Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines

Rz. 75 Da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, alle seine nächsten Angehörigen zu enterben (§ 1938 BGB), sieht das Gesetz vor dem Hintergrund der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG in § 2303 BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor.[55] Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts lag letztlich der Gedanke zugrunde, dass dem Erblass...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Transmortale bzw. postmortale Vollmacht?

Rz. 437 Auch das gesonderte Testament kann das Nachlassverfahren in den USA nicht vermeiden. Daher könnte man daran denken, die Verfügungsbefugnis einem Bevollmächtigten zu übertragen, der aufgrund der Vollmacht über den Nachlass verfügt. Rz. 438 Da die Befugnis zur Verfügung über den Nachlass nach dem Recht der USA mit dem Tod des Eigentümers auf den personal representative ...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / I. Allgemeines

Rz. 29 Die Frage, inwieweit der Hofeigentümer durch letztwillige Verfügung seine Hofnachfolge selbst bestimmen kann, regelt sich im Wesentlichen nach §§ 7, 16 HöfeO. In § 16 HöfeO wird bestimmt, dass der Eigentümer die Erbfolge kraft Höferechts durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen kann. Er hat lediglich die Möglichkeit, sie zu beschränken. § 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / a) Allgemeines

Rz. 24 Im Rahmen des Berliner Testaments wird diskutiert, dass den Abkömmlingen aufgrund der Alleinerbeinsetzung des Ehegatten ein Erbschaftsteuerfreibetrag, nämlich der nach dem erstversterbenden Elternteil, genommen wird.[38] Die Abkömmlinge, vorausgesetzt, sie sind als Schlusserben bedacht, erben bei der Einheitslösung nur einmal – nämlich nach dem Tod des überlebenden Eh...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Inhalt letztwilliger Verfügungen

Rz. 209 Da das französische Recht allein gesetzliche Erben kennt, kann der Erblasser keine Erbeinsetzung vornehmen, sondern im Testament allein in Form von Vermächtnissen über seinen Nachlass verfügen bzw. die Quoten der gesetzlichen Erben erhöhen und vermindern. Rz. 210 Das Vermächtnis von Einzelrechten (legs particulier) gem. Art. 1014 c.c. hat nach französischem Recht ding...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Grundsätzliches

Rz. 90 § 1 Abs. 1 ErbStG nennt im Rahmen einer enumerativen Aufzählung insgesamt vier steuerpflichtige Tatbestände, nämlich· Erwerbe von Todes wegen werden in § 3 ErbStG und Sche...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 10. Lediglich bestimmbare Erbeinsetzung

Rz. 37 Möglich ist aber auch eine so genannte bestimmbare Erbeinsetzung. Diese liegt vor, wenn der Erblasser z.B. seine "gesetzlichen Erben" einsetzt. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass der Bedachte für jede sachkundige Person aus dem reinen Wortlaut der letztwilligen Verfügung heraus objektiv bestimmbar ist. Dieses Kriterium ist allerdings nicht erfüllt, wenn zur Bes...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 7. Inhalt des Vorkaufsrechts

Rz. 286 Der Erblasser kann das Vorkaufsrecht auflösend oder aufschiebend bedingen oder befristen, §§ 158, 163 BGB. Denkbar wäre beispielsweise, dass das Vorkaufsrecht nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt wird, z.B. für den ersten Verkaufsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem Todeszeitpunkt des Erblassers oder auch für alle Verkaufsfälle innerhalb von zehn Jahre...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 4. Erlöschen und Unterlassen des Bestimmungsrechts

Rz. 57 Das Bestimmungsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar.[79] Es erlischt, wenn der Bestimmungsberechtigte geschäftsunfähig oder verstorben ist.[80] Gleiches gilt für den Fall, dass der Bestimmungsberechtigte gemäß § 2151 Abs. 3 BGB trotz Fristsetzung durch das Nachlassgericht keine Auswahl getroffen hat. Hierbei ist zu beachten, dass die Fristsetzung seitens des Nach...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / VIII. Vollmachten

Rz. 31 Da die durchschnittliche Lebenserwartung steigt und damit auch die Dauer der eingeschränkten oder gar fehlenden Handlungsfähigkeit immer länger wird, erfahren Vollmachten und insbesondere das Betreuungsrecht eine wachsende Bedeutung. Aber auch die Vollmacht für die Zeit nach dem Tod (postmortale) oder über den Tod hinaus (transmortale) ist dann von besonderer Wichtigk...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / cc) Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

Rz. 120 Ab dem Anfall der Vorerbschaft steht dem Nacherben (bis zum Nacherbfall) ein sog. Nacherbenanwartschaftsrecht zu, das – soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist – übertragbar bzw. veräußerbar ist. Die entgeltliche Übertragung bzw. Veräußerung des Nacherbenanwartschaftsrechts steht wirtschaftlich einer Realisierung des eigentlichen Erbanspruchs gleich. Um auc...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / I. Stiftung als Steuersubjekt

Rz. 62 Stiftungen stellen, wie bereits ausgeführt, verselbstständigte Vermögensmassen dar. Selbstständige Stiftungen sind juristische Personen. Steuerrechtlich qualifizieren sie daher als Körperschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 KStG. Sie sind daher grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, soweit sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Die Körpersc...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Besonderheiten des Erbvertrags

Rz. 51 Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament zeichnen den Erbvertrag zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern folgende Besonderheiten aus:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Ausweichregelung bei außerordentlich enger Verbindung

Rz. 5 Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden, Art. 21 Abs. 2 EuErbVO. Nachdem sich bereits aus de...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 13. Zusammentreffen von Testamentsvollstreckeramt und Nießbrauch in einer Person

Rz. 221 Der überlebende Ehegatte ist aufgrund gemeinschaftlicher Verfügung von Todes wegen häufig sowohl Nießbraucher am Nachlass als auch Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des gesamten Nachlasses des Erstversterbenden. Der Nießbraucher, dem sonst nur Verwaltungs- und geringe Verfügungsbefugnisse an den dem Nießbrauch unterliegenden Nachlassgegenständen zustehen, erhält ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines

Rz. 34 Die gesetzliche Erbfolge beruht auf dem Grundsatz, dass sich das Vermögen des Erblassers in der Familie weitervererben soll. Neben den einzelnen Erbenordnungen wird dem Ehegatten des Erblassers eine Art Sondererbrecht eingeräumt (§ 1931 BGB). Er fällt als Erbe nicht unter die Erbenordnung. Nach dem Gesetz kommt es zur gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erblasser keine Er...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / I. Planung der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 Auch wenn es für den Betroffenen nicht immer ganz einfach ist, sich dem Thema zu stellen, gehört doch die Planung und Regelung der Unternehmensnachfolge sicher zu den wichtigsten Aufgaben eines erfolgreichen Unternehmers. Das hat seine Ursache vor allem darin, dass neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten auch sehr viele wirtschaftliche, strategisc...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / V. Schuldner der Vergütung

Rz. 119 Auch wenn (bzw. gerade weil) es sich bei der Testamentsvollstreckervergütung grundsätzlich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Streitigkeiten unter den Erben bereits in der Verfügung von Todes wegen festzulegen, wer Schuldner der Vergütung sein soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Testamentsvollstreckung vor allem im ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 4. Gleichgestellte Gestaltungen

Rz. 178 Der Vor- und Nacherbschaft sind nach § 6 Abs. 4 ErbStG in steuerlicher Hinsicht mittlerweile sämtliche Gestaltungen gleichgestellt, die zu wirtschaftlich vergleichbaren Ergebnissen führen. Dies gilt insbesondere für Vermächtnisse, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden.[185] Rz. 179 Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 wurde § 6 Abs. 4 ErbStG ergänzt, so das...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Nachlassspaltung bei im Ausland belegenen Vermögen

Rz. 16 Gem. Art. 3a Abs. 2 EGBGB (bis zum 10.1.2009: Art. 3 Abs. 3 EGBGB) bezogen sich die Verweisungen des deutschen internationalen Erbkollisionsrechts nicht auf solche Gegenstände, die sich in einem Staat befinden, dessen Recht nicht anwendbar ist, die aber nach dem Recht dieses Staates "besonderen Vorschriften" unterliegen. Diese besonderen Vorschriften werden dann vorra...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / c) Steuerliche Konsequenzen für Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 112 Der so ermittelte Wert ist nicht nur maßgeblich für den steuerpflichtigen Erwerb des Vermächtnisnehmers, sondern auch für die Höhe der beim Verpflichteten abzuziehenden Vermächtnislast. Rz. 113 In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Empfänger wiederkehrender Versorgungsbezüge diese nach § 22 EStG zu versteuern hat. Steuerpflichtig ist dabei ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / V. Zustimmung des vertraglich Bedachten

Rz. 60 Die Zustimmung des vertraglich Eingesetzten zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit wieder zurück. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gemäß § 2290 BGB, für den dieselbe Form gilt wie beim Erbvertrag;[68] bei Ehegatten oder Lebenspartnern genügt die Form des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2292 BGB). ...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / b) Vollmachtslösung und Treuhandlösung

Rz. 151 Wie bei einzelkaufmännischen Unternehmen können auch bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftsanteilen die Vollmachts- und die Treuhandlösung zur Anwendung kommen, um eine Fremdverwaltung der Beteiligung auch hinsichtlich der sog. Innenseite des Gesellschaftsanteils zu erreichen. Zu beachten gilt es hier vorweg, dass die Ausübung der Gesellschafterrechte auf der Innen...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 2. Erbeinsetzung einer juristischen Person

Rz. 45 Eine juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts ist grundsätzlich erbfähig im Sinne des BGB, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls Rechtsfähigkeit besitzt.[85] Zu denken ist hier insbesondere an den eingetragenen Verein, eine selbstständige Stiftung, die GmbH sowie die Aktiengesellschaft. Entsteht die juristische Person erst nach dem Erbfall, dann ist nur e...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 5. Befreiung bei doppelter Nacherbfolge

Rz. 51 Interessant ist auch die Frage, wieweit sich die Befreiung im Rahmen einer doppelten Nacherbfolge[87] auch auf den ersten Nacherben, der dann die Stellung eines Vorerben einnimmt, bezieht. So kann es Fälle geben, in denen es sinnvoll ist, dass der zunächst als Vorerbe Berufene nicht befreit, der nachrückende Nacherbe dann aber befreit ist. Rz. 52 Muster 11.9: Doppelte ...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / I. Erbengemeinschaft als Hofnachfolger

Rz. 41 Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen oder die gesetzliche Erbfolge durch letztwillige Verfügung von Todes wegen bestimmt und setzt sich dann die Erbengemeinschaft über das landwirtschaftliche Vermögen auseinander, so sind dabei die Folgen von §§ 16, 34 EStG zu beachten. Wird der landwirtschaftliche Betrieb durch die Erben insgesamt aufgegeben, s...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 9. Sonstige Steuerbefreiungen

Rz. 324 Steuerfrei bleiben im Übrigen der Dreißigste (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), Zuwendungen unter Lebenden, die dem angemessenen Unterhalt oder der Ausbildung des Bedachten dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG) sowie der Verzicht auf einen infolge des Todes des Erblassers entstandenen (aber noch nicht geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG).mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 55 Art. 25 Abs. 2 EGBGB enthielt eine sehr beschränkte Möglichkeit der Rechtswahl:mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / III. Sinn und Zweck der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 7 Sinn und Zweck des Instituts der Vor- und Nacherbschaft ist zum einen die Steuerungsmöglichkeit und Perpetuierung der Vermögensnachfolge über mehrere Erbfälle (Generationen) hinweg unter gleichzeitiger Vermeidung, dass das Vermögen an Personen vererbt wird, die der Erblasser eigentlich von einem erbrechtlichen Erwerb ausschließen möchte (z.B. Schwiegerkinder). Der Erbl...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / I. Allgemeines

Rz. 98 Soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes gemäß § 2221 BGB eine "angemessene Vergütung"[76] verlangen. Diese darf er gemäß § 181 Hs. 2 BGB ohne Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot selbst (ohne Mitwirkung der Erben) aus dem Nachlass entnehmen.[77] Fällig ist die Testamentsvollstreckervergütun...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei Vorhandensein von landwirtschaftlichem Vermögen kann es zu einer sog. Nachlassspaltung kommen, wenn für die Vererbung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erbrechtliche Sondervorschriften angewandt werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Höferolle eingetragen ist und unter den Anwendungsbereich der HöfeO fällt. Dies ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / V. Errichtung des Erbvertrags

Rz. 28 Auch für den Erbvertrag müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit er mit dem Tod des Erblassers Rechtswirkungen erzeugen kann. 1. Abschlussfähigkeit a) Geschäftsfähigkeit Rz. 29 Für den Abschluss eines Erbvertrags als Erblasser ist nach § 2275 BGB unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich.[26] Die frühere Sonderregelung des § 2275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB für...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 2. Verwaltungs- und Dauervollstreckung

Rz. 26 Zu unterscheiden sind die sog. Verwaltungstestamentsvollstreckung im engeren Sinne, bei der die einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses besteht[23] und die Dauertestamentsvollstreckung. Bei der Dauertestamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker neben bzw. nach der Erledigung der ihm normalerweise zufallenden Aufgaben auch ...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / 4. Feststellungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit

Rz. 90 Die Feststellungen eines Notars in der Urkunde gem. § 28 BeurkG über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit erbringen zwar nicht den Beweis für die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit gem. §§ 415 ff. ZPO, sind aber im Prozess und im Erbscheinsverfahren gem. § 286 ZPO bzw. § 37 Abs. 1 zu würdigen.[168] Rz. 91 Gem. § 11 Abs. 1 BeurkG soll ein Notar die Beurkundung ablehnen, w...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Erbverzicht

Rz. 106 Der Erbverzicht ist als Gestaltungsmittel fast nie zu empfehlen. Der Verzichtende wird bei der Bemessung der Pflichtteilsquote der anderen Berechtigten nicht mitgezählt, sodass sich deren Pflichtteilsquoten erhöhen. Da er trotz dieses erheblichen Nachteils immer noch häufig beurkundet wird, bleibt er Gegenstand erbrechtlicher Auseinandersetzungen.mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / G. Schiedsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 43 Bei wechselbezüglichen Verfügungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gelten zu Lebzeiten beider die allgemeinen Regeln; jedoch ist bislang umstritten, ob eine nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners bzw. Lebenspartners angeordnete letztwillige Schiedsklausel zulässig ist.[70]mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Pay on death account

Rz. 439 Kontokorrentverträge können mit einer Klausel versehen werden, dass nach dem Tode des Gläubigers der Betrag einer bestimmten dritten Person auszuzahlen ist (payable on death designation – P.O.D.).[229] Hiervon könnte ein deutscher Erblasser in Bezug auf ein Konto bei einer Bank oder Bankniederlassung mit Sitz in den USA Gebrauch machen.mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Vermächtnis vs. Teilungsanordnung

Rz. 102 Zivilrechtlich kommen ausschließlich[101] zwei Arten von Vermögenszuwendungen in Betracht, nämlich die Erbeinsetzung und die Vermächtnisanordnung. Ist ein Erbe mit einem Vermächtnis bedacht und soll dessen Wert nicht auf seinen Erbteil anzurechnen sein, liegt ein Vorausvermächtnis i.S.v. § 2150 BGB vor. Der Vorausvermächtnisnehmer ist dann in zweierlei Hinsicht begün...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Zuwendungsverzicht

Rz. 108 Hier verzichtet ein im Testament oder Erbvertrag Bedachter vor dem Erbfall auf die Zuwendung. Der Zuwendungsverzicht ist nur in seltenen Fällen sinnvoll, da in der Regel der Widerruf der letztwilligen Verfügung einfacher ist. Zu bedenken ist ferner, dass nach dem Verzicht an die Stelle des Verzichtenden regelmäßig ein Ersatzerbe oder ein Ersatzvermächtnisnehmer trete...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / I. Erbenfeststellung

Rz. 66 In streitigen Fällen zwischen Erbprätendenten kann auch der Weg über eine Feststellungsklage im Zivilprozess gegangen werden, § 256 Abs. 1 ZPO. Das Erbrecht nach einer bestimmten Person ist ein Rechtsverhältnis, das zu klären ist. Ein Feststellungsinteresse ist deshalb grundsätzlich zu bejahen, auch wenn ein Erbscheinsverfahren bereits betrieben wird oder sogar schon ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Verfügungen unter Lebenden und erbvertragliche Bindung

Rz. 42 Nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts (§§ 145 ff. BGB) werden die vertraglich vereinbarten Anordnungen mit Vertragsabschluss bindend, d.h. grundsätzlich einseitig nicht widerruflich. Die Wirkungen des Erbvertrags als einer Verfügung von Todes wegen treten jedoch erst mit dem Erbfall ein. a) Rechtsstellung des Bedachten Rz. 43 Der vertragsmäßig Bedachte, der nic...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Errichtung von Testamenten

Rz. 323 Die Testierfähigkeit beginnt gem. § 467 ZGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Rz. 324 Das Gesetz stellt zur Errichtung von Testamenten drei Errichtungsformen zur Verfügung (Art. 498 ZGB): Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt gem. Art. 500 ZGB unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor der nach dem kantonalen Recht für die Beurkundung zuständigen Person (Notar, B...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Gegenstand des Nachvermächtnisses

Rz. 85 Grundsätzlich kann jeder Gegenstand Inhalt eines Vermächtnisses und somit auch eines Nachvermächtnisses sein. Inhalt des Nachvermächtnisses ist zwangsläufig, dass der Gegenstand bei Vor- und Nachvermächtnis – wenigstens wirtschaftlich – identisch ist.[126] Problematisch kann dies in der praktischen Abwicklung sein, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein Inbegriff von ...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / 1. Notarielle Schweigepflichten

Rz. 107 Der Notar unterliegt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO der Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass der Notar zu Umständen der Beurkundung, u.a. über seine Wahrnehmungen betreffend die Geschäfts- und Testierfähigkeit, vor Gericht oder gegenüber einem Beteiligten außerhalb eines Rechtsstreits erst Angaben machen kann, wenn er von der Schweigepflicht entbunden worden ist. Das Ze...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 5. Organe der Stiftung

Rz. 33 Gem. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB muss die Satzung Regelungen über den Vorstand enthalten. Dieser ist gemäß § 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzlicher Vertreter der Stiftung und zu deren Vertretung im Außenverhältnis sowie (im Innenverhältnis) zur Geschäftsführung berufen.[29] Dementsprechend entscheidet der Vorstand auch im Rahmen der Satzungsvorgaben darüb...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Vorliegen der Testierfähigkeit ist nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei Änderung oder Widerruf einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen von Bedeutung. Immer wieder wird im Einzelfall zu beurteilen sein, inwieweit der Testierende aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten auch dazu in der Lage war. I. Testierfähigkeit Rz. 2 Der Begriff der Testierfähigkeit i...mehr

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§ 7 Eigenhändiges Testament / 2. Theorien zur Gemeinschaftlichkeit

Rz. 18 Für das gemeinschaftliche Testament charakteristisch sind zwei jeweils einseitige Verfügungen von Todes wegen der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Bestimmte Voraussetzungen und Merkmale, die für das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testamentes erfüllt sein müssen, schreibt das Gesetz nicht vor. Es handelt sichmehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / 2. Erbschaftsteuer

Rz. 90 Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters erwerben die ihnen zufallenden Geschäftsanteile bzw. Aktien im Wege eines Erwerbs von Todes wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. So lange der Kapitalgesellschaftsanteil beim Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters verbleibt, also keine Einziehung oder Zwangsabtretung stattfindet...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Zielsetzung und Durchführung der Pflichtteilsergänzung

Rz. 84 Als Ausdruck einer über den Tod hinausgehenden Fürsorgepflicht des Erblassers für seine nächsten Angehörigen soll durch das Pflichtteilsrecht eine gesetzlich normierte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers gesichert werden. Wäre der geschützte Personenkreis auf den aktuellen Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls angewiesen, könnten derartige Pflichttei...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / VI. Gestaltungen zu einem Vormund

Rz. 67 Eltern können für den Fall, dass ihr minderjähriges Kind nach ihrem Tod eines Vormundes bedarf, durch letztwillige Verfügung diejenige Person benennen, die Vormund werden soll (§§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB). Solche Verfügungen können auch in Ehegattentestamenten und Erbverträgen enthalten sein, sind aber stets einseitig und damit von jedem Elternteil einseitig widerrufbar...mehr