Fachbeiträge & Kommentare zu Trennungsunterhalt

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Deutschland / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 39 Die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten zum Familienunterhalt (siehe Rdn 21) ist zwingend; ein Verzicht auf künftigen Familienunterhalt ist daher nicht möglich (§§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB). Soweit formlose Vereinbarungen über Modalitäten der Unterhaltsgewährung für zulässig gehalten werden,[48] spielen sie in der Praxis keine große Rolle. Rz. 40 Vereinbarung...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Objektive Anknüpfung des Unterhaltsstatuts

Rz. 185 Gemäß Art. 3 Abs. 1 HUntProt unterliegt der Unterhalt dem Recht des Staates, in dem die unterhaltsbedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hierbei handelt es sich um eine wandelbare Anknüpfung. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist gem. Art. 3 Abs. 2 HUntProt vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates de...mehr

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Frankreich / 2. Unterhaltspflicht

Rz. 49 Aus Art. 212 CC (secours) und Art. 214 CC (contribution aux charges du mariage) wird die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten abgeleitet. Die frühere Unterscheidung und im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen den beiden Vorschriften wird heute immer mehr zugunsten eines einheitlichen Unterhaltstatbestandes aufgegeben.[26] Rz. 50 Beide Ehegatten sind verpfl...mehr

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Polen / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 44 Die Ehegatten haben die Pflicht, nach Kräften und Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie beizutragen. Die Pflicht kann auch ganz oder teilweise durch persönliche Bemühung um die Erziehung der Kinder und durch Arbeitsleistung im gemeinsamen Hausstand erfolgen (Art. 27 FVGB). Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, seine Lebensbedür...mehr

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Kroatien / 2. Trennungs- und Scheidungsunterhalt

Rz. 15 Nähere Regelungen enthält das FamG demgegenüber über den Trennungs- und Scheidungsunterhalt, wobei es nicht wie im deutschen Recht zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt differenziert. Es gibt nur einen Ehegattenunterhaltsanspruch. Dieser stellt, wie in Deutschland, einen einseitigen Individualanspruch eines Ehegatten, der in Geld zu erfüllen ist, dar. Jedoch...mehr

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Litauen / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 29 Es gehört zu den vornehmlichen Pflichten der Ehepartner, sich gegenseitig und auch die Familie nach ihren jeweiligen eigenen Möglichkeiten finanziell zu unterstützen (Art. 3.27 ZGB). Darüber hinaus haben sich die Ehepartner Trennungsunterhalt zu gewähren (Art. 3.78 ZGB) und nachehelichen Unterhalt zu leisten, der beim Scheidungsverfahren durch das Gericht festgelegt w...mehr

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Deutschland / 2. Rechtsfolgen

Rz. 56 Das Getrenntleben ist vor allem eine wesentliche Scheidungsvoraussetzung (siehe Rdn 58). Das Gesetz knüpft hieran aber auch weitere Rechtsfolgen, insbesondere:[61]mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 20 Zu den wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, ihre Familie angemessen zu unterhalten. Hierbei differenziert das Gesetz zwischen der Unterhaltspflicht während bestehender Ehe (§§ 1360–1361 BGB) und der Unterhaltspflicht nach der Ehescheidung (§§ 1569 ff. BGB; siehe Rdn 83 ff.). Während bestehender Ehe wird wiederum danach unterschieden, ob die Eheg...mehr

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Bulgarien / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 99 Gemäß Art. 38 Abs. 1 FamKodex können die Ehegatten ehevertraglich Regelungen insbesondere vorsehen über:mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 28 Die Ehepartner können in ihrem Ehevertrag bestimmen, in welchem Umfang jeder von ihnen zu den gemeinsamen Haushaltskosten beitragen soll. Dies ergibt sich aus Art. 214 CC, der die Unterhaltspflicht nur in Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung im Ehevertrag regelt. Letzterer kann einen Ehepartner aber nicht von jeglichem Beitrag an den Haushaltskosten entbinden,...mehr

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Deutschland / 3. Unterhaltshöhe

Rz. 86 Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Entscheidend sind die Lebensverhältnisse, die für die Ehe prägend waren; die Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse wird jedoch seit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform vielfach durch § 1578b BGB durchbrochen (Herabsetzung auf den angemessene...mehr

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Tschechische Republik / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 26 Jeder der Ehegatten trägt nach § 690 BGB zu den Bedürfnissen des Familienlebens und der häuslichen Gemeinschaft nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten bei, so dass die Lebensgrundlage aller Familienmitglieder grundsätzlich vergleichbar ist. Die Erbringung der Vermögensleistungen hat dieselbe Bedeutung ...mehr

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Großbritannien: England und... / b) Financial Provision Orders

Rz. 52 Zur finanziellen Versorgung eines Ehegatten kann das Gericht gem. s. 23 MCA 1973 wahlweise folgende Anordnungen treffen:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 7. Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen

Rz. 301 Die materielle Wirksamkeit und die Wirkungen einer vertraglichen Vereinbarung der Eheleute über die Folgen der Scheidung[388] unterliegen dem für die jeweilige Scheidungsfolge maßgeblichen Recht. Daher unterliegt eine güterrechtliche Vereinbarung, wie z.B. eine vertragliche Pauschalisierung, Modifikation oder ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs, dem Güterstatut. Di...mehr

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Türkei / G. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 172 Das türkische Zivilrecht kennt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht. Unverheiratete und zusammenlebende Paare können nicht von einer analogen Anwendung des Eherechts profitieren. Diese Paare haben weder während noch nach der Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft einen Unterhaltsanspruch gegeneinander. Das türkische ZGB sieht lediglich negative Folgen für eheähnlich...mehr

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Rumänien / VI. Ehelicher Unterhalt (Art. 325–328 ZGB)

Rz. 46 Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materiell zu unterstützen. Soweit im Ehevertrag nichts anderes geregelt ist, tragen sie die entsprechenden Aufwendungen im Verhältnis der ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Mittel. Eine Vereinbarung, die vorsieht, dass die Tragung der ehelichen Aufwendungen nur einem der Ehegatten obliegt, ist nichtig. Die Arbeit im...mehr

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AGS 10/2020, Wert des Besch... / 2 Aus den Gründen

Die gem. §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. 1. Das Beschw...mehr

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AGS 10/2020, Wert des Besch... / 1 Sachverhalt

Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt in Form eines Stufenantrags geltend, während der Antragsgegner im Wege eines Zwischenfeststellungswiderantrags eine Entscheidung über die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Unterhaltsanspruch begehrt. Das FamG hat den Antragsgegner durch Teilbeschluss zur Auskunftserteilung über sein Einkommen im Zeitraum von 2016 bis 2018 und ...mehr

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Versorgungsausgleich / 6.4 Härtefälle – Herabsetzung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen

Bei grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich herabgesetzt und sogar ausgeschlossen werden (§ 27 VersAusglG). Dies ist zwar von Amts wegen zu beachten (§ 26 FamFG); das Gericht ist nicht an die Anträge und Vorstellungen der Ehegatten bzw. Lebenspartner gebunden. Es muss jedoch diesbezüglich keine eigenen Nachforschungen anstellen.[1] Grobe Unbilligkeit (§ 27 Satz 1 Ve...mehr

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FF 09/2020, Bedeutsame Ents... / aa) Keine Anwendung des § 1578b BGB beim Trennungsunterhalt

Andere Herabsetzungsgründe wie beim nachehelichen Unterhalt in § 1578b BGB gibt es beim Trennungsunterhalt nicht. Namentlich kommt eine Befristung gem. § 1578b BGB nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes ausdrücklich von der Anwendung des § 1578b BGB im Rahmen des Trennungsunterhalts abgesehen, so...mehr

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FF 09/2020, Bedeutsame Ents... / 1. Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB setzt mit der Trennung im Rechtssinne ein. Er schließt an den mit der Heirat entstandenen Familienunterhaltsanspruch nach den §§ 1360, 1360a BGB an. Die Individualität der von den Eheleuten gelebten Ehe vor und nach der Trennung schlägt sich auch in der Rechtsprechung nieder. a) Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleb...mehr

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FF 09/2020, Bedeutsame Ents... / a) Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben

Der BGH bestätigt die Auffassung der Vorinstanz,[38] wonach der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht voraussetzt, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben. Weder der Wortlaut noch der Regelungszusammenhang des § 1361 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB erforderten ein vorheriges Zusammenleben. Der getrenntlebende Ehegatte werde nicht bessergestellt als der zu...mehr

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FF 09/2020, Bedeutsame Ents... / c) Verwirkung

Die Härteklausel des § 1361 Abs. 3 BGB ordnet eine entsprechende Anwendung der Beschränkungstatbestände des § 1579 Nr. 2-8 BGB an. Danach kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten, auch unter Wahrung von Kindesbelangen, grob unbillig wäre. Dies ermöglicht unter den gesetzlich no...mehr

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FF 09/2020, Bedeutsame Ents... / bb) Unbilligkeit bei Trennungsdauer von nahezu 20 Jahren

Bei einer 20 Jahre dauernden Trennung ist die Inanspruchnahme des Ehegatten auf Trennungsunterhalt grob unbillig (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB). Dies ist darin begründet, dass der die Gewährung von Trennungsunterhalt tragende Gedanke ehelicher Solidarität mit fortschreitender Trennungszeit zunehmend an Bedeutung verliert. Nach einem so langen Zeitraum haben sich die Lebens...mehr

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FF 09/2020, Bedeutsame Ents... / b) Bedarfsbemessung: Karrieresprung

Die für den Trennungsunterhalt maßgeblichen Lebensverhältnisse sind nach den zu § 1578 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben zu beurteilen, wobei auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, an deren Entwicklung die Ehegatten grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung gemeinschaftlich teilhaben, so dass Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die nach...mehr

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FF 0708/2020, Zur Anwendung... / 1. Halbteilungsgrundsatz

Die Dreiteilungsmethode beruht auf dem Halbteilungsgrundsatz. Deswegen ist auf diesen vorweg einzugehen. Der Ehegattenbedarf wird im Regelfall, in dem davon auszugehen ist, dass das Einkommen für den Unterhalt verbraucht wird, nach dem Halbteilungsrundsatz bemessen. Aus der Gleichberechtigung der Ehegatten folgt ihre gleiche Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen (ver...mehr

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FF 0708/2020, Verfahrenskos... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Antragstellerin begehrt für ein Verfahren, das auf Zahlung von Trennungsunterhalt sowie Unterhalt für ihre vier in ihrem Haushalt lebenden, 2012, 2014 und (Zwillinge) im Mai 2017 geborenen Kinder gerichtet ist, ratenfreie Verfahrenskostenhilfe. [2] Das Amtsgericht hat ihr Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung der Zahlung von Monatsraten in Höhe von 103 EUR ...mehr

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FF 06/2020, Trennungsunterhalt bei räumlich und wirtschaftlich getrennter Lebensführung

BGB § 1361 Leitsatz Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben (im Anschluss an Senatsurt. v. 9.2.1994 – XII ZR 220/92, FamRZ 1994, 558). BGH, Beschl. v. 19.2.2020 – XII ZB 358/19 (OLG Frankfurt/M., AG Frankfurt/M.) Aus den Gründen Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Tren...mehr

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FF 06/2020, Trennungsunterh... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Trennungsunterhalt ab Dezember 2018. [2] Die Antragstellerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, während der Antragsgegner britischer Staatsbürger ist. Beide haben einen indischen kulturellen Hintergrund. Am 23.8.2017 schlossen sie die Ehe, die von ihren Eltern arrangiert worden war. Spätestens seit einer Auss...mehr

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FF 06/2020, Trennungsunterh... / Leitsatz

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben (im Anschluss an Senatsurt. v. 9.2.1994 – XII ZR 220/92, FamRZ 1994, 558). BGH, Beschl. v. 19.2.2020 – XII ZB 358/19 (OLG Frankfurt/M., AG Frankfurt/M.)mehr

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FF 06/2020, Trennungsunterh... / 2 Anmerkung

Der Rechtsstreit geht um Trennungsunterhalt zwischen einer deutschen und einem britischen Staatsangehörigen. Beide haben einen indischen kulturellen Hintergrund. Die Eheschließung vom 23.8.2017 wurde von den Eltern arrangiert. Abgesehen von kurzfristigen Besuchen haben die Eheleute nie zusammengelebt. Sie hatten auch keine sexuelle Beziehung. Seit der Eheschließung lebt der ...mehr

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FF 06/2020, Rechtsprechung ... / Unterhalt

BGH, Beschl. v. 19.2.2020 – XII ZB 358/19 Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben (im Anschl. an Senatsurt. v. 9.2.1994 – XII ZR 220/92, FamRZ 1994, 558). OLG Koblenz, Beschl. v. 5.6.2019 – 9 UF 104/19, FamRZ 2020, 690 m. Anm. Borth S. 692 Der Unterhaltspflichtige kann durch – ausdrückliche od...mehr

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Elternunterhalt / 7.5.2 Der Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden Ehegatten

Leben die Ehegatten in Trennung, ist die Trennungsunterhaltsverpflichtung im Sinne des § 1361 BGB nach den üblichen Kriterien zu bemessen. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss dann höchstens die Hälfte des bereinigten Gesamteinkommens als Trennungsunterhalt zahlen (Halbteilungsgrundsatz). Der Selbstbehalt beläuft sich auf 1.280 EUR bzw. 1.080 EUR falls nicht erwerbstätig. ...mehr

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FF 04/2020, Eine Vorschrift... / 2. OLG Oldenburg

Der Entscheidung des OLG Oldenburg[2] lag ein Begehren der Antragstellerin zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalt zugrunde. Die Antragstellerin hatte vorgetragen, ohne Erwerbseinkünfte zu sein; demgegenüber verfüge der Antragsgegner über mindestens 2.500,00 EUR monatlich, was aus einer von ihm zu erteilenden Auskunft nach §...mehr

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FF 03/2020, Der Karrierespr... / II. Unterhaltsbedarf und Bedarfsbemessung beim Ehegattenunterhalt

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe und der Dauer des nachehelichen Unterhalts ist § 1578 BGB. Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Beim Trennungsunterhalt kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhäl...mehr

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FF 03/2020, Der Karrierespr... / I. Grundlagen

Unterhaltsberechtigt ist nur derjenige, der bedürftig ist und seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Die Anspruchsgrundlagen für den nachehelichen Unterhalt ergeben sich aus den §§ 1569 ff. BGB. Die Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB. Ein Unterhaltsanspruch setzt weiter die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus, § 1581 BGB.mehr

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FF 03/2020, Die Vergütung f... / 1. Anderweitige Berücksichtigung des Wohnwerts

Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kommt nicht in Betracht, wenn der Wohnvorteil des verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, z.B. über den Unterhalt.[27] Hinweis Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Rahmen einer gerichtlichen oder einverständlichen Regelung des Ehegattenunterhalts der Wohnvorteil und die Lasten für die Ehewohnun...mehr

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FF 03/2020, Der Karrierespr... / 1. Eheliche Lebensverhältnisse

Der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse wurde bei der Eherechtsreform im Jahr 1977 aus dem früheren § 58 EheG übernommen. Er beinhaltet nach dem seinerzeitigen Leitbild der Hausfrauenehe eine Lebensstandardgarantie. Der leistungsstärkere Ehegatte wurde zur Gewährung eines unter Umständen lebenslangen angemessenen Unterhalts an den anderen Ehegatten verpflichtet. Seit de...mehr

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FF 03/2020, Rechtsprechung ... / Ehegattenunterhalt

OLG Brandenburg Beschl. v. 27.12.2019 – 13 UF 74/15 1. Die Abänderung eines Vergleichs (§ 239 FamFG) ist nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beurteilen und eine Anpassung hat unter größtmöglicher Wahrung der vertraglichen Maßstäbe und Wertungen zu erfolgen. Hierbei ist der geänderte Unterhaltsanspruch unter Einarbeitung der geänderten Elemen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 416 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Unterhaltsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 1 EStG sind Zuwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die zum Zwecke des Unterhalts gemacht werden. Dabei wird es in erster Linie auf den objektiven Befund der Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers ankommen. Daneben wird allerdings auch die subjektive Vorstellung des L...mehr

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AGS 02/2020, Auslegung eine... / 1 Sachverhalt

Im Rahmen des vor dem FamG geführten Scheidungsverfahrens (70 F 646/16) hatte die Antragstellerin den Antragsgegner im Verbund auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Anspruch genommen. In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt (Gegenstandswert: 22.504,00 EUR) in Anspruch genommen. Eine erste mündliche Verhandlu...mehr

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AGS 02/2020, Auslegung eine... / 3 Anmerkung

I. Die Wertfestsetzung des Gerichts war insoweit unzutreffend, als im Scheidungsverfahren aus dem Wert des Zugewinns, des nachehelichen Unterhalts und auch des Trennungsunterhaltsverfahrens kein Mehrwert festzusetzen war. Das Gericht hat nach § 55 FamGKG den Wert festzusetzen, soweit Gerichtsgebühren erhoben werden, die sich nach dem Wert richten. Ein Vergleichsmehrwert ist nu...mehr

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AGS 02/2020, Auslegung eine... / Leitsatz

Schließen die beteiligten Eheleute in einem Scheidungsverfahren einen Vergleich auch über ein zeitgleich anhängiges Trennungsunterhaltsverfahren und vereinbaren sie, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden, während die Kosten des Trennungsunterhaltsverfahrens der dortige Antragsgegner alleine zu tragen habe, dann beschränkt sich der Kosteners...mehr

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FF 02/2020, Das Angehörigen... / 1. Anwendungsbereich des Gesetzes

Die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR bezieht sich auf alle Leistungen nach dem SGB XII sowie dem BVG und betrifft die Unterhaltsansprüche von Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen und können wie bisher...mehr

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AGS 02/2020, Auslegung eine... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch i.Ü. zulässig, sie ist insbesondere binnen der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt worden, und die Beschwer im Kostenpunkt übersteigt den maßgeblichen Wert von 200,00 EUR – § 567 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsmitte...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Zahlbetrags für minderjährige oder des Bedarfs für volljährige und noch in der Berufsau...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. 15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen Bei der Bedarfsbemessung ist das eheprägende Ein...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15 Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt oder mit hoher Wahrscheinlic...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / III. Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen Bei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes Einkommen und grundsätzlich nur eheprägende Schulden voll berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung oder Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend. 15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus Es gilt der Halbteilu...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen. 1.2 Unregelmäßiges Einkommen Höhere einmalige Zahlungen (z.B....mehr