Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / E. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 11 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von drei Faktoren bestimmt, nämlich von der Höhe der gesetzlichen Erbquote und weiter von dem Wert und dem Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Rz. 12 Für die konkrete Ermittlung des Nachlasswertes ist so vorzugehen, dass i...mehr

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§ 13 Der Ehegatte als Mandant / Literaturtipps

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§ 22 Berichtigung des Hande... / G. GmbH

Rz. 43 Jede Veränderung in der Zusammensetzung der Personen der Gesellschafter ist durch Einreichung der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG anzuzeigen. Dies betrifft auch die Mitteilung der Gesellschafternachfolge im Todesfall. Die Rechtsnachfolger sind anstelle des Erblassers aufzuführen. Es obliegt der Geschäftsführung der GmbH, unverzüglich eine aktualisierte Gesellschaf...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / I. Einleitung

Rz. 85 Die Bestattung in der Nachlassgestaltung zu berücksichtigen, verhilft dem Erbrechtler nicht nur dazu, sein Mandat zu erweitern oder neue Mandate zu gewinnen. Es kann für den Mandanten und ihm nahestehende Personen eine erhebliche Hilfe und Entlastung sein. Eine Streitigkeit gleich nach dem Ableben eines Menschen um dessen Bestattung können mehr belasten, als es vermög...mehr

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§ 18 Beratung des durch ein... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erwerb und die Weitergabe von Vermögen durch Verträge zugunsten Dritter (auf den Todesfall) führen dazu, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in den Nachlass des Erblassers fallen. Der Begünstigte erhält die Zuwendung außerhalb des Nachlasses durch Verfügung unter Lebenden. Die klassischen Anwendungsfälle sind in der Praxis bspw. die Bezugsberechtigun...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / Literaturtipps

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / ee) Erfüllung des Nießbrauchsvermächtnisses

Rz. 153 Aus der nur schuldrechtlichen Natur des Vermächtnisses folgt, dass der Bedachte nur einen Anspruch auf Bestellung des Nießbrauchs hat. Bezieht sich der Nießbrauch auf die ganze Erbschaft, so ist er an den einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen zu bestellen. Bei Nießbrauchsbestellungen an einem Erbteil bedarf die dingliche Einigung über die Nießbrauchseinräumu...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. Zweck und Rechtsnatur

Rz. 479 Im Gegensatz zum Testament als einseitige Willenserklärung treffen im Erbvertrag entweder beide Vertragsteile oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung, § 1941 BGB. Wesentliches Merkmal der Testierfreiheit ist die Möglichkeit, testamentarische Verfügungen jederzeit frei widerrufen zu können. Diese freie Widerruflichkeit gilt für vertragl...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / c) Die Fortsetzungsklausel

Rz. 359 Unter Fortsetzungsklausel versteht man die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, dass bei dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der Anteil des Verstorbenen wächst hierbei den übrigen Gesellschaftern gemäß § 738 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB an. Für die Erben des Gesellsc...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / I. Annahme des Amtes und Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 19 Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt gemäß § 2202 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. Die Annahme und die Ablehnung des Amtes erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Annahme kann erst nach dem Erbfall, aber bereits vor der Testamentseröffnung erklärt werden und ist unabhängig von der...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / j) Erweiterter Erblasserbegriff beim Berliner Testament

Rz. 434 Haben gemeinschaftliche Abkömmlinge von ihren beiden Eltern ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten und werden sie Schlusserben des überlebenden Elternteils, so sind auch die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erststerbenden auf den Tod des Überlebenden auszugleichen.[472] Aber: Dieser erweiterte Erblasserbegriff gilt nur bei der Erbteilung, nicht auch im P...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / g) Gleichzeitiges Versterben und testamentarische Katastrophenklauseln

Rz. 160 Steht bei einem zeitnahen Versterben von Ehegatten nicht fest, wer wen überlebt hat, muss das Nachlassgericht zunächst die genauen Todeszeitpunkte der Ehegatten ermitteln, um die jeweilige Erbfolge bestimmen zu können. Erst wenn diese Aufklärung erfolglos geblieben ist, greift die Vermutung des gleichzeitigen Versterbens des § 11 VerschG ein.[137] Rz. 161 Haben die Eh...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / a) Die Gründe der Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit

Rz. 195 Die Gründe für die Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit sind in § 2339 BGB geregelt. Unwürdig ist danach, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Gleiches gilt für den Fall, dass der Unwürdige den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, der es dem Erblasser bis zum Tode unmöglich gemacht hat, eine Verfügung von Todes wegen ...mehr

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§ 32 Mediation / III. Fall 3: "Patchwork-Familie"

Rz. 10 In die Mediation kamen zwei Töchter des Erblassers aus dessen erster Ehe, seine Witwe und deren beide Kinder aus ihrer ersten Ehe. Die Beziehung zwischen den vier Kindern und der Witwe war sehr harmonisch. Der Nachlass bestand aus einem Grundstück mit Haus, wertvollem Inventar und Barvermögen. Zwischen dem Erblasser und seiner zweiten Ehefrau gab es ein Testament, in de...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / II. Besonderheiten der Verjährung

Rz. 139 Kenntnis vom Erbfall liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers[207] bzw. von dessen Todeserklärung nach dem VerschG erfährt. Das gilt auch für einen Nacherben.[208] Rz. 140 An der erforderlichen Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung fehlt es bei begründeten Zweifeln an deren Wirksamkeit.[209] Dagegen soll die fehlerhafte Auslegung eine...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / dd) Errichtung eines Erbvertrages

Rz. 322 Zum Errichtungsstatut für Erbverträge gehören nach Art. 25 Abs. 1 EuErbVO neben der Zulässigkeit und Wirksamkeit auch die Bindungswirkung und die Voraussetzungen, unter denen sich Beteiligte vom Erbvertrag lösen können. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EuErbVO ist ein Erbvertrag eine Vereinbarung, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftige...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 3. Exkurs: Die neue Europäische Güterrechtsverordnung EU 2016/1103

Rz. 108 Nach Einführung der EuErbVO wurde schnell der Ruf nach einer weiteren Harmonisierung auch im Bereich des Familienrechts laut. Der Rat verabschiedete am 26.6.2016 die Verordnung 2016/1103 "zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des eheli...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / b) Keine Genehmigungspflicht bei transmortaler Vollmacht

Rz. 13 Dass eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkende Vollmacht auch als Generalvollmacht – in der Praxis sehr häufig als Vorsorgevollmacht – erteilt werden kann, ist allgemein anerkannt.[42] Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers dessen Erben in Bezug auf den Nachlass vertritt, auch wenn dies...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / IV. Aktueller Vermögensbestand

Rz. 16 Zum aktuellen Vermögensbestand zählt das gesamte derzeit dem Mandanten zuzurechnende Vermögen bzw. das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene und dem Erblasser zuzuordnende Vermögen. Es ist ratsam, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögensgegenstände des Mandanten bzw. des Erblassers aufgelistet werden. Dabei sind die einzelnen Gegenstände getrennt n...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / Literaturtipps

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / a) Lebzeitiges Eigeninteresse

Rz. 60 Der Erblasser muss das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht haben, um den Vertragserben zu beeinträchtigen. Die Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, wird am lebzeitigen Eigeninteresse gemessen. Ausschlaggebend ist, welche Gründe den Erblasser bewogen haben, wobei eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Vertragserben einerseits...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / 1. Ausschlagung

Rz. 54 Die Ausschlagung der Erbschaft ist nur bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB möglich. Gemäß der genannten Vorschrift beträgt die Frist grundsätzlich sechs Wochen. Wie sich aus § 1946 BGB ergibt, beginnt der Lauf der Ausschlagungsfrist nicht vor dem Erbfall. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Beginn...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / III. Nachlassspaltung

Rz. 443 Tritt Nachlassspaltung ein, weil ein Teil des Nachlasses sich im Ausland befindet und dort ausländischem Erbrecht unterliegt, so wird jeder Teil nach den jeweils geltenden Auseinandersetzungsregeln des betreffenden Erbrechtsstatuts geteilt. Dabei handelt es sich nicht um eine Teilauseinandersetzung, da die durch Aufspaltung entstandenen Nachlassteile grundsätzlich al...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Erbstatut nach Staatsangehörigkeit

Rz. 600 Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) [614] fällt, gelten gem. Art. 25 EGBGB die Vorschriften des Kapitels III der EuErbVO entsprechend. In diesem Kapitel wird das anzuwendende Recht geregelt. Sofern in der EuErbVO nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge vo...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 13. Betreuungskosten

Rz. 58 Nach dem Tod des Betreuten bestimmt das Betreuungsgericht nach § 168 FamFG, in welcher Höhe und zu welchem Fälligkeitszeitpunkt Zahlungen aus dem Nachlass zu leisten sind, wenn zu Lebzeiten des Betreuten Vergütungsbeträge aus der Staatskasse beglichen wurden. Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen gem. § 1836e Abs. 1 S. 1, § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB dessen...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 1. Allgemeines

Rz. 202 Zumindest fünf Grundsätze beherrschen das Erbrecht des BGB: Neben das in den §§ 1931 ff. BGB geregelte Ehegattenerbrecht tritt die in den §§ 1924 ff. BGB normierte unbegrenzte Blutsverwandtenerbfolge. Das Erbrecht hat sich aus dem Familienrecht e...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / c) Stilles Testament (keine Kenntnis des Zuwendungsempfängers)

Rz. 94 Allerdings: Das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.[123] Rz. 95 In dem vom BGH am 26.11.2011 entschiedenen Fall hatte der Erblasser ein sog. Behindertentestament errichtet. Fall Der Sohn des v...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / I. Verfügungsbeschränkung des Vorerben

Rz. 112 Grundsätzlich ist der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls berechtigt, über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke zu verfügen. Zum Schutz der Rechte der Nacherben ist seine Verfügungsmacht jedoch beschränkt, § 2112 BGB. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung des Vorerben über ein Nachlassgrundstück oder ein Grundstücksrecht, das zum Nachlass gehört, i...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / cc) Aufhebung von Vermächtnissen, Auflagen und Rechtswahl durch Testament und Zustimmungserklärung, § 2291 BGB

Rz. 531 Die Zustimmung des vertraglich eingesetzten Erben zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit nicht wieder zurück.[576] Anderes gilt bei notarieller Beurkundung einer Aufhebung des Erbvertrags, §§ 2290 Abs. 4, 2276 BGB [577] oder für Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament, § 2291 BGB (siehe oben Rdn 527 ff.). In der Praxis...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Die Anfechtungsvoraussetzungen

Rz. 329 In § 2078 Abs. 1 BGB sind die gleichen Tatbestände wie in § 119 Abs. 1 BGB, der Inhalts- und Erklärungsirrtum, geregelt, so dass insoweit die Grundsätze der §§ 119 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Rz. 330 Beispiele für einen Erklärungsirrtum sind das Verschreiben beim eigenhändigen Testament (§ 2247 Abs. 1 BGB), der Irrtum des Ehegatten beim gemeinschaftlichen Te...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / m) Keine Genehmigungspflicht bei transmortaler Vollmacht

Rz. 74 Dass eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkende Vollmacht auch als Generalvollmacht – in der Praxis sehr häufig als Vorsorgevollmacht – erteilt werden kann, ist allgemein anerkannt.[38] Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers dessen Erben in Bezug auf den Nachlass vertritt, auch wenn dies...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / dd) Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers

Rz. 301 Art. 21 Abs. 1 EuErbVO enthält die allgemeine Kollisionsnorm zum anwendbaren Erbstatut: Soweit in der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist wie in Art. 4 EuEr...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / e) Rückübertragungsansprüche des Übergebers

Rz. 658 In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade bei einer lebzeitigen Übertragung von Grundbesitz (vorweggenommene Erbfolge) ein Bedürfnis für den Vorbehalt von Rückforderungsrechten besteht. Das gilt insbesondere für die Fälle, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, der Übernehmer über den Übergabegegenstand ohne Zustimmung des Übergebers verfügt oder über das...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / j) Anfechtung durch Dritte bei gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag

Rz. 377 Ein Anfechtungsrecht Dritter kann beim Erbvertrag erst mit dem Tode des Erblassers entstehen, da zuvor allein Letzterer anfechtungsberechtigt ist.[387] Der im Einzelnen anfechtungsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 2080 BGB. Hierbei ist wiederum zu beachten, dass die Anfechtung von Erbeinsetzungen und Auflagen gegenüber dem Nachlassgericht, die Anfechtung ei...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Anwendbares Formstatut

Rz. 338 Das Formstatut ist in Art. 27 EuErbVO geregelt. Allerdings bestimmt Art. 75 Abs. 1 EuErbVO den Vorrang des Haager Testamentsformübereinkommens für das auf die Form einer Verfügung von Todes wegen anwendbare Recht, sodass es seinem Anwendungsbereich nach für Deutschland als Mitgliedstaat maßgeblich ist. Hierzu gehören Testamente und gemeinschaftliche Testamente gem. A...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / II. Vorrang von Sondererbfolgen

Rz. 117 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Bei einer Mehrheit von Erben bedeutet dies, dass mit dem Erbfall – ohne weiteres Zutun – der Gesamtnachlass auf alle Miterben übergeht.[244] Diese sind zur gesamten Hand berechtigt (Gesamthandsgemeinschaft). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei hervorzuhebende Ausnahmen. Zum einen der gesellschafts...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 15. Restschuldbefreiung

Rz. 186 & Geltung für den Erben Ob die Restschuldbefreiungsmöglichkeit der §§ 286 ff. InsO auch für den oder die Erben als Schuldner der Nachlassgläubiger gilt, ist nicht ganz eindeutig. In Betracht dürfte sie kommen, wenn der Alleinerbe oder ein Miterbe (gesamtschuldnerisch gem. § 2058 BGB) den Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet, also seine Haftungsbeschränkungsmöglichke...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / d) Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers

Rz. 273 Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit kommt es vorrangig auf Art. 4 EuErbVO an: Deutsche Gerichte sind für die Erteilung eines Erbscheins zuständig, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Rz. 274 Zwar wird dieser zentrale Begriff des Zuständigkeitskatalogs in der EuErbVO nicht definiert, allerdings ...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 5. Sekundärer Unrichtigkeitsnachweis: Abschrift des notariellen Testaments samt Eröffnungsniederschrift

Rz. 24 Die Vorlage eines Erbscheins ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht nämlich die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die öffentlich beurkundet wurde, und ist die Erbfolge aus dieser Urkunde ersichtlich, so reicht statt der Vorlage eines Erbscheins die Vorlage einer Abschrift der betreffenden Verfügung von Todes wegen zusammen mit einer Abschrift ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Grenzen der Vereinheitlichung

Rz. 286 Art. 1 Abs. 1, 2 Buchst. a bis l EuErbVO nimmt u.a. folgende wichtige Regelungsbereiche aus dem Anwendungsbereich der Verordnung heraus: Hier ist es der Rechtsprechung, insbesondere derjenigen des EuGH, überlassen, künftig die Grenzen des Anwendungsbere...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / 3. Zeitpunkt der Schenkung

Rz. 38 Nur eine Schenkung, die nach Abschluss des Erbvertrags vorgenommen wird, kann einen Anspruch nach § 2287 BGB auslösen. Dieser wiederum kann erst mit Anfall der Erbschaft entstehen. Beim gemeinschaftlichen Testament kommt eine beeinträchtigende Schenkung erst nach dem Tod des erststerbenden Ehegatten und damit eingetretener Bindung des Überlebenden an seine eigene Verfü...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Die häufigsten Auslegungsprobleme in der Praxis

Rz. 273 Der einem Laien nur schwer zu erklärende Unterschied zwischen Erbeinsetzung [255] und Vermächtnis führt zu einer Vielzahl auslegungsbedürftiger Testamente. Rz. 274 Häufig wendet der Erblasser in seinem Testament einen bestimmten Gegenstand einer Person zu. Nach Ansicht des BayObLG[256] kann dies dahingehend ausgelegt werden, dass, wenn es sich bei dem Gegenstand um den...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Änderungsvorbehalt bei der Trennungslösung

Rz. 445 Haben die Ehegatten bei ihrer Verfügung für den ersten Sterbefall die Vor- und Nacherbschaft gewählt (Trennungslösung), so ist zu beachten, dass eine Änderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten nur in Bezug auf sein von der Vorerbschaft nicht umfasstes Eigenvermögen möglich ist. Bezüglich des Vorerbenvermögens liegt nämlich schon eine Bindung aufgrund der Vor- und N...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / ee) Wahl des anzuwendenden Erbstatuts

Rz. 303 Art. 22 Abs. 1 EuErbVO eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, die Wahl des anwendbaren Rechts auf seinen Erbfall selbst vorzunehmen. Allerdings ist er nicht frei in seiner Entscheidung, ein beliebiges Recht zu wählen, oder es nur auf bestimmte Teile des Nachlasses für anwendbar zu erklären. Der Erblasser kann eine Rechtswahl nur einheitlich vornehmen und nur zwische...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Zweiseitiger oder mehrseitiger Erbvertrag

Rz. 487 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen zu treffen braucht, sondern dass auch zwei oder mehr Vertragspartner ihrerseits Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeutung für geschiede...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 2. Testamentsablieferungspflicht

Rz. 44 Wer eine Urkunde im unmittelbaren[52] Besitz hat, die eine Verfügung von Todes wegen sein kann, muss sie beim Nachlassgericht abliefern, wenn er vom Tod des Erblassers erfährt (§ 2259 BGB). Erfasst werden neben Testamenten auch Erbverträge (§ 2300 Abs. 1 BGB). Dabei ist es für die Ablieferungspflicht ohne Belang, ob die Verfügung nach Inhalt oder Form wirksam ist. Die...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 2. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB

Rz. 181 Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können die zu gesetzlichen Erben berufenen Verwandten und der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht verzichten. Ein Erbverzicht umfasst dem Wortlaut des Gesetzes nach auch einen Pflichtteilsverzicht. Es wird in der Regel angenommen, dass der Verzichtende auch auf sein Pflichtteilsrecht verzichten will (§ 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB). Dennoch is...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 1. Abgrenzung zum Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 155 Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das ENZ nicht der Nachfolger des deutschen Erbscheins. Vielmehr stehen die beiden Zertifikate nebeneinander. Für einen rein inländischen Nachlass wird es auch in Zukunft kein Bedürfnis für die Beantragung eines ENZ geben. Zugegebenermaßen ist der Anwendungsbereich des § 352c FamFG durch das in der EuErbVO kodifizierte Nachlasszeugnis...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Lebensversicherung

Rz. 5 Zur Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung kann der Versicherer nach § 7 AVB Lebensversicherung (Muster des GDV) stets die Vorlage des Versicherungsscheins, der Sterbeurkunde und einer ausführlichen ärztlichen oder amtlichen Bescheinigung zum Beginn und Verlauf der Krankheit verlangen, die zum Tod der versicherten Person geführt hat. Rz. 6 Nach §...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 9. Mietverhältnis

Rz. 50 Mit dem Tod eines Mieters treten nach § 563 BGB der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Mieters, die Kinder des Mieters oder andere Familienangehörige, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten, in das Mietverhältnis ein, sofern sie nicht erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Der Vermieter kann das Mietver...mehr