Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / dd) Vier Jahre

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§ 5 Verjährung / hh) Rechtskrafterstreckung, Folgeprozess

Rz. 762 Hinweis Zur Erstreckung auf Rechtsnachfolger § 3 Rdn 176 ff. Rz. 763 Die Hemmung erfolgt ausschließlich und nur für den geltend gemachten Anspruch, d.h. also den Streitgegenstand der erhobenen Klage. Rz. 764 Die durch Klageerhebung eingetretene Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Verurteilung im Vorprozess (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Danach beginnen die Ve...mehr

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§ 5 Verjährung / 6. Stammrecht

Rz. 142 Ist der Gesamtanspruch noch nicht verjährt, verjähren auch Einzelansprüche nicht.[102] Rz. 143 Für die Verjährung des Anspruchs auf rückständige Rentenleistungen ist entscheidend, ob das Stammrecht verjährt ist.[103] Ist das Stammrecht verjährt, sind auch die aus dem Stammrecht fließenden weiteren regelmäßig wiederkehrenden Ansprüche (Verdienstausfallschäden, aber auc...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Rz. 193 § 197 Abs. 2 Alt. 2 BGB, der ansonsten § 218 Abs. 2 BGB a.F. inhaltlich unverändert fortsetzt, verkürzt die früher geltende Frist von vier Jahren auf drei Jahre. Rz. 194 Bereits nach dem vor dem 1.1.2002 geltenden Recht gewährte ein Feststellungsurteil keine absolute Sicherheit vor Verjährung (dazu im Einzelnen Rdn 188, 732). Soweit rechtskräftig festgestellte (§ 197 ...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 74 Legt man das alte Recht zugrunde, gilt zunächst eine – um ein Jahr längere[56] – Frist von vier Jahren (§ 197 BGB a.F.), und zwar auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteils (§ 218 Abs. 2 BGB a.F.). Weiter verschiebt § 201 BGB a.F. den Fristbeginn weg vom Zeitpunkt des Schadeneintritts (15. des laufenden Monates) hin zum Jahresultimo.[57] Rz. 75 Beispiel 5.7 Der Verd...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Verjährungshöchstfrist

Rz. 207 Das BGB kennt keine Verjährungshöchstfrist. Das folgt bereits daraus, dass selbst die 30-jährige Verjährungsfrist neu beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt oder zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 BGB). Damit kann die ...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Erklärung nach Verjährungseintritt

Rz. 299 Hinweis Rdn 124 ff. Rz. 300 Da Verzichtserklärungen nicht mehr nur aus dem Aspekt von Treu und Glauben beurteilt werden, sondern grundsätzlich wirksam sind, ist bei deren Abgabe Vorsicht geboten. Bereits nach früherem Recht war ein Verjährungsverzicht auch dann wirksam, wenn er nach dem Eintritt der Verjährung abgegeben wird, sofern nur der Verzichtende bei Abgabe sei...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Allgemeines

Rz. 943 Die Verwirkung eines Anspruches kann vor der Verjährung des Anspruches eintreten.[952] Es gilt die allgemeine Regel, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung ist, je kürzer die Verjährungsfrist ist.[953] Rz. 944 Vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist tritt Verwirkung deliktischer Ansprüche i.d.R. nicht ein.[954]mehr

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§ 5 Verjährung / (aa) Stammrecht

Rz. 736 Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche (z.B. Ersatz des Verdienstausfallschadens). Dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die Frist des § 197 Abs. 2 BGB gilt.[747] Rz. 737 Die Zahlung eines Rententeils kann allerd...mehr

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§ 5 Verjährung / (cc) Bereicherungsanspruch

Rz. 753 Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden (z.B. Prämien), entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch.[776] Die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit können nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden.[777]mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Herausgabeanspruch

Rz. 180 § 852 BGB – Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung 1Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Ber...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Anerkenntnis

Rz. 532 Die Verjährung wird (wie schon zuvor in § 208 BGB a.F.) nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Die zu § 208 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung gilt fort. Rz. 533 An das Vorliegen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntn...mehr

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§ 5 Verjährung / e) Handlungen nach Verjährungseintritt

Rz. 547 Hinweis Rdn 124 ff. Rz. 548 Ein tatsächliches Anerkenntnis oder aber Verhandlungen (§§ 203 BGB, 852 Abs. 2 BGB a.F.) nach abgelaufener Verjährungsfrist beseitigen die Verjährung nicht.[543] Rz. 549 Zahlungen nach Verjährungseintritt können zwar nicht zurückgefordert werden (§§ 214 Abs. 2, 813 Abs. 1 S. 2 BGB), führen aber nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des b...mehr

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§ 5 Verjährung / c) Außergerichtliche Urteilsersetzung

Rz. 768 Hinweis Rdn 906; § 2 Rdn 1185. Rz. 769 Ist ein außergerichtlicher Vergleich dazu bestimmt, ein rechtskräftiges Urteil zu ersetzen, beurteilt sich in der Folge die Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB.[794] Letztlich führt eine außergerichtliche urteilsersetzende Erklärung zu denselben Ergebnissen und Konsequenzen wie ein "echtes" Urteil.mehr

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§ 5 Verjährung

A. Allgemeines Rz. 1 Hinweis Zur Anspruchssicherung umfassend § 1 Rdn 95 ff. I. Sinn und Zweck Rz. 2 Allein der Zeitablauf kann unabhängig vom Parteiwillen kraft Gesetzes die Rechtslage verändern, und zwar 1. Schuldnerschutz Rz. 3 Die Gelte...mehr

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§ 5 Verjährung / D. Beginn der Verjährungsfrist

I. Altfall vor dem 1.1.2002 Rz. 318 Auch für Schadenfälle, die sich vor dem 1.1.2002 ereigneten, gilt ab dem 1.1.2002 das neue Verjährungsrecht unter Beachtung der Übergangsvorschriften, u.a. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Rz. 319 Die Dreijahresfrist (§ 195 BGB) ist nur dann ab dem 1.1.2002 zu berechnen, wenn der Ersatzgläubiger in diesem Zeitpunkt (Silvester 2001) gemäß § 199 Abs...mehr

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§ 5 Verjährung / IV. Hinweisverpflichtung

1. Ansprechpartner Rz. 856 Hinweis Rdn 429, 836 ff. Rz. 857 Teilt ein vermeintlicher Haftpflichtversicherer dem Geschädigten auf dessen Schadensmeldung mit, er sei für die Bearbeitung des Schadenfalles zuständig und unterlässt er die Mitteilung sich später ergebender Zweifel an seiner Zuständigkeit als Haftpflichtversicherer, ist er dem Geschädigten aus dem Aspekt der Vertraue...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Vergleich der Systeme

(a) Altes Recht Rz. 97 Nach altem Recht unterliegt der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern der Regelfrist von 30 Jahren. (b) Neues Recht Rz. 98 Legt man das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht zugrunde läuft ebenfalls die Regelfrist, die aber nur noch drei Jahre ab Jahresultimo beträgt.[60]mehr

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§ 5 Verjährung / I. Beratungsverschulden des Rechtsberaters

I. Berufsbezogene Verjährungsfristen (Altfall) 1. Regelungen Rz. 969 § 51b BRAO a.F. – Verjährung von Ersatzansprüchen[985] Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigu...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Einzelprobleme

a) Unterschiedliche Fälligkeiten Rz. 446 Werden verschiedene Versicherungsleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig, kann die Verjährung für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen beginnen.[429] Das gilt dann auch für hieran anknüpfende Zinsleistungen.[430] b) Kenntnisfähigkeit des Verletzten Rz. 447 Es kommt zunächst auf die Kenntnis des direkt und unmittelbar in ...mehr

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§ 5 Verjährung / IX. Spätschaden

Rz. 914 Die Spätschadenproblematik ist zusammenfassend dargestellt zu § 2 Rdn 1414 ff., § 2 Rdn 1438 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / A. Allgemeines

Rz. 1 Hinweis Zur Anspruchssicherung umfassend § 1 Rdn 95 ff. I. Sinn und Zweck Rz. 2 Allein der Zeitablauf kann unabhängig vom Parteiwillen kraft Gesetzes die Rechtslage verändern, und zwar 1. Schuldnerschutz Rz. 3 Die Geltendmachung der ...mehr

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§ 5 Verjährung / III. Hemmungstatbestände

1. Hemmung bei Verhandlung a) § 203 BGB Rz. 564 § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Mo...mehr

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§ 5 Verjährung / VI. Rechtsübergang

1. Rechtsnachfolge Rz. 478 Hinweis Auch Rdn 134, Rdn 915 ff.; zum Vertreter Rdn 455 ff. Rz. 479 Die Ansprüche von Geschädigtem und Rechtsnachfolger bestehen rechtlich selbstständig nebeneinander[462] und können von daher auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren.[463] Weitere Besonderheiten gelten, wenn der Rechtsübergang erst nach dem Unfallzeitpunkt erfolgt. Von einer ...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Kenntnis von der Person des Schädigers

a) Personendaten des Schädigers Rz. 419 Kenntnis von der Person des Schädigers hat der Verletzte erst dann, wenn er dessen Namen und Anschrift kennt.[392] Ausreichend ist, wenn der Geschädigte, den ja eine Erkundigungspflicht trifft, Umstände erfährt, die ohne nennenswerte Mühe zur Feststellung von Name und Anschrift des Schädigers führen.[393] Rz. 420 Es muss ihm die Möglichk...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Keine Sozialversicherung oder adäquate Versorgung im Unfallzeitpunkt

aa) Grundsatz Rz. 501 Bestand die Sozialversicherung im Unfallzeitpunkt noch nicht, muss sich der SVT die bis zum Forderungsübergang erworbene Kenntnis des Verletzten anrechnen lassen.[490] Er ist dann Rechtsnachfolger des Verletzten, wobei der Verletzte (= Rechtsvorgänger) auf den Bestand der Forderung (z.B. durch Abfindung, Fristversäumung) einwirken darf und kann. Erfolgt ...mehr

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§ 5 Verjährung / V. Treu und Glauben

1. Rechtliches Hindernis Rz. 859 Die Verjährung ist nicht nur bei Vorliegen einer echten Einrede gehemmt. Vielmehr kann darüber hinaus eine Hemmung im Allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn dem Berechtigten vorübergehend durch ein rechtliches Hindernis die Durchsetzung seines Anspruches unmöglich gemacht wird.[884] Dabei findet sich aber eine Beschränkung auf solche F...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Direktanspruch

(a) § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG a.F. Rz. 175 Hinweis Rdn 585 ff. Rz. 176 Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer verjährt nach der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geänderten Vorschrift des § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG a.F. in zehn Jahren. Rz. 177 § 3 Nr. 3 S. 4 PflVG a.F. wurde klarstellend dahingehend neugefasst, dass Hemmung und Neubeginn der Verjährung gegen d...mehr

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§ 5 Verjährung / c) Beispiele

aa) Schadenfall vor dem 1.1.2002 – dreijährige Frist Rz. 46 Beispiel 5.1 M erlitt am 20.5.1999 einen Unfall. Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigen hat er ebenfalls am 20.5.1999. M kümmert sich überhaupt nicht um die Angelegenheit, insbesondere nicht um die Anmeldung von Schadenersatzansprüchen. Ergebnis: Verjährung trat am 20.5.2002, 24:00 h ein. (1) Vergleich der Systeme (a)...mehr

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§ 5 Verjährung / I. Berufsbezogene Verjährungsfristen (Altfall)

1. Regelungen Rz. 969 § 51b BRAO a.F. – Verjährung von Ersatzansprüchen[985] Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Rz. 970 Die eigenständige Rege...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Schädigermehrheit

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§ 5 Verjährung / III. Prozessuales

1. Einrede Rz. 101 Der Verjährungseinwand ist eine Einrede (vgl. auch § 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GKG, § 2 Abs. 3 S. 4 JVEG).[62] Die Geltendmachung der Verjährung ist eine geschäftsähnliche Handlung des sachlichen Rechts und setzt die Bekundung des Schuldnerwillens voraus, die Leistung endgültig zu verweigern und dies mit dem Ablauf der Verjährungsfrist zu begründen. Die Einrede s...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Abweichungen von der Regelverjährung

a) Recht bis 31.12.2001 Rz. 184 Das frühere Recht (vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) kannte eine Vielzahl abweichender, gesetzlich gegenüber der Regelverjährung verkürzter Verjährungsfristen. Verkürzte Verjährungsfristen sahen die Gesetze u.a. in folgenden Fällen vor: aa) Sechs Monate Rz. 185 Die Frist läuft fürmehr

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§ 5 Verjährung / IV. Wirkungen

1. Leistungsverweigerungsrecht Rz. 120 § 194 BGB – Gegenstand der Verjährungmehr

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§ 5 Verjährung / e) Rechtsvorgänger

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§ 5 Verjährung / 1. Hemmung bei Verhandlung

a) § 203 BGB Rz. 564 § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hem...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Prozessuales

aa) Feststellungsinteresse Rz. 254 Zum Einfluss eines Verjährungsverzichtes auf den Erfolg einer Feststellungsklage § 2 Rdn 1181, § 3 Rdn 83.[198] bb) Kein Anspruch auf Verzichtserklärung Rz. 255 Auf die Abgabe eines Verjährungsverzichtes (erst recht nicht auf einen unbefristeten Verzicht) bestand (und besteht auch heute) kein Rechtsanspruch. Rz. 256 Wird kein Verzicht abgegeben...mehr

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§ 5 Verjährung / e) Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB)

aa) Recht bis 31.12.2001 Rz. 785 Bis zum 31.12.2001 war die verjährungsrechtliche Auswirkung des Antrages auf Prozesskostenhilfe gesetzlich nicht geregelt. Rz. 786 Die Rechtsprechung hatte im Rahmen von § 203 Abs. 2 BGB a.F. eine Hemmung unter eingeschränkten Voraussetzungen angenommen: Der Antrag musste ordnungsgemäß begründet, vollständig und mit allen erforderlichen Unterla...mehr

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§ 5 Verjährung / VI. Vorbehalt in der Abfindungserklärung

Rz. 870 Hinweis Zu Detailfragen zum Vorbehalt § 2 Rdn 1146 ff. Rz. 871 Der Abfindungsvergleich beendet (spätestens) die Verjährungshemmung, die mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. begonnen hatte. Rz. 872 Akzeptiert nach einem Unfall der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in einer Abfindungserklärung des Geschädigte...mehr

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§ 5 Verjährung / hh) § 124 Abs. 1 VVG, § 3 Nr. 8 PflVG a.F.

Rz. 637 § 124 VVG – Rechtskrafterstreckung (ab 1.1.2008)mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Gesetzliche Ansprüche ab 1.1.2002

Rz. 161 Die Verjährung etlicher gesetzlicher Ansprüche wurde (teilweise drastisch) auf drei Jahre verkürzt:mehr

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§ 5 Verjährung / e) Versicherungsschutzversagung (VVG, § 3 Nr. 11 PflVG a.F.)

Rz. 351 Hinweis Synopse PflVG a.F. – VVG, PflVG Rdn 590. Rz. 352 § 3 PflVG a.F. (bis 31.12.2007) Für die Haftpflichtversicherung nach § 1 gelten an Stelle der §§ 158c bis 158f VVG die folgenden besonderen Vorschriften: ...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Drei Jahre, § 197 Abs. 2 BGB

Rz. 732 Hinweis Rdn 69 ff., 193 ff., 738 ff. Rz. 733 Liegt ein Feststellungsurteil[744] vor oder soll eine außergerichtliche Verständigung ein solches Urteil ersetzen, beurteilte sich bis zum 31.12.2001 die Verjährung nach § 218 BGB a.F. und nicht nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.[745] Nach der daher anzuwendenden Vorschrift des § 218 Abs. 2 BGB a.F. galt sodann gemäß §§ 197, 198, 2...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Rechtsübergang zu späterem Zeitpunkt

Rz. 513 Erwirbt zunächst der Geschädigte selbst den Anspruch und kommt es danach durch Abtretung, Erbgang oder sonst kraft Gesetzes zum Gläubigerwechsel (§§ 398, 412 BGB), kommt dann § 404 BGB zum Zuge:mehr

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§ 5 Verjährung / ff) Schadenfall vor dem 1.1.2002 – Regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Rz. 69 Hinweis Rdn 43, 192, 738 ff. Rz. 70 Beispiel 5.6 F wurde am 12.1.1989 durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt. Ein Feststellungsurteil vom 6.5.1990 sichert dem F Anspruch auf Ersatz ihm entstehender künftiger Verdienstausfallschäden. F arbeitet mittlerweile wieder. Er erhält sein Gehalt jeweils am 15. des laufenden Monates (= arbeitsvertraglicher Fälligkeitstermin) a...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Vollstreckbare Titel

Rz. 201 Für Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB) ist es entsprechend § 218 Abs. 1 BGB a.F. unverändert bei der Frist von 30 Jahren geblieben.mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Kenntnis der regressnehmenden Behörde

Rz. 488 Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat.[477] Rz. 489 Werden Ansprüche zunächst nur von der Krankenkasse oder nur von der Pflegekasse angemeldet, kom...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Teilklage

Rz. 756 Hinweis Auch § 3 Rdn 38 ff. Rz. 757 Die Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in demjenigen Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch.[779] Eine Teilklage führt die Hemmung ausschließlich im Umfang des eingeklagten Teilanspruches herbei.[780] Das gilt selbst dann, wenn ...mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Individualisierung

Rz. 775 Zu einer Verjährungshemmung führt ein Mahnbescheid nur, wenn und soweit er hinreichend individualisiert ist.[797] Der Mahnbescheid muss erkennen lassen, welcher Anspruch konkret verfolgt wird. Der durch Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch muss also, damit die Verjährung gehemmt wird, derart bezeichnet sein, dass er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein und der...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Berechtigung

Rz. 671 Hinweis Rdn 700 ff., 721, 836 ff.; zur Streitverkündung Rdn 809 f. Rz. 672 Die verjährungsbeeinflussende Handlung muss vom Berechtigten herrühren, Maßnahmen (wie Klageerhebung) von Nichtberechtigten hemmen die Verjährung nicht (ferner Rdn 836 ff.). Rz. 673 Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung nicht.[684] Wer als Berechtigter i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ...mehr