Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 3 Das Stiftungsvermögen nach dem neuen Stiftungsrecht

Ein prägender Bestandteil jeder Stiftung ist ihr Vermögen. Der Blick in Stiftungssatzungen offenbarte dabei in der Vergangenheit einen Einfallsreichtum bei den Begrifflichkeiten: Vom Stiftungsvermögen über das Stiftungskapital bis hin zum Grundstockvermögen oder Stammkapital – alles war irgendwie "Vermögen". Das neue Stiftungsrecht ordnet die Begrifflichkeiten und unterschei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 6 Problem der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung

Rz. 81 Unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG wird problematisiert, dass es die Finanzverwaltung in der Hand hat, durch eine zügige Vollstreckung vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor das FG eine Entscheidung im Verfahren nach § 69 FGO fällen kann.[1] Rz. 82 Zur Lösung dieses Problems werden unterschiedliche Ansätze angeboten.[2] Teilweise wird der Weg über eine ents...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 5 Strukturmaßnahmen nach dem neuen Stiftungsrecht

Besonders umfassende Neuregelungen gibt es im neuen Stiftungsrecht zu Strukturmaßnahmen. Unter diesen Begriff fallen alle Maßnahmen, die die Grundlagen der Stiftung betreffen, also Satzungsänderungen Zusammenlegungen Zulegungen Auflösungen bzw. Aufhebungen Trotz der erheblichen Bedeutung solcher Maßnahmen für eine Stiftung war bislang die gesetzliche Regelung lückenhaft und häufi...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / b) Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung

aa) Einstimmigkeitsgrundsatz Rz. 57 Außerordentliche (nicht ordnungsmäßige) Verwaltungsmaßnahmen bedürfen der Einstimmigkeit (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB). Darunter fallen außergewöhnliche Dispositionen über den Nachlass, die eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Beispiele für außerordentliche Verwaltung:mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / a) Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung

aa) Begriff Rz. 34 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung folgen nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB aus § 745 BGB.[50] Danach muss die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen unter Ausschluss wesentlicher Veränderungen entsprechen. Entscheidend ist, was eine verständige Person, nicht der verklagte Miterbe, aus Sicht ei...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / bb) Außerordentliche Verwaltung

Rz. 94 Hier gilt der Grundsatz des gesamthänderischen Handelns: Alle Erben müssen nach außen auftreten, um den Nachlass zu berechtigen und zu verpflichten. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht.mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / III. Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung

1. Organisation der Erbengemeinschaft Rz. 29 Anders als das Recht der Personengesellschaft unterscheidet das Recht der Erbengemeinschaft bei der Strukturierung ihrer Organisation nicht zwischen Geschäftsführung als Berechtigung und Verpflichtung im Innenverhältnis einerseits und Vertretung im Außenverhältnis andererseits, sondern spricht von "Verwaltung" und "Verfügung" über ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / X. Verwaltung des Nachlasses und Unternehmensrecht

1. Einzelkaufmännisches Handelsgeschäft im Nachlass Rz. 171 Hat der Erblasser als Einzelkaufmann ein Handelsgeschäft betrieben, so fällt es in den Nachlass. Nach § 22 Abs. 1 HGB können die Erben dieses Geschäft fortführen, ohne dass mit dessen Fortführung durch mehrere Erben notwendig ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss der Miterben verbunden wäre.[203] Selbst eine E...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / ii) Muster: Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung

Rz. 224 Muster 14.37: Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung Muster 14.37: Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ Az. _________________________ Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung In der Vollstreckungssache _________________________ ./. _________________________ beantrage ich n...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 3. Auskunftspflichten während laufender Verwaltung

a) Entsprechende Anwendung des Auftragsrechts Rz. 456 Die Auskunftspflicht regelt § 2218 BGB, der in verschiedener Hinsicht zur Konkretisierung des zwischen Erben und Testamentsvollstrecker bestehenden besonderen Rechtsverhältnisses auf das Auftragsrecht und damit auch auf § 666 BGB verweist. Aber die dortigen Vorschriften werden lediglich für "entsprechend" anwendbar erklärt...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 2. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Vorerben über die Verwaltung des Nachlasses nach Eintritt des Nacherbfalls

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 490 Hier ist zu unterscheiden, ob eine nicht befreite oder eine befreite Vorerbschaft vorliegt: Nicht befreite Vorerbschaft Der nicht befreite Vorerbe ist auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, über die Verwaltung des Nachlasses Rechenschaft abzulegen (§§ 2130 Abs. 2, 259 BGB). Die Rechenschaftslegung erfordert eine detaillierte, übersichtliche u...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / ff) Muster: Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung

Rz. 221 Muster 14.34: Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung Muster 14.34: Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________[247] Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung gem. §§ 2128 Abs. 2, 1052 BGB In der Vollstreckungssache _________________________ ./. _________________________ beantrage...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / jj) Zustimmung zur Fremdverwaltung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung

Rz. 56 In einer Erbengemeinschaft kann die Übertragung der gesamten Verwaltung des Nachlasses auf einen Dritten eine ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahme darstellen. Allerdings ist die Verwaltung des Nachlasses durch einen Fremdverwalter nur dann erforderlich und kann ein einzelner Miterbe die Zustimmung der übrigen Miterben zu dieser Maßnahme nur dann im Klageweg erzwingen, w...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / b) Checkliste: Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung der Erbschaft

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / hh) Muster: Antrag auf Eintragung der gerichtlichen Verwaltung in das Grundbuch

Rz. 223 Muster 14.36: Antrag auf Eintragung der gerichtlichen Verwaltung in das Grundbuch Muster 14.36: Antrag auf Eintragung der gerichtlichen Verwaltung in das Grundbuch An Amtsgericht/Gemeinde – Grundbuchamt – _________________________ Antrag auf Eintragung der Anordnung der gerichtlichen Verwaltung gem. §§ 2129 Abs. 1, 1052 BGB Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige i...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / ee) Checkliste: Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Verwaltung

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§ 12 Erbengemeinschaft / hh) Außerordentliche Verwaltung der Miterben bei Auflösung eines Sparkontos und Auszahlung des Guthabens

Rz. 69 Besteht der Nachlass ausschließlich aus einem Guthaben auf einem Sparbuch des Erblassers, kann in der Kündigung dieses Sparbuchs zum Zweck der Auszahlung an die Erben eine wesentliche Veränderung des Nachlasses liegen. In diesem Fall kann die Kündigung nicht nach § 2038 Abs. 1 BGB mit Mehrheit beschlossen werden. Die Kündigung eines Teils eines solchen Sparguthabens im...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Gerichtliche Verwaltung

aa) Rechtliche Grundlagen Rz. 213 Ist der Vorerbe rechtskräftig zur Sicherheitsleistung verurteilt und die gerichtlich gesetzte Frist zur Sicherheitsleistung fruchtlos verstrichen, kann nach § 2128 Abs. 2 i.V.m. § 1052 BGB beim Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) die Entziehung der Verwaltung und die Bestellung eines Verwalters beantragt werden. Enthält das zugrunde liegende Ur...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / C. Verwaltung des Nachlasses

I. Grundsatz Rz. 25 Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt. Sie dient in erster Linie dem Zweck, nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten und Versilberung der Nachlassgegenstände durch Verteilung des Überschusses an die Erben aufgelöst zu werden (Zweckerreichung als Element der Gesamthandsgemeinschaft). Sie hat – im Gegensatz zu anderen Ge...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 2. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Vorerben über die Verwaltung des Nachlasses

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 258 Hier ist zu unterscheiden, ob eine nicht befreite oder eine befreite Vorerbschaft vorliegt. aa) Nicht befreite Vorerbschaft Rz. 259 Der nicht befreite Vorerbe ist auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, über die Verwaltung des Nachlasses Rechenschaft abzulegen (§§ 2130 Abs. 2, 259 BGB). Die Rechenschaftslegung erfordert eine detaillierte, über...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 3. Schadensersatzpflicht bei Verstoß gegen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 270 Der Vorerbe kann sich wegen einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verwaltung des Nachlasses schadensersatzpflichtig machen. Jedoch kann der Erblasser den Vorerben von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung weitgehend befreien. Nicht abdingbar ist nur die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unentgeltlicher Verfügungen...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 43 Die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ist grundsätzlich eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses.[63] Deshalb sind alle Erben gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB zur Mitwirkung verpflichtet. Rz. 44 Außerdem hat jeder Miterbe gegenüber den anderen Miterben Anspruch auf Mitwirkung bei der Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten mit Mitteln des Nac...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / c) Muster: Auskunftsverlangen des Erben über Stand der Verwaltung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 155 Muster 13.29: Auskunftsverlangen des Erben über Stand der Verwaltung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Muster 13.29: Auskunftsverlangen des Erben über Stand der Verwaltung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses An _________________________ _________________________ Testamentsvollstreckung für den Nachlass nach _________________________, zuletzt wohnhaft ____...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / aa) Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 92 Der von den Erben gefasste Mehrheitsbeschluss hat insofern Außenwirkung, als die Erbenmehrheit oder ein einzelner beauftragter Miterbe die Erbengemeinschaft nach außen wirksam vertreten kann.[109] Dazu der BGH:[110] Zitat "… Jedoch ist … an der Auffassung festzuhalten, die der Entscheidung LM § 2038 Nr. 1 und dem Urt. v. 27.10.1956, …, zugrunde liegt, dass die Mehrheit e...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / ee) Checkliste: Klage auf Auskunft, Sicherheitsleistung, gerichtliche Verwaltung

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§ 13 Testamentsvollstreckung / b) Muster: Verlangen des Erben nach jährlicher Rechnungslegung bei länger dauernder Verwaltung (§ 2218 Abs. 2 BGB)

Rz. 154 Muster 13.28: Verlangen des Erben nach jährlicher Rechnungslegung bei länger dauernder Verwaltung (§ 2218 Abs. 2 BGB) Muster 13.28: Verlangen des Erben nach jährlicher Rechnungslegung bei länger dauernder Verwaltung (§ 2218 Abs. 2 BGB) An _________________________ _________________________ Testamentsvollstreckung für den Nachlass nach _________________________, zuletzt w...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / I. Wechselseitige Verpflichtung der Miterben zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Rz. 372 Trotz des auf Auseinandersetzung gerichteten Zwecks der Erbengemeinschaft (Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB) muss der Nachlass zwischen dem Erbfall und der endgültigen Erbauseinandersetzung zur Erhaltung als Haftungsmasse sinnvoll verwaltet werden. Diese Verwaltungsbefugnis kommt den Miterben zu, es sei denn, der Erblasser hätte sie einem Testaments...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Klage gegen nicht befreiten Vorerben wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung

Rz. 276 Muster 14.45: Klage gegen nicht befreiten Vorerben wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung Muster 14.45: Klage gegen nicht befreiten Vorerben wegen Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt __...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 2. Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung

Rz. 104 Was unter "ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung" zu verstehen ist, richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten;[205] es werden dabei strenge Anforderungen gestellt.[206] Inhalt und Umfang der Pflicht werden dabei durch die dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser übertragene Aufgabe und etwaige Verwaltungsanordnungen bestimmt. Die ordnungsgemäße Verwaltung ist daher b...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 4. Der Verwaltung unterliegendes Vermögen

Rz. 605 Die Verwaltung erstreckt sich auf den gesamten Nachlass, soweit er der Zwangsvollstreckung unterliegt (entsprechend § 811 ZPO; §§ 35, 36 InsO). Höchstpersönliche Rechte des Erben sind ausgenommen. Dem Nachlassverwalter steht für eine zum Nachlass gehörende GmbH kein Sonderkündigungsrecht zur außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags zu.[481]...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / bb) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses

Rz. 24 Gleich dreimal verpflichtet das Gesetz die Erben zur Mitwirkung bei der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten: (1) Die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ist grundsätzlich eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses,[22] deshalb sind alle Erben gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB zur – notfalls klageweise geltend zu machenden – Mitwirkung verpfl...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / IV. Haftung der Erben gegenüber den Nachlassgläubigern für eine ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 493 Mit dem Eintritt einer Haftungsbeschränkungsmaßnahme werden die Erben gem. § 1978 BGB trotz ihrer Stellung als Rechtsinhaber an allen Nachlassgegenständen rückwirkend auf den Erbfall wie Verwalter fremden Vermögens behandelt. Die Erben, die nach dem erbrechtlichen Haftungssystem ihre Haftung beschränken, sollen den Nachlassgläubigern eine etwaige Verminderung der Haf...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / aa) Begriff

Rz. 34 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung folgen nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB aus § 745 BGB.[50] Danach muss die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen unter Ausschluss wesentlicher Veränderungen entsprechen. Entscheidend ist, was eine verständige Person, nicht der verklagte Miterbe, aus Sicht eines wirtsch...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / ee) Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen einen Miterben

Rz. 64 Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Miterbe, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung setzt ein Neuregelungsverlangen i....mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / bb) Mehrheitsbeschluss

Rz. 36 Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können von den Miterben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Stimmen berechnen sich nach der Größe der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 S. 2 BGB). Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 3. Verpflichtungsgeschäfte des Testamentsvollstreckers, § 2206 BGB

Rz. 111 Nach § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Ferner ist er berechtigt, eine Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand einzugehen, sofern er zur Verfügung über den Nachlassgegenstand selbst nach § 2205 S....mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 270 Der Vorerbe kann sich wegen einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verwaltung des Nachlasses schadensersatzpflichtig machen. Jedoch kann der Erblasser den Vorerben von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung weitgehend befreien. Nicht abdingbar ist nur die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unentgeltlicher Verfügungen[301] oder arglistiger V...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 3. Gesetzliches Vertretungsrecht

Rz. 100 Der Wortlaut des § 2040 Abs. 1 BGB mit seinem Erfordernis der ausschließlichen Einstimmigkeit könnte einen Widerspruch zu § 2038 BGB mit seinen drei Abstufungen vermuten lassen. Bestünde zwischen § 2040 BGB und § 2038 BGB tatsächlich ein Widerspruch, so würde § 2038 BGB in den Fällen der ordnungsmäßigen Verwaltung und der Notverwaltung leer laufen, wenn die betreffen...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / a) Verpflichtungsgeschäfte

Rz. 91 Hierbei kommt es wiederum darauf an, welcher Art von Verwaltungsmaßnahme das Verpflichtungsgeschäft zuzuordnen ist: ordnungsmäßige Verwaltung – außerordentliche Verwaltung – Notverwaltung. aa) Ordnungsmäßige Verwaltung Rz. 92 Der von den Erben gefasste Mehrheitsbeschluss hat insofern Außenwirkung, als die Erbenmehrheit oder ein einzelner beauftragter Miterbe die Erbenge...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / cc) Verpflichtung zur Werterhaltung der Haftungsmasse Nachlass

Rz. 39 Nur die Miterben haben über ihr Verwaltungshandeln Einfluss auf die Werterhaltung des Nachlasses als Haftungsgrundlage für die Nachlassgläubiger. Deshalb ist die darauf gerichtete Verpflichtung der Erben gesetzlich umfassend geregelt. Besonders die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sollen diesem Zweck dienen. Folgende Charakteristika bestimmen eine Maßnahme ordn...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / gg) Entstehung einer Nachlasserbenschuld

Rz. 50 Wird im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung eine Verbindlichkeit begründet, z.B. durch Abschluss eines Werkvertrags, so haften dafür sowohl der Nachlass als auch die Erben nach allgemeinem Vertrags- und Schuldrecht, und damit insoweit unbeschränkt. Soweit der Nachlass betroffen ist, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Miterben gem. § 2058 BGB und in Bezug ...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / c) Kontroll- und Sicherungsrechte bei einer Gefährdung des Nachlasses

Rz. 482 Einen vorbeugenden Schutz vor einer wirtschaftlichen Verschlechterung des Nachlasses[550] bieten die §§ 2127–2129 BGB. Dem Nacherben steht bei einer Gefährdung seiner Rechte ein außerordentliches Auskunftsrecht über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses zu (§ 2127 BGB). Er kann von dem Vorerben Sicherheitsleistung verlangen (§ 2128 Abs. 1 BGB) und schließlich im F...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Nicht befreite Vorerbschaft

Rz. 259 Der nicht befreite Vorerbe ist auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, über die Verwaltung des Nachlasses Rechenschaft abzulegen (§§ 2130 Abs. 2, 259 BGB). Die Rechenschaftslegung erfordert eine detaillierte, übersichtliche und in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.[293] Auch die Entwicklungen der Vorerbschaft sind im Einzelnen aufzuzeig...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / II. Begriff

Rz. 26 Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses, gleichgültig, ob es sich um Maßnahmen des Innenverhältnisses oder des Außenverhältnisses handelt. Rz. 27 Nach außen gilt grundsätzlich das Prinzip gesamthänderischen Handelns, das nur ausnahmsweise durch Fälle gesetzlicher Stellvertretung bei Notmaßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / aa) Einstimmigkeitsgrundsatz

Rz. 57 Außerordentliche (nicht ordnungsmäßige) Verwaltungsmaßnahmen bedürfen der Einstimmigkeit (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB). Darunter fallen außergewöhnliche Dispositionen über den Nachlass, die eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Beispiele für außerordentliche Verwaltung:mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / kk) Muster: Antrag auf einstweilige Verfügung, vorläufige Entziehung der Verwaltungsbefugnis

Rz. 226 Muster 14.38: Antrag auf einstweilige Verfügung, vorläufige Entziehung der Verwaltungsbefugnis Muster 14.38: Antrag auf einstweilige Verfügung, vorläufige Entziehung der Verwaltungsbefugnis An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________[250] Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen! Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Herrn _________________________ – ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / cc) Veräußerung eines Nachlassgrundstücks

Rz. 60 Die Veräußerung des einzigen Nachlassgrundstücks wird im Regelfall eine Maßnahme außerordentlicher Verwaltung des Nachlasses sein, d.h., dass in einem solchen Fall auch die gesamte Abwicklung des Kaufvertrags nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB der Einstimmigkeit bedarf. So hat der BGH[75] zur Frage der Nachfristsetzung gegenüber dem Käufer eines Nachlassgrundstücks wie folgt...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / i) Gebrauchsvorteile

Rz. 88 Zum Gebrauch der Nachlassgegenstände ist jeder Miterbe insoweit befugt, als er dadurch die anderen Miterben nicht in ihrem Recht auf Mitgebrauch beeinträchtigt (§§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB). Damit ist das Maß des Gebrauchs angesprochen, die Art und Weise des Gebrauchs wird durch Mehrheitsbeschluss geregelt. In der Praxis regeln die Miterben den Gebrauch in der Groß...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / dd) Kündigung eines Rechtsverhältnisses

Rz. 62 BGH-Rechtsprechung zur Kündigung eines Mietverhältnisses Die Kündigung eines Mietverhältnisses sei zwar eine Verfügung über dieses Rechtsverhältnis, die Erben könnten aber ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses darstellt.[77] Rz. 63 Die...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / b) Arten der Testamentsvollstreckung

Rz. 326 Es sind diverse Erscheinungsformen der Testamentsvollstreckung möglich. Man unterscheidet zwischen der Abwicklungsvollstreckung, der Dauertestamentsvollstreckung und der Verwaltungstestamentsvollstreckung.[405] Daneben gibt es noch die Vermächtnisvollstreckung sowie die Nacherbenvollstreckung. Rz. 327 Gemäß §§ 2203, 2204 BGB beinhaltet die Abwicklungsvollstreckung die...mehr