Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kostenverteilung (WEMoG) / 5 Mehrhausanlagen

Auch in einer Mehrhausanlage ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Wiederum anderes gilt, wenn in der Gemeinschaftsordnung andere Kostenverteilungsschlüssel vereinbart sind, beispielsweise eine Kostentrennung nach Gebäuden. Ferner ist die g...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Fo... / 2.4.2 Zweckbefristung und auflösende Bedingung

Rz. 13 Im Falle einer mangelnden Bestimmtheit des Endes des Arbeitsverhältnisses bei einer Zweckbefristung bzw. auflösenden Bedingung stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber den befristeten Arbeitsvertrag ordentlich kündigen kann. Dazu ist zunächst eine Vertragsauslegung vorzunehmen. Erst wenn diese zu keinem Ergebnis führt, stellt sich das Problem der Kü...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Fo... / 2 Kündigungsmöglichkeit bei unwirksamer Befristung

Rz. 5 § 16 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 TzBfG regeln die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines unwirksam befristeten Arbeitsverhältnisses. Vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entsprach es der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Befristung neben der vereinbarten Höchstdauer des Arbeits...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Fo... / 2.4.3 Unmöglichkeit des Bedingungseintritts

Rz. 14 Ähnliche Probleme können bei zweckbefristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen auftreten, wenn der Zweck bzw. die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten kann. Praxis-Beispiel Wurde ein Arbeitsverhältnis begründet, um den krankheitsbedingten Arbeitsausfall eines anderen Arbeitnehmers zu überbrücken (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) und kehrt der vertreten...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Waschmaschinen und Wäschetr... / 1.2 Nutzungsregelungen

Benutzungsregelungen der gemeinschaftlichen Wasch- und Trockenräume und der darin aufgestellten Wasch- und Trockenmaschinen können im Rahmen der Hausordnung mehrheitlich beschlossen werden. Nach herrschender Meinung kann durch entsprechende Nutzungsregelung einzelnen Wohnungseigentümern ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums zur alleinigen Nutzung unter vollständigem Aussc...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 5 Rechte und Pflichten nach Vereinbarung und Beschluss

5.1 Einschränkung der Rechte Zunächst fungiert der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Von diesem Grundsatz existiert lediglich die Ausnahme des Abschlusses eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags. Hierzu bedarf der Verwalter einer gesonderten Ermächtigung durch Beschluss. Im Übrigen ist seine Vertretungsmac...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.12.2.1 Außergerichtliche Vertretung

Gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zunächst uneingeschränkt durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ausnahme stellen Grundstückskauf- oder Darlehensverträge dar. Hier besteht eine Vertretungsmacht des Verwalters lediglich dann, wenn diese durch Beschluss der Wohnungseigentümer legitimiert ist. Die Wohnungseigentü...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1.7 Wohnungseigentümer als Verwalter

Die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar grundsätzlich möglich[1], wegen des erheblichen Streitpotenzials einer derartigen Konstellation in der Praxis allerdings nicht immer unproblematisch.[2] Soll ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt werden, darf dieser nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsbeirats sei...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 6 Delegation von Verwalteraufgaben

Das Verwalteramt ist bereits wegen der damit verbundenen Vermögensbetreuungsbefugnis bzw. -verpflichtung ein Vertrauensamt und daher höchstpersönlicher Natur. Der bestellte Verwalter hat das Amt gemäß § 664 Abs. 1 BGB in persona auszuüben. Selbstverständlich kann er innerhalb seines Unternehmens bzw. innerhalb seiner Firma Verwalteraufgaben und Tätigkeiten auf seine Mitarbei...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 5.2 Erweiterung der Befugnisse

Dem Verwalter können durch Vereinbarung – etwa in der Gemeinschaftsordnung – und nach § 27 Abs. 2 WEG auch durch Beschluss über seine gesetzlichen Befugnisse hinaus weitere verliehen werden.[1] Dem Verwalter können allerdings keine Befugnisse eingeräumt werden, die das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. So kann ihm nicht die Ermächtigung e...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 5.1 Einschränkung der Rechte

Zunächst fungiert der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Von diesem Grundsatz existiert lediglich die Ausnahme des Abschlusses eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags. Hierzu bedarf der Verwalter einer gesonderten Ermächtigung durch Beschluss. Im Übrigen ist seine Vertretungsmacht mit Wirkung für das Außen...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.12.3 Streitwertvereinbarung

Der Verwalter war nach altem Recht gesetzlich ausdrücklich ermächtigt, mit dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt eine Streitwertvereinbarung zu treffen. In erster Linie war die entsprechende Bestimmung des § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG a. F. im Fall von Anfechtungsklagen relevant. Für Verfahren, die den Rechtskreis der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband bet...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Kundenservice im Außendiens... / 2.2 Fahrzeugverkehr

In den allermeisten Fällen reist der technische Außendienst mit selbst gesteuerten Fahrzeugen an, meistens Pkw mit hohem Ladevolumen (Kombis oder Transporter). Damit stellt die Teilnahme am Straßenverkehr ein unvermeidliches Unfallrisiko dar. Zu berücksichtigen ist: Fahrereignung, Fahrerlaubnis Nach § 35 DGUV-V 70: Fahrzeuge darf der Arbeitgeber nur solche Beschäftigte mit dem...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.2 Beschlussdurchführung

Obwohl nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt, ist der Verwalter in erster Linie verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Allerdings wird er insoweit als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig. Da dieser gemäß § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt, wären Ansprüche auf Beschlussdurchführung gegen di...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 8 Verwalter als Makler

Verwalter können sich unbedenklich auch als Makler betätigen. 2 Aspekte sind allerdings zu beachten, wenn Verwalter auch als Makler tätig sind: Sie benötigen neben der Gewerbeerlaubnis als Verwalter auch eine solche als Makler nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO. Sie sind nicht nur 20 Stunden im 3-Jahreszeitraum weiterbildungsverpflichtet, sondern 40 Stunden, da sie je 20 Stunden Wei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4.1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG)

Rz. 21 Aus der Verweisung folgt nicht, dass die Grundsätze der Einheitlichkeit des Versicherungsfalls anwendbar sind, auch wenn § 9 Abs. 1 Satz 1 zur Begründung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zunächst auf die Arbeitsverhinderung abstellt. Diese Arbeitsverhinderung beruht aber regelmäßig gerade nicht auf einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Vielmehr unterscheiden sic...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.3 Durchsetzung der Hausordnung

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F. war der Verwalter ausdrücklich verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Auch wenn das reformierte WEG keine Katalogpflichten des Verwalters mehr kennt, hat sich an seiner Pflicht, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen, nichts geändert. Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind die ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Sonstige Verträge

Rn. 26 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Neben den in den §§ 291, 292 AktG genannten UN-Verträgen gibt es noch weitere Verträge, auf die je nach Typus die §§ 293ff. AktG Anwendung finden können. I. Betriebsführungsvertrag Rn. 27 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Durch einen Betriebsführungsvertrag verpflichtet sich ein UN, die Betriebe des anderen UN für dessen Rechnung zu betreiben. Oder and...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Mängel des Vertrags

Rn. 44 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Mängel des Vertrags können in den allg. vertragsrechtlichen Nichtigkeitsgründen der §§ 119 und 123 i. V. m. 142 Abs. 1, 125, 134, 138, 154, 155 BGB sowie in dem in § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten Nichtigkeitsgrund eines fehlenden Ausgleichs liegen. Rn. 45 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Schwierigkeiten kann der Fall bereiten, in dem ein BHV oder ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / H. Rechtsfolgen fehlerhafter Verträge

Rn. 43 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 BHV und GAV können fehlerhaft sein sowohl auf der Ebene des UN-Vertrags als auch auf der Ebene des Zustimmungsbeschlusses. I. Mängel des Vertrags Rn. 44 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Mängel des Vertrags können in den allg. vertragsrechtlichen Nichtigkeitsgründen der §§ 119 und 123 i. V. m. 142 Abs. 1, 125, 134, 138, 154, 155 BGB sowie in dem in § 3...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Rechtsfolgen fehlerhafter Verträge

Rn. 17 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Nichtigkeit eines TGAV bestimmt sich nach den allg. zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründen, bspw. nach den §§ 123, 142 BGB, nach § 134 BGB i. V. m. den §§ 57, 58, 60 AktG oder nach § 138 BGB. Verbotswidrig erbrachte Leistungen der Gesellschaft unterliegen dem besonderen aktienrechtlichen Rückgewähranspruch des § 62 AktG. Bereits erbrachte L...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Formelle und materielle Voraussetzungen

Rn. 9 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Beschlussfassung über die Zustimmung richtet sich nach den allg. Vorschriften der §§ 121ff. AktG. § 130 AktG verlangt, dass der Zustimmungsbeschluss in die notarielle Niederschrift zur HV aufgenommen wird. Gemäß § 133 Abs. 1 AktG ist für die Zustimmung eine einfache Stimmenmehrheit notwendig, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere M...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsvertrag

Rn. 20 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Durch den Betriebspachtvertrag gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alternative) AktG verpachtet eine AG, KGaA oder SE den Betrieb ihres UN an einen anderen, durch den Betriebsüberlassungsvertrag gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 3 (2. Alternative) AktG überlässt sie den Betrieb ihres UN. Wie schon beim TGAV muss der Vertragspartner kein UN sein, sondern kann j...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechtsfolgen

Rn. 15 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Zustimmung der HV ist gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG notwendige Voraussetzung, damit der UN-Vertrag wirksam werden kann. Wirksamkeit erlangt er gemäß § 294 AktG mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung erfolgt durch den Vorstand des verpflichteten UN, im Fall der Gewinngemeinschaft also bei beiden UN. Für das berechtigte UN ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vertragsinhalt

Rn. 10 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Durch den TGAV nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG verpflichtet sich eine AG, KGaA oder SE, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder z. T. an einen anderen abzuführen. Vertragspartner der AG, KGaA oder SE kann jede andere Person sein, es muss kein UN sein. Ist der Vertragspartner aber ein UN, so werden dieses UN eb...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vertragsinhalt

Rn. 11 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Für das Vorliegen eines BHV kommt es weniger auf seine Bezeichnung als solchen, als vielmehr auf seinen Inhalt an, nämlich die Unterstellung der Leitung eines UN unter die Leitung eines anderen UN (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 11, Rn. 12; KK-AktG (2004), § 291, Rn. 56; Beck AG-HB (2018), § 15, Rn. 107). Bedeutung erlangt die Bezeichnung ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vertragsarten

Rn. 1 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 291 AktG führt den Begriff des UN-Vertrags ein. Der UN-Vertrag fungiert als Oberbegriff und Sammelbezeichnung für die in den §§ 291f. AktG – nach h. M. abschließend (vgl. nur Baumbach/Hueck (1968), § 291 AktG, Rn. 1) – aufgeführten Vertragsarten und erfasst damit den BHV, den GAV, den Geschäftsführungsvertrag und den Gleichordnungskonzernver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Besondere Konzernverbindungen

Rn. 21 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 291 AktG geht grds. von einem einstufigen Konzernverhältnis aus; der Abschluss mehrstufiger BHV ist damit aber nicht untersagt. In praxi finden sich häufig mehrstufige UN-Verträge, insbesondere Verträge des EU sowohl mit dem MU als auch mit dem TU (vgl. Emmerich/­Habersack (2020), § 11, Rn. 33). Zulässig sind hintereinander geschaltete BHV ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Grundlagen

Rn. 1 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 292 AktG normiert in Abs. 1 die Gewinngemeinschaft (Nr. 1), den TGAV (Nr. 2) sowie den Betriebspacht- und als dessen Abwandlung den Betriebsüberlassungsvertrag (beide in Nr. 3) als andere, nicht auf Beherrschung und Gewinnabführung ausgerichtete UN-Verträge. Nach h. M. sind sie keine Organisations-, sondern rein schuldrechtliche Austauschver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung des Mutterunternehmens

Rn. 21 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das MU muss dann dem UN-Vertrag zustimmen, wenn es sich um einen BHV oder GAV gemäß § 291 Abs. 1 AktG handelt und das andere UN eine AG, KGaA oder SE ist. Die AG, KGaA oder SE muss ihren Sitz im Inland haben, weil das deutsche Konzernrecht nur für deutsche UN Schutzwirkung entfaltet. Ebenso soll § 293 Abs. 2 AktG dann nicht – auch nicht analo...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Vertragsschluss

Rn. 2 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der Vertragsschluss selbst fällt gemäß den §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 AktG in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands. Der Vorstand bereitet den Abschluss des UN-Vertrags vor, wobei er auch maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt des Vertrags nehmen kann. Jedoch hat die HV mit der für die Beschlussfassung erforderlichen Dreiviertelmehrheit die Mögli...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Beschlussmängel

Rn. 17 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Schließt der Vorstand ohne vorherige Zustimmung der HV einen UN-Vertrag ab, so ist dieser bis zur Beschlussfassung gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 293, Rn. 5; BeckOGK-AktG (2022), § 293, Rn. 6, 11). Rn. 18 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Für den HV-Beschluss gelten die allg. Regelungen über die Nichtigkeit ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Normzweck

Rn. 1 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG wird ein UN-Vertrag nur wirksam, wenn die HV zustimmt. Was ein UN-Vertrag i. d. S. ist, bestimmt sich nach den §§ 291f. AktG. Mit der Zustimmungserfordernis begegnet der Gesetzgeber der Bedeutung, die den UN-Verträgen insbesondere aufgrund ihrer strukturverändernden Wirkung zukommt. Im Grunde bewirken die UN-Vert...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Gleichordnungskonzernvertrag

Rn. 38 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Einen Gleichordnungskonzernvertrag schließen zwei oder mehrere nicht voneinander abhängige UN, um sich unter eine einheitliche, dafür eigens geschaffene Leitung zu stellen, ohne dass dadurch eines von ihnen von dem oder den anderen vertragsschließenden UN abhängig wird. Je nachdem, ob das einheitliche Leitungsorgan nur rein tatsächlich besteh...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Mängel des Zustimmungsbeschlusses

Rn. 48 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das Problem eines vollständig fehlenden, also niemals gefassten HV-Beschlusses wird es in der Praxis nicht geben, weil das Registergericht den UN-Vertrag ohne Nachweis der Beschlussfassung nicht eintragen wird (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 291, Rn. 207). Rn. 49 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Fehler können jedoch bei der Beschlussfassung unterlauf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Exklusive Liefer- und Kreditverträge

Rn. 31 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Durch langfristige, exklusive Liefer- und Kreditverträge kann ein UN in die wirtschaftliche Abhängigkeit seines Vertragspartners geraten. Gleichwohl sind diese Verträge keine UN-Verträge i. S. d. § 292 Abs. 1 AktG und unterliegen damit weder direkt noch analog den Vorschriften der §§ 293ff. AktG (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 292, Rn. 22).mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Beschlusserfordernis

Rn. 6 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der Zustimmungsbeschluss ist immer dann erforderlich, wenn das abhängige UN eine AG, KGaA oder SE nach deutschem Recht ist (vgl. MünchKomm. AktG (2020), Einleitung zu §§ 291ff. AktG, Rn. 52; KonzernR (2022), § 293 AktG, Rn. 4). Die grds. unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht des Vorstands aus § 82 Abs. 1 AktG wird durch das Zustim...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Gewinngemeinschaft

Rn. 5 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Gewinngemeinschaft ist gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG ein Vertrag, durch den sich eine AG, KGaA oder SE verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder z. T. mit dem Gewinn anderer UN oder einzelner Betriebe anderer UN zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen. Der verpflichtete Vertragspa...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Vertragsparteien

Rn. 5 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Parteien eines UN-Vertrags nach § 291 Abs. 1 AktG sind ein MU und ein TU. Rn. 6 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das TU ist das verpflichtete UN, das gemäß § 291 Abs. 1 AktG eine AG, KGaA oder SE sein kann. Auch bei der Vorgesellschaft ist – anders als bei der Vorgründungsgesellschaft – von der Vertragsfähigkeit auszugehen, denn auch sie untersteht be...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Betriebsführungsvertrag

Rn. 27 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Durch einen Betriebsführungsvertrag verpflichtet sich ein UN, die Betriebe des anderen UN für dessen Rechnung zu betreiben. Oder anders herum formuliert: Ein UN beauftragt einen anderen mit der Führung seines eigenen Betriebs für seine Rechnung und in seinem Namen. Dieser Vertragstyp ist in § 292 Abs. 1 Nr. 1–3 AktG nicht ausdrücklich erwähnt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Franchisevertrag

Rn. 32 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Ein Franchisevertrag ist ein Mischvertrag und weist Elemente verschiedener Vertragstypen auf, etwa eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines Dienstvertrags (vgl. Beck RA-HB (2022), § 43, Rn. 9). Er begründet eine Systemführerschaft des Franchisegebers gegenüber dem Franchisenehmer. Der Franchisegeber legt die Art und Weise der Geschäftsfüh...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vertragsinhalt

Rn. 24 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Ein GAV wirkt sich weitreichend auf das verpflichtete UN aus: Es kann kein ausschüttungsfähiger Gewinn mehr entstehen, die Gewinnverwendungskompetenz der HV und das Gewinnbezugsrecht der Aktionäre werden faktisch entwertet und Vorstand und AR dürfen Teile des Jahresüberschusses nicht mehr thesaurieren. Die Gewinnabführung erfolgt unentgeltlic...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / K. Grenzüberschreitende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge

Rn. 56 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Grenzüberschreitende BHV oder GAV mit einer deutschen AG, KGaA oder SE als beherrschtem UN sind von Rspr. und Lehre anerkannt. Soweit es der Schutz des TU, seiner außenstehenden Aktionäre und seiner Gläubiger erfordert, gelten die §§ 291ff. AktG. Allerdings bestimmt das Personalstatut des herrschenden UN, ob dessen HV dem Vertrag zustimmen mu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Umwandlung beim Tochterunternehmen

Rn. 33 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Wenn das beherrschte UN auf ein drittes UN verschmolzen wird, erlischt seine Rechtspersönlichkeit und alle Verbindlichkeiten gehen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dies gilt allerdings nicht für den BHV; dieser wird vielmehr durch die Verschmelzung beendet. Wird dagegen auf das TU ein dritter Rechtsträger verschmolzen, geht dessen Ver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Besondere Konzernverbindungen

Rn. 29 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Zulässig ist sowohl der Abschluss eines mehrstufigen GAV zwischen MU, TU und EU als auch der Abschluss eines Vertrags mit mehreren MU (vgl. HB-GesR (2020/IV), § 72, Rn. 10). Rn. 30 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Noch nicht abschließend geklärt ist die Zulässigkeit von GAV zugunsten Dritter. Diese besondere Ausgestaltung kann in einem mehrstufigen K...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Lockerung der Vermögensbindung (Konzernprivileg)

Rn. 51 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 291 Abs. 3 AktG normiert eine Lockerung der sonst strikt einzuhaltenden Regelungen der Kap.-Bindung gemäß der §§ 57, 58 und 60 AktG. In der seit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026ff.) geltenden Fassung des § 291 Abs. 3 AktG ist die Kap.-Bindung scho...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Schriftform

Rn. 25 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der UN-Vertrag bedarf mitsamt seinen Nebenabreden der Schriftform. Diese Vorschrift dient der Rechtsklarheit und Publizität. Näheres bestimmt § 126 BGB. Notwendig ist entweder gemäß § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterschrift der Parteien oder gemäß den §§ 126 Abs. 4, 128 BGB die notarielle Beurkundung; alternativ kann die elektronische Fo...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Umwandlung beim Mutterunternehmen

Rn. 32 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Bei einer Verschmelzung gehen der BHV und GAV im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den verschmolzenen Rechtsträger als herrschendes UN über; möglicherweise steht dem beherrschten UN aus § 297 Abs. 1 AktG ein Kündigungsrecht zu. Auch wenn ein beherrschendes UN ein drittes UN im Wege der Verschmelzung oder Spaltung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Geschäftsführungsvertrag

Rn. 34 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Durch den Geschäftsführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 2 AktG verpflichtet sich eine AG, KGaA oder SE, ihr ganzes UN für Rechnung eines anderen UN zu führen. Dadurch erzielt das verpflichtete UN keinen eigenen Gewinn mehr und wird zur Rentengesellschaft; seine Aktionäre erhalten nur noch einen vom Gewinn des UN unabhängigen Betrag (vgl. s...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Entstehungsgeschichte

Rn. 4 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das AktG 1937 kannte keine den §§ 311ff. AktG vergleichbare Vorgängerregelung. Schon vor Inkrafttreten der Aktienrechtsreform 1965 hatte sich jedoch die Ansicht durchgesetzt, dass die Schädigung einer abhängigen Gesellschaft ohne Nachteilsausgleich unzulässig sei (vgl. KK-AktG (2004), Vorbemerkungen zu § 311, Rn. 1; Luchterhandt, ZHR 1970, S. ...mehr