Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Bosnien und Herzegowina / f) Altersversorgung und gesetzliche Krankenversicherung nach der Scheidung

Rz. 91 Anspruch auf die Familienrente (siehe Rdn 51) hat auch ein geschiedener Ehegatte, wenn ihm durch Gerichtsurteil ein Unterhaltsanspruch zugesprochen wurde (Art. 60 Abs. 2 RentenG FBiH). Zur Krankenversicherung nach der Scheidung vgl. Rdn 52.mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 102 Die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten zum Familienunterhalt ist zwingend (Art. 143, 160 c.c.); ein Verzicht auf künftigen Familienunterhalt wäre daher nicht gültig. Soweit formlose Vereinbarungen über Modalitäten der Unterhaltsgewährung für zulässig gehalten werden,[138] spielen sie in der Praxis allmählich eine größere Rolle.[139]mehr

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Slowenien / II. Scheidungsverfahren

Rz. 47 Für das gerichtliche Scheidungsverfahren sind die Art. 80 ff. AußerstreitverfahrensG (AußStrVerfG)[62] maßgebend. Sachlich zuständig ist das Kreisgericht (Art. 10 Abs. 2 AußStrVerfG), örtlich zuständig (vgl. Art. 11, Art. 14 Abs. 1 AußerStrVerfG) ist entweder das Gericht, in dessen Sprengel sich der letzte gemeinsame ordentliche Wohnsitz der Ehegatten befunden hat (ei...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Kindesunterhalt nach der Scheidung

Rz. 142 Die in Art. 233, 253–268 FamG RS enthaltenen Regelungen unterscheiden sich – abgesehen davon, dass eine notarielle Vereinbarung hierüber im FamG RS nicht vorgesehen ist (wohl deshalb, weil zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Gesetzes die Einführung des Notariats noch nicht abzusehen war) – nicht von denjenigen des FamG FBiH (siehe Rdn 84).mehr

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Belgien / 2. Mietrecht

Rz. 22 Ist die eheliche Wohnung angemietet, so stehen beiden Ehegatten gemeinschaftlich die Rechte aus diesem Mietverhältnis zu, auch wenn der Mietvertrag nur von einem Ehegatten abgeschlossen wurde. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam, Art. 215 § 2 ZGB.mehr

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Frankreich / 2. Das vertragliche Güterrecht

Rz. 87 Der gesetzliche Güterstand der communauté réduite aux aquêts gilt gem. Art. 1387 CC nur, wenn keine anderweitigen ehevertraglichen Vereinbarungen unter den Ehegatten getroffen wurden. a) Wirksamkeit und Publizität des Ehevertrages aa) Form und Publizität des Ehevertrages Rz. 88 Gemäß Art. 1394 Abs. 1 CC muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder...mehr

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Tschechische Republik / 6. Sonstige Scheidungsfolgen

a) Kindesunterhalt Rz. 96 Die Ehegatten können die Höhe des Kindesunterhalts einvernehmlich regeln. Treffen sie im Vorfeld der Scheidung keine Vereinbarung, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden (§ 755 Abs. 3 BGB). Vereinbarungen der Eltern, die einen Elternteil von der Unterhaltspflicht befreien, sind dem Kind gegenüber unwirksam. Die Unterhaltspflicht ein...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Ehevertrag

a) Regelungsinhalt Rz. 80 In einem Ehevertrag können die Eheleute Vereinbarungen treffen, welche von den Regeln des gesetzlichen Güterrechts abweichen, und sich gegenseitig güterrechtliche Vorteile zugestehen (siehe Rdn 27 ff.). Meistens werden solche Vereinbarungen nur für den Fall geschlossen, dass die Eheauflösung durch den Tod eines Ehegatten erfolgt. In den andern Fällen...mehr

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Tschechische Republik / 3. Familienname

Rz. 35 Während bestehender Ehe ist eine Namensführung oder eine Namensänderung stets nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich. Vereinbarungen zur Namensführung nach der Scheidung, etwa dahingehend, dass ein Ehegatte wieder seinen ursprünglichen Familiennamen führen muss, sind nicht möglich.[25]mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / b) Zeitpunkt und Form

Rz. 81 Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Heirat geschlossen werden. Vor der Reform von 2018 durften Eheverträge erst nach zwei Jahren Bestand abgeändert werden, diese gesetzlich vorgegebene Frist wurde jedoch gestrichen. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung und erfordert das persönliche Erscheinen der Eheleute vor einem Notar und deren ausdrücklic...mehr

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Frankreich / c) Die vertragliche Gütergemeinschaft

Rz. 104 Art. 1497 Abs. 2 CC nennt exemplarisch Möglichkeiten der Vereinbarung einer sog. communauté conventionnelle gem. Art. 1497–1527 CC. Diese ist wie der gesetzliche Güterstand ein Güterstand mit Gesamtgut. Der Umfang des Gesamtgutes, die Verwaltungsbefugnisse oder die Auseinandersetzung sind jedoch gegenüber der communauté réduite aux acquêts abweichend geregelt. Ergänz...mehr

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Österreich / 4. Verteilung der elterlichen Sorge

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Belgien / 3. Während der Trennung

Rz. 158 Während der Trennung können die Ehegatten vorläufige Maßnahmen vereinbaren, die i.d.R. durch den zuständigen Richter zu bestätigen und beurkunden zu lassen sind (siehe Rdn 119).mehr

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Litauen / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 29 Es gehört zu den vornehmlichen Pflichten der Ehepartner, sich gegenseitig und auch die Familie nach ihren jeweiligen eigenen Möglichkeiten finanziell zu unterstützen (Art. 3.27 ZGB). Darüber hinaus haben sich die Ehepartner Trennungsunterhalt zu gewähren (Art. 3.78 ZGB) und nachehelichen Unterhalt zu leisten, der beim Scheidungsverfahren durch das Gericht festgelegt w...mehr

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Niederlande / d) Verrechnungsvereinbarung

Rz. 33 Die seit dem 1.9.2002 gesetzlich geregelte Verrechnungsvereinbarung (verrekenbeding) erfreut sich unter denjenigen, die eine Güterrechtsvereinbarung abschließen, großer Beliebtheit. Die gesetzliche Teilhaberschaft (wettelijk deelgenootschap) wurde als drittes Güterrechtssystem durch die Verrechnungsvereinbarung mit Gesetz vom 14.3.2002 (Stb. 2002, 152) ersetzt. Das Ge...mehr

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Polen / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 111 Die elterliche Gewalt (Art. 92–112 FVGB) umfasst die Personensorge,[106] die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 95 § 1 FVGB). Sie wird ausgeübt, bis das Kind volljährig geworden ist (Art. 92 FVGB). Die elterliche Gewalt wird von beiden Elternteilen ausgeübt (Art. 93 § 1 FVGB). Ist einer der Elternteile gestorben oder ist er in seiner Gesch...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 11 An den Europäischen Güterrechtsverordnungen[14] hat sich Schottland nicht beteiligt. Das Kollisionsrecht der Ehefolgen wurde in s. 39 Family Law (Scotland) Act 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Sofern die Ehegatten dazu keine Vereinbarungen treffen,[15] gelten folgende Grundsätze:mehr

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Rumänien / IX. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 50 Die Möglichkeiten zur vertraglichen Gestaltung der ehelichen Verhältnisse sind explizit für die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute geregelt. Darüber hinaus können vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten insoweit getroffen werden, als diese nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen über die Ehewirkungen stehen; ein ausdrückliches Verb...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Name

Rz. 103 Über den Ehenamen sind anders als bei einer eingetragenen Partnerschaft (siehe Rdn 246) keine Vereinbarungen möglich.mehr

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Bosnien und Herzegowina / e) Name nach der Scheidung

Rz. 90 Nach der Scheidung können die Ehegatten den bisherigen Ehenamen weiterführen oder ihren Familiennamen, den sie vor der Ehe führten, wieder annehmen. Ein Ehegatte kann nicht darauf verzichten, den als Ehenamen geführten Familiennamen im Falle einer Scheidung nicht weiterzuführen (siehe Rdn 47).mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten

Rz. 119 Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten/Partner oder künftigen Partner können nach Art. 22 Abs. 1 der VOen das auf ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht durch Vereinbarung selbst bestimmen oder ändern (Vorrang der subjektiven Anknüpfung), sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staa...mehr

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Bosnien und Herzegowina / g) Bleiberecht nach der Scheidung

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Kroatien / 3. Ehevertragsfreiheit

Rz. 83 Es ist nicht zulässig, mit dem Ehevertrag die Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf vermögensrechtliche Beziehungen zu vereinbaren (Art. 42 FamG; siehe Rdn 29). Dies gilt allerdings nicht für die ab dem 29.1.2019 in den Anwendungsbereich der vorrangig anwendbaren EUGüVO fallenden Sachverhalte (vgl. Fn 30).mehr

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Niederlande / 4. Wegfall, Ausschluss und Begrenzung der Unterhaltspflicht

Rz. 113 Der Richter kann die Höhe des Unterhalts ändern bzw. den Unterhalt zur Gänze absprechen. Das Gesetz sieht drei Gründe für die Änderung des Unterhalts vor; sie sind auf Blutsverwandte und Verschwägerte (obwohl das meines Erachtens nie geschieht) sowie auf (Ex-)Ehegatten und (Ex-)Partner anzuwenden:[125]mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Name

Rz. 47 Zum Ehenamen siehe Rdn 42. Ein Ehegatte kann sich nicht verpflichten, im Falle der Scheidung auf den als Ehenamen geführten Familiennamen des anderen Ehegatten zu verzichten und seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Begründet wird dies mit einem Umkehrschluss aus Art. 31, der (nur) die Möglichkeit einer Vereinbarung über den gemeinsamen Ehenamen bei Verheiratung einr...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Ehewohnung und Hausrat

Rz. 239 Beides ist in erster Linie einer Einigung der Ehegatten vorbehalten. Eine Inhaltskontrolle über die Zuweisung der Ehewohnung findet aber auch bei einvernehmlicher Scheidung aufgrund des vorrangigen Kindeswohls statt (Art. 6 Abs. 6 l. div. i.V.m. Art. 155 quater c.c. n.F.).mehr

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Rumänien / I. Vermögensteilung

Rz. 102 Im Innenverhältnis der Ehegatten endet der Güterstand in der Regel mit der Einreichung des Scheidungsantrags (Art. 385 ZGB). Ausnahmsweise kann das Familiengericht bzw. auch der Notar oder das Standesamt auf Antrag eines oder beider Ehegatten feststellen, dass der Güterstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt endete, d.h. zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Trennung. ...mehr

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Tschechische Republik / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 34 Eine Möglichkeit, Vereinbarungen zum ehelichen Unterhalt zu treffen, insbesondere auf diesen zu verzichten, sieht das tschechische Recht nicht vor. Bei der Regelung der ehelichen Unterhaltspflicht handelt es sich um zwingendes Recht.[24]mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 212 Eheverträge, die zu Beginn oder im Laufe der Ehe geschlossen werden und auch Regelungen für den Fall der Scheidung beinhalten (über Unterhalt, Vermögensaufteilung etc.), sind in der österreichischen Rechtspraxis noch relativ selten, wenngleich sie sich zunehmender Beliebtheit erfreuen und vor allem dann abgeschlossen werden, wenn einer oder beide Partner zum zweiten ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 241 Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht ist nach italienischem Recht nicht möglich. Der Güterstand hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil.mehr

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Kroatien / 1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 81 Das kroatische Recht kennt den Ehevertrag (Art. 40 FamG), der jedoch nur die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute regelt, sowie die Scheidungsfolgenvereinbarung anlässlich der Scheidung gem. Art. 52. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann zusätzlich Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht, zum Kindes- und Ehegattenunterhalt und zum Familienheim enthalten.mehr

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Tschechische Republik / c) Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 98 Der Ehegatte gehört nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Nach § 1484 BGB ist ein Erbverzicht möglich. Haben sich die Ehegatten testamentarisch bedacht, muss das Einzeltestament[69] jeweils widerrufen werden.mehr

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Slowakische Republik / II. Scheidungsgründe

Rz. 43 Die Ehe wird nur in begründeten Fällen geschieden (§ 22 FamG). Der einzige Scheidungsgrund nach slowakischem Familiengesetz ist eine schwerwiegende und dauerhafte Zerrüttung der Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Diese liegt vor, wenn aufgrund der Dauer und Intensität der Störung der ehelichen Verhältnisse die Ehe nicht mehr ihren Zweck erfüllen kann und von den Ehe...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 148 Im Unterschied zum Recht in der FBiH ist in der RS eine einvernehmliche Scheidung nur möglich, wenn keine Kinder vorhanden sind, für die das Sorgerecht ausgeübt wird.mehr

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Schweiz / 2. Scheidung auf gemeinsames Begehren

Rz. 87 Die Scheidung auf gemeinsames Begehren beruht auf dem ernsthaften, übereinstimmenden Scheidungswillen der Ehegatten. Sind sich die Ehegatten zudem über sämtliche Scheidungsfolgen einig, so dass sie dem Gericht eine vollständige Scheidungskonvention mitsamt den zu deren Überprüfung notwendigen Belegen unterbreiten können, gelangt das Verfahren der umfassenden Einigung ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Besonderheiten bei gespaltenem Güterstatut

Rz. 238 Aus der Anknüpfung an die Person der Eheleute ergibt sich die Einheitlichkeit des Güterstatuts: Dieses gilt grundsätzlich für das gesamte Vermögen der Eheleute, gleich welcher Art und wo belegen. Dennoch können sich Durchbrechungen ergeben: Rz. 239 Gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB können die Eheleute für Immobilien die Geltung des am Belegenheitsort geltenden Güterrec...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VIII. Internordische Regelungen

Rz. 55 Bei Ehen zwischen Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates, die dies bei der Eingehung der Ehe waren, sind insbesondere in Bezug auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten besondere innernordische Bestimmungen zu beachten. Das Gesetz 2019:234 enthält im 3. Kapitel besondere Bestimmungen über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten in nordischen ...mehr

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Slowenien / IV. Verteilung der elterlichen Verantwortung

Rz. 66 Dem Antrag auf gerichtliche einvernehmliche Scheidung haben die Ehegatten auch eine schriftliche Vereinbarung über die Obhut und Erziehung, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie das Umgangsrecht vorzulegen (Art. 96 Abs. 1). Wird die Ehe wegen Unzumutbarkeit der Ehe geschieden, so entscheidet das Gericht über die vorhin genannten Punkte (Art. 98 Abs. 2).mehr

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Belgien / 3. Einverständliche Scheidung

Rz. 107 Diese Scheidung ist durch ein einvernehmliches Verfahren, bei dem die Ehegatten gemeinsam die gerichtliche Anerkennung ihrer Scheidungsvereinbarungen beantragen, gekennzeichnet. Materielle Voraussetzung der einverständlichen Scheidung ist die beständige Scheidungsabsicht der Eheleute, die in einer umfassenden Vereinbarung sowohl über die grundsätzliche Scheidungsabsi...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Rechtswahl

Rz. 164 Die Ehegatten können nach Art. 5 Abs. 1 Rom III-VO das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung weitgehend frei bestimmen (umfassende Rechtswahlmöglichkeit der Parteien i.S.d. Möglichkeit, ein "möglichst scheidungs-/trennungsfreundliches Recht" zu wählen),[258] sofern es sich dabei um das Recht eines de...mehr

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Österreich / 5. Neuregelung der Obsorge

Rz. 194 Die endgültige Entscheidung des Gerichts (§ 180 Abs. 2 ABGB) ist bindend. Im Falle einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse besteht jedoch für jeden Elternteil die Möglichkeit, eine Neuregelung der Obsorge zu beantragen. Hierbei hat das Gericht wiederum eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht (§ 18...mehr

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Rumänien / b) Einvernehmliche Scheidung vor dem Notar

Rz. 61 Die einvernehmliche Scheidung vor dem Notar ist im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren grundsätzlich von der Voraussetzung bestimmt, dass die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder haben, wobei es unerheblich ist, ob die Kinder während der Ehe geboren oder sogar adoptiert wurden. Eine Ausnahme von dieser Grundregel bildet die Scheidung einer Familie mit Minderjährigen v...mehr

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Tschechische Republik / 1. Kindesunterhalt

Rz. 86 Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern richtet sich nach den §§ 915 ff. BGB und ist unabhängig von einer Heirat der Eltern oder von der Zahlung eines etwaigen Ehegattenunterhalts. Beide Elternteile haben einen Unterhaltsbeitrag entsprechend ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen zu leisten. Der Betrag muss in jedem Einzelfall kon...mehr

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Niederlande / 4. Ehevertrag (huwelijkse voorwaarden)

Rz. 99 Wie im Vorangehenden erwähnt, führt schon das Anliegen der Ehescheidung oder der Beendigung der registrierten Partnerschaft zur Auflösung der Gütergemeinschaft (siehe Rdn 86), sodass jeder Ehegatte Anspruch auf Zuteilung der Hälfte des Gemeinschaftsvermögens hat (siehe Rdn 87). Die Gütertrennung (koude uitsluiting, vgl. Rdn 38) kann zum unbilligen Ergebnis führen, das...mehr

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Tschechische Republik / IV. Elterliche Sorge

Rz. 84 Die elterliche Sorge steht beiden Elternteilen gleichermaßen zu, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind (§ 865 BGB). Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt durch die Scheidung grds. unberührt. Die Eltern müssen jedoch im Vorfeld einer Scheidung eine Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Sorge treffen (siehe Rdn 55) oder eine gerichtliche Entsch...mehr

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Spanien / cc) Lasten der Errungenschaftsgemeinschaft und Verwaltung

Rz. 35 Das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft ist zunächst naturgemäß für den Unterhalt der Familie, zur Ernährung und Erziehung der gemeinsamen Kinder und für den Lebensstandard der Familie angemessen einzusetzen (Art. 1362 CC). Daneben sind aus Mitteln des Gesamtguts die Kosten zu bestreiten, die mit dem Erwerb, Besitz und Genuss der gemeinsamen Güter sowie mit der ...mehr

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Slowenien / I. Begriff

Rz. 2 Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, deren Schließung, Rechtsfolgen und Auflösung das FamGB regelt (Art. 3 Abs. 1[5]). Die Bedeutung der Ehe liegt in der Gründung einer Familie[6] (Art. 3 Abs. 2). Das FamGB enthält keine Vorschriften über das Verlöbnis. Die Vereinbarung, eine Ehe schließen zu wollen, hat keine familienrechtlichen Folgen. Fra...mehr

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Türkei / I. Vermögensteilung

Rz. 122 Bei der Auflösung des Güterstandes[157] werden die Unterschiede des deutschen und türkischen gesetzlichen Güterstandes deutlich. Das Gericht trifft nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten (Art. 169 türkZGB). Veruntreut einer der Ehegatten das gemeinsame Vermögen, e...mehr

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Frankreich / aa) Allgemeines

Rz. 79 Gemäß Art. 1441 CC wird der gesetzliche Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, gerichtliche Verschollenheitserklärung, Scheidung, Trennung von Tisch und Bett, gerichtliche Anordnung der Gütertrennung oder vertragliche Änderung des Güterstandes aufgelöst. Die Auseinandersetzung des Gesamtgutes nach Beendigung des Güterstandes ist in Art. 1467–1491 CC geregelt. Diese...mehr

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Frankreich / b) Einvernehmliche gerichtliche Scheidung

Rz. 158 Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, die auf ihrem Recht, vom Familienrichter angehört zu werden, bestehen, oder steht einer der Ehegatten unter einem gesetzlichen Schutzregime, z.B. unter Vormundschaft, so kann eine einvernehmliche Scheidung nach Art. 229–2 CC nur gerichtlich ausgesprochen werden. Auch die gerichtliche einvernehmliche Scheidung setzt gem....mehr