Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / 7. Nebenforderungen

Rz. 144 § 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. Rz. 145 Mit dem Hauptanspruch verjähren gemäß § 217 BGB auch die von ihm abhängigen Nebenleistungen (Zinsen, ferner Ansprüche auf Früchte, Nutzung...mehr

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§ 5 Verjährung / H. Verwirkung

Rz. 936 Verwirkung und Verjährung sind verschiedene Möglichkeiten der Rechtsentgegnung aufgrund Zeitenlaufes. Unabhängig von Verjährung kann ein Anspruch verwirkt sein. Verwirkung ist ein Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung. Neben dem Ausschlusstatbestand u.a. des § 15 StVG (Rdn 959 ff.) kommen allgemeine Grundsätze zur Anwendung....mehr

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§ 5 Verjährung / b) Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 695 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung aa) Hemmung statt Unterbrechung Rz. 696 Die Klageerhebung ist seit 1.1.2002 als Hemmungsgrund ausgestaltet, während § 2...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Hemmung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.

Rz. 585 § 3 PflVG a.F. (bis 31.12.2007) Für die Haftpflichtversicherung nach § 1 gelten an Stelle der §§ 158c bis 158f VVG die folgenden besonderen Vorschriften: ...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / c) Verjährung

Rz. 189 Der Drittleistungsträger muss die vor dem Forderungsübergang eingetretene Verjährung gegen sich gelten lassen (§§ 412, 404 BGB).[247] Dabei ist auch die Kenntnis eines gesetzlichen Vertreters relevant (§ 166 Abs. 1 BGB).[248] Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann spätestens mit der Unterzeichnung des Abfindungsvergleichs.[249]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (dd) Verjährung

Rz. 463 Für die Verjährung, insbesondere deren Beginn, kommt es gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter der Geschädigten an.[559] Siehe dazu § 5 Rdn 455 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / i) Einstweilige Verfügung (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB)

Rz. 819 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgungmehr

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§ 5 Verjährung / dd) Leistungsklage

Rz. 754 Hinweis Zum falschen Beklagten/Anspruchsgegner und Zustellungsbevollmächtigten Rdn 836 ff. Rz. 755 Die in unverjährter Zeit erhobene Leistungsklage hemmt die Verjährung – und zwar auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes, selbst bei unschlüssiger Klage – nur hinsichtlich der mit ihr konkret verfolgten Ansprüche und führt nicht zur Hemmung der Verjährung anderwe...mehr

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§ 5 Verjährung / c) Gutachterausschuss

Rz. 641 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgungmehr

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§ 5 Verjährung / 3. Verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Rz. 900 Hinweis Rdn 532 ff. Rz. 901 § 212 BGB – Neubeginn der Verjährung Rz. 902 An das Vorliegen ei...mehr

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§ 5 Verjährung / g) Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (§ 210 BGB)

Rz. 666 § 210 BGB – Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigenmehr

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§ 5 Verjährung / c) Verjährungsverzicht

Rz. 127 Hinweis Rdn 240 ff., 521 ff. Rz. 128 Ein Verjährungsverzicht (Rdn 240 ff.) kann auch dann wirksam sein, wenn er nach dem Eintritt der Verjährung abgegeben wird. Dies setzt allerdings voraus, dass der Verzichtende bei Abgabe seiner Erklärung wusste (oder es für möglich hielt), dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und die Verjährung deswegen bereits eingetreten wa...mehr

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§ 5 Verjährung / I. Wirkung

Rz. 557 § 209 BGB – Wirkung der Hemmung Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Rz. 558 Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 205 BGB), d.h. die Verjährungsfrist ist um die Hemmungszeit zu verlängern.[550] § 209 BGB entspricht dem früheren Re...mehr

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§ 5 Verjährung / f) Prozessaufrechnung (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB)

Rz. 798 Hinweis Zur Aufrechnung auch Rdn 130 ff. Rz. 799 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung Rz. 800 Die Verjährung wird gehemmt durch die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB, § 322 Abs. 2 ZPO). Mit Ausnahme der Um...mehr

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§ 5 Verjährung / h) Beweissicherungsverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB)

Rz. 815 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung Rz. 816 Die Einleitung eines Beweissicherungsverfahren hatte bis zum 31.12.2001 außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle (§§ 210, 477 Abs. 2, 480, 490, 493, 639 BGB a.F., § 404 Abs. 2 StPO)...mehr

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§ 5 Verjährung / f) Verletzung sexueller Selbstbestimmung (§ 208 BGB)

Rz. 662 § 208 BGB – Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung 1Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. 2Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner...mehr

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§ 5 Verjährung / I. Einredeerhebung und Schadenminderung

Rz. 827 Ob sich eine Partei überhaupt auf das anspruchsausschließende Argument der Verjährung beruft, steht nicht nur im Prozess grundsätzlich zu ihrer alleinigen Disposition. Es besteht daher auch keine Verpflichtung zum unverzüglichen Geltendmachen.[843] Rz. 828 Abzuwägen ist beim Gesamtschuldnerinnenausgleich auch zum (u.U. ebenfalls interessengeprägten) gesamtschuldnerisc...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Verjährungsverzicht

Rz. 521 Hinweis Rdn 127 f., 240 ff. Rz. 522 Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung einem späteren Zessionar gegenüber bezieht sich nur auf solche Ansprüche, die dem Zessionar im Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits zustanden und bezüglich derer die Aktivlegitimation dem Schädiger bekannt gewesen ist.[512] Rz. 523 Ein Verjährungsverzicht ist auch dann bedeutsam, wenn e...mehr

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§ 5 Verjährung / I. Wirkung

Rz. 524 Bereits durch die veränderte gesetzliche Sprachregelung ("Neubeginn" statt "Unterbrechung") wird die Wirkung der zugrundeliegenden Handlung deutlich: Bewirkt wird – inhaltlich unverändert[514] gegenüber dem früheren Recht (§ 217 BGB a.F.) –, dass der bis zum unterbrechenden Anlass verstrichene Zeitraum außer Betracht bleibt und nach seiner Beendigung die volle (bei H...mehr

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§ 5 Verjährung / d) Zustellung eines Mahnbescheides (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

Rz. 770 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgungmehr

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§ 5 Verjährung / a) § 203 BGB

Rz. 564 § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Rz...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Hemmung statt Unterbrechung

Rz. 32 Etliche Vorschriften sehen in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vor. Rz. 33 Eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB a.F. vor dem 1.1.2002 eintrat und mit Ablauf des 31.12.2001 noch nicht beendigt war, gilt als mit dem Ablauf des 31.12.2001 beendigt. Aus der Unterbre...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Hemmung aufgrund familiärer und ähnlicher Gründe

Rz. 645 § 207 BGB – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründenmehr

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§ 5 Verjährung / II. Fristenlauf

Rz. 561 Nach § 209 BGB wird ein Zeitraum in die Verjährungsfrist nur dann nicht eingerechnet, wenn er nach deren Beginn verstrichen ist. Liegen die Voraussetzungen eines Hemmungstatbestands ausschließlich oder auch während eines Zeitraums vor Beginn der Verjährung vor, ist dieser bei Berechnung der Verjährungsfrist nicht zu berücksichtigen. [553] Ein Zeitraum, während dessen ...mehr

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§ 5 Verjährung / C. Verjährungsfristen

I. Verjährungsfristen Rz. 154 Das frühere Verjährungsrecht kannte viele unterschiedliche Fristen für ähnliche oder gleiche Tatbestände, wobei die Frist regelmäßig an der Rechtsnatur des Anspruches anknüpfte. Mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 war allgemein eine Simplifizierung des "fast barock zu nennenden Formenreichtums"[118] der zuvor geltenden Verjährungsfristen zwis...mehr

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§ 5 Verjährung / G. Einzelaspekte

I. Einredeerhebung und Schadenminderung Rz. 827 Ob sich eine Partei überhaupt auf das anspruchsausschließende Argument der Verjährung beruft, steht nicht nur im Prozess grundsätzlich zu ihrer alleinigen Disposition. Es besteht daher auch keine Verpflichtung zum unverzüglichen Geltendmachen.[843] Rz. 828 Abzuwägen ist beim Gesamtschuldnerinnenausgleich auch zum (u.U. ebenfalls ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (e) Verjährung

Rz. 614 Die Erbenhaftung kann verjähren. Machen Nachlassgläubiger ihre Forderungen nicht innerhalb von drei Jahren geltend, sind diese i.d.R. verjährt. Dann haftet der Erbe für diese Verbindlichkeiten weder mit dem Nachlass noch mit seinem Eigenvermögen. Rz. 615 Von dieser regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es Ausnahmen wie Ansprüche aus Insolvenzverfahren oder titulierte Ans...mehr

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§ 5 Verjährung / E. Unterbrechung

I. Wirkung Rz. 524 Bereits durch die veränderte gesetzliche Sprachregelung ("Neubeginn" statt "Unterbrechung") wird die Wirkung der zugrundeliegenden Handlung deutlich: Bewirkt wird – inhaltlich unverändert[514] gegenüber dem früheren Recht (§ 217 BGB a.F.) –, dass der bis zum unterbrechenden Anlass verstrichene Zeitraum außer Betracht bleibt und nach seiner Beendigung die vo...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Ergebnis

Rz. 79 Der F hat seit Jahren Monat für Monat unfallkausale Minderverdienste. Die Fälligkeit des jeweiligen Schadens wird im konkreten Fall jeweils mit dem 15. eines Monates angenommen. Rz. 80 Die Verjährung richtet sich sowohl nach altem wie nach neuem Recht: (a)1. 1.1996–31.12.1996 Rz. 81 Der Verdienstausfall in der Zeit vom 1.1.1996–31.12.1996 verjährte bereits nach altem Rec...mehr

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§ 5 Verjährung / gg) Ablaufhemmung

Rz. 584 Da das Ende der Verhandlungen für den Gläubiger überraschend und u.U. kurz vor Fristablauf eintreten kann, sieht § 203 S. 2 BGB eine besondere Ablaufhemmung vor, wonach die Verjährung erst frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen eintritt.mehr

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§ 5 Verjährung / (b)1. 1.1997–31.12.1997

Rz. 83 Für den Ausfall in der Zeit vom 1.1.1997–31.12.1997 tritt nach altem Recht die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2001 ein. Nach neuem Recht wäre wegen der um ein Jahr verkürzten Dreijahresfrist der Januarschaden 1997 ebenso wie Dezemberschaden 1997 bereits am 31.12.2000 verjährt gewesen. Rz. 84 Der Verjährungseinwand mit Ablauf des 31.12.2001 beruht auf altem Recht, Art....mehr

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§ 5 Verjährung / III. Voraussetzungen

Rz. 942 Vor Fälligkeit kann ein Anspruch nicht verwirkt sein.[951] Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass wiederkehrende Leistungen einer verkürzten Verjährung trotz unverjährtem Stammrecht unterliegen (Rdn 732 ff.). 1. Allgemeines Rz. 943 Die Verwirkung eines Anspruches kann vor der Verjährung des Anspruches eintreten.[952] Es gilt die allgemeine Regel, ...mehr

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§ 5 Verjährung / IV. Wirkung

Rz. 958 Die Verwirkung führt (anders als die Verjährung) zum Rechtsverlust,[979] sodass erbrachte Leistungen nach § 812 BGB zurückgefordert werden können.mehr

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§ 5 Verjährung / (aa) Unverjährbarkeit

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§ 5 Verjährung / (a) § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG a.F.

Rz. 175 Hinweis Rdn 585 ff. Rz. 176 Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer verjährt nach der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geänderten Vorschrift des § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG a.F. in zehn Jahren. Rz. 177 § 3 Nr. 3 S. 4 PflVG a.F. wurde klarstellend dahingehend neugefasst, dass Hemmung und Neubeginn der Verjährung gegen den Versicherer auch entsprech...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Schadenfall vor dem 1.1.2002 – dreijährige Frist

Rz. 46 Beispiel 5.1 M erlitt am 20.5.1999 einen Unfall. Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigen hat er ebenfalls am 20.5.1999. M kümmert sich überhaupt nicht um die Angelegenheit, insbesondere nicht um die Anmeldung von Schadenersatzansprüchen. Ergebnis: Verjährung trat am 20.5.2002, 24:00 h ein. (1) Vergleich der Systeme (a) Altes Recht Rz. 47 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BG...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Existenzbedrohung

Rz. 866 Die Berufung des Ersatzpflichtigen auf Verjährung kann nur ausnahmsweise bei später eingetretener außergewöhnlich schwerer und existenzbedrohender Gesundheitsbeschädigung gegen Treu und Glauben verstoßen.[892]mehr

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§ 5 Verjährung / (4) Amtspflichtverletzung

Rz. 179 Ansprüche wegen Verletzung einer Amtspflicht unterliegen keiner gesonderten Verjährung.[133]mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Verzicht auf Verjährungseinrede

Rz. 868 Hinweis Zu Details Rdn 261 ff., 291 ff. Rz. 869 Der Verzicht auf die Verjährungseinrede ist seit dem 1.1.2002 in die Parteivollmacht gestellt und kann von daher wirksam den Lauf der Verjährung beeinflussen, ohne – wie im bis zum 31.12.2001 geltenden Recht – nur nach Treu und Glauben Beachtung zu finden.mehr

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§ 5 Verjährung / a) Verhandlung, Anerkenntnis

Rz. 125 Anerkenntnis oder Verhandlungen nach abgelaufener Verjährungsfrist beseitigen die Verjährung nicht.[84]mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Schadenfall nach dem 31.12.2001 – dreijährige Frist

Rz. 64 Beispiel 5.4 X erlitt am 20.5.2002 einen Unfall. Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigen hat X ebenfalls am 20.5.2002. X kümmert sich überhaupt nicht um die Angelegenheit, insbesondere nicht um die Anmeldung von Schadenersatzansprüchen. Ergebnis: Verjährung trat am 31.12.2005, 24:00 h ein. (1) Altes Recht Rz. 65 Das alte Recht kommt, da sich der Unfall nach dem 31.12.20...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Gläubiger

Rz. 8 Dem Gläubiger eines Anspruches soll eine "faire Chance"[12] eröffnet werden, seinen Anspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Dazu muss er ausreichend Gelegenheit haben, Bestand und Berechtigung seiner Forderung zu erkennen und zu prüfen, Beweismittel zu sammeln und notfalls die gerichtliche Klärung herbeizuführen. Sein Wissen um mögliche Ansprüche ist nicht grenze...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Erklärung nach Verjährungseintritt

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§ 5 Verjährung / (2) Neues Recht

Rz. 66 Das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht (§ 195 BGB) ist anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet allerdings erst ab dem 31.12. desjenigen Jahres, in dem X positive Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem hat. Die Verjährung beginnt am 1.1.2003, 00:00 h und endet drei Jahre später mit Ablauf des 31.12.2005, 24:...mehr

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§ 5 Verjährung / (4) Vertrauenstatbestand, § 242 BGB

Rz. 274 Hinweis Ergänzend Rdn 305 f., 859 ff. (a) Vertrauensbegründung Rz. 275 Der Verjährungsverzicht schuf (nur) einen Vertrauenstatbestand mit der Konsequenz, dass dem Erklärungsempfänger die Arglisteinrede zusteht und die Verjährungseinrede (vorübergehend) unzulässig ist,[218] weil letztlich der Anspruchsberechtigte von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten wurde.[219...mehr

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§ 5 Verjährung / (a)1. 1.1996–31.12.1996

Rz. 81 Der Verdienstausfall in der Zeit vom 1.1.1996–31.12.1996 verjährte bereits nach altem Recht mit Ablauf des 31.12.2000. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB belässt es bei dieser Verjährung. Rz. 82 Der Verjährungseinwand gilt auch gegenüber Forderungen aus der Zeit vor dem 1.1.1996.mehr

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§ 5 Verjährung / (c)1. 1.1998–31.12.1998

Rz. 85 Die Schäden aus der Zeit vom 1.1.1998–31.12.1998 verjährten nach altem Recht am 31.12.2002, nach neuem Recht in drei Jahren zu Jahresultimo 31.12.2001. Rz. 86 Hier gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB, dass die Verjährung erst mit dem 31.12.2002 abläuft.[59]mehr

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§ 5 Verjährung / (e)1. 1.2000–31.12.2000

Rz. 89 Die Schäden aus der Zeit vom 1.1.2000–31.12.2000 verjähren nach altem Recht am 31.12.2004, nach neuem Recht tritt die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2003 ein. Rz. 90 Wie für 1999 gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB ein Fristende mit dem 31.12.2004. Die Anwendung von Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB führt zum selben Ergebnis.mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Fehlender Versicherungsschutz

Rz. 867 Leistet ein Haftpflichtversicherer Rechtsschutz bei der Verteidigung seiner versicherten Person gegenüber dem erhobenen Haftpflichtanspruch ohne Prüfung, ob ihm im Deckungsverhältnis der Verjährungseinwand zusteht, wird dadurch kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, der Versicherer werde auch gegenüber dem Befreiungsanspruch keine Verjährung einwenden.[893]mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Ergebnis

Rz. 51 M hatte ausreichende Kenntnis am 20.5.1999. Die Frist lief am 20.5.2002, 24:00 h ab; am 21.5.2002, 00:00 h war Verjährung eingetreten. Die Fristverlängerung nach neuem Recht bleibt außer Betracht.mehr