Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / b) Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 37 Ist eine Verfügung von Todes wegen anfechtbar und wurde die Anfechtung bereits erklärt, so hat das Grundbuchamt, wenn ihm dieser Umstand bekannt wird, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, weil die Frage der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen grundsätzlich vom Nachlassgericht zu beantworten ist.[39]mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 3. Tod einer Partei/eines Beteiligten

Rz. 23 Ist die Person, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Gericht auf Antrag der klagebefugten Person, § 1600e Abs. 1 u. 2 BGB. War beim Tod des Vaters bereits ein Antrag zur Feststellung der Vaterschaft rechtshängig, so tritt Erledigung des Verfahrens gemäß § 181 FamFG ein. Nach dem Tod des Vaters kann die Feststellung auf Antrag eines Betei...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / II. Tod eines EWIV-Mitglieds

1. Grundsatz: keine Auflösung der EWIV Rz. 40 Der Tod eines Mitglieds führt regelmäßig nicht zur Auflösung der EWIV, Art. 28, 30 EWG-VO; sie wird vielmehr von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt, Art. 28 EWG-VO. Das Ausscheiden des verstorbenen Mitglieds kann ausnahmsweise jedes Mitglied der EWIV einzeln anmelden, Art. 29 S. 2, Art. 31 IV 2 EWG-VO. 2. Ausnahme: Auflösung ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 3. Die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen

a) Allgemeines Rz. 324 Neben der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist die Anfechtung von erheblicher praktischer Bedeutung. Für eine Anfechtung bleibt aber grundsätzlich nur dann Raum, wenn der Wille des Erblassers nicht durch Auslegung ermittelt werden kann. Daher hat sowohl die erläuternde als auch die ergänzende Auslegung [328] immer Vorrang vor einer möglichen Anfechtun...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Der Anfechtungsverzicht

Rz. 425 Beim Anfechtungsverzicht im gegenseitigen Testament geht es um die Frage der Beseitigung der Bindungswirkung durch Selbstanfechtung eines Ehegatten und um das Anfechtungsrecht Dritter. Die eigene wechselbezügliche Verfügung, die erst nach dem Tod des Erstversterbenden bindend geworden ist, kann in analoger Anwendung der §§ 2281 ff., §§ 2078, 2079 BGB selbst angefocht...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. Bei der Einheitslösung

Rz. 463 Bei der Einheitslösung kommt es durch die gegenseitige Vollerbeneinsetzung der Ehegatten regelmäßig zu einer Enterbung der Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden. Die Abkömmlinge, die bei der Einheitslösung zu Schlusserben nach dem Tod des Längerlebenden berufen sind, können, ohne einen Erbteil ausschlagen zu müssen, ihren Pflichtteil verlangen. Um dem hierdu...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / I. Auslegungsbedürftige Verfügungen von Todes wegen

Rz. 44 Wenngleich die Auslegung letztwilliger Verfügungen in die Kompetenz des Schiedsgerichts fällt, können sich daraus praktische Probleme ergeben, wenn der Erblasser eine auslegungsbedürftige Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat und der pflichtteilsberechtigte Kläger nicht weiß, gegen wen er seine Klage richten soll bzw. wenn die Beklagten im Prozess unter Bezugnahm...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / (4) Tod des Vaters vor der Vaterschaftsfeststellung

Rz. 218 War beim Tod des Vaters bereits eine Klage zur Feststellung der Vaterschaft rechtshängig, so tritt Erledigung des Rechtsstreites gem. §§ 169, 131 FamFG [194] ein. Das Abstammungsverfahren ist ein FG-Verfahren gem. §§ 169 ff. FamFG. Eine Vaterschaftsfeststellungsklage und eine Klage auf Zahlung des (Unterhalts-)Regelbetrags können schon vor der Geburt des Kindes erhoben ...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / 3. Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 58 Die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen kann bei Irrtum oder Drohung nur binnen eines Jahres seit Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen; bei der Jahresfrist handelt es sich gemäß § 2082 Abs. 1, 2 S. 1 BGB um eine Ausschlussfrist. Die Frist beginnt erst, wenn der Anfechtungsberechtigte alle das Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen kennt,[30] die bloße Kenntn...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 8. Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung von Todes wegen nach Art. 27 EuErbVO

Rz. 39 Die Regelungen in Art. 27 EuErbVO sind im Wesentlichen mit denen des Haager Testamentsformabkommens identisch.[71] Zu beachten ist jedoch, dass das Haager Testamentsformabkommen vorrangig vor den Regelungen in Art. 27 EuErbVO zur Anwendung gelangt. Dies ergibt sich aus Art. 75 Abs. 1 EuErbVO. De facto gelten die in Art. 27 EuErbVO enthaltenen Regelungen damit nur für ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (2) Nach dem Tod des Vertragspartners

Rz. 578 Wie das vorbehaltene oder gesetzlich gewährte Rücktrittsrecht vom Erbvertrag zu Lebzeiten des Vertragspartners ausgeübt wird, regelt § 2296 BGB (vgl. oben Rdn 575 ff.). Nach dem Tod des Vertragspartners übt der Erblasser beim einseitigen Erbvertrag sein Rücktrittsrecht durch Testament aus, § 2297 BGB. Ist der Erblasser ebenfalls gestorben, so ist der Rücktritt ausges...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / III. Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen bei Vorhandensein von Betriebsvermögen

1. Allgemeines Rz. 376 Im Rahmen der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen ist die Problematik, die bei der Vererbung von Betriebsvermögen auftreten kann, zu berücksichtigen. Um gesellschafts- und steuerrechtliche Probleme zu vermeiden, sind verschiedene Lösungsmöglichkeiten denkbar, wobei zu beachten ist, dass bei Anteilen an Personengesellschaften (mit Ausnahme von Kom...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / e) Transmortale Vollmacht und Verfügung von Todes wegen

Rz. 42 Ein Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis bzw. eine notariell errichtete Verfügung von Todes wegen muss zur Grundbuchberichtigung auch dann vorgelegt werden, wenn eine über den Tod des Erblassers hinaus wirkende Vollmacht erteilt wurde. Der Bevollmächtigte kann jedoch in diesem Fall ohne Nachweis des Erbrechts Verfügungen über Nachlassgrundstücke treffen, wenn d...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / VII. Grundbuchberichtigung beim Tod eines BGB-Gesellschafters

Rz. 92 Nach § 727 BGB wird mit dem Tod eines BGB-Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst. Haben die Gesellschafter jedoch die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart, so bleibt die Gesellschaft bestehen, der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den verbliebenen nach § 738 BGB an. Welche schuldrechtlichen Ansprüc...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / II. Die postmortale Vollmacht

Rz. 667 Soll dem Beauftragten eine Vollmacht erteilt werden, so ist sowohl eine Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) als auch eine solche auf den Todesfall (postmortale Vollmacht) zulässig. In den §§ 168, 172 BGB wird lediglich die Fortgeltung einer bereits vor dem Tod des Vollmachtgebers bestehenden Vollmacht angesprochen. Grundsätzlich ist aber auch eine ...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / I. Tod einer Vertragspartei nach Auflassung, aber vor Eigentumseintragung

Rz. 60 Stirbt bei einem Veräußerungsvorgang eine Vertragspartei nach Erklärung der Auflassung, aber vor Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, so hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Auflassung, § 130 Abs. 2 BGB. Beim Tod des Grundstücksveräußerers handelt es sich nicht um einen Verlust der Verfügungsbefugnis i.S.d. § 878 BGB. Entscheidend ist nur der Zeitpunk...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 3. Verfügungen von Todes wegen

Rz. 56 Während das Abstellen auf den Todeszeitpunkt zur Bestimmung des Erbstatuts bei der gesetzlichen Erbfolge zu keinen Problemen führt (Ausnahme ordre public-Verstoß bei Anwendung des ausländischen Rechts), so kann die Anwendung des fremden Rechts, welches zum Zeitpunkt des Todes ermittelt wird, dann problematisch werden, wenn der Erblasser eine letztwillige Verfügung err...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Die Vererblichkeit des Nachlasses

Rz. 18 Grundsätzlich kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen. Es gibt aber auch Vermögenswerte, über die der Erblasser nicht von Todes wegen verfügen kann. Handelt es sich bei bestimmten Gegenständen bspw. nur um selbst geerbtes Vorerbenvermögen, dann kann der Erblasser hierüber nicht von Todes wegen verfügen bzw. dieses nicht selbst vererben. Das Vorerbenvermöge...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / 2. Notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen als Nachweis

Rz. 8 Je eine beglaubigte Abschrift eines die Erbfolge eindeutig regelnden notariell beurkundeten Testaments oder Erbvertrags samt eines nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls genügen in analoger Anwendung von § 35 Abs. 1 GBO als Nachweis der Erbfolge.[11] In Ergänzung hierzu hat das OLG Bremen entschieden:[12] Zitat "Eine Lücke im Nachweis der Erbenstellung lässt sich durc...mehr

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§ 18 Beratung des durch ein... / Literaturtipps

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / aa) Bindungswirkung und weitere Verfügungen von Todes wegen

Rz. 511 Der Erbvertrag hat, da er den Erblasser hinsichtlich seiner vertragsmäßigen Verfügungen gemäß § 2289 BGB bindet, eine Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers zur Folge. Der Vertragsserbe wird ohne weiteres Zutun nach dem Erbfall Rechtsnachfolger des Erblassers; hieran ist der Erblasser gebunden. § 2289 BGB hat insofern eine zentrale Bedeutung im Recht des Erb...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Die Katastrophenklausel

Rz. 430 Die Katastrophenklausel erfasst den Fall, dass die Ehegatten aufgrund desselben Ereignisses (z.B. eines Flugzeugabsturzes) gleichzeitig versterben. Dann soll es nicht zu einer gegenseitigen Beerbung der Ehegatten kommen, vielmehr sollen die Schlusserben sogleich auch Erben des Erstversterbenden werden. Dabei legt die Rechtsprechung die Formulierung "gleichzeitiges Ve...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / aa) Allgemeines

Rz. 538 Bei der Anfechtung der bei einem Erbvertrag abgegebenen Willenserklärungen ist in dreifacher Weise zu unterscheiden: Die Erklärungen des Vertragspartners, der nicht als Erblasser gehandelt hat, die vertraglich bindenden Verfügungen des Erblassers und die einseitigen Verfügungen des Erblassers (§ 2299 BGB). Rz. 539 Für die Erklärungen des Vertragspartners, der nicht al...mehr

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§ 18 Beratung des durch ein... / B. Anforderungen an den Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 2 Nach § 328 BGB liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn durch Vertrag der eine Vertragspartner dem anderen verspricht, an einen begünstigten Dritten eine Leistung zu erbringen. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Begünstigte einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versprechenden.[3] Gemäß § 331 Abs. 1 BGB erwirbt der Begünstigte im Zweifel den Ansp...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (2) Motivirrtum

Rz. 550 Auch der Motivirrtum berechtigt den Erblasser zur Anfechtung, §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB. Anfechtungsgründe können sein: Irrtum, Drohung oder Täuschung (§§ 2281 Abs. 1, 2078 BGB) oder das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten als vom Gesetz vermuteter Irrtum (§§ 2281 Abs. 1, 2079 BGB). Voraussetzung für eine Anfechtung wegen des Übergehens eines Pflichtteilsberechti...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Bei der Trennungslösung

Rz. 469 Will ein Abkömmling bei der Vor- und Nacherbschaft seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, so muss er seine Nacherbeneinsetzung nach § 2306 Abs. 1, 2 BGB ausschlagen. Bei der Trennungslösung besteht die Pflichtteilsklausel somit in dem durch die Ausschlagung verursachten Ausschluss von der Nacherbfolge und in der Enterbung durch eine einfache Pflichtteilsklausel ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / aa) Zweck des ZTR

Rz. 501 Das ZTR dient dem Auffinden von amtlich verwahrten, erbrechtlich relevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Todesfall des Testators schnell und vor allem richtig entscheiden kann. Die Registrierung wird ausschließlich durch die Verwahrstellen veranlasst, also durch Gerichte und Notare (sogenannte "Melder"). Im Todesfall werden die Registerdaten dem Nachlassger...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / d) Die Auslegung eines Ehegattentestaments bzw. eines gemeinschaftlichen Testaments unter eingetragenen Lebenspartnern

Rz. 299 Bei der Auslegung eines Ehegattentestaments findet nicht nur § 133 BGB, sondern – anders als beim Einzeltestament – auch § 157 BGB Anwendung, weil der Inhalt einer Ehegattenverfügung auch aus der Sicht des Erklärungsempfängers, hier des anderen Ehegatten, zu beurteilen ist. Deshalb ist nach der BGH-Rechtsprechung[285] der Wortlaut eines gemeinschaftlichen Testaments ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / f) Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 156 Das Anfechtungsrecht stellt ein Gestaltungsrecht dar, sodass es nicht nur darauf ankommt, ob Anfechtungsgründe vorliegen, sondern auch darauf, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Gestaltungsrecht tatsächlich form- und fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Rz. 157 Da der Anfechtungsberechtigte im Falle der Ausübung seines Rechts den Anfechtungsgrund anzugeben hat, is...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / bb) Inhalt des ZTR

Rz. 503 Im ZTR wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden, bspw. Eheverträge und Erbverzichtsverträge. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwah...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Die Wiederverheiratungsklausel bei der Einheitslösung

Rz. 454 Bei der Einheitslösung besteht im Unterschied zur Vor- und Nacherbschaft keine Trennung zwischen dem Vermögen des Erstversterbenden und dem Vermögen des noch lebenden Ehegatten. Beide Vermögensgegenstände verschmelzen im Zeitpunkt des ersten Todesfalls zu einer Vermögensmasse. Rz. 455 Gestaltet man die Wiederverheiratungsklausel lediglich dahingehend, dass "im Falle d...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Die mangelnde Testierfreiheit aufgrund Erbvertrags oder bindenden Ehegattentestaments

Rz. 47 Von der Testierfähigkeit zu unterscheiden ist die Testierfreiheit des Mandanten. Diese kann beispielsweise dadurch eingeschränkt sein, dass der Mandant sich bereits durch einen Erbvertrag oder ein bindend gewordenes Ehegattentestament verpflichtet hat. Beim Vorliegen einer solchen bindenden Verfügung von Todes wegen sind alle späteren Verfügungen unwirksam, wenn sie d...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / aa) Allgemeines

Rz. 222 Zur Versorgung eines Ehepartners, eines eingetragenen Lebenspartners, eines nichtehelichen (nicht eingetragenen) Lebenspartners, eines (behinderten) Kindes oder einer sonstigen Person, die dem Erblasser nahesteht, kommt die Gewährung einer zeitlich befristeten oder lebenslangen Rente durch die Erben in Betracht. Das Rechtsinstitut der Leibrente ist in den §§ 759–761 ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / a) Aufnahme der Erbquote nach § 1371 BGB

Rz. 148 Durch das ENZ können nicht nur eine Alleinerbenstellung, sondern auch eine Miterbenstellung und sogar eine lediglich zeitweilige Erbenstellung (wie etwa bei einer Vor- und Nacherbschaft oder vergleichbarer Institute) bescheinigt werden.[309] Nicht hingegen erfasst ist der Ausgleich des Güterrechts (Zugewinnausgleich). Dieser kann insoweit nicht bescheinigt werden, al...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / a) Besonderheiten des Erbvertrags

Rz. 490 Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament zeichnen den Erbvertrag folgende Besonderheiten aus:mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / 2. Formulierungsbeispiel: Schreiben an die Rechtsschutzversicherung

Rz. 14 Formulierungsbeispiel: Schreiben an die Rechtsschutzversicherung An die (…) Versicherung (…) Ihr Versicherungsnehmer: (…) Versicherungsnummer: (…) Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben Ihren Versicherungsnehmer (…) in einer erbrechtlichen Angelegenheit erstmalig beraten. Der Beratung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater Ihres Versicherungsnehmers, Herr (…), ist a...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 9. Reichweite der Europäischen Erbrechtsverordnung nach Art. 23 EuErbVO

Rz. 42 Art. 23 EuErbVO formuliert eine Konkretisierung des Umfanges des Erbstatuts, also deren Reichweite. Zu beachten ist jedoch, dass diese Aufzählung keinen numerus clausus darstellt, mithin nicht abschließend ist. Vom Erbstatut sind umfasst:mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / V. Schuldrechtliche Auskunftsansprüche

Rz. 30 Auskunftsansprüche folgen oftmals aus dem Nachrücken des Erben in eine vererbliche Vertragsbeziehung des Erblassers mit Miterben oder Dritten. In der Praxis geht es z.B.um die folgenden Ansprüche:mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / a) Bedingte und befristete Rechtswahl

Rz. 21 Sowohl eine bedingte als auch eine befristete Rechtswahl ist gemäß Art. 22 EuErbVO zulässig.[38] Denkbar ist also als möglicher praktischer Anwendungsbereich einer bedingten bzw. befristeten Rechtswahl, dass in einer wechselseitigen Verfügung von Todes wegen die getroffene Rechtswahl der Ehegatten nur für den ersten Erbfall (Todesfall) gelten soll. Auf den Erbfall des...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / II. Ausschlagungsfrist

Rz. 397 Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen und beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB ab Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Bei Minderjährigen ist dabei auf den Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / II. Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

Rz. 17 Wird dem Nachlassgericht ein Todesfall bekannt, so hat es zu prüfen, ob zu einer amtlichen Fürsorgemaßnahme nach den Vorschriften der §§ 1960–1962 BGB Anlass besteht. Dies gilt auch für jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge für die Sicherung des Nachlasses auftritt (§ 344 FamFG). Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Amtsgericht der Fürsorge ...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / III. Lebensversicherung und Nachlassbestand

Rz. 37 Ob eine Lebensversicherung in den Nachlass fällt, hängt in erster Linie davon ab, ob ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt und um welche Art von Lebensversicherung es sich handelt. Rz. 38 Der Versicherungsvertrag ist dann ein Vertrag zugunsten Dritter, wenn ein Bezugsberechtigter benannt wird und der Versicherer verpflichtet wird, an den Bezugsberechtigten zu leisten....mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / I. Einleitung

Rz. 40 Grundsätzlich wird zwischen den Kosten der Bestattung und der Grabpflege unterschieden. Die Grabpflege wird als "sittliche Pflicht" angesehen. Im Folgenden werden überblicksmäßig die verschiedenen möglichen Kostenschuldner vorgestellt.[27] Für weitergehende Fragen und andere Kosten, die im Rahmen eines Todesfalles anfallen können (Unterhaltsfragen, Kosten einer Obdukt...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Auskünfte von Behörden

Rz. 5 Wenn der Gläubiger lediglich den Tod des Schuldners vermutet, weil keine Reaktion mehr erfolgt, so kann er sich Gewissheit verschaffen durchmehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 6. Erbverträge gemäß Art. 25 EuErbVO

Rz. 34 Unter Erbvertrag im Sinne der EuErbVO versteht man im weiten Sinne nicht nur Erbverträge im klassischen Sinne. Von Art. 25 EuErbVO mit umfasst sind ferner Erb- und Pflichtteilsverzichte, Schenkungen auf den Todesfall und auch (höchst strittig) Testamente mit wechselbezüglichen Verfügungen.[64] Der Begriff Erbvertrag ist also unionsrechtlich gefasst und nicht auf das d...mehr

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§ 18 Beratung des durch ein... / C. Rückabwicklungsanspruch der Erben

Rz. 4 Ob die Erben des Versprechensempfängers (Erblasser) die durch Vollzugsgeschäft eintretende dingliche Wirkung hinnehmen müssen, hängt von dem zwischen Versprechensempfänger und Drittem bestehenden Valutaverhältnis ab.[6] Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Begünstigte das ihm Zugewendete nur behalten, wenn im Verhältnis zum Erblasser ein rechtlicher Grund für die V...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / Literaturtipps

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / I. Allgemeines

Rz. 20 Für die Berechnung des Pflichtteils ist neben der Feststellung der Quote der Bestand des Nachlasses festzulegen. Bei der Feststellung des Nachlassbestands sind diejenigen Vermögenspositionen abzuziehen, die unvererblich sind oder die außerhalb des Nachlasses auf Dritte übergehen, so z.B. die Lebensversicherung (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall), wenn ein Be...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Banken und Sparkassen

Rz. 2 Hat der Erblasser den Erben über den Tod hinaus bzw. mit Wirkung ab dem Todesfall bevollmächtigt, kann diese Vollmacht einen Erbschein ersetzen. Hauptanwendungsfall ist die Bankvollmacht, die zur Verfügung über das Konto des Erblassers berechtigt, solange sie nicht vom Erben selbst oder vom Miterben, dann nur mit Wirkung für und gegen diesen, widerrufen wird. Besteht d...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / a) Allgemeines

Rz. 324 Neben der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist die Anfechtung von erheblicher praktischer Bedeutung. Für eine Anfechtung bleibt aber grundsätzlich nur dann Raum, wenn der Wille des Erblassers nicht durch Auslegung ermittelt werden kann. Daher hat sowohl die erläuternde als auch die ergänzende Auslegung [328] immer Vorrang vor einer möglichen Anfechtung.[329] "Ausle...mehr