Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Immobilienübertragungen zwi... / 1.2.2 Mindestlaufzeit ist kürzer als die statistisch wahrscheinliche Lebenserwartung des Berechtigten

Ist bei einem Verkauf wie unter fremden Dritten die vereinbarte Mindestlaufzeit der Leibrente kürzer oder gleich der durchschnittlichen Lebenserwartung des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente, hat das keinen Einfluss auf die Qualifikation der Leibrente. In diesem Fall überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass der Verkäufer die Mindestlaufzeit überlebt, sodass die Rente erst...mehr

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Immobilienübertragungen zwi... / 3 Verkauf der Immobilie gegen Kaufpreisraten

Kaufpreisraten werden vereinbart, wenn der Veräußerungspreis für eine Immobilie in Teilbeträgen zu zahlen ist. Werden die Kaufpreisraten verzinst, sind die Zinsen beim Verkäufer als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.[1] Kaufpreisraten, deren Laufzeit mehr als 1 Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden, werden steuerlich auch ohne diesbezüglich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.6 Einzelinvestitionen

Rz. 20 Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nicht erforderlich, dass es sich um eine Beteiligung an einem Fonds handeln muss, vielmehr werden auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten einzelner Stpfl. erfasst.[1] Erwirbt ein Einzelner eine Windkraftanlage, um sie zu betreiben, liegt eine Modellhaftigkeit nur vor, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird dahe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 6 Anwendungsregelung

Rz. 32 Nach § 52 Abs. 25 S. 5 EStG, ist § 15b EStG nur auf Verluste aus Steuerstundungsmodellen anzuwenden, denen der Stpfl. nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenbetrieb begonnen wurde (Rz. 7). Bei Einzelinvestitionen gibt es keinen Beitritt, sodass der Abschluss des modellhaften Vertrags bzw. der Verträge nach dem 10.11.2005 entsc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.2 Nicht betroffene Modelle

Rz. 22 Nicht betroffen sind Modelle, die nicht primär darauf angelegt sind, ihren Anlegern einen Verlust zuzuweisen, sondern die mit der Steuerfreiheit ihrer Renditen werben, wie vermögensverwaltende Venture Capital und Private Equity Fonds.[1] Nicht betroffen sind auch Personengesellschaften, die selbst die Investition durchführen, ohne sich eines Anbieters zu bedienen. Die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1 Modellhafte Gestaltung

Rz. 17 Zentrales Tatbestandsmerkmal ist somit die modellhafte Gestaltung.[1] Zur Auslegung kann sich an dem Begriff des § 2b EStG a. F. "ähnliches Modell" orientiert werden.[2] Die Finanzverwaltung sieht in ihrem Schreiben v. 17.7.2007[3] eine modellhafte Gestaltung durch folgende Typus-Merkmale gekennzeichnet: vorgefertigtes Konzept, gleichgerichtete Leistungsbeziehungen, die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.4 Gleichgerichtete Leistungsbeziehungen

Rz. 18 Gleichgerichtete Leistungsbeziehungen verlangen gleichartige Verträge mit mehreren identischen Leistungsträgern, z. B. mit demselben Treuhänder, demselben Vermittler, derselben Finanzierungsbank usw. Dies kann auch gelten, wenn die Zusatzleistungen vom Modellinitiator angeboten werden.[1]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 5.4 Einnahmen aus stiller Beteiligung oder partiarischen Darlehen (§ 44 Abs. 3 EStG)

Rz. 78 Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist auch für den Steuerabzug vom Kapitalertrag grundsätzlich der Tag, der vertraglich als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Rz. 79 Ist in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt für den Abzug der K...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 2 Schuldner der KapESt (§ 44 Abs. 1 S. 1 EStG)

Rz. 7 Schuldner der KapESt ist der Gläubiger der Kapitalerträge. Rz. 8 Gläubiger der Kapitalerträge ist derjenige, dem die Erträge aus dem Kapitalvermögen steuerrechtlich zugerechnet werden, d. h. derjenige, der den Tatbestand des Erzielens von Einkünften aus Kapitalvermögen verwirklicht. Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt der Inhaber des Kapitalvermögens, d. h. der, der d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 5.5 Stundung des Kapitalertrags (§ 44 Abs. 4 EStG)

Rz. 84 Ist der Schuldner der Kapitalerträge vorübergehend zur Zahlung des Kapitalertrags nicht in der Lage und haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich eine Stundung des Kapitalertrags vereinbart, dann ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. Rz. 85 Eine Stundungsvereinbarung verschafft dem Schuldner der Kapita...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 3.4 Weitere Anforderungen und Sonderfälle

Rz. 53e Das Versenden/Einstellen einer elektronischen Steuerbescheinigung ist grundsätzlich gegenüber allen Kunden möglich, mit denen die Bank bzw. das Versicherungsunternehmen bisher schon über elektronische Medien kommuniziert hat.[1] Es bedarf daher aufgrund des Wortlauts des § 45a Abs. 2 S. 2 EStG auch keiner gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden, bevor erstmals die Ste...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abkürzungs- und Literatur-Verzeichnis

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 2.1 Grundsatz (§ 93 Abs. 1 S. 1 EStG)

Rz. 10 Als schädliche Verwendung gelten nach § 93 Abs. 1 S. 1 EStG Auszahlungen von gefördertem Altersvorsorgevermögens an den Zulageberechtigten, die gegen die in den zwecksichernden Vorschriften des AltZertG in der jeweiligen Fassung festgelegten Voraussetzungen verstoßen. Nach den Regelungen des AltZertG und des § 93 EStG muss grundsätzlich gewährleistet sein, dass die Au...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 2.8 Ausnahme: Abfindung von Kleinbetragsrenten (§ 93 Abs. 3 EStG)

Rz. 41 Kleinbetragsrenten konnten ursprünglich nur zu Beginn der Auszahlungsphase abgefunden werden. Ihre Kapitalisierung gilt nicht als schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 3 S. 1 EStG). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine lebenslange Auszahlung kleiner Renten unverhältnismäßig kostenintensiv ist. Durch das G. v. 17.8.2017[1] wurden die Möglichkeiten zur förderun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 4 Folgen nicht wohnungswirtschaftlicher Verwendung (§ 93 Abs. 4 EStG)

Rz. 44 Die Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen ist keine schädliche Verwendung, soweit das Kapital als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. c AltZertG i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 1 EStG) verwendet wird (Rz. 14, 28). Rz. 44a § 93 Abs. 4 EStG erfasst Zweckverfehlungen bei wohnwirtschaftlicher Verwendung geförderten Kapitals. Wird bei einem ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 2.3 Ausnahme bei Tod des Zulageberechtigten (§ 93 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 und S. 4 Buchst. c EStG)

Rz. 23 Auszahlungen nach dem Tod des Zulageberechtigten sind grundsätzlich eine schädliche Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals (§ 93 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 EStG). Denn diese Auszahlungen dienen nicht mehr der Alterssicherung des Zulageberechtigten und erfüllen – mit Ausnahme einer Hinterbliebenenrente im zulässigen Ausmaß (Rz. 16) – nicht den Förderzweck (Rz. 2). R...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge erfolgt nach dem Willen des Gesetzgebers durch eine Kombination aus einem zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag, der im Rahmen der ESt-Veranlagung berücksichtigt wird, und einer progressionsunabhängigen Zulage.[1] Die Förderung ist unabhängig davon, ob die zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der betriebl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 94... / 3 Festsetzung des Rückzahlungsbetrags (§ 94 Abs. 2 EStG)

Rz. 13 Der Rückzahlungsbetrag wird nach § 94 Abs. 2 S. 1 EStG festgesetzt auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach § 94 Abs. 1 EStG durch Einbehalt ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist. Zuständig für den Erlass eines Rückforderungsbescheids ist die zentrale Stelle. Für die Festsetzung auf Antrag gelten die Regelungen des ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 2.5 Ausnahme: Übertragung zur Scheidungsfolgenregelung (§ 93 Abs. 1a EStG)

Rz. 29 Ausnahmereglungen bestehen auch bei Scheidung einer Ehe bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen aufgrund einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG oder aufgGrund einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Abs. 2 ES...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 2.2 Ausnahme bei Hinterbliebenenversorgung und Absicherung verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. a und b EStG)

Rz. 16 Altersvorsorgeverträge können zulässigerweise (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG) zugunsten von Hinterbliebenen sowie hinsichtlich des Risikos verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit (einschl. Erwerbs- und Dienstunfähigkeit) mit (selbstständigen) Zusatzversicherungen oder mit zusätzlichen (unselbstständigen) Absicherungen (z. B. Hinterbliebenenversorgung mittels Ve...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rürup-Rente

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die Basisrente oder Rürup-Rente ist mit dem AltEinkG vom 05.06.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554) als private kapitalgedeckte Rentenversicherung eingeführt worden. Sie wird im Rahmen eines Versicherungsvertrags mit einer privaten Versicherung vereinbart. In der Ansparphase sind die Beiträge als SA beschränkt abziehbar (vgl § 10 Abs ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Direktversicherung

Rz. 71 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Eine ‚Direktversicherung’ ist eine kapitalgedeckte Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht auf das Leben des ArbN. Der ArbN oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen ganz oder teilweise bezugsberechtigt (vgl § 1b Abs 2 Satz 1 und Abs 5 Satz 2 BetrAVG; > R 40b.1 Abs 1 Satz 1 LStR). Kennzeichnend für eine Direktvers...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Versorgung des Arbeitnehmer-Ehegatten

Rz. 160 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 An die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter > Ehegatten werden besondere Anforderungen gestellt; zum Grundsätzlichen und zu anderen Formen des Zusammenlebens > Arbeitnehmer Rz 83 ff. Entspricht das Arbeitsverhältnis steuerlichen Anforderungen und ist der Abschluss einer Direktversicherung für den ArbN-Ehegatten betrieblich veranlass...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Russland

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Das Abkommen mit der Russischen Föderation vom 29.05.1996 (BGBl 1996 I, 2710 = BStBl 1996 I, 1490) nebst Protokoll (BGBl 1996 I, 2629) mit Zustimmungsgesetz vom 05.12.1996 ist am 31.12.1996 in Kraft getreten (BGBl 1997 I, 752 = BStBl 1997 I, 363). Es wird seit dem VZ 1997 angewendet. Das DBA folgt weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OEC...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rückwirkung

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 In drei Entscheidungen vom 07.07.2010 hat das BVerfG folgende Grundsätze erarbeitet (vgl zB BVerfG 127, 1 = BGBl 2010 I, 1296 = BStBl 2011 II, 76): Ein Gesetz darf nicht ohne weiteres im Nachhinein für den Einzelnen stärker belastende Rechtsfolgen vorschreiben, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten. Eine solche den B...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Inländische Einkünfte

Rz. Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Rz. 1 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Grundsätzliches: Personen, die in Deutschland weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben und...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Irland

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Mit dem westeuropäischen Inselstaat Irland gilt das hier kommentierte DBA vom 30.03.2011 (BGBl 2011 II, 1042 = BStBl 2013 I, 471; zum Inkrafttreten BGBl 2013 II, 332 = BStBl 2013 I, 487) nebst Protokoll (dieses ist nach Art 31 Bestandteil des DBA) sowie einer gemeinsamen Erklärung hinsichtlich einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkomm...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Italien

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Es gilt das Abkommen vom 18.10.1989 (BStBl 1990 I, 397) nebst Protokoll (Hinweis: das Protokoll zu diesem DBA ist sehr umfassend und sollte allein deshalb bei Befassung mit konkreten Fällen stets beachtet bzw geprüft werden); Zustimmungsgesetz vom 10.08.1990 (BGBl 1990 II, 742 = BStBl 1990 I, 396). Das Abkommen ist am 27.12.1992 in Kraft getr...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Israel

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Mit dem in Vorderasien bzw im "Nahen Osten" an der östlichen Flanke des Mittelmeers gelegenen Staat gilt das hier kommentierte DBA vom 21.08.2014 (BGBl 2015 II, 1301 = BStBl 2016 I, 1116; zum Inkrafttreten BGBl 2016 II, 1160 = BStBl 2016 I, 1129) nebst Protokoll (dieses ist Bestandteil des Abkommens; Art 28). Das DBA findet grundsätzlich seit...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Internationale Organisationen

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Zur Steuerfreiheit der Bezüge vgl die Zusammenstellung der Fundstellen aller zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, die Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von der deutschen ESt gewähren, im BMF-Schreiben vom 18.03.2013 (...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rundfunk

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehört der Programmdienst zum öffentlichen Dienst (BVerfG 31, 314 = BStBl 1971 II, 567). Aufwandsentschädigungen an die im normalen Programmdienst beschäftigten ArbN sind im Rahmen des § 3 Nr 12 Satz 2 EStG und der > R 3.12 Abs 3 LStR steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 32). Das gil...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten

Rz. 15 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die InsO unterscheidet zwischen Insolvenzforderungen (vor Eröffnung des Verfahrens begründete Vermögensansprüche der InsGläubiger – vgl § 38 InsO; > Rz 16), Forderungen nachrangiger InsGläubiger (§ 39 InsO), zB ab Verfahrenseröffnung anfallende Säumniszuschläge oder Zinsen auf Insolvenzforderungen, und Masseverbindlichkeiten (§§ 53–55 InsO; ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zeitungsausträger

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Ob Zusteller von Zeitungen und Zeitschriften von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer sind, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls. Es kommt besonders auf die Gestaltung des Vertrags und seine tatsächliche Durchführung an (zu den Kriterien im Einzelnen > Arbeitnehmer Rz 9 ff). Die Rechtsprechung geht idR von ei...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, ITSO

Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die den ArbN der Internationalen Fernmeldesatelliten-Organisation ITSO (vormals INTELSAT) gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge mit Ausnahme der Ruhegehälter und ähnlicher Leistungen sind von nationaler ESt befreit. Zu Einzelheiten vgl die Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverord...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Arbeitnehmerfinanzierung durch Entgeltumwandlung

Rz. 15 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Üblicherweise trägt der ArbG die mit der bAV verbundenen Aufwendungen. Will der ArbG aber keine eigenen Mittel einsetzen, kann er mit dem ArbN vereinbaren, dass dieser wirtschaftlich selbst die Beiträge zu Lasten seines Arbeitslohns trägt. § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG ermöglicht die Umwandlung von Bar- in Versorgungslohn; dem folgt unter bestimmte...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist Teil der Weltbank-Gruppe in Washington, D.C. in den USA. Sie ist eine Sonderorganisation der UNO. Für die im > Inland ansässigen ArbN bleiben Gehälter und Bezüge aus der aktiven Tätigkeit bei der Weltbank in Deutschland steuerfrei gemäß dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Internationaler Seegerichtshof

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Der Internationale Seegerichtshof (ISGH) ist ein internationales Gericht, das auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) mit Sitz in Hamburg errichtet wurde. Seine 21 Richter werden von den Vertragsparteien gewählt. Der ISGH entscheidet in Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsü...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 63 EStG

Rz. 140 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die Steuerbefreiung in § 3 Nr 63 EStG wurde mit dem AVmG ab 2002 eingeführt und durch das AltEinkG ab 2005 weiter ausgebaut (> Rz 6). Die Vorschrift ist lex specialis zu § 3 Nr 62 EStG (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 14). § 3 Nr 63 EStG soll den Aufbau einer kapitalgedeckten bAV stärken und zu einer Besteuerung der späteren Versor...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Inmarsat

Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die den ArbN der internationalen Seefunksatelliten-Organisation von INMARSAT gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge mit Ausnahme der Ruhegehälter und ähnlicher Leistungen sind von nationaler ESt befreit. Eine Zusammenstellung der maßgebenden Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen enthält das B...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abschnittsbesteuerung

Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Für jeden Steuerabschnitt, das ist bei der ESt das Kalenderjahr als > Veranlagungszeitraum (§ 2 Abs 7, § 25 Abs 1 EStG), hat das FA die Besteuerungsgrundlagen neu festzusetzen. Dazu hat es auch bei Dauersachverhalten die Rechtslage erneut zu prüfen. An die Sachbehandlung in früheren Steuerabschnitten ist das FA nicht gebunden; es kann deshalb bei j...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Rückdeckungsversicherungen

Rz. 45 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Hat der ArbG selbst dem ArbN eine Versorgung zugesagt (> Rz 35 ff), so kann er seine spätere Verpflichtung zur Zahlung einer Pension durch Abschluss einer Lebensversicherung rückdecken. Eine solche Rückdeckungsversicherung wird zwar ebenfalls auf das Leben des ArbN abgeschlossen; anders als bei einer Direktversicherung/Pensionskasse/Pensions...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Allgemeine Hinweise

Rz. 30 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Für die Vereinbarung einer Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung zwischen ArbG und ArbN stehen fünf Durchführungswege zur Verfügung (vgl § 1 Abs 1 Satz 2 iVm § 1b Abs 2 bis 4 BetrAVG). Das sind die Direktzusage einer Werks- oder Betriebspension (Pensionszusage; > Rz 35 ff), die Direktversicherung (> Rz 71 ff), die Pensionskas...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Pensionszusage

Rz. 170 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Wird beim Wechsel des ArbG eine dem ArbN gegebene unmittelbare Versorgungszusage (> Rz 35 ff) vom neuen ArbG übernommen und erbringt der frühere ArbG an den neuen ArbG als Gegenleistung für die Übernahme der Verpflichtung zur Versorgung des ArbN eine Zahlung zB in Höhe des Gegenwerts der Rückstellung, so fließt dem ArbN dadurch kein > Arbei...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abtretung von Steuererstattungsansprüchen

Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Abgetreten werden können Steuererstattungsansprüche wie zB der Erstattungsanspruch aus der Veranlagung zur ESt (vgl zu einer derartigen Abrede zwischen ArbG und ArbN im Zuge einer Vereinbarung von > Nettolohn bei einer > Entsendung von Arbeitnehmern zB BFH 264, 443 = BFH/NV 2019, 1160); in Betracht kommt aber ebenso die Abtretung von Steuerve...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Versicherte Risiken

Rz. 10 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Betriebliche Altersversorgung (bAV) umfasst alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die einem ArbN vom ArbG zugesagt werden (§ 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG). Was in Grenzfällen zu diesen Leistungen gehört, hat ua Bedeutung für die steuerliche Förderung (zB die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG) sowie...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Abfindung von Versorgungsansprüchen

Rz. 195 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Hat der ArbG einen ArbN in eine bAV aufgenommen, so wird der ArbN bei seinem Ausscheiden die erworbene Anwartschaft auf Versorgung ggf ‚mitnehmen’. Zu Einzelheiten beim Wechsel des ArbG > Rz 166 ff. Die Zahlung einer Abfindung ist die Ausnahme und nur in engen Grenzen zulässig (vgl das grundsätzliche Abfindungsverbot in § 3 BetrAVG). Im Ein...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 7. Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 19 Der Erwerb und die Weitergabe von Vermögen durch Verträge zugunsten Dritter (auf den Todesfall) führen dazu, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in den Nachlass des Erblassers fallen. Der Begünstigte erhält die Zuwendung außerhalb des Nachlasses durch Verfügung unter Lebenden. Die klassischen Anwendungsfälle sind in der Praxis die Bezugsberechtigung aus...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 12. Das Vermächtnis auf Abschluss eines verjährungsverlängernden Vertrags

a) Grundsätzliches Rz. 301 Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts v. 24.9.2009 (BGBl I 2009, 3142) wurde die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche dem allgemeinen Verjährungsrecht angepasst, d.h. dass auch für Vermächtnisansprüche die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Diese Rechtslage gilt für alle Erbfälle, die seit dem 1.1.2010 ei...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / 2. Anforderungen an den Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 30 Nach § 328 BGB liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn durch Vertrag der eine Vertragspartner dem anderen verspricht, an einen begünstigten Dritten eine Leistung zu erbringen. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Begünstigte einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versprechenden.[26] Gemäß § 331 BGB erwirbt der Begünstigte im Zweifel den Anspruch ...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / VII. Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

1. Allgemeines Rz. 29 Der Erwerb und die Weitergabe von Vermögen durch Verträge zugunsten Dritter (auf den Todesfall, § 328 BGB) führen dazu, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in den Nachlass des Erblassers fallen. Der Begünstigte erhält die Zuwendung außerhalb des Nachlasses durch Verfügung unter Lebenden. Die klassischen Anwendungsfälle sind in der Praxis b...mehr