Fachbeiträge & Kommentare zu Überschuldung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 161 Aufhebu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Erklärt ein Bundesland das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig, können nach § 12 Abs. 2 InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nac...mehr

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Sommer, SGB V § 162 Insolve... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Der Vorschrift dürfte in der Rechtsanwendung kaum praktische Relevanz zukommen. Die für die Finanzierung der Aufgaben eines Landesverbandes erforderlichen Mittel werden durch eine Verbandsumlage von seinen Mitgliedskassen sowie von den Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes aufgebracht (§ 211 Abs. 4)....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2.3 Haftung für Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen

Rz. 12a Solange der GKV-Spitzenverband für die Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen haftet (§ 169 Abs. 1), werden diese nicht in die Überschuldungsbilanz (§ 19 InsO) eingestellt (Satz 3). Ungedeckte Versorgungsverpflichtungen führen damit nicht zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (BT-Drs. 16/9559 S. 20).mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 1. Der "verspätete" Insolvenzantrag

Der Nachlasspfleger war bevor er Insolvenzantrag stellte in einem recht überschaubaren Nachlass rd. 1,5 Jahre tätig. Stellt man seine beiden Nachlassverzeichnisse für den Zeitraum gegenüber, haben sich die Aktiva im Berichtszeitraum um rd.’9.000 EUR reduziert. Rund vier Monate nach Verpflichtung als Nachlasspfleger wurden Kleingeräte verwertet. Die Unterdeckung hatte sich in...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 1. Schadensersatz/Haftung gem. § 826 BGB

Befriedigt der Nachlasspfleger aus unzureichenden Mitteln noch Nachlassgläubiger, ist in der (insolvenzrechtlichen) Praxis nahezu unstreitig, dass der Nachlasspfleger zu Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtet sein kann.[8] Dies ist nach § 1979 BGB begründbar. Dass die Verpflichtung zur Beachtung des § 1979 BGB nur gegenüber den Erben besteht, diese aber keinen Schaden er...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / III. Fazit: Obliegenheit des Nachlasspflegers zur Insolvenzantragstellung im Einzelfall

Die den Regeln einer ordentlich geführten Nachlasspflegschaft entsprechende Befriedigung von Nachlassgläubigern, gleich ob quotal, vergleichsweise oder in voller Höhe gegen Ende der Nachlasspflegschaft kann unstreitig Aufgabe des Nachlasspflegers sein. Gibt es doch dahingehend legitimierende Bestallungsurkunden mit entsprechendem Wirkungskreis oder/und dahingehende (schriftl...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / bb) Grenzen der Verschuldenshaftung

Rz. 160 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat der gesetzliche Vertreter usw (> Rz 155) die Löhne im Vertrauen darauf ungekürzt ausgezahlt, er könne Steuerrückstände nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten ausgleichen, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen. Ist jedoch erst zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Fälligkeit der Steuerabzüge eine unvorhe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung von Oktober bis Dezember 2020 (Abs. 2)

Rn 34 Mit Abs. 2 wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den in Abs. 1 Satz 1 geregelten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, gleichzeitig aber auf den Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) beschränkt. Daher greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO uneingeschränkt für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2020. D...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung im Januar bis April 2021 (Abs. 3)

Rn 36 Die Insolvenzantragspflicht wurde schließlich für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Januar 2021 bzw. 30. April 2021 erneut ausgesetzt und die Aussetzung noch einmal verlängert (Rdn. 2b). Im Gegensatz zu den vorherigen Aussetzungen erfolgte aber keine pauschale Aussetzung wie in Abs. 1 (Rdn. 3 ff.) oder in Abs. 2 (Rdn. 34 f.). Vielmehr wurden bestimmte Voraussetzungen vor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Das Ziel des COVInsAG ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, und zwar auch dann, wenn die Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, wörtlich heißt es:[1] Hinweis "Den betroffenen Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertretern soll Zeit gegeben werden, um die notwen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4.3 Offensichtlich fehlende Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht (Satz 3)

Rn 43 Schließlich gelten die Sätze 1 (Rdn. 37 f.) und 2 (Rdn. 39 ff.) nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Dabei dürfte es sich um eine entscheidende Einschränkung handeln, die in ihrer praktischen Anwendung allerdings erheblichen Schwierigk...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.2 Voraussetzungen

Rn 7 Konkrete Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht werden durch Abs. 1 Satz 1 nicht definiert. Allerdings besteht die Insolvenzantragspflicht nur im sog. Aussetzungszeitraum nicht, der zunächst bis zum 30. September 2020 andauert. Dieser Aussetzungszeitraum kann allerdings durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nach § 4h...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Verkürzung des Prognosezeitraums bei der Überschuldungsprüfung auf vier Monate (Satz 1)

Rn 3 Durch Satz 1 wird der Prognosezeitraum bei der Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO für das gesamte Jahr 2021 von zwölf auf vier Monate verkürzt. Damit soll ausweislich der Gesetzesbegründung eine Erleichterung verbunden sein, da in Pandemiezeiten erhebliche Prognoseunsicherheiten bestünden.[3] Ob Satz 1 tatsächlich eine Erleichterung für die betroffenen U...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Vermutung der Ursächlichkeit der COVID-19-Pandemie (Satz 2)

Rn 5 Die nach Satz 1 geforderte Ursächlichkeit der COVID-19-Pandemie für die Überschuldung wird nach Satz 2 vermutet, wenn die in den Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Mit dieser Vermutung liegt die Beweislast für die in den Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen bei demjenigen, der sich auf die Überschuldung beruft. 3.1 Fehlende Zahlungsunfähigkeit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.3. Vermutung bei fehlender Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 (Abs. 1 Satz 3)

Rn 29 Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 COVInsAG wird vermutet, dass wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Vermutungsregelung basiert auf einer objektiv fehlenden Zahlungsunfähigkeit zum 31. Dezember 201...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds

Rn 27 Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung hat der Gläubiger das Vorliegen des Eröffnungsgrunds glaubhaft zu machen, d.h. die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung für den Fall, dass es sich beim Schuldner um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, so...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Tatbestand und Rechtsfolge

Rn 2 Wurde ein Gläubigerinsolvenzantrag in der Zeit zwischen 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt, konnte das zuständige Insolvenzgericht nur dann ein Insolvenzverfahren auf Grundlage dieses Gläubigerinsolvenzantrags eröffnen, wenn zum 01.03.2020 bereits ein obligatorischer Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorlag. Anderenfalls war die Eröffnung des ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) Auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, sind, soweit in den folgenden Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4.1 Vermutungstatbestand nach Abs. 2

Rn 9 Allerdings ist dieser Vermutungstatbestand in § 5 Abs. 2 COVInsAG enger gefasst als im Kontext der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in § 1 Abs. 1 COVInsAG. Muss nämlich der Schuldner nach § 1 Abs. 1 COVInsAG lediglich darlegen, dass er am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war, damit vermutet werden kann, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pan...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Grundlagen

Rn 1 Die Regelung des § 1 COVInsAG wurden im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020[1] geschaffen. Die Norm ist seitdem unverändert. Rn 2 Hinsichtlich der Regelungsstruktur muss zwischen zwei Komplexen unterschieden werden. Im Mittelpunkt steht zunächst die Aussetzung der Insolvenza...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.4 Auswirkungen auf den Zeitraum nach Ende des Aussetzungszeitraums

Rn 19 Da Satz 1 die Insolvenzantragspflicht nur für den Aussetzungszeitraum aufhebt, greift diese danach uneingeschränkt. Allerdings ist unklar, wie mit der Übergangsphase umzugehen ist. Dabei muss sich die Rechtsanwendung im Wesentlichen von dem Normzweck von Abs. 1 Satz 1 leiten lassen. Rn 20 Dabei ist anzunehmen, dass die Drei-Wochen-Frist des § 15a Abs. 1 InsO erst nach d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

1Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. 2Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS.CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Insolvenzreife auf COVID-19-Pandemie "zurückzuführen"

Rn 7 Damit das bisherige Recht der Eigenverwaltung in den §§ 270 bis 285 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist, muss die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sein. Ebenso wie das "Beruhen" der Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in § 1 Abs. 1 COVInsAG bezeichnet a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4.1 Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (Satz 1)

Rn 37 Nach Satz 1 ist die Insolvenzantragspflicht für die Schuldner ausgesetzt, die die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) gestellt haben. Hintergrund dieser Regelung sind ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2 Keine Aussichten auf Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit (Abs. 1 Satz 2 Alt. 2)

Rn 27 Die Insolvenzantragspflicht besteht ferner fort, wenn keine Aussichten auf Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit bestehen. Dabei lässt Abs. 1 Satz 2 offen, ob diese unter Berücksichtigung der Auswirkungen des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) oder nicht erfolgen muss. Anders gewendet: Kann sich der Geschäftsleiter darauf berufen, dass der Geschäftsbetrieb ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 7. Anwendung der Privilegien bei Aussetzung der Antragspflicht nach § 1 Abs. 3 (Abs. 5)

Rn 63 Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen einer Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und/oder einer Überschuldung nach § 19 InsO gem. § 1 Abs. 3 für den Verlängerungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 ausgesetzt, gelten auch für diesen Zeitraum flankierend die Privilegierungen im Insolvenzanfechtungs- und Haftungsrecht nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

1Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. 2Dies wird vermutet, wennmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Ergänzung des Katalogs der Aufhebungsgründe (Abs. 4)

Rn 14 Der Abs. 4 von § 5 COVInsAG enthält Ergänzungen zu den unterschiedlichen Tatbeständen der Aufhebung eines (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahrens oder der Eigenverwaltung. Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners nicht auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, kann das Insolvenzgericht auch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4.2 Rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Antragstellung (Satz 2)

Rn 39 Soweit dem Schuldner eine Antragstellung nach Satz 1 (Rdn. 37) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war, kommt Satz 1 gleichwohl zur Anwendung, wenn der Schuldner nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fällt. Trotz der nicht völlig eindeutigen Formulierung in Satz 2 bezieht sich die rechtliche oder t...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 6. Anwendung der Privilegien bei Aussetzung der Antragspflicht nach § 1 Abs. 2 (Abs. 4)

Rn 62 Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen einer Überschuldung nach § 19 InsO nach § 1 Abs. 2 COVInsAG für den Verlängerungszeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt gewesen und lag zudem im Aussetzungszeitraum keine Zahlungsunfähigkeit vor, gelten auch für diesen Zeitraum flankierend die Privilegierungen im Insolvenzanfechtungs- und Haftungsr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.1.2 Privilegierung von Sanierungs- und Überbrückungskrediten außerhalb des Anwendungsbereichs des COVInsAG

Rn 17 Auch vor dem Inkrafttreten des COVInsAG galt in der Praxis bereits ein insbesondere durch die Rechtsprechung ausgeformtes Regime, welches die Rahmenbedingungen festgelegt hat, unter denen sich die Risiken der Gewährung von Sanierungskrediten in der Krise eines Unternehmens reduzieren lassen. So hat etwa der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Vorsatzanfechtung na...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift enthält den Grundsatz des § 13 ergänzende Bestimmungen für die Zulässigkeit des Antrags eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners. Rn 2 Der Gläubigerantrag ist nur dann zulässig, wenn neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Der Gläubiger muss ein re...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Leitsatz An der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO hat sich dadurch nichts geändert, dass gegen die Höhe des Zinssatzes bei den sogenannten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Sachverhalt Im Juli 2016 beantragte die Antragstellerin den Erlass von Säumniszuschlägen. D...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leverage-Effekt / 2 Leverage-Effekt im Fallbeispiel

Im Folgenden wird von einem Gesamtkapital in Höhe von 100.000 EUR und einem Gewinn vor Fremdkapitalzinsen i. H. v. 10.000 EUR ausgegangen. Somit beträgt die Gesamtkapitalrentabilität 10 %. Der Fremdkapitalzinssatz wird mit 7 % angenommen. Es werden vier Szenarien mit jeweils verschiedenem Verschuldungsgrad betrachtet. Aus den vier Szenarien ergeben sich die Eigenkapitalrenta...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsberatung durch Steuer... / 3.5.5 Überschuldungsprüfung und Sanierungsberatung

Die Sanierungs- und Insolvenzberatung ist eine vereinbare Tätigkeit gem. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG.[1] Die Tätigkeit bewegt sich an der Grenze zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung. Krisenmanagement erfordert betriebswirtschaftliche, steuer-, arbeits-, gesellschafts- und insolvenzrechtliche Kenntnisse. Der Steuerberater muss geeignete Partner aus anderen Fachdisz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2021, Zur Anfechtun... / 1 Tatbestand

I. Der Erblasser war geschieden und verstarb kinderlos; seine Eltern sind vorverstorben, Geschwister hatte er nicht. Der Beteiligte zu 1 war sein Cousin; der Beteiligte zu 2 ist damit befasst, weitere gesetzliche Erben zu ermitteln. Am 16.8.2018 wurde der Erblasser von der Polizei tot in seiner völlig vermüllten und verdreckten Wohnung aufgefunden; der Notarzt ging von einem n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2021, Voraussetzung... / 2 Gründe

II. Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, weil dem Kläger der von ihm verfolgte Ausgleichsanspruch nicht (mehr) zusteht, denn die Beklagte ist nicht (mehr) Miterbin. 1. Der vom Kläger verfolgte Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass beide Parteien Gesamtschuldner hinsichtlich der hier in Re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2021, Voraussetzung... / Leitsatz

1. § 2166 BGB ist auch dann entsprechend auf die mit einer Grundschuld an einem vermachten Grundstück gesicherte Darlehnsforderung anzuwenden, wenn das Darlehen zur Erwerbsfinanzierung eines anderen Grundstücks genutzt worden ist. 2. Die Zweifelsregel des § 2166 BGB greift nicht ein, wenn ein entgegengesetzter Wille des Erblassers erwiesen ist (Anschluss an OLG Hamm, Bes. v. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2021, Zur Anfechtun... / Leitsatz

1. Ist der potentielle Erbe aufgrund der von ihm in Erfahrung gebrachten Umstände (u.a. vermüllte Wohnung, umherliegende Rechnungen und Mahnungen, keine werthaltigen Gegenstände in der Wohnung, Informationen des Nachlassgerichts über offene Nachlassverbindlichkeiten und Bezahlung der Bestattung durch die öffentliche Hand) und der aus seiner Sicht abschließend, weil ohne sich...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Untergliederungen in der Bilanz oder im Anhang

Tz. 119 Stand: EL 43 – ET: 03/2021 Weitere der Geschäftstätigkeit des Unternehmens entsprechende und angemessene Untergliederungen von Posten sind in der Bilanz oder im Anhang vorzunehmen (IAS 1.77). Der durch die Untergliederungen gegebene Detaillierungsgrad richtet sich nach den Anforderungen anderer Standards und nach der Größe, Art und Beschaffenheit der einbezogenen Betr...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Überschuldung - Anzei... / 1.7.3 Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Der Prognosezeitraum für Überschuldung beträgt 12 Monate (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO). Eine Unterbilanz liegt vor, wenn nach Verrechnung mit den offenen Rücklagen in der Bilanz...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Überschuldung - Anzei... / 2 Überschuldung ja oder nein: die richtige Antwort finden

Ist eine GmbH überschuldet, hatte der Geschäftsführer bislang höchstens 3 Wochen, nach der Neuregelung 6 Wochen Zeit, die Überschuldung zu beheben. Gelingt ihm das nicht, muss er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete GmbHs war Corona-bedingt zunächst bis zum 31.12.2020 ausgesetzt, wurde dann aber ern...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Überschuldung - Anzei... / 5 Pflichten des Geschäftsführers bei gegebener Überschuldung

Wenn eine GmbH überschuldet ist und es ist keine positive Überlebensprognose gestellt worden, muss die Geschäftsführung binnen maximal 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Dabei ist jeder GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, sich selbst ständig über die wirtschaftliche Lage seiner GmbH zu informieren. Diese Pflich...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Überschuldung - Anzeichen erkennen und richtig reagieren

Einführung Jedes Jahr gehen in der gesamten Europäischen Union (EU) rund 200.000 Unternehmen in Konkurs, was zu 1,7 Millionen Arbeitsplatzverlusten führt. Deshalb sollen Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in Zukunft so früh umstrukturiert werden können, dass Insolvenzen und Entlassungen möglichst vermeidbar werden. Bislang werden Insolvenzen nach dem Recht des Sitzst...mehr

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GmbH: Überschuldung - Anzei... / 1.7 Gefährdete GmbH: vermehrte Prüfungen durchführen

1.7.1 Engmaschiges Prüfen der Zahlungsfähigkeit Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, sobald die GmbH nicht (mehr) in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit wird dadurch festgestellt, dass die fälligen und ernsthaft eingeforderten sowie durchsetzbaren Geldschulden der vorhandenen Liquidität gegenübergestellt werden. Zahlungsunfähigkeit ist...mehr

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GmbH: Überschuldung - Anzei... / 3 Überschuldungsstatus: So wird er aufgestellt

3.1 Grundsätze und Bewertungsmethoden Der Überschuldungsstatus ist eine Sonderform der Handelsbilanz. Aber wohl nur in Ausnahmefällen dürfte der Stichtag des Überschuldungsstatus mit dem "normalen" Bilanzstichtag der GmbH zusammenfallen. Weil der Überschuldungsstatus eine Sonderform ist, gilt auch für ihn der handelsrechtliche Rechnungslegungsrahmen. Es gelten die Vorschriften...mehr

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GmbH: Überschuldung - Anzei... / 1 Unveränderte Aufgabe des Geschäftsführers: Die ­finanzielle Lage stetig prüfen

1.1 Angemessene Zeitabstände für eine Statusprüfung Niemand schreibt dem GmbH-Geschäftsführer ausdrücklich vor, wie oft und in welchen Abständen er sich mit dem finanziellen Status seiner Gesellschaft beschäftigen muss. Doch ein verantwortungsbewusster Kaufmann, und das muss der GmbH-Geschäftsführer sein, überwacht neben der Liquidität auch den Schuldenstatus seiner GmbH in a...mehr

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GmbH: Überschuldung - Anzei... / 1.6 Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft: vermehrte Prüfungen durchführen

Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) benötigt lediglich ein Stammkapital zwischen 1 und 24.999 EUR. Damit wären haftungsbeschränkte UGs mit 1 EUR Stammkapital schon allein durch die Übernahme der Gründungskosten überschuldet. Gerade in einer UG muss der Geschäftsführer die Möglichkeit der Überschuldung besonders intensiv im Auge behalten, denn schon eine grö...mehr

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GmbH: Überschuldung - Anzei... / 1.5 Ablauf im normalen Geschäft: Finanzierungsprüfung einmal im Jahr durchführen

Die "goldene Finanzierungsregel" ist relativ einfach: 50 % Eigen- zu 50 % Fremdkapital. Dieser Traum aller kreditvergebenden Banker wird in der Regel kaum eingehalten. Die Eigenkapitalquote von gut finanzierten deutschen Unternehmen liegt bei ca. 30 %. Erschreckend aber ist, dass es eine recht erkleckliche Anzahl von Unternehmen in Deutschland gibt, deren Eigenkapitalquote n...mehr

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GmbH: Überschuldung - Anzei... / 6 Gesetze, Richtlinien und Urteile

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