Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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FF 11/2017, Umgangsausschluss / 1. Umgangsausschluss bei Gewalttätigkeit, massiven Beleidigungen und Bedrohungen des Vaters

Ist das Kind durch den umgangsberechtigten Elternteil geschlagen worden, so hat die miterlebte Gewalt negative Auswirkungen auf seine Entwicklung. Die eigene Verletzung, aber auch die (wahrgenommene) Bedrohung oder Verletzung einer engen Bezugsperson kann bei ihm nahezu durchgängig ein Trauma erzeugen.[72] Die häusliche Gewalt kann dadurch zu panischen Angstreaktionen des Ki...mehr

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AGS 11/2017, Nur eine Einig... / 1 Aus den Gründen

Die im eigenen Namen der Bevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das AG hat die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu Recht zurückgewiesen, da den Bevollmächtigten bereits eine entsprechende Vergütung für ihre Tätigkeit im vorl...mehr

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AGS 11/2017, Einigungsgebüh... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, ohne dass es der Zulassung nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG bedurft hätte, da die Beschwer der Bevollmächtigten der Antragstellerin mit 201,00 EUR über dem Mindestbeschwerdewert nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG (200,00 EUR) liegt. Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. ...mehr

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FF 10/2017, FF 10/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

BVerfG, Beschl. v. 13.7.2017 – 1 BvR 1202/17, NZFam 2017, 795 a) Weil bereits der vorläufige Entzug der gesamten Personensorge einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern darstellt, sind grundsätzlich auch bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen. Soll das Sorgerecht vorläufig entzogen werden, sin...mehr

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FF 10/2017, FF 10/2017 / Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2016 – 13 UF 204/14 a) Beim Kindesunterhalt scheidet die Abzugsfähigkeit von Verfahrenskostenhilferaten des Unterhaltsschuldners grundsätzlich aus, weil die Kindesunterhaltspflicht regelmäßig bereits in die Bemessung der Raten eingeflossen ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1406; Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl....mehr

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AGS 10/2017, Beschwerde geg... / 2 Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist nach § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft. Wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts vom Gericht abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde statthaft, auch wenn die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren (hier: einstweilige Anordnung über Umgang) nicht anfechtbar ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 1138). Sie ist auch im Übrigen zul...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 2. Die Privilegierung des Umgangsrechts nach § 1685 Abs. 1 BGB gegenüber § 1685 Abs. 2 BGB und die Inferiorität gegenüber dem Umgangsrecht der Elternteile nach § 1684 Abs. 1 BGB

Für das Umgangsrecht nach beiden Absätzen des § 1685 BGB müssen Bindungen des Kindes zu dem Umgangsberechtigten bestehen. Nur dann dient der Umgang dem Wohl des Kindes, vgl. schon § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB. Für ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB muss aber zusätzlich eine tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Kind durch den Berechtigten vorliegen oder vorgelegen habe...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / II. Das Umgangsrecht der Großeltern nach den Vorstellungen des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des § 1685 BGB ausschließlich die Interessen des Kindes im Blick. So führte er in der Gesetzesbegründung als Hauptgrund für ein Umgangsrecht der Großeltern nach einem Wechsel der Hauptbetreuung des Kindes aus, "daß ein plötzlicher Wegfall aller Kontakte für das Kind schädlich sein könnte".[6] Von einem genuinen Recht der Großeltern auf Um...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB – eine Zwischenbilanz

I. Einführung Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997,[1] in Kraft seit dem 1.7.1998, wurde mit § 1685 BGB erstmalig ein Umgangsrecht für andere Verwandte als die Eltern des Kindes eingeführt. Die Einführung eines solchen Umgangsrechts entsprach einer über die Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Rechtsentwicklung, denn die meisten Rechtsordnungen der europä...mehr

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FF 09/2017, FF 9/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

OLG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2016 – 2 UF 49/16, FamRZ 2017, 1140 Das von der Untersuchungshaftanstalt Hamburg entwickelte Konzept zur Gestaltung des Umgangs inhaftierter Väter mit ihren Kindern im Rahmen einer Vater-Kind-Gruppe ermöglicht grundsätzlich einen mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringenden Umgang.mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / I. Einführung

Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997,[1] in Kraft seit dem 1.7.1998, wurde mit § 1685 BGB erstmalig ein Umgangsrecht für andere Verwandte als die Eltern des Kindes eingeführt. Die Einführung eines solchen Umgangsrechts entsprach einer über die Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Rechtsentwicklung, denn die meisten Rechtsordnungen der europäischen Nachba...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 1. Umgangsberechtigung

Die Großeltern sind schon dem Wortlaut nach eindeutig umgangsberechtigt. Der Gesetzgeber hatte mit § 1685 Abs. 1 BGB wohl zunächst nur die gesetzlichen Verwandten des Kindes im Sinne einer Verwandtschaft im zweiten Grad in gerader Linie im Blick.[20] Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass ein leiblicher Großelternteil, der mangels rechtlich anerkannter Vaterschaft des E...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / III. Die Voraussetzungen der Regelung des Umgangsrechts der Großeltern in der Rechtsprechung

1. Umgangsberechtigung Die Großeltern sind schon dem Wortlaut nach eindeutig umgangsberechtigt. Der Gesetzgeber hatte mit § 1685 Abs. 1 BGB wohl zunächst nur die gesetzlichen Verwandten des Kindes im Sinne einer Verwandtschaft im zweiten Grad in gerader Linie im Blick.[20] Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass ein leiblicher Großelternteil, der mangels rechtlich anerkan...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / IV. Fazit

Das Umgangsrecht der Großeltern in § 1685 Abs. 1 BGB ist von seiner ratio legis her ein im Sinne des Kindes kodifiziertes Rechtsinstitut. Originär großelterlichen Interessen dient es demgegenüber lediglich reflexhaft und nur, solange diese sich mit denjenigen des Kindes decken. So ist weniger der Aufbau, sondern vielmehr der Schutz bereits entstandener Bindungen und Beziehun...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / b) Die Kindeswohldienlichkeit des Großelternumgangs im Spannungsfeld zu den Elternrechten

Die gerichtliche Durchsetzung eines Umgangsrechts auf Initiative eines Großelternteils ist meistens deshalb erforderlich, weil ein Umgangskontakt von den bzw. dem betreuenden und sorgeberechtigen Elternteil(en) ablehnt wird. Dies wirft das Problem des Verhältnisses des elterlichen Sorgerechts zum Umgangsrecht der Großeltern auf. Denn die Wahl des Umgangs mit Dritten ist zunä...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 3. Die Voraussetzungen, die Ausgestaltung und die Beschränkungen des Großelternumgangs

a) Kindeswohlschwelle und Feststellungslast Der Umgang mit dem Kind ist nur zu regeln, wenn er "dem Kindeswohl dient." Damit handelt es sich um eine sog. positive Kindeswohlschwelle,[34] die sich aktuell noch in §§ 1686a Abs. 1 Nr. 1, 1685 Abs. 1 BGB und 1741 Abs. 1 S. 1 BGB findet und sich bis vor Kurzem noch in §§ 1678 Abs. 2 BGB a.F., 1680 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., 1672 Abs. 1...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 4. Prozessuales

Auch das Verfahren über die Regelung eines Großelternumgangs ist – jedenfalls in der prozessualen Theorie – ein Amtsverfahren. Die Einleitung des Verfahrens ist daher ebenso wenig von einem Antrag abhängig, wie die Beendigung des Verfahrens durch eine Prozesshandlung der Beteiligten möglich ist.[90] Eine Antragsrücknahme beendet das Verfahren also nicht eo ipso.[91] Da den B...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / c) Die Ausgestaltung eines Großelternumgangs

Kann das Gericht anhand der dargestellten Rechtssätze im Einzelfall positiv feststellen, dass ein Großelternumgang dem Wohl des Kindes dient, stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung des Umgangs. In Bezug auf die Häufigkeit ist wie auch im Falle des elterlichen Umgangs zunächst das Alter des Kindes in den Blick zu nehmen, um einen altersgerechten Umgang zu finden.[76] Ins...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / d) Beschränkungen des Umgangs

Auch der Großelternumgang unterliegt den Beschränkungsmöglichkeiten der §§ 1685 Abs. 3 S. 1, 1684 Abs. 4 S. 3 BGB. Es kommen also ebenfalls ein Umgangsausschluss im Falle einer Kindeswohlgefährdung wie auch ein begleiteter Umgang in Betracht, wobei im letzteren Fall ein freiwilliger Umgangsbegleiter notfalls vom Großelternteil angeboten werden sollte.[85] Andererseits trifft...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / a) Kindeswohlschwelle und Feststellungslast

Der Umgang mit dem Kind ist nur zu regeln, wenn er "dem Kindeswohl dient." Damit handelt es sich um eine sog. positive Kindeswohlschwelle,[34] die sich aktuell noch in §§ 1686a Abs. 1 Nr. 1, 1685 Abs. 1 BGB und 1741 Abs. 1 S. 1 BGB findet und sich bis vor Kurzem noch in §§ 1678 Abs. 2 BGB a.F., 1680 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., 1672 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. fand. Dies hat im Rahmen der...mehr

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FF 07/08/2017, FF 7_8-2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Zur Begründung und verfassungsrechtlichen Überprüfung eines Sorgerechtsentzugs für drei fremduntergebrachte Kinder. b) Selbst bei völliger Unverwertbarkeit einer sachverständigen Begutachtung hält eine Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle stand, wenn sich das Vorliegen einer die Trennung von Kind und Eltern rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung aus den Entschei...mehr

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FF 6/2017, FF 6/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Zu den Voraussetzungen einer Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1626a BGB . b) Bei der Gewichtung einer ablehnenden Haltung eines Kindes gegenüber einem Elternteil ist nicht allein auf das objektiv feststellbare, möglicherweise ursächliche Geschehen abzustellen, sondern es können auch das subjektive Empfinden des Kindes, dessen Äußerungen und das Verhalten der E...mehr

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zerb 6/2017, Ausländische E... / 1. De lege lata

Derzeit ist es für deutsche Staatsangehörige möglich, ab 16 Jahren einen volljährigen Nupturienten zu heiraten, soweit freilich das Familiengericht die hierzu nach § 1303 Abs. 2 BGB erforderliche Befreiung erteilt. Mindestens ein Ehegatte hat deshalb volljährig zu sein, damit dieser die für eine Ehe erforderlichen Rechtsgeschäfte tätigen kann und damit für ein aus der Ehe he...mehr

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FF 6/2017, Das Recht auf (K... / 2. Recht der genetischen Eltern auf rechtliche Zuordnung "ihres" Kindes

Der biologische Vater, dessen rechtliche Vaterschaft sich nicht aus den gesetzlichen Vermutungstatbeständen ergibt, hat nur eingeschränkt die Möglichkeit, dass ihm "sein" Kind rechtlich zugeordnet wird. Diese Möglichkeit besteht, wenn kein anderer Mann rechtlicher Vater ist und er die Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkennt (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder gerichtlich fests...mehr

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FF 6/2017, Das Recht auf (K... / b) Das Recht des biologischen Vaters bei Bestehen einer anderweitigen rechtlichen Vaterschaft

Außerhalb der bei Bestehen einer rechtlichen Zuordnung des Kindes zu einem anderen Mann als Vater ohnehin nur begrenzt möglichen statusrechtlichen Korrektur hat der "nur biologische" Vater allein unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit, Kenntnis von und über seinen Nachwuchs zu erlangen. Im Rahmen eines Verfahrens über ein von ihm begehrtes Umgangsrecht mit dem Kind...mehr

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FF 6/2017, 40 Jahre Ehegatt... / aa) Kindbezogene Belange

Das Alter des Kindes spielt nur noch eine sehr untergeordnete Rolle, was nicht überrascht angesichts des Hinweises des BGH darauf, dass die einzelnen Altersphasen nicht einmal mehr als erste Orientierung und Rahmen dienen sollen.[130] Von Bedeutung ist allerdings in jedem Fall die Anzahl der zu betreuenden Kinder.[131] Selbst in derartigen Fällen ist die Darstellung der Schw...mehr

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FF 5/2017, Das familienrechtliche Mandat – Sorge- und Umgangsrecht

Völker/Clausius 7. Auflage 2016, 816 Seiten, 94 EUR, Deutscher Anwaltverlag Die jetzige 7. Auflage ist die fünfte Neubearbeitung des Buches durch Völker und Clausius seit der Weiterführung des von Oelkers begründeten Werks ab 2010. Die dichte Folge der Neuauflagen ist vor allem der Aktualität der Darstellung des Kernbereichs des Kindschaftsrechts, den die elterliche Sorge, de...mehr

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FF 5/2017, FF 5/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Eine Verbleibensanordnung kann zugunsten der Großeltern nicht stattfinden, wenn diese lediglich einen erweiterten Umgang mit den Kindern hatten, die Kinder aber nicht länger im Haushalt der Großeltern gelebt haben. b) Trotz einer engen Beziehung der betroffenen Kinder zu den Großeltern ist nicht davon auszugehen, dass gemeinsame kurze Urlaube während der Schulferien, Kurz...mehr

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FF 5/2017, Umgang des Kinde... / 2 Anmerkung

1. Die Entscheidung des BGH vom 5.10.2016 stellt die erste höchstrichterliche Entscheidung zu § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Die Norm ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013[1] geschaffen worden. Neben einem weiteren Verfahren zu dieser Thematik hatte der Antragsteller und Beschwerdeführer die Einführung des § 1686a B...mehr

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FF 5/2017, Stellungnahme des DeutschenFamiliengerichtstages zumWechselmodell

Zu: BGH, Beschluss vom 1.2.2017 – XII ZB 601/15 (FF 2017, 152 m. Anm. Keuter) I. Der BGH befasst sich mit der Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage ein paritätisches Wechselmodell auch ohne entsprechenden Konsens beider Elternteile gerichtlich angeordnet werden kann. Dabei wird allein eine umgangsrechtliche Begründbarkeit einer solchen Anordnung geprüft (und – im Gegensat...mehr

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AGS 5/2017, Niederschlagung... / 1 Sachverhalt

In einem gerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht hatte das FamG einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Vollstreckungsgläubiger Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das FamG nicht abgeholfen. Von dem Nichtabhilfebeschluss und seiner Begründung hat der Vollstreckungsgläubiger erst am 8.2.2017 Kenntnis erhalten. Hierauf hat er...mehr

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FF 5/2017, Interviews in Forum Familienrecht 1997–2017

1997 Kindschaftsrechtsreform – Kindesunterhaltsgesetz – Mediation Eherechtsreform – Kindschaftsrechtsreform – Fachanwalt Familienrecht Familiengerichtstag – Reformvorhaben – Familiengerichtsbarkeit Herbsttagung – Kindschaftsrechtsreform – Familiengerichtsbarkeit 1998mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / 4. Unterhaltsrechtliche Folgen bei erweitertem Umgangsrecht

Nach Maßgabe der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse findet die Betreuung des gemeinsamen Kindes zeitlich unterhalb der paritätischen Betreuung statt, jedoch in einem Maß, das über den vorwiegend praktizierten Umfang hinausgeht. Auch dieses erweiterte Umgangsrecht bringt Kostenbelastungen auf Seiten des Umgangselternteils und nach Lage des Falles ebenso wirts...mehr

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FF 4/2017, FF 4/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Der Verfahrensbeistand ist befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen. b) Das Kind hat aus Art. 2 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden. c) Liegen nach Einschätzung eines Sachverständigen und der beteiligten Fachkräfte Anhaltspunkte für eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung vor, so is...mehr

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FF 4/2017, Anordnung des pa... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Vater) und 2 (im Folgenden: Mutter) sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes K. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Sohn hält sich überwiegend bei der Mutter auf. Die Eltern trafen im Januar 2013 eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Außerdem vereinbart...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / f) Umfang der Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei Wahrnehmung eines erweiterten Umgangsrechts

Eine zeitlich umfassendere Betreuung eines Kindes kann Folgewirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Umgangselternteils zeitigen. Gleichwohl gilt, dass ein barunterhaltspflichtiger Elternteil, der den Umgang mit dem Kind in einem gesteigerten Maße wahrnimmt und für dieses in erhöhtem Umfang Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, uneingeschränkt barunterhaltspflichtig...mehr

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FF 4/2017, Auskunft über di... / 2 Anmerkung

Der BGH greift in seiner Entscheidung zwei Themenkomplexe auf, die bei der Umsetzung eines Auskunftsanspruches besondere Bedeutung besitzen. Neben der praxisrelevanten Präzisierung des Umfangs zu erteilender Informationen wird durch den Beschluss insbesondere der Kreis der Auskunftspflichtigen näher definiert, wobei die Entscheidungsbegründung zu Recht auf einem dies stützen...mehr

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FF 4/2017, Auskunft über di... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) begehrt von der Kindesmutter (Beteiligte zu 2), dem Jugendamt (Beteiligter zu 3) und den Pflegeeltern (Beteiligte zu 4) Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Sohnes. [2] Der Antragsteller ist der Vater des am 1.2.2006 ehelich geborenen Kindes und von dessen Mutter inzwischen geschieden. Bereits kurz nach der Geburt zoge...mehr

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AGK 4/2017, Die Verfahrensw... / c) Wechselseitige Anträge

Auch wechselseitige Anträge der beteiligten Ehegatten wirken sich nicht auf den Wert aus, selbst dann nicht, wenn die wechselseitigen Anträge verschiedene Kinder betreffen. Es bleibt auch hier grundsätzlich beim einfachen Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Verfahrenswert bei gegenläufigen Anträgen zum Umgangsrecht verschiedener Kinder Auch bei gegenläufigen Kindschaftssachen (hi...mehr

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AGK 4/2017, Die Verfahrensw... / 3. § 45 FamGKG (Bestimmte Kindschaftssachen)

Hinweis (1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, 2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, 3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder 4. die Kindesherausgabe betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro. (2) Eine Kindschaftssache nach Abs...mehr

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AGK 4/2017, Die Verfahrensw... / e) Billigkeitsklausel

Nach § 45 Abs. 3 FamGKG kann bei Unbilligkeit der Regelwert herauf- oder herabgesetzt werden. Die Rspr. ist hier allerdings zurückhaltend. Hinweis Die Bandbreite des Üblichen, die in einer Umgangssache mit dem Festwert von 3.000,00 EUR bedacht wird, ist weit, weil sonst der Zweck des Festwerts nicht erreicht werden könnte. Er dient der Verfahrensvereinfachung, indem die Wertf...mehr

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FF 4/2017, Rückblick auf 40 Jahre Familienrechtsreform einschließlichFamiliengerichtsbarkeit undaktuelle Reformvorhaben

Interview mit Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz © phototek Heiko Mass FF/Schnitzler: In diesem Jahr wird am 1.7.2017 das 40-jährige Jubiläum der umfassenden Ehe- und Familienrechtsreform aus dem Jahre 1977 gefeiert, die das gesamte Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht revolutionierte. Es ist angebracht, einen Rückblick zu wagen. Wie fällt Ihr persö...mehr

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FF 4/2017, Anordnung des pa... / 2 Anmerkung

Ist die Entscheidung des BGH der erste Schritt auf dem Weg zum Wechselmodell als Regelfall? Liest man die Überschriften diverser Presseerzeugnisse, könnte man diesen Eindruck gewinnen: "Getrennte Eltern haben gleichen Anspruch auf Zeit mit dem Kind",[1] "BGH stärkt vor allem die Rechte von Vätern",[2] "BGH stärkt Rechte von Eltern",[3] so und ähnlich lauteten die Titel der v...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrenswert bei gegenläufigen Anträgen zum Umgangsrecht verschiedener Kinder

Leitsatz Auch bei gegenläufigen Kindschaftssachen (hier: Umgang mit jeweils beim anderen Elternteil lebenden Kindern) handelt es sich nur um einen Verfahrensgegenstand i.S.v. § 45 Abs. 2 FamGKG. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.8.2016 – 11 WF 778/16 1 Sachverhalt Die beteiligten Eltern haben bis zu ihrer Vereinbarung vor dem FamG wechselseitig um Umgang mit ihren Kindern, die ihren Le...mehr

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FF 3/2017, FF 3/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ergehen kann, siehe BVerfG v. 6.10.2015 – 1 BvR 1571/15, BVerfGE 140, 211 (218 f). b) Der im fachgerichtlichen Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrensbeistand des betroffenen Kindes ist dazu befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und eine Verletzu...mehr

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AGK 3/2017, Die Verfahrensw... / aa) Bewertung

20 % der Ehesache Wird im Scheidungsverbund auch die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten anhängig (§ 137 Abs. 3 FamFG) gemacht, so gilt nicht der Regelwert des § 45 FamGKG; vielmehr "erhöht" sich der Wert de...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / 2. Kleinkinder bis zum vierten Lebensjahr

Das AG Eschwege[32] hat bei einem gerade zweijährigen Kind einen Besuch des Vaters bei seinem Kind von drei Stunden im 14-tägigem Abstand innerhalb der Wohnung der Mutter für ausreichend erachtet, wobei das Gericht allerdings in Aussicht gestellt hat, bei fortschreitendem Alter und Entwicklungsstand des Kindes den Umgang zeitlich auszudehnen. Auch das AG Saarbrücken[33] sieht...mehr

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AGK 3/2017, Die Verfahrensw... / bb) Mehrwertvergleich über Kindschaftssache

Für Mehrwertvergleiche gilt Regelwert Die Regelung des § 44 Abs. 2 FamGKG gilt nur dann, wenn eine der genannten Kindschaftssachen Folgesache i.S.d. § 137 Abs. 3 FamFG geworden ist. Erforderlich ist also eine Anhängigkeit der Kindschaftssache. Das bloße Mitvergleichen reicht nicht aus. Beispiel Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000,00 EUR und der des Verso...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / I. Einleitung

Insgesamt waren 2014 rund 134.800 Kinder und Jugendliche von der Scheidung ihrer Eltern betroffen, knapp 1 % weniger als im Vorjahr. 56.400 Umgangsverfahren waren anhängig, meist in Folge eines Trennungs- und Scheidungsverfahrens,[2] obwohl Umgangsregelungen beispielsweise auch nach einer Unterbringung des Kindes wegen einer Kindeswohlgefährdung (§§ 1666, 1666a BGB) oder nac...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / III. Häufigkeit, Dauer und Ablauf des Umgangs

Zur Häufigkeit, Dauer und zum Ablauf des Umgangs führt Peschel-Gutzeit [21] Folgendes aus: Zitat "Das Gericht wird in seiner Abwägung neben dem Alter des Kindes dessen geistige und körperliche Verfassung ebenso berücksichtigen wie die Bindung des Kindes an den Umgangsberechtigten, die räumliche Distanz, die persönliche Situation und Betreuungsmöglichkeit durch den Umgangsberech...mehr