Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / 3. Existenzbedrohung

Rz. 866 Die Berufung des Ersatzpflichtigen auf Verjährung kann nur ausnahmsweise bei später eingetretener außergewöhnlich schwerer und existenzbedrohender Gesundheitsbeschädigung gegen Treu und Glauben verstoßen.[892]mehr

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§ 5 Verjährung / (4) Amtspflichtverletzung

Rz. 179 Ansprüche wegen Verletzung einer Amtspflicht unterliegen keiner gesonderten Verjährung.[133]mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Verzicht auf Verjährungseinrede

Rz. 868 Hinweis Zu Details Rdn 261 ff., 291 ff. Rz. 869 Der Verzicht auf die Verjährungseinrede ist seit dem 1.1.2002 in die Parteivollmacht gestellt und kann von daher wirksam den Lauf der Verjährung beeinflussen, ohne – wie im bis zum 31.12.2001 geltenden Recht – nur nach Treu und Glauben Beachtung zu finden.mehr

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§ 5 Verjährung / a) Verhandlung, Anerkenntnis

Rz. 125 Anerkenntnis oder Verhandlungen nach abgelaufener Verjährungsfrist beseitigen die Verjährung nicht.[84]mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Schadenfall nach dem 31.12.2001 – dreijährige Frist

Rz. 64 Beispiel 5.4 X erlitt am 20.5.2002 einen Unfall. Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigen hat X ebenfalls am 20.5.2002. X kümmert sich überhaupt nicht um die Angelegenheit, insbesondere nicht um die Anmeldung von Schadenersatzansprüchen. Ergebnis: Verjährung trat am 31.12.2005, 24:00 h ein. (1) Altes Recht Rz. 65 Das alte Recht kommt, da sich der Unfall nach dem 31.12.20...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Gläubiger

Rz. 8 Dem Gläubiger eines Anspruches soll eine "faire Chance"[12] eröffnet werden, seinen Anspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Dazu muss er ausreichend Gelegenheit haben, Bestand und Berechtigung seiner Forderung zu erkennen und zu prüfen, Beweismittel zu sammeln und notfalls die gerichtliche Klärung herbeizuführen. Sein Wissen um mögliche Ansprüche ist nicht grenze...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Erklärung nach Verjährungseintritt

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§ 5 Verjährung / (2) Neues Recht

Rz. 66 Das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht (§ 195 BGB) ist anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet allerdings erst ab dem 31.12. desjenigen Jahres, in dem X positive Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem hat. Die Verjährung beginnt am 1.1.2003, 00:00 h und endet drei Jahre später mit Ablauf des 31.12.2005, 24:...mehr

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§ 5 Verjährung / (4) Vertrauenstatbestand, § 242 BGB

Rz. 274 Hinweis Ergänzend Rdn 305 f., 859 ff. (a) Vertrauensbegründung Rz. 275 Der Verjährungsverzicht schuf (nur) einen Vertrauenstatbestand mit der Konsequenz, dass dem Erklärungsempfänger die Arglisteinrede zusteht und die Verjährungseinrede (vorübergehend) unzulässig ist,[218] weil letztlich der Anspruchsberechtigte von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten wurde.[219...mehr

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§ 5 Verjährung / (a)1. 1.1996–31.12.1996

Rz. 81 Der Verdienstausfall in der Zeit vom 1.1.1996–31.12.1996 verjährte bereits nach altem Recht mit Ablauf des 31.12.2000. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB belässt es bei dieser Verjährung. Rz. 82 Der Verjährungseinwand gilt auch gegenüber Forderungen aus der Zeit vor dem 1.1.1996.mehr

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§ 5 Verjährung / (c)1. 1.1998–31.12.1998

Rz. 85 Die Schäden aus der Zeit vom 1.1.1998–31.12.1998 verjährten nach altem Recht am 31.12.2002, nach neuem Recht in drei Jahren zu Jahresultimo 31.12.2001. Rz. 86 Hier gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB, dass die Verjährung erst mit dem 31.12.2002 abläuft.[59]mehr

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§ 5 Verjährung / (e)1. 1.2000–31.12.2000

Rz. 89 Die Schäden aus der Zeit vom 1.1.2000–31.12.2000 verjähren nach altem Recht am 31.12.2004, nach neuem Recht tritt die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2003 ein. Rz. 90 Wie für 1999 gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB ein Fristende mit dem 31.12.2004. Die Anwendung von Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB führt zum selben Ergebnis.mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Fehlender Versicherungsschutz

Rz. 867 Leistet ein Haftpflichtversicherer Rechtsschutz bei der Verteidigung seiner versicherten Person gegenüber dem erhobenen Haftpflichtanspruch ohne Prüfung, ob ihm im Deckungsverhältnis der Verjährungseinwand zusteht, wird dadurch kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, der Versicherer werde auch gegenüber dem Befreiungsanspruch keine Verjährung einwenden.[893]mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Ergebnis

Rz. 51 M hatte ausreichende Kenntnis am 20.5.1999. Die Frist lief am 20.5.2002, 24:00 h ab; am 21.5.2002, 00:00 h war Verjährung eingetreten. Die Fristverlängerung nach neuem Recht bleibt außer Betracht.mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Feststellungsinteresse

Rz. 903 Hinweis § 2 Rdn 1180 ff., 1415; § 3 Rdn 75 ff. Rz. 904 Das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage (Rdn 711 ff.) fehlt zwar nicht, weil der Ersatzpflichtige für längere Zeit einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben hat. Rz. 905 Das Feststellungsinteresse entfällt jedoch, wenn die mit einer Feststellungsklage erzielbaren Rechtswirkungen auch dur...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Schadenfall vor dem 1.1.2002 – Erkennbarkeit (grob fahrlässige Unkenntnis) bereits vor dem 1.1.2002

Rz. 53 Beispiel 5.2 M erlitt am 20.5.1999 einen Unfall. M hatte am 20.5.1999 noch keine positive Kenntnis von der Person des Schädigers. Spätestens am 27.6.1999 hätte er – oder sein Rechtsanwalt – diese Kenntnis haben können; er hatte sich aber grob fahrlässig einer Kenntnisnahme verschlossen. Ergebnis: Verjährung trat am 31.12.2004, 24:00 h ein. (1) Vergleich der Systeme (a) Alt...mehr

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§ 5 Verjährung / F. Hemmung

Rz. 555 Die Hemmung regeln §§ 203 ff. BGB. Rz. 556 Auch wenn der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform die althergebrachte Systematik von Unterbrechung und Hemmung fortsetzt, ist das Schwergewicht zu den hemmenden Umständen verschoben: Etliche Faktoren, die nach bis zum 31.12.2001 geltenden Recht die Verjährung unterbrachen, haben seither nur noch hemmende Wirkung. I. Wirkung...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Interessenabwägung

Rz. 7 In der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz verdeutlichte der Gesetzgeber die Interessenabwägung zwischen Schuldner und Gläubiger bei der Verjährung.[11] a) Gläubiger Rz. 8 Dem Gläubiger eines Anspruches soll eine "faire Chance"[12] eröffnet werden, seinen Anspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Dazu muss er ausreichend Gelegenheit haben, Bestand und Be...mehr

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§ 5 Verjährung / l) Rückforderung

Rz. 477 Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs einer Haftpflichtversicherung infolge der Bedienung einer zu hohen Haftungsquote beginnt nicht erst mit zutreffender Bewertung der Rechtslage.[461]mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Übergangsvorschriften zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Rz. 21 Die Übergangsvorschriften zur Anwendbarkeit der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten und auch auf bereits laufende Rechtssituationen letztlich rückwirkend anzuwendenden Vorschriften enthalten Art. 229 § 5 und § 6 EGBGB:[28] Rz. 22 Art. 229 § 5 – Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 1Auf Schuld...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Schuldnerschutz

Rz. 3 Die Geltendmachung der Verjährung ist vor allem ein Recht des Schuldners, das aus dem Verhalten des Gläubigers erwächst. Werden Ansprüche jahrelang nicht verfolgt, ist der Schuldner vor ihrer Durchsetzung zu schützen, weil sie vermutlich nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sind.[1] Bezüglich der Frage eines Forderungsüberganges und der Höhe der Ansprüche ist ein Schul...mehr

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§ 5 Verjährung / III. Geschädigtenmehrheit

Rz. 366 Die Verjährung ist für jeden Anspruchssteller getrennt zu prüfen (auch Rdn 231 f.). Der Verjährungseinwand bei Beteiligung von Gesamtschuldnern und Gesamtgläubigern hat nach §§ 425 Abs. 2, 429 Abs. 3 S. 1 BGB nur Einzelwirkung (auch Rdn 424). Rz. 367 Jeder einzelne Anspruchsteller ist für seine Rechtssicherung individuell zuständig. Das Verhalten anderer – parallel du...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Auswirkungen auf Drittbeteiligte

Rz. 134 Sind mehrere Verletzte oder mehrere als Ersatzpflichtige in Betracht kommende Personen (oder deren Haftpflichtversicherer) vorhanden (Geschädigtenmehrheit), beeinflussen Verhandlungen, die einer von ihnen führt, nicht den Lauf der Verjährung bei den anderweitigen Anspruchsbeziehungen (auch Rdn 428). Dies gilt nicht, wenn der Handelnde (Verhandelnde) die übrigen bei d...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Fristenlauf

Rz. 235 Der Zeitpunkt des Fristbeginns, die Fristdauer (und damit ihr Ende) sowie deren Ablauf hemmende oder unterbrechende Umstände bestimmen die Verjährung. Zur Unverjährbarkeit Rdn 149 ff. Rz. 236 Die Novellierung zum 1.1.2002 behielt die zuvor geltende gesetzliche Systematik bei.[178] Das Verjährungsrecht berücksichtigt den Ablauf einer Verjährungsfrist beeinflussende Ums...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Teilablehnung

Rz. 626 Hinweis Rdn 540, 572. Rz. 627 Es ist grundsätzlich möglich, für einzelne Anspruchsteile eine getrennte Verjährung in Gang zu setzen: Erklärt der Ersatzpflichtige, es fehle an einer Verschuldenshaftung und reguliert er dann die aufgrund anderweitiger haftungsrechtlicher Bestimmungen (z.B. § 7 StVG) ebenfalls begründeten Ansprüche, läuft hinsichtlich der auf eine Versch...mehr

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§ 5 Verjährung / d) § 201 BGB

Rz. 346 Hinweis Rdn 203. Rz. 347 § 201 BGB – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen 1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2§ 199 Abs. 5 fi...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Wirkung

Rz. 596 Die Anmeldung von Ansprüchen beim Kfz-Haftpflichtversicherer hemmt bis zu dessen schriftlicher Entscheidung die Verjährung (§ 115 Abs. 2 S. 3 VVG; § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.). Rz. 597 Der Hemmungstatbestand des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG gilt nur für die erstmalige Anmeldung des Anspruchs.[593] Ist die Verjährung gemäß § 115 Abs. 2 S. 3, 4 VVG bereits gehemmt und bestreitet...mehr

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§ 5 Verjährung / c) Teilanerkenntnis

Rz. 539 Die vorbehaltlose Erfüllung von Einzelansprüchen unterbricht regelmäßig die Verjährung des Gesamtanspruches;[530] es sei denn, aus den Umständen ergibt sich, dass die Reichweite des Anerkenntnisses eingeschränkt sein soll.[531] Rz. 540 Ein Teilanerkenntnis unterbricht die Verjährung nur bezüglich derjenigen Forderungsteile, auf die es sich bezieht (auch Rdn 572):[532]...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Vollstreckung

Rz. 552 Dem Gläubiger muss es möglich sein, die Verjährung eines titulierten Anspruchs zu verhindern. Die Verjährung beginnt daher (wie schon nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.[547]) gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils neu durch Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen bzw. behördlichen Vollstreckungshandlung[548] (auch Rdn 729). Rz. 553 Die unterbrechende Wirkung entfäll...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Rz. 130 Hinweis Zur Prozessaufrechnung Rdn 798 ff. Rz. 131 § 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Rz. ...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Verkürzung durch Parteiabrede

Rz. 257 Nach § 225 S. 2 BGB a.F. konnten Verjährungsfristen grundsätzlich verkürzt werden. Auch Hemmungs- und Unterbrechungsgründe durften durch Parteiabrede ausgeschlossen werden. Rz. 258 Die Verjährung konnte – in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB und des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtert werden.[199] Rz. 259...mehr

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§ 5 Verjährung / B. Unverjährbarkeit

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§ 5 Verjährung / d) Zahlung wegen gerichtlichen Titels

Rz. 541 Hinweis Rdn 729. Rz. 542 Die vorbehaltlose Erfüllung von Einzelansprüchen eines Schadensersatzberechtigten unterbricht die Verjährung des rechtskräftig festgestellten Gesamtanspruchs.[534] Das soll auch über die Frist von 30 Jahren seit Rechtskraft eines Titels hinaus gelten.[535] Rz. 543 Mit einem Anerkenntnis i.S.d. § 212 BGB beginnt die für den Anspruch maßgebliche ...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Verjährungsverzicht

Rz. 290 Hinweis Ergänzend Rdn 244, 265 ff.; § 2 Rdn 1176 ff. Rz. 291 Der Verjährungsverzicht ist eine einseitige formlose Erklärung.[235] Er kann schriftlich, aber auch mündlich (telefonisch), erklärt werden, und zwar auch schon vor Verjährungseintritt.[236] Der rechtsgeschäftliche Aufgabewille ist nicht zu vermuten,[237] konkludentes Verhalten muss eindeutig auf einen Verzic...mehr

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§ 5 Verjährung / (bb) Wiederkehrende Leistungen

Rz. 738 Hinweis Rdn 69 ff., 192. Rz. 739 Gerade bei sich langfristig entwickelnden Schäden muss absehbar ein Rechtsfriede eintreten.[749] § 197 Abs. 2 BGB will seinem Schutzzweck nach verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner i...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Allgemeines

Rz. 646 Innerhalb der Familie ist für die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens zur Erhaltung des Familienfriedens die Verjährung von Ansprüchen nach § 207 BGB gehemmt.[663] Dieses gilt auch für Ansprüche aus Verkehrsunfällen.[664] Rz. 647 Die Hemmung endet bei Übertragung der Forderung an einen Dritten (Abtretungsvertrag, Cessio legis).[665] Die Hemmung beginnt erneut bei Rüc...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Recht ab 1.1.2002

Rz. 787 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung Rz. 7...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Sekundärhaftung

Rz. 972 Jedenfalls für Altfälle vor dem 15.12.2004 kann eine Sekundärhaftung des Anwalts bestehen. Zur früheren Regelung in § 51b BRAO a.F. nahm die Rechtsprechung an, dass ein Sekundäranspruch begründet wird, wenn der Anwalt bei der weiteren Wahrnehmung des Mandats die Möglichkeit einer Regresshaftung erkennt (oder habe erkennen müssen) und es gleichwohl unterlassen hat, de...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Einrede

Rz. 101 Der Verjährungseinwand ist eine Einrede (vgl. auch § 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GKG, § 2 Abs. 3 S. 4 JVEG).[62] Die Geltendmachung der Verjährung ist eine geschäftsähnliche Handlung des sachlichen Rechts und setzt die Bekundung des Schuldnerwillens voraus, die Leistung endgültig zu verweigern und dies mit dem Ablauf der Verjährungsfrist zu begründen. Die Einrede steht zur D...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Schädigermehrheit

Rz. 421 Hinweis Rdn 134 ff., 430 f. Rz. 422 Der Anspruch ist gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen getrennt zu prüfen. Die Verjährung beginnt zu verschiedenen Zeiten, wenn der Verletzte von den (mehreren) Haftpflichtigen nicht zu gleicher Zeit Kenntnis erhält.[397] Rz. 423 Bei mehreren möglichen Schädigern beginnt die Verjährung, wenn keine wesentlichen Zweifel über die P...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Erklärung

Rz. 265 Für die (außergerichtliche) Schadenabwicklung empfiehlt sich, Verjährungsverzichte und ähnliche sichernde Erklärungen an prominenter Stelle der Unterlagen zu vermerken. Rz. 266 Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung konnte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausnahmsweise auch stillschweigend erfolgen[208] oder sich aus den Umständen ergeben.[209] Dann mu...mehr

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§ 5 Verjährung / c) § 113 SGB VII

Rz. 213 § 113 SGB VII – Verjährung (ab 1.1.1997) 1Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechts...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Straf-/Ordnungswidrigkeitenrecht

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§ 5 Verjährung / 5. Urteilswirkung

Rz. 116 Die Verjährungsfrist für vollstreckbare Titel (auch Feststellungsurteile, gerichtliche Vergleiche [§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO]) beträgt 30 Jahre ab Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels und gilt auch für Ansprüche aus vertraglicher Ersetzung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils (Rdn 728; § 2 Rdn 1184 ff.). Rz. 117 In die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BG...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Schadenfall nach dem 31.12.2001 – Erkennbarkeit (grob fahrlässige Unkenntnis)

Rz. 67 Beispiel 5.5 X erlitt am 20.5.2002 einen Unfall. X hatte am 20.5.2002 noch keine positive Kenntnis von der Person des Schädigers. Spätestens am 27.9.2002 hätte er diese Kenntnis haben können; er hatte sich aber grob fahrlässig einer Kenntnisnahme verschlossen. Ergebnis: Verjährung trat am 31.12.2005, 24:00 h ein. Rz. 68 Grob fahrlässige Unkenntnis steht positiver Kenntnis...mehr

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§ 5 Verjährung / I. Amtsprüfung

Rz. 937 Von der Verjährung unterscheidet sich die Verwirkung zunächst dadurch, dass die Verwirkung von Amts wegen, die Verjährung aber nur auf die ausdrücklich erhobene (Partei)Einrede zu berücksichtigen ist.[943] Rz. 938 Zur Beurteilung, ob Verwirkung eingetreten ist, sind die besonderen Umstände des Falles tatrichterlich zu würdigen.[944]mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Hemmung statt Unterbrechung

Rz. 696 Die Klageerhebung ist seit 1.1.2002 als Hemmungsgrund ausgestaltet, während § 209 Abs. 1 BGB a.F. eine Unterbrechung vorsah. Die Begründung[712] hebt hervor, dass schon das frühere Recht der Sache nach bereits einer Hemmung sehr nahe kam (vgl. § 211 Abs. 1, § 212a S. 1, § 213 S. 1, § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BGB a.F.). Abgesehen von der Zuweisung zur Hemmung entspric...mehr

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§ 5 Verjährung / (cc) Personenschaden

Rz. 173 Bei Personenschäden beträgt die Frist – unverändert wie im bis zum 31.12.2001 geltenden Recht – drei Jahre ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen von Schaden und Schädiger (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), der Fristbeginn ist allerdings auf den Ablauf des 31.12. des laufenden Jahres verschoben. Es gilt unabhängig von der Kenntnis eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahre ab dem "Sc...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Grundsatz

Rz. 19 Ob eine Norm, die zu einer Änderung der Verjährungsvorschriften führt, in Fällen anzuwenden ist, in denen die Verjährungsfrist noch läuft, richtet sich nach den Grundsätzen des intertemporalen Privatrechts. Hierbei entspricht es einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung das neue Gesetz auf die zuvor ber...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) 30 Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Rz. 728 Die Verjährungsfrist für vollstreckbare Titel und damit auch Feststellungsurteile und gerichtliche Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beträgt 30 Jahre ab Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels und gilt auch für Ansprüche aus vertraglicher Ersetzung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils.[742] In die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind bei einem Fe...mehr