Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzsteuergesetz

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung

3.1 Kurze Übersicht für die Praxis Rz. 62 Nachstehend erfolgt eine kurze Übersicht bezüglich der Übermittlung der Jahreserklärung für die häufigsten Praxisfälle: Die Jahreserklärung ist spätestens 7 Monate, bei steuerlicher Beratung spätestens 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu übermitteln. (Rz. 70.). Seit 2011 ist die Jahreserklärung grundsätzlich nur noch auf elektro...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

1.1 Vorabdarstellung Rz. 1 In § 18 Abs. 4 S. 1 und 2 UStG wurden jeweils ausdrückliche Entrichtungsgebote aufgenommen, um dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 des OWiG), nach dem für die Sanktionierung einer Zahlungsverpflichtung ein verwaltungsrechtliches Gebot Voraussetzung ist, zu entsprechen. Durch den Zusatz, dass die fällige Umsatzsteuer vom Unternehmer z...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Gemischte Reiseleistungen

Rz. 74 Treffen bei einer Reise Leistungen des Unternehmers mit eigenen Mitteln und Leistungen Dritter (Reisevorleistungen) zusammen (Rz. 49), so sind für die Berechnung der Marge die eigenen Leistungen grundsätzlich im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen (Reisevorleistungen) aus dem Reisepreis auszuscheiden. Die eigenen Leistungen sind dabei nach Verwaltungsauffas...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.5 Örtliche Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren

Rz. 9 Nach § 21 AO ist für die Besteuerung der Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG (also soweit es sich um Lieferungen oder sonstige Leistungen, einschließlich der unentgeltlichen Wertabgaben handelt sowie für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe) (ausgenommen ist die EUSt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), das FA zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.7 Festsetzung der USt für das Kalenderjahr

Rz. 74 Der Unternehmer hat die Steuer für das Kj. in seiner USt-Jahreserklärung selbst zu berechnen.[1] Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Selbstberechnung der USt ist die USt-Jahreserklärung – wie auch die Voranmeldung – eine Steueranmeldung i. S. d. § 150 Abs. 1 S. 2 AO. Rz. 75 Nach § 168 AO steht die USt-Jahreserklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der...mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 2.1.5 Beistandsleistungen

§ 2b Abs. 3 UStG enthält eine Sonderregelung für Kooperationen zwischen jPdöR, sog. (bisher nicht steuerbare) Beistandsleistungen. Auch hier gilt wieder: Voraussetzung ist, dass zunächst eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt vorliegt (s. o.). Bei Kooperationen auf privatrechtlicher Grundlage greift also Absatz 3 erst gar nicht.[1] Hintergrund der Regelung des Absatz...mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 2.1.1 Unternehmereigenschaft von jPdöR

§ 2b Abs. 1 UStG spiegelt im Grunde den Art. 13 MwStSystRL wider, sodass die oben in der Grafik dargestellte Prüfungsreihenfolge eintritt: Wer Unternehmer ist, regelt grundsätzlich § 2 Abs. 1 UStG.[1] § 2b UStG beinhaltet eine davon abweichende Sonderregelung für jPdöR: Wenn die Voraussetzungen des § 2b UStG vorliegen, handeln jPdöR nicht als Unternehmer, obwohl die Vorausset...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.7 Das Ausfüllen des Voranmeldungsvordrucks

Rz. 35 Der Unternehmer hat die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen. Dabei ist der jeweils zutreffende Vordruck zu verwenden (Rz. 28). Als wichtige Ausfüllhilfe – auch für das Ausfüllen der auf elektronischem Wege zu übermittelnden Vordrucke – hat sich die Anleitung des BMF lt. Vordruck USt 1E bewährt. Rz. 36 einstweilen freimehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / Zusammenfassung

Begriff Für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Gestalt der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) gelten sowohl im deutschen UStG als auch in der MwStSystRL Sonderregelungen. Allerdings widerspricht die jüngere BFH-Rechtsprechung der bisherigen Verwaltungsauffassung und sieht für die öffentliche Hand die Unternehmereigenschaft in Bereichen als gege...mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 2.1.4 Fälle, in denen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen anzunehmen sind

§ 2b Abs. 2 UStG nennt zwei mögliche ("insbesondere") Fälle, in denen von vorneherein keine größeren Wettbewerbsverzerrungen angenommen werden. Dies sind einerseits Fälle, in denen die jPdöR nicht mehr als 17.500 EUR Umsatz pro Jahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielt; andererseits Fälle, in denen gleichartige, privatrechtliche Leistungen ohnehin (ohne Optionsmöglichkeit) ...mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 1.1 Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Im Grunde handelt es sich um staatliche Einrichtungen wie z. B. Gebietskörperschaften – Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden Verbandskörperschaften – Gemeindeverbände, Zweckverbände Personal- und Realkörp...mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 1.2 Unionsrechtliche Regelung

Im Umsatzsteuerrecht ist es zur korrekten Rechtsanwendung im nationalen Bereich immer häufiger notwendig, die entsprechende Regelung der MwStSystRL zu prüfen. Auch dort ist, in Art. 13 MwStSystRL, eine Ausnahmeregelung für Einrichtungen des öffentlichen Rechts vorgesehen. Diese unterscheidet sich von der Umsetzung im deutschen UStG vor allem in 2 Punkten:mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 3.2 Vorsteueraufteilung allgemein

Eingangsumsätze (eingekaufte Leistungen) sind grundsätzlich ihren wirtschaftlichen Ausgangsumsätzen zuzuordnen. Hiernach entscheidet sich ihre Abzugsfähigkeit. Das bedeutet vor allem, dass eingekaufte Leistungen zur Ausführung von Ausschlussumsätzen (v. a. steuerfreie Umsätze) keinen Vorsteuerabzug zulassen.[1] Hingegen sind Umsatzsteuern auf eingekaufte Leistungen zur Ausfü...mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 2.1.6 Vorgegebene Unternehmereigenschaft bei bestimmten Tätigkeiten

Die Regelung in § 2b Abs. 4 UStG übernimmt wortlautgleich den bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG. Einzige Ausnahme ist der neu angefügte Tatbestand der Nr. 5. Dieser setzt Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 MwStSystRL um und verweist auf die Tätigkeiten laut Anhang I zur MwStSystRL: Telekommunikationswesen; Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie; Güterbeförderun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.9 Folgen verspäteter Zahlung

Rz. 90 Für die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Steuern oder verspäteter Rückzahlung von Steuervergütungen ist § 240 AO die Rechtsgrundlage. Nach § 240 Abs. 1 AO 1977 ist für eine Steuer, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags...mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 3.1 Vorsteuerabzug

Für den Vorsteuerabzug von jPdöR sind zunächst und vorrangig die allgemeinen Regelungen anzuwenden.[1] Somit ist für die Frage des Vorsteuerabzugs zunächst die Zuordnung zum Unternehmen zu prüfen. Hierfür ist bei jPdöR die Verwendung für 3 mögliche Tätigkeiten zu unterscheiden:mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 2.1.2 Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt

Der EuGH sieht diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die jPdöR "im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung tätig werden".[1] Auch nach der Rechtsprechung des BFH übt eine jPdöR öffentliche Gewalt aus, wenn sie im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteiln...mehr

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Umsatzbesteuerung der öffen... / 2.1.3 Keine größeren Wettbewerbsverzerrungen

Nach der Rechtsprechung des BFH liegt Wettbewerb nicht vor, wenn Wettbewerber keine vergleichbaren Leistungen erbringen oder vergleichbare Leistungen steuerfrei sind.[1] Maßgeblich ist insoweit die Art der Tätigkeit. Hierbei genügt auch die Möglichkeit eines potenziellen Wettbewerbs; diese Möglichkeit muss allerdings real und nicht rein hypothetisch sein.[2] Die Verwaltung g...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / 1. Regelungsgegenstand und Intention der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG enthält eine Steuerermäßigung für Umsätze zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie zur kurzfristigen Vermietung von Campingflächen, die gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgenommen sind. Ausdrücklich nicht begünstigt sind gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG Leistungen, die nicht unmittelbar diesen Vermietungen dienen,...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG bei unselbständigen Nebenleistungen zur Beherbergung (USTB 2024, Heft 8, S. 242)

StB Dr. Eduard Forster[*] Angefangen mit dem EuGH-Urteil "Stadion Amsterdam" vom 18.1.2018, aber spätestens seit dem EuGH-Verfahren "Finanzamt X" (mit Urteil vom 5.5.2023 und dem BFH-Folgebeschluss vom 17.8.2023) zur Verneinung des vermeintlichen Aufteilungsgebots in § 4 Nr. 12 UStG bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen, sind verstärkt a...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / 2. Neuere Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Leistung im Zusammenhang mit gesetzlichen Aufteilungsgeboten

Nachdem der V. Senat des BFH[4] den EuGH um Vorabentscheidung dazu ersucht hat, ob das nationale Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG mit Unionsrecht vereinbar ist, hat der XI. Senat des BFH mit Beschluss vom 7.3.2022 die Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil nach dem EuGH-Urteil "Stadion Amsterdam" nicht klar ist, ob bei einheitlicher Leistung am Aufteilungsgebot ...mehr

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Erträge / 3.3 Ertragsposten in der Taxonomie

Nach der Kerntaxonomie, die für Unternehmen aller Rechtsformen Gültigkeit hat, sind als Posten der Gewinn- und Verlustrechnung für die Erträge insbesondere folgende Positionen vorgesehen:mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / IV. Zusammenfassender Ausblick auf das Urteil

Unabhängig von den bereits entschiedenen Frühstücksleistungen sowie Parkplatzüberlassungen als nicht zu den unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen ist nach den jüngsten Rechtsprechungs-entwicklungen nach wie vor offen,[46] inwieweit die "unmittelbar" im Gegensatz zu den "nicht unmittelbar" der Beherbergung dienenden Leistungen konkret und spezifisch genug im UStG ...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / [Ohne Titel]

StB Dr. Eduard Forster[*] Angefangen mit dem EuGH-Urteil "Stadion Amsterdam" vom 18.1.2018, aber spätestens seit dem EuGH-Verfahren "Finanzamt X" (mit Urteil vom 5.5.2023 und dem BFH-Folgebeschluss vom 17.8.2023) zur Verneinung des vermeintlichen Aufteilungsgebots in § 4 Nr. 12 UStG bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen, sind verstärkt au...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / a) Zulässigkeit eines nationalen Aufteilungsgebots

Der BFH weist zunächst darauf hin, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im Jahre 2010 ein nationales Aufteilungsgebot zum Ausdruck gebracht hat, und er daraus abgeleitet hat, der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, von diesem Aufteilungsgebot verdrängt wird. Von dem, was der BFH zum Auftei...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / c) Leistungsbestandteil als konkreter und spezifischer Aspekt der Leistungskategorie

Beim wichtigsten Aspekt der Vorgaben des EuGH ist der BFH allerdings falsch abgebogen. Es braucht zwar nicht untersucht zu werden, ob die erbrachten Dienstleistungen als einheitlicher Umsatz zu betrachten sind, sondern es ist in diesem Zusammenhang allerdings vielmehr zu prüfen, ob der Leistungsbestandteil einen konkreten und spezifischen Aspekt der Kategorie von Leistungen ...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / a) Sachgerechte Schätzmethode bei pauschalen Entgeltvereinbarungen

Erbringt ein Unternehmer im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises zwei oder mehrere unterschiedlich zu besteuernde Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist der einheitliche Preis sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen.[26] Bestehen mehrere sachgerechte, vergle...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / III. Weitergehende Fragestellungen

Unabhängig von der Unionsrechtskonformität der Vorschrift (aktuell oder ggf. in der Zukunft) stellt sich in der Praxis die Frage, nach welchen Kriterien ein einheitliches Entgelt auf die ermäßigt zu besteuernde Beherbergungsleistung und die nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden, mit dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungsbestandteile aufzuteilen ist.[23] 1. Vorran...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / 1. Den Rechtssachen zugrunde liegende Sachverhalte

Es handelt sich um drei Vorlageverfahren, die im Kern die gleiche Fragestellung betreffen, deren zugrunde liegende Sachverhalte aber differieren. Im Verfahren XI R 11/23 geht es um die kostenfreie Nutzungsmöglichkeit eines Parkplatzes sowie um ein zubuchbares entgelterhöhendes/abwählbares entgeltminderndes Frühstück, im Verfahren XI R 13/23 um ein nichtabwählbares bzw. nicht...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / 3. Zur Anrufung des EuGH in Bezug auf das nationale Aufteilungsgebot

Der vorlegende Senat ist sich seiner bisherigen Rechtsprechung aus 2013 und aus 2016,[17] wonach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch insoweit unionsrechtskonform ist, als er ein Aufteilungsgebot für Leistungen normiert, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, nach Ergehen der EuGH-Urteile "Stadion Amsterdam" sowie "Finanzamt X" nicht mehr sicher (d.h. nicht mehr zweifel...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / b) Unmaßgeblichkeit des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung

Ferner ist der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung "Kommission Frankreich" tatsächlich davon ausgegangen, dass es nicht als entscheidend für die Ausübung des den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nach der MwStSystRL belassenen Wertungsspielraums betrachtet werden kann, ob ein Umsatz, der aus mehreren Bestandteilen besteht, al...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / 2. Schätzung der auf die verschiedenen Leistungen entfallenden Entgeltanteile

Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. In diesem Zusammen-hang ist zunächst fraglich, wie es überhaupt zu einer Regelbesteuerung kommen kann, wenn der Übernachtungsgast einzelne Leistungen, z.B. die Sauna, tatsächlich nicht in Anspruch...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / b) Nicht sachgerechte Ansätze

Dass eine derartige Kalkulation vorab erstellt sein muss – wie das FG Berlin-Brandenburg dies im Urteil vom 28.11.2018 fordert[34] – bzw. eine ex post Kalkulation anhand der tatsächlichen Kosten umsatzsteuerlichen Grundsätzen nicht gerecht wird und mithin unzulässig sein soll, weil der vom Leistungsempfänger zu zahlende Preis von den tatsächlich anfallenden Kosten nicht mehr...mehr

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EuGH-Vorlagen zum Aufteilun... / 2. Vorweggenommene Beurteilung von Vorfragen zur Einheitlichkeit der Leistung

Was mit Blick auf das Frühstück vor dem Hintergrund der allgemein geltenden Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistungen erstaunlich ist, dass der XI. Senat des BFH im Fall eines preismindernden abwählbaren Frühstücks von einer Hauptleistung ausgeht, während im Fall der Nichtabwählbarkeit – wie bei den anderen Leistungen – eine Nebenleistung gegeben sein soll.[14] Unter Rekurs au...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h [Verwaltung von Investmentfonds/Verwaltung von OGAW]

1 Vorbemerkung 1.1 Allgemeines Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind bestimmte Umsätze der Verwaltung von Vermögen bestimmter Einrichtungen steuerfrei, nämlich die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes bis 31.12.2017 [1] (ab 1.1.2018) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Steuerbefreiung für die Vermögensverwaltung nach dem KAGG [1] war zum 1.1.1980 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Nach der Gesetzesbegründung[2] sollte mit der Regelung erreicht werden, dass Sparer, die ihr Geld bei Wertpapier- oder Grundstücksfonds anlegen, nicht mit USt belastet werden. Im Ergebnis sollte also eine Gleichstellung (Wertneutralität) mit anderen F...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8.1 Verwaltung von Investmentfonds nach dem InvStG

Rz. 53 Der Begriff der "Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes" bezieht sich nur auf das Objekt der Verwaltung, den Investmentfonds und nicht auch auf die Verwaltungstätigkeit als solche. Demzufolge sind andere Tätigkeiten nach dem InvStG bzw. nach dem KAGB als die Verwaltung [1], insbesondere Tätigkeiten der Verwahrung von Investmentfonds (ab 1.1.20...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. Versicherungsaufsichtsgesetzes

Rz. 81 Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fallen auch Leistungen durch Unternehmer, die die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, welche Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit vorsehen.[1] Unter die Aufsicht nach dem VAG fallen nach§ 1 Abs. 1 VAG Versicherungsunternehmen i. S. d. § 7 Nr. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Änderungen gegenüber der Rechtslage bis 31.12.2017

Rz. 80a Durch das InvStRefG v. 19.7.2016[1] wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Art. 1 InvStRefG das InvStG mWv 1.1.2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen. Daher wurde der Wortlaut der Steuerbefreiung für die "Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Inv...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.9 Steuerfreie Verwaltungstätigkeiten

Rz. 74 Für die Verwaltung der Investmentvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle aus den zu einem Investmentvermögen gehörenden Konten eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen.[1] Derartige Entgelte sind Gegenstand der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Die der Verwahrstelle für die Verwahrung von Investmentvermögen zustehende Vergü...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Verwaltung von Wagniskapitalfonds (ab 1.7.2021)

Rz. 80g Ab 1.7.2021 gilt die Steuerbefreiung auch für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds (Rz. 9b). Der Gesetzgeber hat sich nicht die Mühe gemacht, zu definieren, was genau unter diesen (offensichtlich sehr weit gehenden) Begriff fällt. Schon allein dies könnte gegen eine unionsrechtliche Zulässigkeit der Steuerbefreiung[1] sprechen, da die Mitgliedstaaten nach Art. 135 A...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Investmentsteuerrecht und KAGB

Rz. 26 Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG i. d. F. bis 31.12.2017 erstreckt sich auf "die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes". Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der die mit den Leistungen beauftragte Bank aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8 Umfang der Steuerbefreiung

2.8.1 Verwaltung von Investmentfonds nach dem InvStG Rz. 53 Der Begriff der "Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes" bezieht sich nur auf das Objekt der Verwaltung, den Investmentfonds und nicht auch auf die Verwaltungstätigkeit als solche. Demzufolge sind andere Tätigkeiten nach dem InvStG bzw. nach dem KAGB als die Verwaltung [1], insbesondere Tätig...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Vorbemerkung

1.1 Allgemeines Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind bestimmte Umsätze der Verwaltung von Vermögen bestimmter Einrichtungen steuerfrei, nämlich die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes bis 31.12.2017 [1] (ab 1.1.2018) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltung von Alterna...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes – Rechtslage bis 31.12.2017

2.1 Investmentsteuerrecht und KAGB Rz. 26 Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG i. d. F. bis 31.12.2017 erstreckt sich auf "die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes". Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der die mit den Leistungen beauftragte Bank aufgrund eigenen Ermessens über...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Verwaltung von Investmentvermögen – Rechtslage ab 1.1.2018

3.1 Änderungen gegenüber der Rechtslage bis 31.12.2017 Rz. 80a Durch das InvStRefG v. 19.7.2016[1] wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Art. 1 InvStRefG das InvStG mWv 1.1.2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen. Daher wurde der Wortlaut der Steuerbefreiun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind bestimmte Umsätze der Verwaltung von Vermögen bestimmter Einrichtungen steuerfrei, nämlich die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes bis 31.12.2017 [1] (ab 1.1.2018) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltung von Alternativen Investmen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Von der Steuerbefreiung der Verwaltungsleistungen nicht begünstigte Investmentfonds nach dem Investmentsteuerrecht

Rz. 46 Da § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG die Verwaltung von "Investmentfonds" begünstigt, fällt die Verwaltung von Anteilen an OGAW oder Anteilen an AIF, auf die das InvStG auch anzuwenden ist (§ 1 Abs. 1 InvStG i. d. F. bis 31.12.2017), nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Gleiches gilt für die Verwaltung von Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisationen, für die nach § 2 A...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Von der Steuerbefreiung der Verwaltungsleistungen begünstigte Investmentfonds nach dem Investmentsteuerrecht

Rz. 42 Aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1b S. 2 InvStG i. d. F. bis 31.12.2017 ist wegen des allgemeinen Bezugs auf das InvStG in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG die Verwaltung von Investmentfonds unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Der Investmentfonds ist ein OGAW oder ein AIF, der folgende Anlagebestimmungen erfüllt (die Anlagebestimmungen sind somit nicht nur auf AIF, s...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 10 § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL . Danach ist die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solchen definierten Sondervermögen steuerbefreit. In der deutschen Fassung des bis Ende 2006 geltenden Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie war insoweit noch von der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesell...mehr