Fachbeiträge & Kommentare zu Urlaub

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§ 5 Urlaub

A. Allgemeines Rz. 1 Teilzeitbeschäftigte und insbesondere auch geringfügig Beschäftigte haben, genauso wie Vollzeitbeschäftigte, einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), der nicht nach Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung unterscheidet, sondern an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpft. Es bedarf insoweit keines Rückgrif...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / k) Urlaub

Rz. 818 Es entsprach bisher allgemeiner Auffassung, dass auf den GmbH-Geschäftsführer die Vorschriften des BUrlG nicht anwendbar sind.[1795] Nach der Danosa-Entscheidung des EuGH[1796] dürfte allerdings für Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen nach § 3 Abs. 1 BUrlG anzunehmen sein, ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / b) Allgemeine Betriebsvereinbarung zum Urlaub und zu Urlaubsgrundsätzen

Rz. 673 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.55: Allgemeine Betriebsvereinbarung zum Urlaub Allgemeine Betriebsvereinbarung zum Urlaub und zu Urlaubsgrundsätzen Zwischen der Firma _________________________ und dem Betriebsrat der Firma _________________________ wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / dd) Übertragung von Urlaub

Rz. 1519 Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts entsteht der Urlaubsanspruch mit Beginn des Kalenderjahres und erlischt mit seinem Ende.[3588] Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 und S. 3 BUrlG ist eine Übertragung auf die nächsten drei Monate des folgenden Kalenderjahres möglich, wenn die Erfüllu...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / c) Urlaub

Rz. 568 Während des Wiedereingliederungsverhältnisses ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar und kann daher nicht gewährt werden.[1389] Voraussetzung für die Erfüllbarkeit des arbeitsvertraglich und gesetzlich begründeten Urlaubsanspruches ist nämlich, dass für die Zeit des Urlaubswunsches des Arbeitnehmers eine arbeitsvertragliche Arbeitspflicht besteht.[1390] Während des ...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / d) Urlaub

Rz. 509 Eine Regelung über einen Urlaubsanspruch müsste nur aufgenommen werden, wenn das Praktikum mehr als einen Monat andauert. Erst dann entsteht nämlich ein Anspruch auf Teilurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Wie im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses muss sich der Urlaubsanspruch mindestens an den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes orientieren. Kann der Urlaub...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / m) Urlaub, Teilnahme an Kongressen, Dienstreisen

Rz. 754 Die Regelung über den Urlaub enthält keine Besonderheiten. Dem Chefarzt muss mindestens der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Arbeitswoche gewährt werden. In der Praxis beträgt der Urlaubsanspruch eines Chefarztes regelmäßig mindestens 28, meist aber sogar mindestens 30 Arbeitstage. Das Vertragsmuster räumt dem Chefarzt die Ber...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / c) Anrechnung auf Urlaub

Rz. 291 Beispiele Variante 1 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch angerechnet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich anzeigt und durch ärztliche Bescheinigung nachweist. Dies gilt nicht für den gesetzlichen Mindesturlaub. Variante 2 Der Arbeitnehmer erhält neben dem gesetzliche...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / ee) Urlaub und Elternzeit

Rz. 1520 Für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub um 1/12 kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG).[3591] Dabei muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hat sich der Urlaubsanspruch bereits in einen Abgeltungsanspruch gewandelt, so dass dann eine Kürzung wegen der Elte...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / e) Urlaub

aa) Grundlagen Rz. 265 Der gesetzliche Urlaub bestimmt sich nach § 1 Abs. 3 BUrlG. Er ist in jedem Arbeitsverhältnis mindestens zu gewähren. Abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Urlaubstage bemessen auf eine Sechs-Tage-Woche, d.h., vier Wochen im Jahr. Rz. 266 Beispiel Bei der X-GmbH wird eine Putzhilfe als...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / cc) Freistellung und Urlaub

Rz. 374 Je nach Art des Arbeitsverhältnisses bietet es sich an, den Arbeitnehmer für die Restlaufzeit des Arbeitsvertrages von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Eine Freistellung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund betriebsbedingter oder verhaltensbedingter Hintergründe auf die weitere Arbeitsleistung des Arbe...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / gg) Urlaub

Rz. 16 Nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 BBiG ist auch die Dauer des Urlaubs in die Vertragsniederschrift aufzunehmen. Der Mindesturlaubsanspruch der Auszubildenden richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz und bei jugendlichen Auszubildenden, die unter den Anwendungsbereich des JArbSchG fallen, nach § 19 JArbSchG (Mindesturlaub gestaffelt nach Altersstufen) bzw. dann, wenn tarifl...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 120. Urlaub

a) Allgemeines Rz. 1511 Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlen Erholungsurlaub. Zweck des Urlaubs ist die gesetzlich gesicherte Möglichkeit für einen Arbeitnehmer, die ihm eingeräumte Freizeit selbstbestimmt zur Erholung zu nutzen. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG [3564] treffen die Mitgliedstaate...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 8. Anrechnung (Betriebszugehörigkeit, Krankheit und Urlaub)

a) Allgemeines Rz. 284 Anrechnungsvereinbarungen können in vielfältiger Weise getroffen werden. Von besonderer praktischer Relevanz sind dabei einerseits Vereinbarungen zur Anrechnung bestimmter Beschäftigungszeiten auf die Betriebszugehörigkeit, andererseits Vereinbarungen zur Anrechnung von Zeiten der Freistellung (vgl. Rdn 911 ff.), der Krankheit oder anderer Abwesenheitsz...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (6) Krankheit, Feiertag, Urlaub, Schwangerschaft, Freistellung § 5

Rz. 316 Für die Fälle der gesetzlich zwingenden Entgeltfortzahlung ohne Arbeit enthält die Regelung eine Klarstellung. Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip. Der Mitarbeiter ist also – auch hinsichtlich der Provision – so zu stellen, als wenn er gearbeitet hätte. Um ein Schätzen der Höhe zu vermeiden, erfolgt hier...mehr

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§ 5 Urlaub / A. Allgemeines

Rz. 1 Teilzeitbeschäftigte und insbesondere auch geringfügig Beschäftigte haben, genauso wie Vollzeitbeschäftigte, einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), der nicht nach Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung unterscheidet, sondern an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpft. Es bedarf insoweit keines Rückgriffs auf das Dis...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 9. Muster und Erläuterungen zum Urlaub

a) Einleitung Rz. 660 Die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs unterliegt der betrieblichen Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Durch diese Beschränkung des arbeitgeberseitigen Gestaltungsrechts sollen die Urlaubswünsche des einzelnen Arbeitnehmers mit den betrieblichen Belangen in Einkla...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / ee) Arbeitsbedingungen/Urlaub, § 5

Rz. 665 Für die Zeit der Entsendung des Arbeitnehmers sollten i.R.d. Arbeitsverhältnisses nur die Feiertage im jeweiligen Einsatzland anerkannt werden, um divergierende Feiertagsregelungen im Verhältnis zur lokalen Belegschaft zu vermeiden. Soweit besonders bedeutende Feiertage (z.B. Weihnachten) im Einsatzland nicht eingehalten werden, kann die Einhaltung dieser Tage zwisch...mehr

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§ 5 Urlaub / I. Grundsätze zur Berechnung der Urlaubsdauer

Rz. 10 Die Dauer des Urlaubs beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG mindestens vierundzwanzig Werktage. Dabei geht das BUrlG von einer Sechs-Tage-Woche aus. Werktage i.S.d. § 3 Abs. 1 BUrlG sind nämlich alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, § 3 Abs. 2 BUrlG. Rz. 11 Für Vollzeit- wie Teilzeitbeschäftigte gilt daher, dass die Mindestzahl der Urlaubstage sic...mehr

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§ 5 Urlaub / 4. Arbeit auf Abruf

Rz. 26 Auch Arbeitnehmer mit flexiblen Arbeitszeiten oder Abrufarbeitnehmer haben wie andere Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Erholungsurlaub. Bei Abrufarbeit gem. § 12 TzBfG werden mit der Konkretisierung der Arbeitszeit zugleich die Arbeitsstunden bestimmt, die der Arbeitnehmer zu leisten hat. Eine festgelegte Zahl von Arbeitstagen existiert nicht, so dass die Berechnung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.8.8 Abgeltung nicht genommenen Urlaubs

Tz. 836 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Nicht genommener Urlaub des Ges-GF darf in Geld abgegolten werden, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen; s Urt des BFH v 28.01.2004, BStBl II 2005, 524; auch s H 8.5 IV. "Urlaub …" KStH 2015. Dies gilt auch dann, wenn diese Möglichkeit nicht im Voraus im Anstellungsvertrag vereinbart war. Das aus § 7 Abs 4 BUrlG...mehr

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§ 5 Urlaub / 1. Ungleiche Verteilung auf die Werktage

Rz. 17 Aus dem Tagesprinzip folgt, dass es für die Dauer des Urlaubs ausschließlich auf die Zahl der Soll-Arbeitstage ankommt, nicht auf die Dauer der Arbeitszeit an diesen Tagen. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter also an fünf Wochentagen, an diesen aber nur jeweils einige Stunden, besteht gleichwohl ein gesetzlicher Urlaubsanspruch in Höhe von (24/6 * 5 =) 20 Arbeitstagen....mehr

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§ 5 Urlaub / 3. Unterjährige Veränderungen der Zahl der Arbeitstage pro Woche

Rz. 22 Berechnungsschwierigkeiten ergeben sich, wenn sich die Verteilung der Arbeit auf die Wochentage unterjährig endet. Das BAG vertrat früher die Auffassung, die Urlaubstage seien grundsätzlich umzurechnen, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringere oder erhöhe[13] (sog. Quotierung). Daran hat das BAG[14] nach den Entscheidungen des EuGH vom 22.4...mehr

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§ 5 Urlaub / B. Urlaubsdauer und Berechnung

I. Grundsätze zur Berechnung der Urlaubsdauer Rz. 10 Die Dauer des Urlaubs beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG mindestens vierundzwanzig Werktage. Dabei geht das BUrlG von einer Sechs-Tage-Woche aus. Werktage i.S.d. § 3 Abs. 1 BUrlG sind nämlich alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, § 3 Abs. 2 BUrlG. Rz. 11 Für Vollzeit- wie Teilzeitbeschäftigte gilt da...mehr

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§ 5 Urlaub / C. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Rz. 38 Für die Dauer des Urlaubs ist anstelle von Arbeitsentgelt Urlaubsentgelt zu zahlen. Die Berechnung erfolgt gem. § 11 BUrlG in der Weise, dass der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen zugrunde gelegt wird. Die Berechnung des auf den Urlaubstag entfallenden Urlaubsentgelts erfolgt dabei wie folgt: Monatsgehalt * 3/13/[Zahl der individuellen Wochenarbeitstage] * ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (3) Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer

Rz. 666 Ausnahmsweise unterliegt auch ein Individualtatbestand der Mitbestimmung des Betriebsrats: Wird zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer bezüglich der endgültigen Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs kein Einverständnis erzielt, ist der Betriebsrat auch im Einzelfall zu beteiligen. Auszugehen ist dann von den Grundsätzen nach § 7 Abs. 1 BUrlG, wonach der...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (7) Freiwillige Leistungen, Urlaub und Entgeltfortzahlungen

Rz. 283 Auch wenn dem Betriebsrat nach zutreffender Ansicht kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Maßnahmen zur Milderung der finanziellen Folgen von Kurzarbeit zusteht, wird üblicherweise eine kurzfristige Vereinbarung zur Kurzarbeit nur möglich sein, wenn auch bezüglich dieser Regelungstatbestände Einigkeit erzielt wird. Ausdrücklich geregelt werden sollte jeweils die Ber...mehr

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§ 5 Urlaub / II. Sonderfälle in Teilzeitverhältnissen

Rz. 15 Im Grundsatz kommt es nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht nur auf die Tage an, an denen gearbeitet wird. Das Urlaubsrecht geht vom Tagesprinzip aus. Arbeitet ein Beschäftigter beispielsweise 20 Stunden pro Woche verteilt auf je vier Stunden von Montag bis Freitag, stellt dies urlaubsrechtlich eine Arbeit an fünf von sechs Werktagen dar. Besteht keine vertragliche Regel...mehr

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§ 5 Urlaub / 2. Keine regelmäßige Arbeitswoche

Rz. 20 Das Urlaubsrecht stellt auf die regelmäßig pro Woche zu leistenden Arbeitstage ab. Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Kalenderwochen verteilt, ist auf den Zeitabschnitt abzustellen, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird. Wiederholt sich beispielsweise die Verteilung regelmäßig alle zwei Wochen, kann auf d...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / c) Formulierungsbeispiel

Rz. 1523 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1a.88: Urlaubsklauseln (1) Hinweisschreiben des Arbeitgebers zu Beginn des Jahres Liebe/r Frau/Herr _________________________, zu Beginn des Jahres möchte ich Sie über Ihre Urlaubsansprüche in diesem Kalenderjahr informieren: Nach den für Sie geltenden Regelungen steht Ihnen in diesem Kalenderjahr ein Urlaubsansp...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / bb) Berechnung

Rz. 268 Problematisch kann in Einzelfällen die Berechnung des Urlaubsanspruchs für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sein. Rz. 269 Praxistipp Die Grundsätze sollten in schwierigen Fällen im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt werden. Rz. 270 Im Urlaubsrecht gilt danach grundsätzlich das Urlaubstageprinzip. Danach sind Urlaubstage immer nur ganze Arbeitstage. Es kommt nach b...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Allgemeines

Rz. 1511 Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlen Erholungsurlaub. Zweck des Urlaubs ist die gesetzlich gesicherte Möglichkeit für einen Arbeitnehmer, die ihm eingeräumte Freizeit selbstbestimmt zur Erholung zu nutzen. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG [3564] treffen die Mitgliedstaaten die erforder...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / II. Arbeitsvertrag Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG)

Rz. 2 Arbeitsvertrag Zwischen der Firma X-GmbH, _________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname des Vertretungsberechtigten, Anschrift) – im Weiteren: Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift) – im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in– wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Anstellung, Probezeit (1) Der/D...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / II. Muster: Vertrag über kurzfristige Beschäftigung (befristeter Arbeitsvertrag)

Rz. 13 Zwischen der Firma X-GmbH, _________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname des Vertretungsberechtigten, Anschrift) – im Weiteren: Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift) – im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in– wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Anstellung, Probezeit, Befristung (1) Der/Di...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / II. Muster: Arbeitsvertrag mit geringfügig entlohntem Beschäftigten zur Beschäftigung in einem Privathaushalt

Rz. 15 Arbeitsvertrag Zwischen _________________________ – im Weiteren: Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift) – im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in– wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Anstellung, Probezeit (1) Der/Die Mitarbeiter/in wird ab dem _________________________ als Teilzeitbeschäftigte/r für die Tätigkeit als ...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / I. Arbeitsvertrag Teilzeitbeschäftigte allgemein

Rz. 1 Arbeitsvertrag Zwischen der Firma X-GmbH, _________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname des Vertretungsberechtigten, Anschrift) – im Weiteren: Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift) – im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in– wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Anstellung, Probezeit (1) Der/D...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / II. Muster: Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigung

Rz. 11 Arbeitsvertrag Zwischen der Firma X-GmbH, _________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname des Vertretungsberechtigten, Anschrift) – im Weiteren: Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift) – im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in– wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Anstellung, Probezeit (1) Der/...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / III. Muster: Vertrag über kurzfristige Beschäftigung in einem privaten Haushalt (befristeter Arbeitsvertrag)

Rz. 16 Arbeitsvertrag Zwischen _________________________ – im Weiteren: Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift) – im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in– wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Anstellung, Probezeit, Befristung (1) Der/Die Mitarbeiter/in wird ab dem _________________________ als Teilzeitbeschäftigte/r für die Tä...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (1) Allgemeine Urlaubsgrundsätze

Rz. 662 Allgemeine Urlaubsgrundsätze sind die betrieblichen Richtlinien, nach denen der Urlaub im Einzelfall gewährt oder – wie z.B. in Saison- und Kampagnenbetrieben – nicht gewährt werden darf oder soll.[1715] Hierzu gehört vor allem die generelle Entscheidung, ob der Erholungsurlaub von den Arbeitnehmern während des ganzen Jahres genommen werden kann oder während einer be...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / III. Urlaubsansprüche

Rz. 27 Verstirbt der Arbeitnehmer, so wird das Schicksal des Urlaubsanspruchs diskutiert. Der Anspruch auf Erteilung von Urlaub ist höchstpersönlicher Natur und geht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter.[38] Dies ist einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur.[39] Rz. 28 Hieran anknüpfend wurde zum Teil der Schluss gezogen, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Ab...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / III. Musterarbeitsvertrag Leitende Angestellte

Rz. 219 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1a.16: Arbeitsvertrag für leitende Angestelltemehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (2) Urlaubsplan

Rz. 663 Über die allgemeinen Urlaubsgrundsätze hinaus besteht das Mitbestimmungsrecht auch bei der Aufstellung des Urlaubsplans. Unter dem Begriff des Urlaubsplans ist die genaue Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer für das jeweilige Urlaubsjahr, bei Betriebsferien deren zeitliche Lage, zu verstehen.[1730] Ist durch den in einer Betriebsverein...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / II. Musterarbeitsvertrag

Rz. 216 Vertiefende und ergänzende Formulierungsbeispiele, weitere Formulierungsalternativen sowie Erläuterungen finden sich bei den einzelnen Arbeitsvertragsklauseln in § 1a B. IV (siehe Rdn 214 ff.). Rz. 217 Sofern mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags zugleich die Anforderungen des NachwG erfüllt werden sollen, sind entsprechende Ergänzungen vorzunehmen (z.B. Informationen...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Vertragliche Regelungsoptionen

Rz. 1515 Lange waren arbeitsvertragliche Regelungen zum Urlaub knapp und beschränkten sich auf Bestimmungen zum Umfang des Urlaubs. Infolge der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere des EuGH empfiehlt sich eine deutliche Differenzierung zwischen dem gesetzlichen und dem übergesetzlichen Urlaubsanspruch. Über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Urlaubsansprüche (M...mehr

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§ 9 Altersteilzeit / II. Blockaltersteilzeit

Rz. 21 In der Praxis weiter verbreitet ist das Modell der Blockaltersteilzeit, denn es bietet für den Beschäftigten zusätzlich den Vorteil einer vorzeitigen Beendigung der Berufstätigkeit. Das Modell resultiert aus der ursprünglichen Intention von Altersteilzeit, nämlich Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und freie Stellen (vorzeitig) zur Nachbesetzung zu schaffen. Dieses Bedürfn...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Muster Betriebsvereinbarung zur Arbeitsordnung

Rz. 467 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.44: Betriebsvereinbarung zur Arbeitsordnung Zwischen der _________________________ (Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens) – nachfolgend "Arbeitgeber" genannt – und dem Betriebsrat der _________________________ (Bezeichnung des Unternehmens), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden – nachfolgend "Betrie...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Anrechnung von Krankheitstagen

Rz. 293 Bei der Anrechnung von Krankheits- und anderen Fehltagen auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers handelt es sich maßgeblich um eine Frage der Erfüllungswirkung. Der Urlaubsanspruch wird grds. bereits durch die verbindliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber erfüllt. Entfällt während des festgelegten Urlaubs aus anderen Gründen die Arbeitspflicht, so wird ...mehr

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§ 6 Entgeltfortzahlung an F... / I. Allgemeines

Rz. 27 Durch § 1 Abs. 2 EntgFG ist klargestellt, dass auch Teilzeitbeschäftigte vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Hierunter fallen auch geringfügig Beschäftigte. Rz. 28 Hinsichtlich der Modalitäten der Entgeltfortzahlung gelten dieselben Grundsätze wie für Vollzeitbeschäftigte. Insbesondere beträgt auch für Teilzeitbeschäftigte die Dauer der Entg...mehr

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§ 3 Prozessrecht / bb) Mögliche Gründe für eine nachträgliche Klagezulassung

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