Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO N

nachbarrechtliche Streitigkeiten obligatorisches Güteverfahren 15a EGZPO 4 Nachbesserung 756 ZPO 4 Nacherbfolge Rechtskraftwirkung 326 ZPO 1 Unterbrechung 242 ZPO 1 Nachfolgeklausel Unterbrechung 239 ZPO 10 Nachforderungsklage 323 ZPO 22; 324 ZPO 1 Nachlassgegenstände 859 ZPO 16 einzelne 859 ZPO 20 Nachlässigkeit 531 ZPO 16 Nachlassinsolvenz Doppelunterbrechung 239 ZPO 17a Unterbrechung 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Unterscheidung.

Rn 13 Für die Einordnung als Wohnraummietverhältnis ist der vereinbarte Nutzungszweck entscheidend (stRspr, etwa BGH ZMR 21, 468Rz 23; NJW 20, 331 Rz 21). Wohnraummiete liegt vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen (BGH ZMR 21, 468 Rz 23; NJW 20, 331 Rz 231). Wohnrä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unvererbliche Rechte.

Rn 48 Hierzu gehören zunächst die höchstpersönlichen Rechte des Erblassers. Mit dem Tod des Menschen erlischt auch sein allg Persönlichkeitsrecht (MüKo/Leipold § 1922 Rz 84). Entspr gilt für das Recht am Körper, am Namen und auf die Ehre (NK-BGB/Kroiß § 1922 Rz 15). Allerdings ist ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gegen Verunglimpfung des Erblassers anerkannt (BVerfGE 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichtverletzung.

Rn 10 Pflichtverletzung ist die unberechtigte Abweichung einer Partei vom Vertragsprogramm respective Programm des Schuldverhältnisses. Sie ist Voraussetzung für sämtliche Rechtsbehelfe. Erforderlich ist daher zunächst die Feststellung des Vertragsprogramms mit den einzelnen Pflichten der Parteien, worin eine Hauptaufgabe bei der Anwendung der Vorschrift liegt (s den notwend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beteiligte.

Rn 8 Es ist das Kennzeichen einer statutarischen Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag, dass diese neben den Gesellschaftern, die den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, auch die hierdurch erst geschaffene Gesellschaft bindet. Das gleiche gilt entsprechend für statutarische Schiedsklauseln in den Satzungen von Vereinen, Genossenschaften oder Verbänden, die jewei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Vertrag oder einseitige Klausel.

Rn 5 § 1029 geht von einer vertraglichen, also einer zweiseitigen Vereinbarung aus. Demgegenüber ergibt sich aus § 1066, dass Schiedsgerichte auch durch einseitige Klauseln eingerichtet werden können. Das Gesetz nennt insb Schiedsgerichte auf Grund letztwilliger Verfügungen. In Betracht kommen ferner Satzungen von Vereinen, Verbänden und vergleichbaren Vereinigungen (zu Einz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Keine unzumutbare Härte.

Rn 12 Hierzu zählen ua abgewohnte Instandsetzungsaufwendungen (LG Düsseldorf WuM 71, 98), die mit einem Umzug zwangsläufig verbundenen Nachteile (LG Berlin ZMR 89, 425), Mitgliedschaft in örtlichen Vereinen, ansässiger Freundes- und Bekanntenkreis (LG Mannheim DWW 93, 610), Einnahmequelle durch Untervermietung (BayObLG NJW 70, 1749), Schulwechsel des Kindes (LG Hamburg NJW-R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verweisung.

Rn 4 Ab 1.1.24 ist § 54 I 1 eine dynamische Verweisung, die auf das Recht des Vereinsin seiner jeweiligen Ausgestaltung Bezug nimmt. Bis dahin verweist § 54 1 noch auf die GbR und für den wirtschaftlichen nV verweist die Norm auf das Recht der OHG (näher Schöpflin 77–81), ab 1.1.24 erfolgt für wirtschaftliche Vereine die Verweisung durch § 54 I 2 auf das Recht der GbR bzw OHG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ende des Amts.

Rn 8 Wenn das Gericht das Amt nicht von vornherein befristet, endet es mit der Erfüllung der Aufgabe, für die der Notvorstand bestellt ist (BayObLG MittBayNot 05, 56), oder durch Abberufung seitens des Registergerichts (nicht seitens des Vereins), wenn ein wichtiger Grund besteht (Ddorf ZIP 02, 281 – für GmbH). Der Notvorstand kann sein Amt auch niederlegen. Dann hat das Ger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verschulden.

Rn 16 Dass Strafe Schuld voraussetzt, ist ein fundamentales Prinzip unserer Rechtsordnung und gilt daher auch für Vereinsstrafen (Frankf NJW-RR 00, 1117, 1120). Bei Vereinen mit wirtschaftlichem Bezug kann allerdings auch an Verschulden der Erfüllungsgehilfen des Mitglieds angeknüpft werden (BGHZ 29, 352, 359 für Vereinigungen von Kaufleuten und Freiberuflern; BGH NJW 72, 18...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erwerbe bei Aufhebung einer Stiftung (Satz 1 Alt. 1)

1. Ziel der Vorschrift Rz. 304 [Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Aufhebung einer Stiftung ... erworben wird". Dem Wortlaut nach geht die Vorschrift ins Leere. Die Aufhebung einer Stiftung – sie erfordert einen entsprechenden Beschluss des Vorstands[2] und/oder eine Entscheidung der Stiftungsbehörde (§ 87 Abs. 1 BGB)[3] – bewirkt noch keinen unmittelbaren Erwerb. V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Inhalt der Beschlussformel (Abs 1).

Rn 3 Die Regelungen des Abs 1 konkretisieren den Inhalt der nach § 38 II Nr 3 erforderlichen Beschlussformel für die Bestellung des Vormunds. Die Vorschrift des § 39 zur Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bleibt hiervon unberührt. Rn 4 Nach Nr 1 muss die Beschlussformel bei der Bestellung eines Berufsvormunds iSv § 1774 I Nr 2 BGB die Bezeichnung als Berufsvormund e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Schenkungen nach Satz 2

1. Zweck der Vorschrift Rz. 321 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde gleichzeitig mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG in das ErbStG eingefügt.[2] Seit dem 5.3.1999[3] werden daher nicht nur sämtliche Zuwendungen an (s.o. Rz. 298 f.), sondern auch von Vermögensmassen ausländischen Rechts mit zweckgebundenen Vermögen von ihrer Gründung bis zu ihrer Beendigung spezialgesetzlich als...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. 2Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. (2) Gewerkschaften h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Normzweck.

Rn 5 Die Regelung des § 1, wie sie unverändert seit 1900 besteht, enthält nur eine konkrete Aussage über den Beginn der Rechtsfähigkeit des Menschen. Damit setzt diese Norm den Begriff der Rechtsfähigkeit (s.u. Rn 7) als solchen und das gesamte System der Rechtssubjekte voraus. Nach der Systematik des Privatrechts sind Zurechungssubjekte für Rechte und Pflichten immer nur en...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 26 ErbStG bezieht sich ausschließlich auf eine Vorschrift: § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG . Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem stehen nach Satz 2 gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermög...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Mitgliedschaftsrechte.

Rn 66 Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften (RGZ 100, 274, 278; 158, 248, 255) oder Vereinen (BGHZ 110, 323, 327 f, 334 f) können von § 823 I erfasst werden, nicht aber der bloße Börsenkurswert der Mitgliedschaft eines Aktionärs (Stuttg ZIP 06, 511, 514 f). Anspruchsgegner können jedenfalls Dritte sein; str ist, ob auch Verletzungen durch andere Mitglieder bzw Organ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Analogien.

Rn 6 Eine analoge Anwendung des § 786 auf ähnl gelagerte und nicht ausdrücklich geregelte Fälle, in denen der Schuldner den Zugriff des Gläubigers auf einzelne Vermögensgegenstände oder ein Sondervermögen zu dulden hat, wird überwiegend befürwortet (Hamm VersR 02, 889; St/J/Münzberg Rz 9 ff; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 9 ff). Eine entspr Anwendung des § 786 kann allerdin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift konkretisiert den Inhalt der nach § 38 II Nr 3 erforderlichen Beschlussformel im Fall der Bestellung eines Vormunds (Abs 1) und enthält in Abs 2 S 1 eine im Verhältnis zur allgemeinen Vorschrift des § 40 spezielle Regelung zur Wirksamkeit von Beschlüssen über Inhalt oder Bestand der Bestellung des Vormunds. Nach Abs 2 S 2 kann die sofortige Wirksamkeit de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bei Auflösung einer auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts (Satz 2 Alt. 1)

Rz. 323 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Alt. 1 ErbStG fingiert die Vermögensübertragungen als steuerbare Schenkungen, die im Zuge der Verteilung des bei Auflösung vorhandenen Zweckvermögens erfolgen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG ("Dem steht gleich..."). Bei entsprechend enger Auslegung der Vorschrift erfasst sie daher stets den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gläubiger und Schuldner.

Rn 7 Die Begriffe Gläubiger und Schuldner werden in § 241 I 1 zwar nicht ausdrücklich definiert, jedoch implizit näher bestimmt, indem der Gläubiger als der Berechtigte der betreffenden Pflicht und der zugehörigen Forderung, also des Erfüllungsanspruchs, angesprochen und zugleich der Schuldner zum Adressaten von Pflicht und Forderung erklärt wird. Auch auf diese Begriffe sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Juristische Personen.

Rn 3 In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen alle juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts, dh insb alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (zum Verhältnis zu § 18s dort Rn 2), eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts, Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die AG, auch die Deutsche Post AG, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dringende Fälle.

Rn 5 Sie liegen vor, wenn den Interessen des Vereins, seiner Gläubiger oder anderer Beteiligter (jeder, dessen Rechtsstellung die Vorstandsbestellung berührt, auch ein Vereinsmitglied (Schleswig FGPrax 13, 127), dessen Mitgliedschaft ruht, Ddorf NZG 12, 272) nicht nur unerhebliche Nachteile drohen und diese nicht durch andere Maßnahmen zu verhindern sind (vgl München NotBZ 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen (Nr 2).

Rn 5 Nach Nr 2 sind auch nicht rechtsfähige Vereine, denen das Gesetz Rechte zuerkennt (zB Gewerkschaften gem §§ 98 ff AktG) sowie die GbR beteiligtenfähig (Begr zu § 8 RegE in BTDrs 16/6308, 180). Der Gesetzgeber folgt bei Letzterer der sog. ›Gruppen-Lehre‹, die an das tatsächliche Auftreten bestimmter Wirkungseinheiten im Rechtsverkehr anknüpft. Auch altrechtliche Vereinig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung. Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Ort ihrer Hauptniederlassung. (2) Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs einer Zweignie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der Begriff der Ehewohnung.

Rn 4 Dieser ist weit auszulegen. Er umfasst unabhängig von den Eigentums- und güterrechtlichen Verhältnissen alle Räume, in denen die Ehegatten wohnen, gewohnt haben oder bestimmungsgemäß wohnen wollten (BGH FamRZ 90, 987; Hamm NJW 15, 2349). Zur Ehewohnung rechnen auch Nebenräume wie der Dachboden, der Keller, Sport- oder Fitnessräume (Jena NJW-RR 04, 435) und die Garage, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgeschäft.

Rn 5 § 139 gilt für Rechtsgeschäfte aller Art sowie Gesamtakte, wie Vereins-, Gesellschafts- und Wohnungseigentümerbeschlüsse, soweit diese einen rechtsgeschäftlichen Charakter besitzen (BGHZ 124, 122; 139, 298; BGH NJW 12, 2648 Tz 10, nicht lediglich interne Wirkung). Im Miet- und Arbeitsvertragsrecht wird § 139 weitgehend verdrängt (Rn 3). Bei normativ wirkenden Regelungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfassung.

Rn 1 Als rechtliche Grundordnung des Vereins enthält die Verfassung die Grundentscheidungen, die das Vereinsleben bestimmen, insbes die Mindesterfordernisse und den Sollinhalt der Satzung nach §§ 57, 58. Rechtsgrundlagen der Verfassung sind die zwingenden vereinsrechtlichen Vorschriften, die nicht nach § 40 zur Disposition der Satzung stehen. Zwingend sind auch § 26 I 1 u § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift gewährt dem Staat ein Leistungsverweigerungsrecht, solange sein Erbrecht nicht festgestellt ist (Soergel/Naczinsky § 1966 Rz 1). Rn 2 Bevor der Staat den Nachlass im Wege der gesetzlichen Erbfolge an sich ziehen kann, muss sein Erbrecht nach §§ 1964, 1965 festgestellt werden (Dresd VIZ 00, 55 [OLG Dresden 12.08.1999 - 7 U 1531/99]). Bis dahin ist er gegen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2073 BGB – Mehrdeutige Bezeichnung.

Gesetzestext Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht. Rn 1 § 2073 erfasst Erbeinsetzungen, bei denen die vom Erblasser gewählte und nach dem Maßstab des § 2065 ausreichend bestimmte Bezeichnung des Begünstigten a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Prozessualer Unternehmerbegriff.

Rn 14 Der Beklagte muss idR Unternehmer sein, ggf dessen Insolvenzverwalter (München NZI 20, 912). Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, neben dem prozessualen Verbraucherbegriff auch einen prozessualen Unternehmerbegriff zu schaffen (Bening VuR 19, 455). Auch diesbezüglich ist auf das in § 14 BGB enthaltene Erfordernis eines Rechtsgeschäfts zu verzichten, dh, die Musterfe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Strafen in Gemeinschaftsverhältnissen.

Rn 6 Insb bei Vereinsstrafen und Betriebsbußen ist die Rechtsnatur str. Die Problematik ergibt sich aus den Besonderheiten von Vereins- und Arbeitsrecht und ist dort zu erörtern, doch vgl MüKo/Gottwald Rz 49; Thönissen AcP 219, 855, 869. Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder eines Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Durch besondere Vertreter können sich Vereine eine differenzierte Organisationsstruktur geben (Bsp: Leitung unselbstständiger Untergliederung oder einer selbstständigen Vereinseinrichtung, s Sauter/Schweyer/Waldner Rz 313; Geschäftsführer, Zweibrücken NZG 13, 907 [OLG Zweibrücken 17.12.2012 - 3 W 93/12]). Vom Bevollmächtigten unterscheidet sich der besondere Vertreter d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Rn 16 In zahlreichen Normen wird auf das Auftragsrecht oder einzelne Vorschriften daraus verwiesen (§§ 675; 681, 994), ferner: Vorstand eines Vereins (§ 27 III), Geschäftsführer einer GbR (§§ 712 II, 713 – beachte nF zum 1.1.24 § 716), Vormund, Betreuer oder Pfleger (§§ 1877, 1808, 1813) sowie Testamentsvollstrecker (§ 2218 I). Verweisungen finden sich auch in Gesetzen außer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Anwendungsbereich.

Rn 54 Organe sind der Vorstand des rechtsfähigen Vereins (§ 26 II), der Stiftung (§ 86 aF, ab 1.7.23 § 84 II), der Genossenschaft (§ 24 I GenG) und der AG (§ 78 AktG) sowie der Geschäftsführer der GmbH (§ 35 GmbHG). Zu den Organen der juristischen Personen des Öffentlichen Rechts s Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 27 ff. Um Organschaft handelt es sich auch bei der Vertretu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ziel der Vorschrift

Rz. 304 [Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Aufhebung einer Stiftung ... erworben wird". Dem Wortlaut nach geht die Vorschrift ins Leere. Die Aufhebung einer Stiftung – sie erfordert einen entsprechenden Beschluss des Vorstands[2] und/oder eine Entscheidung der Stiftungsbehörde (§ 87 Abs. 1 BGB)[3] – bewirkt noch keinen unmittelbaren Erwerb. Vielmehr ändert sich de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahren und Inhalt der Eintragung.

Rn 2 Es genügt die Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl (§ 77). Wenn Satzungsvorschriften über die Bildung des Vorstandes geändert werden, bleibt noch der alte Vorstand für die Anmeldung zuständig, notfalls ist nach § 29 vorzugehen (Bremen NJW 55, 1925). Der Vorstand muss der Anmeldung den Änderungsbeschluss in Abschrift (unterschriebenes Versammlungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Prozessvoraussetzung: Echter Schiedsspruch.

Rn 4 Aufhebungsverfahren nach § 1059 können nur gegen echte Schiedssprüche in Gang gesetzt werden, die auf der Grundlage einer Schiedsvereinbarung (§§ 1029 ff) von einem Schiedsgericht (§§ 1034 ff) erlassen worden sind. Ob dies der Fall ist, ist eine vom Gericht vAw zu prüfende Prozessvoraussetzung (BGHZ 159, 207, 210f). Entscheidungen, die von Vereins- oder Verbandsgerichte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Gesellschafterbeschlüsse.

Rn 8 Im Gesellschaftsrecht findet § 181 nicht nur auf den Gesellschaftsvertrag (Staud/Schilken Rz 22) und auf Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern Anwendung, sondern grds auch auf Grundlagenbeschlüsse wie eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (BGH NJW 76, 1538, 1539), die Bestellung des Vertreters zum Organ (BGHZ 112, 33...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Mitgliedschaftsrechte.

Rn 5 Mitgliedschaftsrechte an Vereinen sind nach der allerdings dispositiven (§ 40) Vorschrift des § 38 grds unübertragbar, Mitgliedschaftsrechte an Personengesellschaften sind übertragbar, wenn dies im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder alle Mitgesellschafter zustimmen (BGHZ 13, 179, 185 ff; 24, 106, 114; 44, 229, 231), für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht die Rechtsnachfolge vTw betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 zwölf Bereichsausnahmen, die mit Erbsachen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 11). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (NK/Looschelders Rz 15). Soweit nicht andere VO eingreifen, ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Abs 2).

Rn 28 Sie sind in Abs 2 definiert. Die jeweiligen Verfahrensgegenstände werden für Nr 1 bis 7 im FamFG beschrieben: Nr 1: Betreuungssachen, § 271 FamFG, Unterbringungssachen, § 312 FamFG (vgl AG Oldenburg/Holstein FamRZ 15, 2071), sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, § 340 FamFG; Nr 2: Nachlass- und Teilungssachen, § 342 FamFG; Nr 3: Registersachen (Handels-, Genos...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abschmelzmodell bei der Ersatzerbschaftsteuer (Abs. 3)

Rz. 22 [Autor/Stand] Nach § 13c Abs. 3 ErbStG gelten die Absätze 1 und 2 des § 13c ErbStG in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entsprechend. Nach dieser gesetzgeberischen Klarstellung findet das Abschmelzmodell des § 13c ErbStG also – auf Antrag – auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins Anwendung, soweit zum Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Werdende und abzuwickelnde juristische Person des Privatrechts.

Rn 10 Die Vertretung der Vorgesellschaft (BGH NJW 08, 2441, 2442 Rz 7) und des Vorvereins folgt den Regeln der zu gründenden Rechtsform. Im Fall der Abwicklung der Handelsgesellschaften KG und OHG (§ 146 HGB), der Genossenschaften (§ 83 GenG) und der Vereine (§ 48 BGB) werden die bisherigen gesetzlichen Vertreter durch – mitunter personenidentische – Abwickler ersetzt. Wird ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zweck der Vorschrift

Rz. 321 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde gleichzeitig mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG in das ErbStG eingefügt.[2] Seit dem 5.3.1999[3] werden daher nicht nur sämtliche Zuwendungen an (s.o. Rz. 298 f.), sondern auch von Vermögensmassen ausländischen Rechts mit zweckgebundenen Vermögen von ihrer Gründung bis zu ihrer Beendigung spezialgesetzlich als steuerbare Schenkungen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Sonstige passiv parteifähige Personen.

Rn 4 Zu den sonstigen passiv parteifähigen Personen, die von § 17 erfasst werden, zählen die Personenhandelsgesellschaften wie die OHG (§ 124 I HGB) und die KG (§ 161 I HGB), nicht rechtsfähige Vereine (§ 50 II, zB Gewerkschaften), politische Parteien (§ 3 PartG), Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 II PartGG iVm § 124 I HGB), die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsbereich und Normzweck.

Rn 2 § 1066 erfasst alle Vereinbarungen oder Klauseln, die nicht unter den herkömmlichen Begriff der Schiedsvereinbarung nach § 1029 ff ›passen‹, jedoch gleichwohl die Entscheidung über Streitigkeiten einem Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs zuweisen. Dazu gehören in erster Linie die sogenannten statutarischen Schiedsklauseln in den Gesellschaftsvert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung (Abs 2).

Rn 6 Die Niederlassung, durch die der Vertrag geschlossen wurde oder die dem Vertrag zufolge die Leistung bewirken muss, bestimmt nach II den Ort, der bei Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen als ›gewöhnlicher Aufenthalt‹ gilt. IVm Art 4 bildet die Regelung des Art 19 damit Art 4 II 1, 2 Var 2 EVÜ nahezu ab (Mankowski IPRax 06, 101, 112). Rn 7 Mit dem Abstellen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) ›Geldstrafe‹.

Rn 79a Verhängt ein echtes Schiedsgericht des DFB gegen einen Fußballverein eine ›Geldstrafe‹, so dient dies nicht der Ahndung und Sühne von früherem Fehlverhalten des Vereins, sondern soll den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern. Hierin liegt kein Verstoß gegen den op; ebenso wenig ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Der DFB verfolgt den legitimen...mehr