwender als gedanklicher Schritt kaum bewusst wird. Die besondere Schwierigkeit ergibt ...mehr

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Lettland / 2. Privattestament

Rz. 21 Grundsatz der Bestimmungen im lettischen Zivilgesetzbuch über Privattestamente ist die Annahme einer Gültigkeit eines solchen Testaments nur dann, wenn die Überzeugung besteht, dass dieses vom Erblasser errichtet worden ist und wirklich dessen letzten Willen enthält (Art. 445 ZGB). Zur Errichtung eines Privattestaments muss gem. Art. 446 ZGB der Testator das ganze Tes...mehr

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Norwegen / 3. Einwirkungen des Erblassers auf den Pflichtteil

Rz. 59 Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil verletzten, sind ipso iure unwirksam. Der Erblasser kann deshalb grundsätzlich nicht im Wege eines Testaments auf den Pflichtteil einwirken, es sei denn, es liegt die Zustimmung der Abkömmlinge dazu vor oder gesetzlich geregelte Ausnahmen geben dazu eine Grundlage. Die Abkömmlinge können auch bereits zu Lebzeiten des E...mehr

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Irland / 3. Administrator

Rz. 177 Wurde kein executor ernannt oder ist die vom Testator bestimmte Person vorverstorben, hat auf ihr Amt verzichtet oder ist aus einem anderen Grund nicht ernannt worden, werden vom Gericht ein oder mehrere administrators bestellt. Die Befugnisse des administrators werden durch Aushändigung der sog. letters of administration (gerichtliche Ernennungsurkunde) konstitutiv ...mehr

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Moldawien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Im Verhältnis zu Moldawien gilt der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag vom 25.4.1958 fort, da Deutschland mit der Republik Moldawien die Weitergeltung vereinbart hat.[1] Es gilt daher für die Vererbung von im anderen Abkommenstaat belegener Immobilien des Angehörigen eines der beiden Abkommenstaaten das Recht des Belegenheitsstaates. Für das bewegliche Vermögen enthäl...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / IV. Anknüpfung

Rz. 59 Hat man die einschlägige Kollisionsnorm ermittelt, so muss dieser die Rechtsfolge entnommen werden. Die Rechtsfolge besteht bei einer Kollisionsnorm darin, dass diese das anwendbare Recht bezeichnet (Verweisung). Das anwendbare Recht (Rechtsfolge) hingegen wird als "Statut" bezeichnet. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht ist also das "Erbstatut", das auf die formell...mehr

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§ 10 Erbrecht / 4. Spezialformen

Rz. 26 Als Spezialformen für die Errichtung von Testamenten existieren die in den §§ 2249–2251 BGB genannten Testamentsformen. Die Nottestamente verlieren drei Monate nach ihrer Errichtung ihre Gültigkeit, sofern der Erblasser dann noch lebt (§ 2252 BGB).mehr

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Estland / 2. Ablauf des Nachlassverfahrens beim Notar

Rz. 49 Das Erbverfahren wird von einem estnischen Notar durchgeführt, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in Estland war. Wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland war, führt der estnische Notar das Erbverfahren nur in Bezug auf den sich in Estland befindenden Nachlass durch, falls das Erbverfahren im Ausland nicht durchführbar ist oder nicht den Nachlass in Est...mehr

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Frankreich / c) Hinfälligkeit testamentarischer Bestimmungen

Rz. 109 Testamente werden gegenstandslos (caduc), wenn der Bedachte vorbehaltlich einer Ersatzerbenbestimmung durch den Erblasser vor dem Erblasser (Art. 1039 C.C.) oder vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (Art. 1040 C.C.) stirbt, der zugewendete Gegenstand vor dem Erbfall untergeht (Art. 1042 Abs. 1 C.C.), der Bedachte ausschlägt oder erbunfähig wird (Art. 1043 C.C....mehr

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Dänemark / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Zum 1.1.2008 trat in Dänemark ein neues Erbgesetz – arveloven Nr. 515 vom 6.6.2007 – in Kraft.[1] Die Reform führte u.a. zu einer Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers sowie der erbrechtlichen Stellung des überlebenden Ehegatten. Des Weiteren wurde nichtehelich Zusammenlebenden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, durch Testament einander zu...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / III. Bindungswirkung

Rz. 9 Das Errichtungsstatut erstreckt sich auch auf die Beschränkung des Widerrufs des Testaments. Art. 24 Abs. 3 EuErbVO bestimmt hier, dass Art. 24 Abs. 1 EuErbVO "für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags entsprechend" gelte. Bei Rechtswahl nach Art. 24 Abs. 2 EuErbVO unterliege die Änderung oder der Widerruf dem gew...mehr

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Polen / Literaturtipps

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Großbritannien: England und... / II. Nichtstreitiges Verfahren

Rz. 113 Die Erteilung des Zeugnisses an den personal representative, das in der Form des grant of probate an einen executor zugleich als Bestätigung der Gültigkeit des Testaments wirkt, erfolgt in der überwiegenden Zahl der Fälle in einem nichtstreitigen Verfahren (sog. grant in common form). Der in diesem Verfahren erteilte grant entfaltet keine Rechtskraft und kann auf Ant...mehr

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Irland / III. Möglichkeiten und Grenzen der Rechtswahl

Rz. 22 Das irische Erbrecht sieht keine Rechtswahlmöglichkeiten vor. Rz. 23 Nach deutschem (europäischem) Recht ist seit dem 17.8.2015 die Möglichkeit einer Rechtswahl gegeben (Art. 22 EuErbVO). Gewählt werden können nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Todes. Ein Doppelstaater kann sich für das Recht j...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Vermächtnis

Rz. 62 In einem Testament können Vermächtnisse (§§ 2147 ff. BGB) ausgesetzt werden, d.h. bestimmte Personen können einzelne Gegenstände aus dem Nachlass oder auch eine aus dem Nachlass zu zahlende Geldsumme zugewendet bekommen. Der Vermächtnisnehmer erwirbt dann einen Anspruch gegen die Erben auf Überlassung der Gegenstände oder Zahlung der Geldsumme. Beispiel "Mein Sohn Max ...mehr

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Belgien / a) Erb- oder Universalvermächtnis

Rz. 53 Das belgische Recht kennt das Erb- oder Universalvermächtnis (legs universel), mit dem der Erblasser – vergleichbar der Erbeinsetzung nach deutschem Recht – über sein gesamtes Vermögen zugunsten einer oder mehrerer Personen gemeinschaftlich verfügt, Art. 1002–1009 ZGB. Im Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch au...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 6. Pflichtteilsentziehung

Rz. 107 Neben dem Institut der Enterbung, das als zivilrechtliche Strafe für ein fehlerhaftes Verhalten jeden potenziellen Pflichtteilsberechtigten treffen kann, gibt es auch das Institut der Pflichtteilsentziehung zugunsten der Nachkommen eines Pflichtteilsberechtigten. Dieses zweite Institut zielt vielmehr auf den Schutz minderjähriger oder erwerbsunfähiger Nachkommen eine...mehr

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Luxemburg / V. Vertragliche Erbfolge

Rz. 117 Wie die meisten romanischen Rechtsordnungen kennt das luxemburgische Erbrecht nur das Testament als Art der letztwilligen Verfügung. Rz. 118 Der Erbvertrag ist als Ausfluss des Verbots von Rechtsgeschäften über eine noch nicht angefallene Erbschaft ebenso unzulässig wie der Erb- oder Pflichtteilsverzicht oder der Erbschaftsverkauf zu Lebzeiten, Art. 1130 Abs. 2 Cciv. ...mehr

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Türkei / 2. Testamentsformen

Rz. 40 Die Typenstrenge und der "rigorose Formalismus" werden im türkischen Recht durch den Grundsatz favor testamenti abgemildert.[72] Eine letztwillige Verfügung kann mit öffentlicher Beurkundung, eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 531 ZGB).[73] Ist das Testament unter Verstoß gegen die gesetzlichen Formerfordernisse errichtet worden, so ist ...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Hinsichtlich des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts folgte Zypern bislang den Kollisionsregeln des englischen common law. [1] Gemäß Sect. 5 des in Chapter 195 der Laws of Cyprus aufgenommenen Wills and Succession Law aus dem Jahre 1945 unterliegen dem Erbrecht von Zypern die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich des in Zypern belegenen unb...mehr

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Irland / 1. Allgemeines

Rz. 29 Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein bzw. kein gültiges Testament errichtet hat. Ferner kommt es auch dann zur gesetzlichen Erbfolge, wenn sich ein Testament nur auf Teile des Nachlasses bezieht.[38] Rz. 30 Da in Irland kein Vonselbsterwerb erfolgt, geht der Nachlass nicht automatisch auf die gesetzlichen Erben über. Sie haben vielmehr einen Anspruch...mehr

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§ 10 Erbrecht / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung, d.h. kein Testament oder Erbvertrag errichtet hat. I. Gesetzliche Erben Rz. 7 Die gesetzliche Erbfolge beruht auf der Verwandtschaft oder der Ehe , wobei die Verwandten in eine Rangfolge gebracht werden, die das Gesetz als Ordnungen bezeichnet. Dabei gilt, dass die dem Erblasser nähere Or...mehr

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Dänemark / VII. Möglicher Inhalt letztwilliger Verfügungen

Rz. 113 Der Erblasser kann grundsätzlich durch Testament frei über sein Vermögen verfügen (freies Verfügungsrecht – Testierfreiheit), z.B. Erbeinsetzungen vornehmen und Vermächtnisse oder die Einbringung seines Vermögens in eine Stiftung anordnen. Rz. 114 Über den Pflichtteil kann der Erblasser gem. § 50 Abs. 1 ARL testamentarisch nicht verfügen, es sei denn, besondere Rechts...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Erbfall

Rz. 2 Der Erbfall bewirkt, dass das gesamte Vermögen des Toten auf den oder die Erben übergeht. Das dahinterstehende Prinzip heißt Universalsukzession . Die Vererbung einzelner Gegenstände ist – rechtlich gesehen – nicht möglich, auch wenn es im Volksmund heißt, jemand habe einen Ring oder einen anderen einzelnen Gegenstand von einem anderen "geerbt". Rz. 3 Eine Person als All...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 7. Die cautela sociniana

Rz. 164 Des Weiteren wird der Pflichtteilsberechtigte durch die in Art. 550 c.c. normierte sog. cautela sociniana (Art. 550 c.c.) geschützt, die folgende Fälle betrifft:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 9. Pflichtteilsentziehung

Rz. 167 Das italienische Recht kennt die Pflichtteilsentziehung nicht. Der Pflichtteilsberechtigte verliert sein Pflichtteilsrecht nur in den Fällen der Erbunwürdigkeit durch Gerichtsurteil, geregelt in Art. 463 c.c. Nach Art. 463 c.c. sind u.a. erbunwürdig die Eltern eines Erblassers, denen nach Art. 330 c.c. das Sorgerecht entzogen und zum Zeitpunkt des Erbanfalls auch nic...mehr

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Katalonien / 4. Ersatzerbschaft

Rz. 47 In der testamentarischen Praxis ist es üblich, einen Ersatzerben für den Fall einzusetzen, dass der eigentliche Erbe das Erbe nicht antreten kann. Tatsächlich setzen sich beide Ehegatten in dem in Katalonien gebräuchlichsten Testament gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Ersatzerben ein. Diese erben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten also das gesamte Vermögen ...mehr

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Niederlande / VI. Pflichtteilsrechte

Rz. 120 Falls der Erblasser im Testament z.B. einen Dritten zum alleinigen Erbe ernannt hat, können die Nachkommen das Pflichtteilsrecht geltend machen. Rz. 121 Das Pflichtteilsrecht beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gleich wie der gesetzliche Erbteil ist das Pflichtteil der Abkömmlinge ebenfalls nur ein Forderungsrecht. Nur die Nachkommen, die gesetzlich...mehr

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Russische Föderation / I. Allgemeines

Rz. 27 Art. 1118 ff. ZGB regeln die testamentarische Erbfolge. Im Rahmen der Kodifizierung des Erbrechts im Dritten Teil des Zivilgesetzbuches wurden die Regelungen zur testamentarischen Erbfolge gestärkt. Dieses wird daran deutlich, dass in Art. 111 ZGB an erster Stelle als Grund für eine Erbfolge die Ernennung zum Erben durch Testament erwähnt wird, während erst an zweiter...mehr

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Katalonien / 6. Insbesondere: Der digitale Nachlass

Rz. 54 Seit 2017 regelt Art. 411–10 CCCat den sog. digitalen Nachlass. Danach kann der Erblasser genaue Regelungen hinsichtlich seiner internetbezogenen Daten treffen, wonach der Erbe, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder eine dafür bestimmte Person diese gegenüber den digitalen Dienstleistern, bei denen der Erblasser aktiv war, durchsetzen kann. Damit kann...mehr

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Ungarn / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 180 Die Testamentsvollstreckung ist im ungarischen Recht ausschließlich im Verfahrensrecht [144] geregelt, obwohl das Rechtsinstitut auch materiellrechtliche Aspekte beinhaltet. Das Institut des Testamentsvollstreckers kommt in der Praxis nur selten vor. Rz. 181 Für die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers ist vor allem die Verfügung von Todes wegen maßgebend. ...mehr

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Finnland / c) Testamentsvollstrecker

Rz. 85 Auch das finnische Recht sieht die Möglichkeit vor, dass der Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker (testamentin toimeenpanija) bestimmt. Der Testamentsvollstrecker nimmt den gesamten Nachlass in Empfang und übernimmt die Aufgaben der Nachlassbeteiligten bei der gemeinsamen Verwaltung oder die Aufgaben des Nachlassverwalters bei gerichtlich bestellter ...mehr

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Litauen / VII. Vertragliche Erbfolge

Rz. 60 Anders als z.B. das deutsche Recht sieht das litauische Recht keine Möglichkeit vor, einen Erbvertrag zu schließen. Eine gewisse Ähnlichkeit zum deutschen Ehevertrag weist das gemeinschaftliche Testament auf (siehe Rdn 39 f.). Dieses ist jedoch nur zwischen Ehegatten möglich. Das Testament ist somit in Litauen die einzige Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abz...mehr

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Katalonien / 1. Grundsätze

Rz. 16 Entsprechend der Reihenfolge des BGB und dem sich auf Spanien beziehenden Teil dieses Buches wird im Folgenden die gesetzliche Erbfolge behandelt, obwohl das CCCat dies erst in Titel IV sein IV. Buches (Art. 441–2 bis 444–1) regelt. Die katalanische Regelung der gesetzlichen Erbfolge hat nicht, wie in der Systematik des BGB, gleichzeitig die Funktion der Festlegung vo...mehr

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Norwegen / 1. Allgemeines

Rz. 36 In Kapitel VII. des norwegischen Erbgesetzes ist geregelt, wie ein Testament errichtet werden soll. Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit.mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / II. Ergebnis der Rechtsanwendung

Rz. 9 Allein das (Gesamt-)Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht möglich. "Ergebnis der Rechtsanwendung" bedeutet insbesondere, dass sämtliche Möglichkeiten des ausländische...mehr

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Dänemark / F. Das Erbrecht des Staates

Rz. 122 Fehlen gesetzliche oder testamentarische Erben, fällt der Nachlass gem. § 95 Abs. 1 ARL an den Staat. Wenn die Erbschaft an den Staat fällt, kann das Justizministerium bzw. eine von diesem ermächtigte Stelle auf entsprechenden Antrag hin bestimmen, dass das Erbe in Übereinstimmung mit den Regelungen in einem anfechtbaren Testament erteilt werden soll, falls das Testa...mehr

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Katalonien / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 21 Die Erbunwürdigkeit ist gemeinsam mit der Erbfähigkeit geregelt; die Gründe finden sich in Art. 412–3 CCCat. Grundsätzlich ist ein Gerichtsurteil erforderlich, das den Grund der Erbunwürdigkeit feststellt. Die Voraussetzungen sind sehr streng. Sie nehmen auf verwerfliche Handlungen gegen die körperliche und geistige Integrität des Erblassers und seiner nahen Angehörig...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 1. Rechtsnatur des Nachlasses, Beteiligte

Rz. 128 Der Nachlass (dödsbo) geht nicht wie im deutschen Recht in der Sekunde des Todes auf eine oder mehrere Personen über, sondern ist im schwedischen Recht eine eigenständige juristische Person.[114] Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schließen und bei Gerichten Partei sein (ÄB 18:1).[115] Er kann im Grundstücksregister als solcher eingetragen werden. Ist ein bo...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VIII. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 178 Für die Schenkung von Todes wegen, also eher die lediglich versprochene und noch nicht vollzogene Schenkung, sind die (erbrechtlichen) Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden.[220] Durch ein solches Schenkungsversprechen kann der Erblasser seine Vermögensverhältnisse ähnlich wie etwa durch Testament regeln. Er soll damit aber insbesondere nicht d...mehr

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Montenegro / B. Internationales Erbrecht

Rz. 3 Zunächst galt in Montenegro das jugoslawische "Bundesgesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse" (IPRG) vom 15.6.1982[2] fort. Das Internationale Privatrecht ist aber seit dem 17.7.2014 durch Gesetz vom 23.12.2013 (IPRG) neu geregelt worden.[3] Dieses Gesetz lehnt sich auf dem Bereich des internationalen Er...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Ordre public und sonstige sachrechtliche Verbote

Rz. 40 Auch sonstige sachrechtliche Verbote des italienischen Rechts (Verbot des Erbvertrages und des gemeinschaftlichen Testaments, Unzulässigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie grundsätzliche Unzulässigkeit der Anordnung der Nacherbschaft) sind nicht als Teil des italienischen ordre public zu beachten. Die Frage stellt sich insbesondere bei einer vor Gel...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Rechtswahl nach ausländischem IPR

Rz. 122 Beispiel: Ein koreanischer Staatsangehöriger arbeitet derzeit als Ingenieur bei einem Industrieunternehmen in München. Derzeit hat er Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er möchte gerne ein Testament errichten, mit dem er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin einsetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlussberechtigten bestimmt. Beider Kinder aus erster...mehr

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Kosovo / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Erbgesetz des Kosovo vom 4.2.2005 (kosvErbG)[1] enthält in den Art. 146 ff. kollisionsrechtliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Anscheinend geht man also im Kosovo davon aus, dass nicht nur das zuvor geltende materielle Erbrecht der Republik Serbien, sondern auch das Jugoslawische Bundesgesetz über die Rechtskollisionen vom 15.7.1982 zumindest auf dem G...mehr