Fachbeiträge & Kommentare zu Verkehrsrecht

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zfs 03/2020, Huber/Kadner Graziano/Luckey, Hinterbliebenengeld, Nomos, 1. Aufl. 2018, 264 S., 59 EUR, ISBN 978-3-8487-4454-1

Seit dem 22.7.2017 ist auch in Deutschland mit § 844 Abs. III BGB eine Vorschrift eingeführt worden, die Hinterbliebenen, die zu einem bei einem Unfall Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stehen, nunmehr einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger eröffnet. Bemerkenswert ist, dass, obwohl mehr als zwei Jahre seit Einführung dieses Anspruchs eigener Art ver...mehr

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AGS 03/2020, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht – Kommentar zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Bearbeitet von Dr. Michael Burmann, Dr. Rainer Heß, Kathrin Hühnermann und Jürgen Jahnke. 26. Aufl., 2020. Verlag C.H. Beck, München. XXIX, 2.010 S., 125,00 EUR. Auch dieser Kommentar der orangenen Reihe besticht durch seine Kompaktheit und Übersichtlichkeit der Kommentierung. Behandelt werden alle relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere die StVO mit V...mehr

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zfs 02/2020, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Verteidigung mit Blick auf verkehrsverwaltungsrechtliche Folgen Referierende: Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, Berlin Ort: Neuss/Dorint Kongresshotel Datum: Mittwoch, 25.3.2020, 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Vortragsstunden) Thema: Neue Paragraphen 315d StGB sowie verbundene Nebenvorschriften (interdiszipl...mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schadensersatzrecht 2002 – was ist daraus geworden?1 Dieser Beitrag ist zur Pflichtfortbildung für Fachanwälte mit Lernerfolgskontrolle (§ 15 Abs. 4 FAO) geeignet. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht können hierzu online unter www.faocampus.de Multiple-Choice-Fragen beantworten und erhalten bei Erfolg eine Bescheinigung über 1,5 Stunden Fortbildung.

Einführung Zum 1.8.2002 ist das 2. Schadensersatzrecht-Modernisierungsgesetz[3] in Kraft getreten.[4] Es stellt trotz der vielen anderen, immer häufiger werdenden gesetzlichen Novellierungen, wie des Verjährungsrechts, des VVG, des Schuldrechts in den Jahren 2002, 2008 bzw. 2001 oder zuletzt der Neueinführung des Hinterbliebenengeldes im Jahre 2017, die größte und bedeutsamst...mehr

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zfs 02/2020, Verkehrsanwaltstag 2020 Hamburg – mein Ding

Das altehrwürdige Hotel Atlantic in Hamburg ist nicht nur eine der besten Hoteladressen in Deutschland und jedenfalls zeitweilige Unterkunft des unerreichten Udo Lindenberg, sondern hat sich mittlerweile auch als regelmäßiger Austragungsort des Verkehrsanwaltstags unserer Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht etabliert. Am 24.4. und 25.4.2020 wird zum dritten Mal in diesem exklu...mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schad... / F. Verschuldensunabhängiges Schmerzensgeld (§§ 253 BGB, 11 Abs. 2 StVG)

Die wohl am meisten beachtete Neuerung im Jahre 2002 war die Einführung eines verschuldensunabhängigen Schmerzensgeldes u.a. in §§ 11 Abs. 2 StVG, 253 BGB, also schon bei Vorliegen einer Gefährdungshaftung.[100] Damit erfolgte eine Angleichung an viele andere europäische Staaten.[101] Ihrem Ziel entsprechend brachte die Reform eine Reduktion der gerichtlichen Verfahren und s...mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schad... / Einführung

Zum 1.8.2002 ist das 2. Schadensersatzrecht-Modernisierungsgesetz[3] in Kraft getreten.[4] Es stellt trotz der vielen anderen, immer häufiger werdenden gesetzlichen Novellierungen, wie des Verjährungsrechts, des VVG, des Schuldrechts in den Jahren 2002, 2008 bzw. 2001 oder zuletzt der Neueinführung des Hinterbliebenengeldes im Jahre 2017, die größte und bedeutsamste "Umwälzu...mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schad... / I. Fazit/Ausblick

Dieser kurze Rückblick auf die Reform des Schadensersatzrechtes im Jahre 2002, ihre im wesentlichen gelungene Umsetzung und die zwischenzeitlichen Entwicklungen zu den einzelnen Aspekten bestätigt, dass wir auch insoweit in einer dynamischen Welt leben. Viele der späteren Entwicklungen kann der Gesetzgeber bei Schaffung eines Regelwerkes noch nicht vorhersehen. Eine erheblic...mehr

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zfs 02/2020, Berücksichtigu... / 3 Anmerkung:

1) Schadensereignisse können dazu führen, dass der Geschädigte Vorteile erhält. Da es das Ziel des Schadensersatzes ist, dass der Geschädigte nur den ihm erwachsenen Schaden ersetzt erhält, sind die gleichzeitig eintretenden Vorteile bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Voraussetzung dieser auf § 242 BGB beruhenden Kürzungsmöglichkeit ist zum einen, dass die Kürzun...mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schad... / D. Erweiterte Ansprüche der Fahrzeuginsassen

Erhebliche Auswirkungen für die Regulierungspraxis hatte die Neuregelung, nach der – anders als zuvor – auch unentgeltlich beförderte Fahrzeuginsassen Ersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG gegen den Halter/Fahrer des "eigenen" Fahrzeugs haben.[70] Damit hat der Gesetzgeber eine zuvor bestehende wesentliche Haftungslücke zugunsten der Unfallopfer geschlossen.[71] Gelegentlich ...mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schad... / C. Haftungsgrenze 10. Lebensjahr für Kinder im motorisierten Straßenverkehr (§ 828 Abs. 2 BGB)

Ein Herzstück der Reform war die Erhöhung der Haftungsgrenze für Kinder – als Täter und als Opfer – im motorisierten Straßenverkehr auf das vollendete 10. Lebensjahr.[27] Mit dem neuen § 828 Abs. 2 BGB folgte der Gesetzgeber den mehrfachen Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags Goslar[28] und Erkenntnissen der Kinderpsychologie, dass die Kinder dieser Altersgruppe i...mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schad... / H. Erstattung angefallener Mehrwertsteuer beim Fahrzeugschaden (§ 249 Abs. 2 BGB)

Abschließend möchte ich noch relativ kurz auf die wichtigste Neuregelung der Reform aus 2002 beim Sach- bzw. Fahrzeugschaden eingehen. Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB [180] besteht nun hierbei nur dann ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer von 19 % (damals 16 %), wenn und soweit diese angefallen ist. Demnach erhalten die Geschädigten, die ihren Schaden fiktiv auf Basis von ...mehr

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zfs 02/2020, Das Prognoserisiko bei der Schadenausweitung im Reparaturfall

Hinweis "Ihre Auffassung, dass ein vollständiger Ausgleich der Reparaturkosten nicht erfolgen könne, da mit der durchgeführten Reparatur die sog. 130 %-Grenze überschritten sei, ist unzutreffend." Das von unserem Mandanten beauftragte Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug reparaturwürdig ist. Auf Vertrauen dieses S...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 3. Typische Fälle im Verkehrsrecht (nach dem "Goslarer Orientierungsrahmen")

a) Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit Rz. 189 Der "Goslarer Orientierungsrahmen" schlägt eine Staffelung je nach Alkoholisierungsgrad vor: Rz. 190 Der BGH (v. 22.6.2011 –...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / K. Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht

I. Allgemeines 1. Bedeutung der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Rz. 286 Im Bereich des Verkehrsrechts – wie in keinem anderen Rechtsgebiet – findet sich der größte Anteil rechtsschutzversicherter Mandanten. Das hängt damit zusammen, dass die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung separat von Automobilclubs (wie ADAC, ACE) und zunehmend von Kfz-Haftpflichtversicherern durch ein ei...mehr

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zfs 01/2020, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: 74. Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht Ort: Hannover / Crowne Plaza Hannover Schweizerhof Datum: 5.3.–4.7.2020 (6 Bausteine à 3 Tage, jeweils Do.–Sa.) Gebühr: 1.865,– EUR Mitglieder AG Verkehrsrecht; RAe/-innen bis 3 Jahre nach Zulassung; Assessoren/-innen bis 3 Jahre nach 2. Examen; Referendare/-innen // 1.985,– EUR Mitglieder Anwaltverein // 2.18...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / III. Beispiele zur Quotenbildung im Verkehrsrecht

1. "Goslarer Orientierungsrahmen" Rz. 186 Aufgrund einer Empfehlung des Arbeitskreises II des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstages (VGT) 2009 hat im November 2009 ein Symposium von Verkehrsrechtlern aus dem Kreise der Versicherungswirtschaft, der Vereine und Verbände stattgefunden. Aus diesem Symposium ist ein "unverbindlicher Orientierungsrahmen" hervorgegangen, der für typis...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / 4. Maßnahmen der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV

Rz. 101 Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV hat ebenfalls bereits reagiert und eine Anwaltssuche eingerichtet, über die ihre Mitglieder gefunden werden. Jeder Anwalt, der von dort vermittelt wird und so ein neues Mandat erhält, sollte also dem Mandanten einen absoluten und ultimativen Service bieten. Nur wenn wir Anwälte besser und schneller sind als die Assekuranz...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsrechtlicher Exkurs)

A. Vorbemerkung Rz. 1 Bereits durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft (3. Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) hatte sich eine schwerwiegende Veränderung des Kfz-Haftpflichtversicherungsrechts ergeben. Rz. 2 Den einzelnen Versicherungsunternehmen wurde ab dem 1.7.1994 ein größerer Spielraum bei der Ausge...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / II. Rechtsbeziehungen bei der Rechtsschutzversicherung

1. Dreiecksverhältnis zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Anwalt Rz. 292 Rz. 293 Die Rechtsbeziehungen bei der Rechtsschutzversicherung sind durch ein klassisches Dreiecksverhältnis gekennzeichnet. Wie aus dem Bereicherungsrecht im Dreiecksverhältnis bekannt, gibt es ein Valutaverhältnis (zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt) einerseits sowie ein Deckungsve...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 2. Folgen des Dreiecksverhältnisses

a) Rechtswirkungen der Deckungszusage Rz. 294 Soweit der Rechtsanwalt beim Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage einholt, tut er dies rechtlich lediglich im Deckungsverhältnis im Namen seines Mandanten als Versicherungsnehmer. Dementsprechend wird auch die Deckungszusage rechtlich lediglich gegenüber dem Versicherungsnehmer erteilt, welche der Rechtsanwalt (Wissenserklä...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / IV. Leistungsumfang gem. § 5 ARB

1. Versicherte Kostenarten Rz. 350 Im Verkehrsbereich kommen folgende versicherte Kostenarten in Betracht:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 2. Besonderheiten einzelner Kostenarten

a) Rechtsanwaltskosten gem. § 5 Abs. 1 a ARB Rz. 351 Der Rechtsschutzversicherer trägt die Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Das bedeutet zunächst, dass zusätzliche, durch einen Anwaltswechsel verursachte Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nicht ...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / III. Deckung dem Grunde nach

1. Prinzip der Spezialität der versicherten Gefahr Rz. 318 In der Rechtsschutzversicherung gilt das sog. Prinzip der Spezialität der versicherten Gefahr. Das bedeutet im Gegensatz zur sog. Allgefahrendeckung, dass nur die Bereiche versichert sind, die in den Versicherungsbedingungen genannt sind. Es handelt sich bei der Rechtsschutzversicherung bewusst nicht um eine Abdeckung...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / I. Allgemeines

1. Bedeutung der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Rz. 286 Im Bereich des Verkehrsrechts – wie in keinem anderen Rechtsgebiet – findet sich der größte Anteil rechtsschutzversicherter Mandanten. Das hängt damit zusammen, dass die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung separat von Automobilclubs (wie ADAC, ACE) und zunehmend von Kfz-Haftpflichtversicherern durch ein einfaches Kreuz ...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / g) Verwendung verkehrsunsicherer Bereifung

Rz. 198 In dieser Fallgruppe schlägt der "Goslarer Orientierungsrahmen" eine Kürzung um 25 % vor.mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / c) Überlassen des Fahrzeugs an Fahrer ohne Fahrerlaubnis

Rz. 193 Für diese Fälle hat der "Goslarer Orientierungsrahmen" im privaten Bereich eine Kürzung von 0 %, im gewerblichen Bereich eine Kürzung um 25 % vorgeschlagen. Auch in dieser Fallgruppe ist bisher keine Rechtsprechung ersichtlich.mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / e) Rotlichtverstoß

Rz. 195 Bei Rotlichtverstößen erschien dem "Goslarer Orientierungsrahmen" eine generelle Kürzung um 50 % als angemessen. Rz. 196 Die bisherige Rechtsprechung hat ebenfalls eine Kürzung um 50 % akzeptiert (LG Münster NJW 2010, 240; LG Essen zfs 2010, 393; AG Duisburg SP 2011, 28).mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / i) Rettungskosten

Rz. 201 Das OLG Saarbrücken (zfs 2011, 331) hat eine Kürzung um 50 % bei folgendem Sachverhalt angenommen: Fahrer weicht Kleintier bei 120 km/h aus ohne Bremsung mit übermäßiger Lenkbewegung, wobei er Hände vor sein Gesicht geschlagen hat. Das LG Trier (zfs 2010, 510) hat eine Kürzung um 60 % bei folgendem Sachverhalt angenommen: Fahrer weicht Fuchs bei 70 km/h nachts in Rech...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) Drogenbedingte Fahrunsicherheit

Rz. 192 Der "Goslarer Orientierungsrahmen" hat "angesichts der Probleme der Strafjustiz, für die unterschiedlichen Drogen und Konsumformen jeweils einen der alkoholbedingten Fahrunsicherheit entsprechenden Grenzwert der absoluten Fahrunsicherheit verbindlich festzulegen", lediglich eine Bandbereite der Kürzung von 50 bis 100 % vorgeschlagen. Rechtsprechung liegt – soweit ers...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / d) Missachtung des Stopp-Schildes oder (festen) grünen (Abbiege-)Pfeils

Rz. 194 Für diese Fälle schlägt der "Goslarer Orientierungsrahmen" generell eine Kürzungsquote von 25 % vor. Rechtsprechung existiert noch nicht.mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / V. Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung

Rz. 389 An erster Stelle der Häufigkeit bei den Ablehnungsgründen für Deckungszusagen steht der Fall, dass der Versicherungsfall nicht in versicherter Zeit eingetreten ist (Plote, Anwalt und Rechtsschutzversicherung, S. 118 Rn 279). Dies rechtfertigt es, sich mit den Grundlagen des maßgeblichen Zeitpunkts beim Rechtsschutzfall auseinanderzusetzen. Rz. 390 Für den Bereich des ...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 2. Bisherige Rechtsprechung

Rz. 188 Eine Übersicht bisher vorliegender Rechtsprechung zur Quotenbildung in typischen Fällen des Verkehrsrechts findet sich im entsprechenden Werk von Nugel (Kürzungsquoten nach dem VVG, 2. Auflage 2012). In den nachfolgend genannten Fällen wird jeweils auf ggf. bereits vorliegende Rechtsprechung hingewiesen.mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 1. Bedeutung der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung

Rz. 286 Im Bereich des Verkehrsrechts – wie in keinem anderen Rechtsgebiet – findet sich der größte Anteil rechtsschutzversicherter Mandanten. Das hängt damit zusammen, dass die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung separat von Automobilclubs (wie ADAC, ACE) und zunehmend von Kfz-Haftpflichtversicherern durch ein einfaches Kreuz auf dem Versicherungsantrag zur Kraftfahrtversiche...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) Zivilrecht

Rz. 388 Für das Zivilrecht kann eine Teildeckung des Rechtsschutzversicherers z.B. bei versicherter Klage und nicht versicherter Widerklage vorliegen. Der BGH hat inzwischen entschieden (BGH VersR 2005, 936), dass die Aufteilung linear entsprechend dem Anteil an den Gesamtkosten zu erfolgen hat, sodass der Degressionsvorteil nicht allein dem Versicherungsnehmer zugutekommt.mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) Einverständliche Erledigung gem. § 5 Abs. 3 b ARB

Rz. 368 In der Praxis erhebliche Probleme bereitet immer wieder die Leistungseinschränkung gem. § 5 Abs. 3 b ARB im Falle einer einvernehmlichen Regelung. aa) Anwendbarkeit der Klausel Rz. 369 Die Klausel ist vor allem anwendbar beim Abschluss gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche (BGH VersR 2006, 404; VersR 2011, 1005). Streitig ist allerdings, ob die Klausel darüb...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 1. Prinzip der Spezialität der versicherten Gefahr

Rz. 318 In der Rechtsschutzversicherung gilt das sog. Prinzip der Spezialität der versicherten Gefahr. Das bedeutet im Gegensatz zur sog. Allgefahrendeckung, dass nur die Bereiche versichert sind, die in den Versicherungsbedingungen genannt sind. Es handelt sich bei der Rechtsschutzversicherung bewusst nicht um eine Abdeckung sämtlicher typischen Risiken, sondern es werden b...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 3. Formen des Versicherungsschutzes mit Verkehrs-Rechtsschutz

a) Betroffene Formen Rz. 321 Die folgenden sechs Formen des Versicherungsschutzes enthalten einen Rechtsschutz für den Verkehrsbereich:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) Besonderheiten bei einzelnen Formen

aa) Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 ARB Rz. 322 Grundsätzlich ist beim Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 ARB zu beachten, dass das Fahrzeug nur dann versichert ist, wenn es auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist. Rechtsschutz bei das Kfz betreffenden Vertragsstreitigkeiten (z.B. Gewährleistung beim Fahrzeugkauf) besteht gem. § 21 Abs. 6 ARB jedoch bereits vor der Zulassung ...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) Korrespondenz mit Unfallgegner

Rz. 419 Korrespondiert der Anwalt mit dem Unfallgegner persönlich wegen dessen Ansprüchen und teilt ihm z.B. die Versicherungsdaten seines Mandanten mit, besteht auch für diese Tätigkeit (gebührenrechtlich gesondertes Mandat betreffend die vermeintlichen gegnerischen Ansprüche) keine Rechtsschutzdeckung, da die Abwehr von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen in der Rechtssc...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / ee) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gem. § 2 j ARB

Rz. 344 Beim Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gem. § 2 j aa ARB besteht dieses Problem nicht, da dort bezogen auf den Vorwurf einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit vorbehaltlos Rechtsschutz unabhängig vom Schuldvorwurf und vom Ausgang des Verfahrens gewährt wird, also auch im Falle rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes.mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 3. Vertragsschluss, Obliegenheiten, VVG-Reform 2008

Rz. 291 Da Probleme des Vertragsschlusses im Bereich der Rechtsschutzversicherung in der Praxis kaum eine Rolle spielen und sich auch die praktische Relevanz von Obliegenheiten etc. – und damit auch der VVG-Reform 2008 – in Grenzen hält, wird auf eine diesbezügliche Darstellung verzichtet und insoweit auf das Kapitel Rechtsschutzversicherung von Schneider, in: van Bühren, Ha...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 1. Dreiecksverhältnis zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Anwalt

Rz. 292 Rz. 293 Die Rechtsbeziehungen bei der Rechtsschutzversicherung sind durch ein klassisches Dreiecksverhältnis gekennzeichnet. Wie aus dem Bereicherungsrecht im Dreiecksverhältnis bekannt, gibt es ein Valutaverhältnis (zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt) einerseits sowie ein Deckungsverhältnis (zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer) andererseits.mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 3. Kostenbeschränkungen gem. § 5 Abs. 3 ARB

a) Allgemeines Rz. 366 § 5 Abs. 3 ARB enthält im Sinne eines Risikoausschlusses eine Einschränkung der Leistungspflicht. Danach trägt der Rechtsschutzversicherer nichtmehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 4. Kostenübernahme bei anteiligem Versicherungsschutz

Rz. 385 Fraglich ist, welche Kosten der Rechtsschutzversicherer zu übernehmen hat, wenn nur für einen Teil der Interessenwahrnehmung Kostenschutz besteht. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Straf-/OWi-Recht und dem Zivilrecht. a) Straf-/OWi-Recht Rz. 386 Die Situation einer Teildeckung kann z.B. entstehen bei einer Strafverfolgung wegen eines versicherten und eines nich...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / a) Betroffene Formen

Rz. 321 Die folgenden sechs Formen des Versicherungsschutzes enthalten einen Rechtsschutz für den Verkehrsbereich:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / a) Zeugenanhörung des Mandanten

Rz. 418 Erste Schwierigkeiten können sich in diesem Bereich allerdings bereits ergeben, wenn der Versicherungsnehmer lediglich als Zeuge in einem Straf- oder Bußgeldverfahren angehört wird. In diesem Falle besteht für die Beratung des Mandanten dahingehend, wie er den Zeugenanhörungsbogen ausfüllen sollte bzw. ob er seinen Ehegatten als Fahrer angeben sollte, keine Rechtssch...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 4. Im Verkehrsbereich versicherten Leistungsarten gem. § 2 ARB

a) Betroffene Leistungsarten Rz. 327 Versichert bei den verschiedenen, den Verkehrs-Rechtsschutz betreffenden Formen des Rechtsschutzes sind die folgenden sechs Leistungsarten:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / bb) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gem. § 2 e ARB

Rz. 331 Der Steuer-Rechtsschutz gem. § 2 e ARB (denkbar z.B. Streitigkeiten betreffend die Kfz-Steuer) ist auf die Interessenwahrnehmung vor Gerichten beschränkt, sodass weder für ein eventuelles Vorverfahren noch für das Ausgangsverfahren Rechtsschutz gewährt wird.mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) Besonderheiten einzelner Leistungsarten

aa) Schadensersatz-Rechtsschutz gem. § 2 a ARB Rz. 329 Beim Schadensersatz-Rechtsschutz gem. § 2 a ARB ist zu berücksichtigen, dass lediglich die Geltendmachung von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen, niemals jedoch die Abwehr versichert ist, da letztere in den Bereich der Haftpflichtversicherung fällt (vgl. oben Rdn 278 ff.). Ferner besteht ein genereller Ausschluss für S...mehr