Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / dd) Möglichkeit des Haftungsausschlusses, § 25 Abs. 2 HGB

Rz. 243 Ein Ausschluss der Haftung des Übernehmers für Altverbindlichkeiten ist gemäß § 25 Abs. 2 HGB möglich. Allerdings genügt hierfür nicht die bloße Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Maßgeblich ist vielmehr, dass diese im Handelsregister publiziert oder dem jeweiligen Gläubiger mitgeteilt wird. Rz. 244 Das Gesetz setzt insoweit zwar offenbar eine wirk...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / III. Einbeziehung von Beratern

Rz. 66 Viele Unternehmen verfügen zumeist über eine langjährig gewachsene juristische und steuerliche Beratung. Es ist durchaus üblich, dass die Kontaktaufnahme zum Mediator bei Unternehmensnachfolgen über eine beteiligte Partei oder auch über einen Berater einer der Parteien geschieht. Eine genaue Rechtskenntnis des Feldes, in dem sich die Beteiligten bewegen, und eine Über...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. GbR

Rz. 22 Die Testamentsvollstreckung kann sich grundsätzlich auch auf den, der Sondererbfolge unterliegenden, Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen.[31] Im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung gelten bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dabei grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie bei einem Einzelunternehmen. Was die Verwaltungsvollstreckung anbelan...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / 1. Zulässigkeit

Rz. 13 Nach heute ganz herrschender Meinung kann Gegenstand eines Nießbrauchs auch die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft sein, also der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters, soweit dies nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist[7] (§§ 717, 1069 Abs. 2 BGB).[8] Der Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil ist ein Rechtsnießbrauch i.S.d. §§ 1068 ff. BGB, so das...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / 2. Spezial-Auftrag

Rz. 30 Im Falle eines Spezial-Auftrags, also dann, wenn der jeweilige Berater lediglich mit der Bearbeitung der in seinen Kompetenzbereich fallenden Facetten des Projekts Unternehmensnachfolge beauftragt wird, liegen jeweils separate Auftragsverhältnisse vor. Auftraggeber ist entweder der an der Planung der Unternehmensnachfolge unmittelbar interessierte Mandant (Übergeber o...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / c) Übliche Garantien

Rz. 114 Der Inhalt der Garantieerklärungen sollte natürlich maßgebend vom Einzelfall abhängen und den Erkenntnissen der Due Diligence Rechnung tragen. Insofern ist es im Prinzip unmöglich, einen allgemein gültigen Garantienkatalog aufzuzeigen. Typischerweise werden jedoch Garantien zumindest in Bezug auf die folgenden Bereiche abgegeben:mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / 3. Nießbrauchsbestellung – Formvorschriften

Rz. 15 Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil erfolgt nach den für die Übertragung eines Rechts geltenden Vorschriften und damit gemäß §§ 413, 398 i.V.m. § 1069 Abs. 1 BGB durch formlosen Vertrag zwischen Nießbrauchsbesteller und Nießbraucher,[12] sofern der Gesellschaftsvertrag keine strengeren Formvorschriften vorsieht. Die Bestellung des Nießbrauchs...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die Komplexität der Unternehmensnachfolge steigt mit der Zahl der Entscheider. Vereinfachend wird häufig nur die Perspektive des Unternehmers als Übergeber eingenommen. Im besseren Fall wird sie um die des Nachfolgers ergänzt. Schon bei zwei Akteuren wird klar, dass es sich um aufeinander abgestimmte Entscheidungen handelt bzw. handeln sollte. In vielen Familienunterneh...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / VI. Praxis- bzw. Kanzleiverkauf

Rz. 22 Rechtlich betrachtet unterscheidet sich der Verkauf einer Praxis bzw. Kanzlei nicht von einem normalen Unternehmensverkauf. Auch in diesem Fall liegt ein Kaufvertrag nach dem BGB vor. Zu beachten sind bei einem solchen Verkauf jedoch die standesrechtlichen Besonderheiten, insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit des Arztes, Steuerberaters und Anwalts (mehr unter ...mehr

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§ 17 Familienholding / Literaturtipps

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / I. Allgemeines

Rz. 220 Auf den ersten Blick stellt sich die Nachfolge von Todes wegen quasi als Gegenmodell zur Unternehmensnachfolge unter Lebenden dar. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass zum einen die Vorstellung, der Unternehmer könnte sich bereits lebzeitig seines kompletten Vermögens entäußern, unrealistisch ist und zum anderen, dass die Planung und Umsetzung einer Unternehm...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / 2. Auflösungsgründe für die Unterbeteiligungsgesellschaft

Rz. 49 Die Beendigung der Unterbeteiligung kann insbesondere folgende Ursachen haben: a) Kündigung Rz. 50 Sofe...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / 3. Kaufpreissicherung

Rz. 31 Unbedingt erforderlich ist es, dass eine Absicherung der Kaufpreiszahlung durch den Erwerber erfolgt. Am einfachsten lässt sich die Zahlung des Kaufpreises durch eine Bankbürgschaft zugunsten des Verkäufers absichern. Einfache Bank- oder Bonitätsauskünfte sind hingegen unzureichend, da sie nur den aktuellen Finanzstatus wiedergeben, jedoch keine Gewähr für die tatsäch...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / III. Qualifikation als Auswahlkriterium

Rz. 15 Wer eine solch komplexe Dienstleistung erbringen muss, der muss in der Lage sein, Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Bereichen zu erkennen. Hierzu zählen neben volks-, betriebs- und finanzwirtschaftlichen Kenntnissen auch Expertisen in den Segmenten Steuern und Recht. Auf Basis eines Hochschulstudiums verfügen entsprechend ausgebildete Berat...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / E. Fazit: Eine starke Familie

Rz. 91 Die Unternehmensnachfolge ist Anlass für Veränderung. Sie betrifft Unternehmerfamilie und Unternehmen gleichermaßen. Ausgangspunkt sind naturgemäß personelle Veränderungen. Das verändert die Beziehungen zwischen Familienmitgliedern, Familie und Unternehmen. Rz. 92 Die Familienstrategie bettet den Generationswechsel in den strategischen Gesamtzusammenhang von Familie un...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / b) Nachfolge in die Gesellschafterstellung durch Erben/Vermächtnisnehmer (Nachfolgeklauseln)

Rz. 34 Den sog. Nachfolgeklauseln ist gemeinsam, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmer/-n des verstorbenen Gesellschafters vorsehen.[45] Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Die Erben treten nach Ansicht des BGH[46] – allerdings nur dann, wenn die vereinbarte Nachfolgeklausel mit der erbrechtli...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Besteuerung des Veräußerungserlöses

Rz. 348 Die Veräußerung privater Immobilien richtet sich nach den §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte liegen vor, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von einer Besteuerung sind Immobilien, die im gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fer...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / a) GmbH

Rz. 62 GmbH-Geschäftsanteile sind nach dem Regelstatut des GmbHG frei veräußerlich und vererblich (§ 15 GmbHG) und damit übertragbar. Demnach kann auch ein Nießbrauch an einem GmbH-Geschäftsanteil bestellt werden. In der Praxis ist die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen häufig durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen eingeschränkt, so dass die Nießbrauchsbestellung d...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / VI. Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall/aufschiebend bedingte Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall

Rz. 221 Im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen oder der Zuwendung von Bankguthaben sind häufig schwierige Abgrenzungsfragen zu klären. Zu Grunde liegen kann der Zuwendung nämlich einerseits eine Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall oder aber auch eine aufschiebend bedingte Schenkung unter Lebenden. Mit den Vertragsgestaltungen geht meist der Wunsch des Gebers ei...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / II. Unselbstständige Stiftung

Rz. 13 Neben den rechtsfähigen Stiftungen i.S.d. §§ 80 BGB kommen auch sog. unselbstständige Stiftungen[25] als Gestaltungsinstrumente der Vermögensnachfolgeplanung in Betracht. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen eine eigene Rechtspersönlichkeit fehlt. Träger des Stiftungsvermögens ist hierbei in der Regel ein Treuhänder,[26] bei dem es sich nicht notwendigerweise um ...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / Literaturtipps

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§ 32 Unternehmensverkauf / XI. Sonstige Verpflichtungen

Rz. 192 Oftmals wird zur Vermeidung komplizierter Garantien vereinbart, dass die wirtschaftlichen Folgen bestimmter noch erwarteter Entwicklungen den bzw. die Verkäufer treffen sollen. Es werden dann für bestimmte Sachverhalte Freistellungsverpflichtungen zu Lasten der Verkäufer vereinbart. Oftmals geschieht dies im Zusammenhang mit Umweltrisiken, Steuerverpflichtungen, Rech...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / 6. Vertragsstrafe

Rz. 38 Gleichgültig wie umfangreich die Vertraulichkeitsvereinbarung ausgestaltet wird und wie minutiös der Pflichtenkatalog des Erwerbsinteressenten geregelt ist, bestehen die beiden wesentlichen Schwierigkeiten für die Herleitung irgendwelcher Ansprüche des Verkäufers darin, zum einen zunächst einmal den Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung nachzuweisen und zum a...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / III. Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten

Rz. 61 Da ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Poolvertrag wie jede andere Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit gekündigt werden kann, sollte für eine bestimmte Zeit das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden. Die Bestimmung des Zeitraums sollte sich dabei natürlich an Sinn und Zweck der Poolvereinbarung orientieren. Wird di...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / b) Außerordentliche Erträge

Rz. 34 Außerordentliche Erträge stehen dem Gesellschafter zu, wenn sie nicht als bestimmungsgemäßer Ertrag des belasteten Rechts anzusehen sind.[59] Daher führt insbesondere die Veräußerung von Anlagevermögen zu einer Substanzminderung, dessen Gewinn aus der Realisierung stiller Reserven dem Gesellschafter zusteht.[60] Dagegen kann die Auflösung von Rücklagen, die aus währen...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 5. Grenzen der Gestaltung im Recht des Nachscheidungsunterhalts

Rz. 46 In den Kernbereich der Scheidungsfolgen fallen:mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / II. Schiedsvereinbarung

Rz. 19 Neben der Möglichkeit, Schiedsgerichte durch letztwillige Verfügungen anzuordnen, ist natürlich ebenso denkbar, dass die Parteien sich nach dem Erbfall auf ein Schiedsgerichtsverfahren einigen. Diese Verfahrensweise setzt also eine Schiedsvereinbarung voraus. Eine solche Schiedsvereinbarung wird dahingehend definiert, dass die Parteien bestimmen, dass alle oder einzeln...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Rückübertragungsgründe

Rz. 25 Insoweit stellt sich zunächst die Frage, wie die Fälle, in denen eine Rückabwicklung verlangt werden kann, zu definieren sind. Aus der Sicht des Schenkers wäre – auf den ersten Blick – eine freie Entscheidungsmöglichkeit wünschenswert, würde sie es ihm doch ermöglichen, sehr flexibel auf Veränderungen der Umstände zu reagieren. Ganz anders sieht die Lage aus der Persp...mehr

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§ 17 Familienholding / II. Personengesellschaften – Mitunternehmerschaften

Rz. 36 Ist eine Inanspruchnahme der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen nach §§ 13a ff. ErbStG beabsichtigt, setzt dies bei Personengesellschaften voraus, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter als Mitunternehmer des Betriebes anzusehen sind.[54] Dies gilt auch, wenn der Beschenkte im Rahmen der Gründung der Gesellschaft an ihr unentgeltlich beteiligt wird. Rz. 37 De...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 1. Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 75 Das verbreitetste rechtliche Instrument zum Vorbehalt von Nutzungsrechten ist der Nießbrauch. Durch den Nießbrauch wird eine Sache in der Weise belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen, § 1030 BGB. Die Nießbrauchsbestellung führt also dazu, dass Eigentum und Nutzungsberechtigung einer Sach...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 1. Unwirksamkeitsfalle des § 1614 BGB

Rz. 21 Gemäß § 1614 Abs. 1 BGB kann auf Verwandtenunterhalt (Eltern, Kinder) für die Zukunft nicht verzichtet werden. Gemäß der Verweisungsnorm des § 1360a Abs. 3 BGB gilt dies auch für den Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten. Die Vorschrift steht einer vertraglichen Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zwar nicht entgegen, erfasst aber Ausgestaltungen ...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / IV. Inhaltskontrolle

Rz. 38 Es wurde in der Vergangenheit immer wieder diskutiert, ob ein Erbverzicht ebenso wie ein Ehevertrag einer Inhaltskontrolle unterliegen.[50] Es ist von nicht gerade geringer praktischer Bedeutung, ob etwa ein nichtiger Ehevertrag einen gleichzeitig beurkundeten Erbvertrag, in dem ein Erbverzicht enthalten ist, miterfasst und ihn dann also ebenfalls nichtig werden lässt...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / 1. Anteile persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 61 Gemäß § 128 HGB berührt das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters seine Haftung für vor dem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten nicht. Dasselbe gilt im Fall der Anteilsübertragung. Der Übergeber kann daher auch nach erfolgter Übergabe noch auf Leistung in natura in Anspruch genommen werden.[65] Das gilt gemäß § 128 HGB aber nur für solche Verbind...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / I. Beschränkungen

Rz. 60 In der Praxis ist es üblich, statt des viel zu weitreichenden Erbverzichts einen Pflichtteilsverzicht zu beurkunden und diesen zu beschränken. Gerade im Rahmen von Unternehmensnachfolgen bietet es sich an, diesbezügliche Beschränkungen auf das Firmenvermögen vorzunehmen und die Geschwisterkinder durch so genannte Gleichstellungsgelder zu bedenken. Rz. 61 Da im Ergebnis...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / I. Begriff und Wesen der Unterbeteiligung

Rz. 1 Durch eine Unterbeteiligung wird ein Dritter, der sog. Unterbeteiligte, an einem bestehenden Gesellschafts- oder Geschäftsanteil derart beteiligt, dass ihm aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eine obligatorische Mitberechtigung zumindest am Gewinn des Gesellschafts- oder Geschäftsanteils des Anteilsinhabers und Hauptbeteiligten zusteht. Es handelt sich bei...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / c) Zuwendungsnießbrauch im Rahmen der Unternehmensübergabe

Rz. 104 Beim Zuwendungsnießbrauch wird das Nießbrauchsrecht nicht zugunsten des Übergebers, sondern zugunsten eines Dritten, z.B. des Ehegatten des Übergebers, bestellt. In zivilrechtlicher Hinsicht ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber den obigen Ausführungen zum Vorbehaltsnießbrauch. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der ins Auge gefasste Nießbraucher selbst a...mehr

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§ 24 Fremdmanagement im Fam... / aa) Allgemeines

Rz. 25 Bei Direktbeteiligungen[19] wird das Management gemeinsam mit der Eigentümerfamilie Gesellschafter, entweder des operativen Unternehmens oder unter Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft. Je nach vorhandener Struktur stellt sich hier die Frage, auf welcher Ebene das Management beteiligt werden soll. Die Erweiterung des Gesellschafterkreises auf der Ebene derjenig...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / XII. Allgemeine Bestimmungen

Rz. 196 Abschließend sind im Unternehmenskaufvertrag auch die Kosten des Vertragsschlusses (bei GmbH-Geschäftsanteilen ist zwingend eine notarielle Beurkundung erforderlich; Gleiches gilt regelmäßig, wenn beim Asset-Deal auch Grundstücke mitveräußert werden, da es sich um ein einheitliches Geschäft handelt) bzw. die Tragung dieser Kosten zu regeln. Der Beurkundungstourismus ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / (7) Abfindungsausschluss für den Todesfall

Rz. 327 Für den Fall des lebzeitigen Ausscheidens sind zu weitgehende Abfindungsbeschränkungen, wie dargestellt, nicht oder nur eingeschränkt wirksam. Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters durch seinen Tod hält die h.M. demgegenüber selbst einen vollständigen Abfindungsausschluss für zulässig.[447] Gesellschaftsrechtlich gilt dies nicht nur für alle Gesellschaf...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / dd) Rechtsfolgen der Abtretung

Rz. 282 Die abgetretenen Geschäftsanteile behalten auch nach der Abtretung ihre rechtliche Selbstständigkeit. Dies gilt auch, wenn ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil einen oder mehrere hinzuerwirbt, § 15 Abs. 2 GmbHG. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag nach § 15 Abs. 5 GmbHG das Hinzuerwerben weiterer Geschäftsanteile durch einen Gesellschafter...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 2. Gütertrennung

Rz. 75 Die am weitesten gehende Gestaltung ist die Gütertrennung. Mit ihr werden alle güterrechtlichen Bindungen, seien es die Verfügungsverbote der §§ 1365, 1369 BGB, sei es der Ausgleich des in der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, ausgeschlossen. Die Gütertrennung erzeugt allerdings auch rechtliche Nachteile, die im Regelfalle gegen diesen Güterstand sprechen: Rz. 76 Der ges...mehr

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§ 24 Fremdmanagement im Fam... / 3. Virtuelle Beteiligungen

Rz. 58 Vollkommen ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligungen des Managements kommen virtuelle Beteiligungen (sog. Phantom-Shares oder Stock-Appreciation-Rights) aus. Es handelt sich um rein schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Management und Gesellschaft, durch die das Management wirtschaftlich so gestellt wird, als ob eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bestünde. A...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / I. Allgemeines

Rz. 6 Wie bei jeder nationalen Nachfolgeplanung auch stellt sich bei der Nachfolgeplanung mit internationalem Bezug zunächst einmal die Frage, wie der Mandant überhaupt sein Vermögen auf die Begünstigten verteilen möchte. Der Berater hat sodann zu klären, das Recht welchen Staates auf die Situation anzuwenden ist (siehe Rdn 24 ff.), um beurteilen zu können, ob und wie das ge...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / 2. Einheitliche Verfügung

Rz. 58 Die Verfügungsbeschränkung kann nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 3 ErbStG in zwei verschiedenen Varianten ausgestaltet werden: Zum einen kann die Poolvereinbarung vorsehen, dass über die Anteile nur einheitlich (also nach gleichen Verfügungsregeln[119]) verfügt werden darf. Zum anderen kann die Poolvereinbarung vorsehen, dass Verfügungen nur zugunsten anderer Poolmitglieder ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Erbschaftsteuer

Rz. 372 Wie in Fällen der Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft zunächst unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der Anteil des Verstorbenen wächst ihnen anteilig an. Somit gelten im ersten Schritt die oben beschriebenen erbschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen. Tritt dann später der Eintrittsberechtigte in die Gesellschaft ein, erlangt er seine (neue) Gesell...mehr

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§ 23 Beirat im Unternehmen / I. Freiwilliges Aufsichtsorgan

Rz. 28 Für Personen- wie Kapitalgesellschaften gilt grundsätzlich, dass die Kernrechte der Gesellschafter nicht delegierbar sind. So kann die Entscheidung über die Änderung der körperschaftlichen Verfassung, das Einfordern von Nachschüssen nach § 26 GmbHG oder das Berufen oder Abberufen von Liquidatoren nicht auf einen Beirat als Aufgabe delegiert werden.[36] Dabei ist zu be...mehr

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§ 16 Vollmachten / 2. Postmortale Vollmacht

Rz. 16 Die gleichen Erwägungen treffen auf eine postmortale Vollmacht zu, die auch Vollmacht auf den Todesfall genannt wird. Das Merkmal einer solchen Vollmacht ist, dass die Vollmacht erst mit dem Tode in Kraft tritt. An der generellen Zulässigkeit einer derartigen Vollmacht besteht kein Zweifel.[15] Die soeben erwähnten Vorteile der transmortalen Vollmacht treffen auch auf...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / d) Eintrittsklausel

Rz. 45 Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor, wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Besonderheit dieser Nachfolgeregel...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Vorüberlegungen

Rz. 5 Die Bearbeitung von Unternehmensnachfolgemandaten ist nicht zuletzt deshalb juristisch so anspruchsvoll, weil sie verschieden gelagerte Aspekte unterschiedlicher Rechtsgebiete betrifft. So spielen nicht nur erbrechtliche Fragen bei der Strukturierung der Nachfolge eine Rolle, sondern vor allem gilt es, auch gesellschafts-, familien- und steuerrechtliche Problemkreise i...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / I. Auf die Familie kommt es an

Rz. 4 Es ist klug, bei der Gestaltung der Nachfolge in Familienunternehmen das Augenmerk auf die Familie zu richten. Ob das Gewollte nämlich erreicht wird, hängt wesentlich von ihr ab. Die Familie schafft die Voraussetzungen, und sie setzt um. Zu einem erheblichen Teil liegen hier die Förderung, Auswahl und Unterstützung der Nachfolger. Hier werden Muster geprägt, die die Zu...mehr