Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktische Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff. BGB führen. Hintergrund der Verkehrssicherungspflicht ist die „rechtswidrige Verletzung“ der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Güter.
Definition der Verkehrssicherungspflicht
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
Es geht also nicht darum, jeder abstrakten Gefahr vorzubeugen. Nicht jeder Verkehrssicherungspflichtverstoß ist daher ein Unrecht.
Wann entstehen Verkehrssicherungspflichten?
Verkehrssicherungspflichten entstehen insbesondere durch ein vorangegangenes gefährdendes Tun („Ingerenz“), durch die Herrschaft über eine Gefahrensphäre und durch das Hervorrufen eines berechtigten Vertrauens in die Abwendung einer Gefahr. Äußerst vielfältig sind die praktischen Anwendungsfälle von Verkehrssicherungspflichten. Verkehrssicherungspflichten kommen im Straßenverkehr, bei Gefahren durch den Zustand von Grundstücken und sonstigen Sachen (Gebäude/Wohnungen etc.), bei gefährlichen Veranstaltungen und bei risikobehafteten beruflichen und sonstigen Tätigkeiten zur Anwendung.